Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1074 ZPO
§ 1074 ZPO, Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
Überschrift geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
(1) Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
(2) Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land
- 1. als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 zuständig ist,
- 2. als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet.
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
Absatz 4 eingefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.
(4) 1 Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service