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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 744a ZPO
§ 744a ZPO, Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Absatz 2 EGBGB im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
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