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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 487 ZPO
§ 487 ZPO, Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
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