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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 33 PStV, Nachweise bei Anzeige der Geburt

1 Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • 1.bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).

  • 2.bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärungen,
  • 3.ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
  • 4.bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
2 Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

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