Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 807 ZPO
§ 807 ZPO, Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) 1 Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).
(2) 1 Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
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