Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 AM-RL
§ 43 AM-RL, Aktualisierung von Vergleichsgrößen nach § 35 Absatz 1 Satz 8 SGB V
Die Vergleichsgrößen, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach der in den Entscheidungsgrundlagen zur Festbetragsgruppenbildung festgelegten Methodik ermittelt hat (vgl. Anlage 1 zum 4. Kapitel der Verfahrensordnung — Ermittlung der Vergleichsgrößen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 8 SGB V), werden auf der Grundlage der Verordnungsdaten nach § 35 Absatz 5 Satz 7 SGB V im Rahmen der Festbetragsanpassung gemäß § 35 Absatz 5 Satz 3 SGB V nach Maßgabe der folgenden Regelungen aktualisiert:
- 1. 1 Den in § 35 Absatz 2 SGB V genannten Stellen ist zum Zwecke der Überprüfung der Aktualisierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Hierzu sind den Stellungnahmeberechtigten die für die Nachvollziehbarkeit der Aktualisierung der Vergleichsgrößen erforderlichen Daten, insbesondere die für die Ermittlung der verordnungsgewichteten durchschnittlichen Einzelwirkstärke relevanten Jahresdaten nach § 84 Absatz 5 SGB V, zu übermitteln. 3 Hiervon sind wegen der hierin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht die fertigarzneimittelbezogenen Verordnungsdaten umfasst.
- 2. Die Festbetragsgruppen von Arzneimitteln, bei denen die Vergleichsgrößen nach dem in § 43 festgelegten Verfahren aktualisiert werden, sind in Anlage X der AM-RL zusammengestellt.
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