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BAG 19.01.2023 - 6 AZR 62/22
BAG 19.01.2023 - 6 AZR 62/22 - Pflegedienst in der Ambulanz einer Universitätsklinik - Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO TV-L
Normen
Anl F Abschn IV Nr 8 TV-L, Anl A Teil IV Nr 1 Vorbem 8 TV-L, Anl A Teil IV Nr 1 Vorbem 6 S 1 TV-L, Anl A Teil IV Nr 1 Vorbem 1 TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Kiel, 16. März 2021, Az: 3 Ca 1775 öD b/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 14. Dezember 2021, Az: 1 Sa 83 öD/21, Urteil
Tenor
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I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Dezember 2021 - 1 Sa 83 öD/21 - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage bezüglich eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 Anlage A zum TV-L iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L für die Zeit ab Juni 2019 sowie die Feststellungsklage abgewiesen hat.
-
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. März 2021 - 3 Ca 1775 öD b/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.160,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 120,00 Euro seit dem 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. September 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 2. Dezember 2019, 2. Januar 2020, 3. Februar 2020, 2. März 2020, 1. April 2020, 4. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 3. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 2. November 2020 sowie dem 1. Dezember 2020 zu zahlen.
-
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 Anlage A zum TV-L iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L in Höhe von 120,00 Euro brutto monatlich für die Zeit ab Dezember 2020 zu zahlen.
-
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zulage.
- 2
-
Der Kläger ist bei dem beklagten Universitätsklinikum als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Anlage A Entgeltordnung zum TV-L (im Folgenden EntgO) lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TV-L mit Wirkung seit dem 1. Januar 2019 auszugsweise wie folgt:
-
„Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1.
Beschäftigte in der Pflege
Vorbemerkungen
1.
… 2Die Bezeichnung ‚Pflegerinnen‘ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, … in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
…
6.
1Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen, in Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. …
…
8.
1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. …
…
Entgeltgruppe KR 7
1.
Pflegerinnen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
…“
- 3
-
Die Eingruppierungsregelungen bezüglich anderer Entgeltgruppen sehen ebenfalls neben einer bestimmten Qualifikation das Erfordernis „entsprechender Tätigkeit“ vor. Die Vorbemerkungen zu Ziffern 9 bis 11 beziehen sich auf „Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9“ und gewähren für bestimmte Tätigkeiten monatliche Zulagen.
- 4
-
Die Niederschriftserklärungen zur EntgO lauten in Ziffer 10 wie folgt:
-
„Zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 erhalten.“
- 5
-
Der Höhe nach belief sich die in Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO vorgesehene Zulage für Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken nach Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L bis zum 31. Dezember 2019 auf 120,00 Euro brutto monatlich.
- 6
-
Der Kläger wird nach Entgeltgruppe KR 7 TV-L vergütet. Er arbeitet in der Internistischen Ambulanz im Exzellenzzentrum für Entzündungsmedizin am Campus K des beklagten Universitätsklinikums. Im Wesentlichen besteht seine Tätigkeit in der Patientenaufnahme, der Blutentnahme, dem Legen von Infusionen und ggf. der Durchführung von Lungenfunktionsprüfungen. Zudem hat er die Sprechstundenassistenz mit Terminvereinbarung und Dokumentation vorzunehmen. Ihm obliegt ferner die hygienische Vor- und Nachbereitung der Behandlungsräume sowie die Materialbeschaffung. Alle Tätigkeiten werden im Wechsel mit anderen Beschäftigten verrichtet.
- 7
-
Nach Einführung der Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO zum 1. Januar 2019 schrieb Frau B als Ambulanzfachleitung eine E-Mail mit auszugsweise folgendem Inhalt an die Beklagte:
-
„… im Rahmen der Tariferhöhung sollte es eine gesonderte Erhöhung für examinierte Pflegekräfte geben. Auf meine Nachfrage vor ein paar Monaten wurde mir gesagt, dass es uns 5 (oben genannt mit mir) auch zusteht.
Laut dem letzten Info- Brief sollte dieses nun mit der Gehaltsabrechnung im Juli 2019 erfolgen.
Diese Zahlung hat aber keiner von uns erhalten. Laut Kollegen auf dem Campus ist in anderen Ambulanzen/Funktionen aber erfolgt.
Wir bitten um Klärung und Rückmeldung.“
- 8
-
Der Name des Klägers ist im „Cc“ der E-Mail angeführt.
- 9
-
Mit Schreiben vom 25. November 2019 wandte sich der Kläger selbst an das Dezernat Personal der Beklagten und beantragte die ihm „zustehenden 120,00 Euro Zulage für Pflegekräfte gemäß des letzten Tarifabschlusses rückwirkend ab dem 1.1.2019“. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 ab. Für die Gewährung sei zwingende Voraussetzung, dass eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt werde. Im Bereich des Klägers bilde die krankenpflegerische Tätigkeit nicht den Schwerpunkt.
- 10
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO für die Zeit seit dem 1. Januar 2019 verlangt. Er sei im Pflegedienst der Beklagten beschäftigt. Die Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO verlange keine „entsprechende Tätigkeit“ als Pflegerin oder Pfleger. Dessen ungeachtet stelle die Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO klar, dass die Tätigkeit in einer Ambulanz der Pflegetätigkeit entspreche, soweit nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit verrichtet werde. Letzteres sei bei ihm nicht der Fall. Er sei vielmehr zu mindestens zwei Dritteln seiner Arbeitszeit pflegerisch tätig. Er leiste Behandlungspflege an den Patientinnen und Patienten der Ambulanz.
- 11
-
Ausgehend von einer Höhe der Zulage von monatlich 120,00 Euro brutto ergebe sich für die Monate von Januar 2019 bis einschließlich November 2020 ein Betrag von 2.760,00 Euro brutto.
- 12
-
Der Kläger hat beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.760,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus auf einen Betrag von 360,00 Euro brutto ab dem 1. April 2019 sowie auf jeweils 120,00 Euro brutto seit dem 2. Mai 2019, 3. Juni 2019, 1. Juli 2019, 1. August 2019, 1. September 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 2. Dezember 2019, 2. Januar 2020, 3. Februar 2020, 2. März 2020, 1. April 2020, 4. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 3. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 2. November 2020 sowie dem 1. Dezember 2020 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage (Pflegezulage) in Höhe von 120,00 Euro brutto monatlich ab dem 4. Januar 2021 zu zahlen.
- 13
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger sei schon nicht dem Pflegedienst zuzuordnen. Er verrichte in der Ambulanz durchweg Tätigkeiten, welche medizinischen Fachangestellten in ambulanten Praxen übertragen würden. Der Umstand, dass der Kläger noch als Krankenpfleger eingruppiert sei, stehe dem nicht entgegen. Dies beruhe auf der Entscheidung, aus sozialen Gründen auf eine korrigierende Rückgruppierung zu verzichten. Nach den tariflichen Vorgaben sei der Kläger als medizinischer Fachangestellter nach Teil II Abschnitt 10.8 EntgO einzugruppieren.
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Die Gewährung setze die Verrichtung pflegerischer Tätigkeit voraus. Das verdeutlichen schon die Überschrift zu Teil IV EntgO „Beschäftigte im Pflegedienst“ und die Überschrift zu Abschnitt 1 „Beschäftigte in der Pflege“. Bezogen auf die Vorbemerkung Nr. 8 werde dieses Tarifverständnis durch die Niederschriftserklärung zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO verdeutlicht. Auch diese setze die pflegerische Tätigkeit für den Erhalt der Zulage voraus. Die Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO stelle demgegenüber lediglich klar, dass aus dem Umstand der Tätigkeit einer Pflegekraft in einer Ambulanz nicht gefolgert werden dürfe, dass diese nicht als Gesundheits- und Krankenpflegerin eingruppiert werden könne. Nach der Auffassung des Klägers könne hingegen selbst ein Beschäftigter, der zwar eine Ausbildung als Krankenpfleger abgeschlossen habe, aber in der Ambulanz einer Universitätsklinik als Reinigungskraft eingesetzt werde, die Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO beanspruchen.
- 15
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er stützt den Anspruch allerdings nicht mehr in Bezug auf Mitarbeiter anderer Ambulanzen auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist überwiegend begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seit dem 1. Januar 2019 Anspruch auf die Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO. Daraus folgende Zahlungsansprüche sind bezogen auf die Monate Januar bis einschließlich Mai 2019 jedoch wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Diesbezüglich ist die Revision zurückzuweisen.
- 17
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I. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Zahlungsklage ist für die Zeit ab Juni 2019 begründet.
- 18
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1. Der Kläger hat als Pfleger an einer Universitätsklinik nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO Anspruch auf eine monatliche Zulage nach Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L.
- 19
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a) Dabei kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts dahingestellt bleiben, ob und ggf. welche pflegerischen Tätigkeiten der Kläger im Infusionsraum der Internistischen Ambulanz verrichtet. Dies folgt aus der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 1 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO.
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aa) Abschnitt 1 des Teils IV EntgO bezieht sich auf „Beschäftigte in der Pflege“. Der Begriff der Pflege bzw. des Pflegedienstes ist tarifvertraglich nicht definiert. Zum Pflegedienst gehören ausweislich der Vorbemerkungen zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO sowie der nachfolgenden Eingruppierungsregelungen alle Pflegerinnen und Pflegehelferinnen mit „entsprechender Tätigkeit“ sowie pflegerisch tätige Beschäftigte mit einer Qualifikation, welche Pflegehelferinnen und Pflegerinnen ausweislich der Vorbemerkungen gleichgestellt ist (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil III Abschn. IV/1 - Beschäftigte im Pflegedienst Stand Januar 2020 Rn. 14 ff.).
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bb) Teil IV Abschnitt 1 EntgO erfasst damit primär die sog. „Pflege am Bett“ (vgl. Breier/Ewinger/Faber TV-L EntgO Teil D 1.4.1 Stand Juni 2020 Rn. 14). Nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 6 Satz 1 EntgO gehört zu der „entsprechenden Tätigkeit“ von Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen ua. aber auch die Tätigkeit in Ambulanzen, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. Gleiches gilt für Blutzentralen, Milchküchen, Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten. In der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sah Teil IV EntgO hierfür noch spezielle bereichsbezogene Eingruppierungsmerkmale vor. Diese sind mit der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Neufassung des Teils IV EntgO entfallen, da es sich typischerweise nicht um pflegende Tätigkeiten im dargestellten Sinne des Teils IV EntgO handelt. Über die Vorbemerkung Nr. 6 wird die Tätigkeit in den genannten Bereichen gleichwohl den „entsprechenden Tätigkeiten“ von Beschäftigten in der Pflege zugewiesen, um eine entsprechende Eingruppierung der dort beschäftigten Pflegehelferinnen und Pflegerinnen zu ermöglichen (vgl. Müller ZTR 2020, 191 unter 5.2.1).
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cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO keine reine Eingruppierungsregelung. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser für die von ihr erfassten Beschäftigten vielmehr nicht nur eine Eingruppierung nach den für die Beschäftigten im „klassischen“ Pflegedienst geltenden Eingruppierungsregelungen ermöglicht, sondern darüber hinaus für diese Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen den gesamten Anwendungsbereich des Teils IV Abschnitt 1 EntgO eröffnet, soweit sie nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten verrichten. Durch die Vorbemerkung Nr. 6 werden sie zu „Beschäftigten in der Pflege“ bzw. zu „Beschäftigten im Pflegedienst“. Das macht bereits der Wortlaut der Regelung deutlich. Im Unterschied zur Vorbemerkung Nr. 5 haben die Tarifvertragsparteien für den von der Vorbemerkung Nr. 6 erfassten Personenkreis nicht nur angeordnet, dass diese nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen „eingruppiert sind“, sondern haben deren Tätigkeiten als „entsprechende Tätigkeit“ von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gewertet, sofern nicht überwiegend lediglich Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten zu erbringen sind. Diese umfassende Geltung des Teils IV Abschnitt 1 EntgO entspricht auch dem erkennbaren Sinn der Regelung, den genannten Beschäftigtengruppen - entsprechend ihrer Qualifikation - die Einordnung als Pflegekräfte zukommen zu lassen, ohne dass ihre konkrete Tätigkeit in den angeführten Bereichen vom Vorhandensein bzw. Ausmaß einer pflegerischen Tätigkeit abhinge. Eine weitergehende Differenzierung innerhalb der „Beschäftigten in der Pflege“ nach ihrem Anteil pflegerischer Tätigkeit würde der mit Teil IV Abschnitt 1 EntgO bezweckten umfassenden Regelung der Vergütung der „Beschäftigten im Pflegedienst“, die die Vergütung gerade vereinheitlichen will, widersprechen. Die Vorbemerkungen Nr. 1 bis Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO stellen in der Gesamtschau letztlich eine Zusammenfassung des Personals dar, welches - entsprechend der Überschrift - die Gruppe der „Beschäftigten in der Pflege“ bildet. Deren Vergütung richtet sich dann nach den Entgeltregelungen des Abschnitts 1 des Teils IV EntgO, so dass sie unabhängig vom Ausmaß ihrer pflegerischen Tätigkeit auch Anspruch auf die in den Vorbemerkungen enthaltenen Zulagen haben können. Die ansonsten bestehende Ungleichbehandlung lässt sich aus den Tarifregelungen nicht ableiten.
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dd) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, welche „Beschäftigten in der Pflege“ die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Zulagen nach den Vorbemerkungen Nr. 8 bis Nr. 11 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO erfüllen.
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(1) Diese differenzieren bezüglich der Ansprüche auf Zulagen entweder nach der Beschäftigungseinrichtung (Vorbemerkung Nr. 8 - Universitätskliniken) oder nach der Eingruppierung verbunden mit besonderen Tätigkeiten (Vorbemerkungen Nr. 9 bis Nr. 11 - Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9). Es handelt sich um jeweils selbstständige Anspruchsvoraussetzungen. Eine einheitliche „Pflegezulage“ gibt es nicht.
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(2) Bezüglich der mit der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO für Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken vorgesehenen Zulage haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer 10 der Niederschriftserklärungen zur EntgO darüber hinaus für bestimmte Beschäftigtengruppen, welche hinsichtlich ihrer Qualifikation nicht zum Kreis der „Beschäftigten in der Pflege“ gehören und nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO nur entsprechend eingruppiert sind, den Erhalt der Zulage gewährt, falls diese die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben. Einer solchen Anordnung bedurfte es für die von der Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO erfassten Beschäftigten wegen des weitergehenden Wortlauts dieser Regelung nicht.
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(3) Damit haben die Tarifvertragsparteien bei einer Gesamtschau nicht nur die Pflegekräfte, deren Tätigkeit ihrer pflegerischen Qualifikation entspricht, mit der streitbefangenen Zulage bedacht, sondern auch Personen, welche entweder nicht im eigentlichen Pflegedienst tätig sind (Vorbemerkung Nr. 6) oder zwar Pflegearbeit verrichten, hierfür aber nicht die typischen Formalqualifikationen aufweisen (Ziffer 10 der Niederschriftserklärungen zur EntgO). Dies entspricht dem Zweck der Zulagengewährung. Mit der zum 1. Januar 2019 eingeführten dynamischen Pflegezulage für Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken sollte die Attraktivität des Pflegedienstes an solchen Kliniken erhöht werden (vgl. Müller ZTR 2020, 191 unter 5.3). Die Gewährung der Zulage setzt dementsprechend nur voraus, dass es sich bei dem Beschäftigten um einen Pfleger oder Pflegehelfer iSd. Teils IV Abschnitt 1 EntgO handelt und dieser an einer Universitätsklinik beschäftigt ist. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nicht, insbesondere sind keine bestimmten oder besonderen pflegerischen Leistungen zu erbringen (Breier/Ewinger/Faber TV-L EntgO Teil D 1.4.1 Stand November 2022 Rn. 29). Auch auf den Einsatzort innerhalb der Universitätsklinik kommt es nicht an (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel TV-L-EGO T4.1.E5 Stand 1. September 2022 Rn. 7).
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(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich hieraus bezogen auf den Kreis der zulagenberechtigten Beschäftigten keine Widersprüchlichkeiten. Eine Reinigungskraft, welche über eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft verfügt, wäre nach der Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO nicht dem Pflegedienst zuzurechnen, da sich ihre Tätigkeit nicht auf den Aufgabenbereich einer Ambulanz als solcher bezieht. Das von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat angeführte Beispiel eines Angehörigen der Geschäftsleitung mit pflegerischer Ausbildung verfängt ebenfalls nicht, weil die Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO schon diesen Bereich nicht erfasst und zudem eine Verwaltungstätigkeit vorliegen würde. Die Vergütung der medizinischen Fachangestellten ist entsprechend der unterschiedlichen Qualifikationen und Verwendungsmöglichkeiten in Teil II Abschnitt 10.8 EntgO eigenständig und abschließend geregelt. Zudem haben die Tarifvertragsparteien durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TV-L vom 29. November 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 für diese Beschäftigtengruppe eine eigene Zulage für den Dienst an Universitätskliniken vorgesehen.
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b) Der Kläger kann eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L beanspruchen.
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aa) Er ist Pfleger iSd. Teils IV Abschnitt 1 EntgO und über die Vorbemerkung Nr. 6 Satz 1 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO in das tarifliche Vergütungssystem für Beschäftigte in der Pflege eingebunden.
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(1) Als gelernter Krankenpfleger erfüllt er nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 EntgO die Qualifikationsanforderung für einen Beschäftigten in der Pflege. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger nach Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 TV-L vergütet wird. Diese Eingruppierung setzt eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem Pflegeberuf voraus (zur Ausbildung von Krankenpflegern vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil III Abschn. IV/1 - Beschäftigte im Pflegedienst Stand Januar 2020 Rn. 76 ff.).
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(2) Der Kläger ist in einer Ambulanz tätig. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts arbeitet er in der Internistischen Ambulanz im Exzellenzzentrum für Entzündungsmedizin der Beklagten.
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(3) Der Kläger übt nicht überwiegend eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit aus. Er hat unbestritten vorgetragen, dass er mindestens zu zwei Dritteln Tätigkeiten an den Patienten verrichte. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um pflegerische Tätigkeiten handelt, steht damit außer Streit, dass der Kläger überwiegend mit den Patienten und nicht im Verwaltungsbereich arbeitet. Ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers inhaltlich um Aufgaben handelt, welche typischerweise medizinischen Fachangestellten und nicht Pflegekräften übertragen werde, ist nach dem vorstehend ausgeführten Tarifverständnis ohne Belang.
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bb) Der Kläger ist unstreitig bei der beklagten Universitätsklinik beschäftigt und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO, ohne dass es entsprechend der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts auf die tatsächliche Ausübung pflegerischer Tätigkeiten ankäme (aA mit Bezug auf die hier angegriffene Entscheidung Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil III Abschn. IV/1 - Beschäftigte im Pflegedienst Stand Juli 2022 Rn. 311a).
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis insofern als richtig, als es die Zahlungsklage bezogen auf die Monate Januar bis einschließlich Mai 2019 abgewiesen hat. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Dem mit dem Antrag zu 1. bezogen auf diese Monate geltend gemachten Zahlungsanspruch steht die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist entgegen.
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a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus (§ 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“, ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt (BAG 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 26 mwN, BAGE 161, 122). Der Erklärende bringt damit nicht zum Ausdruck, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 37 Abs. 1 TVöD-V BAG 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 166, 285; zu § 37 Abs. 1 TVöD-AT BAG 12. September 2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 51).
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b) Unabhängig von der Frage der Bevollmächtigung durch den Kläger war die E-Mail von Frau B als Ambulanzfachleitung vom 2. August 2019 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L zu wahren. Dies kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BAG 12. September 2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 50). Mit der E-Mail wird nicht unmissverständlich eine Forderung erhoben, sondern nur eine Bitte „um Klärung und Rückmeldung“ geäußert. Letztlich bezweckt die E-Mail ihrem Wortlaut nach nur die Beseitigung einer Unsicherheit bezüglich der Tarifänderung. Dies stellt keine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L dar.
- 37
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c) Erst das Schreiben des Klägers vom 25. November 2019 erfüllt die Anforderungen an eine Geltendmachung. Mit diesem macht der Kläger deutlich, dass er sich als Inhaber des Anspruchs sieht („… mir zustehenden 120,00 Euro Zulage für Pflegekräfte …“) und dessen Erfüllung verlangt. Die Formulierung einer „Beantragung“ steht dem nicht entgegen, es handelt sich dabei erkennbar um eine Zahlungsaufforderung.
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d) Diese kann jedoch keine Rückwirkung zum 1. Januar 2019 entfalten.
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aa) Bei der Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L handelt es sich um einen monatlichen Entgeltbestandteil, der nach § 24 Abs. 1 TV-L spätestens am letzten Tag des Kalendermonats zur Zahlung fällig ist.
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bb) Die Zulage für April 2019 war zum 30. April 2019 zur Zahlung fällig, dh. die Ausschlussfrist endete am 30. Oktober 2019 und konnte schon deshalb durch das Schreiben vom 25. November 2019 nicht mehr gewahrt werden. Erst recht gilt dies für die Monate Januar bis einschließlich März 2019. Bezüglich der Zulage für Mai 2019, welche am 31. Mai 2019 zur Zahlung fällig wurde, endete die Frist zur Geltendmachung am 2. Dezember 2019, weil der 30. November 2019 ein Samstag war (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Abs. 3, § 193 BGB). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er das Schreiben vom 25. November 2019 der Beklagten so rechtzeitig übermittelt hat, dass - ggf. unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten - mit einem Zugang vor Ablauf der Ausschlussfrist zu rechnen war (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 40). Erst bezüglich der Zulage für Juni 2019 ist die rechtzeitige Geltendmachung durch das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 16. Dezember 2019 belegt.
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e) Die Zahlungsklage ist daher nur bezüglich der Forderung für die Monate Juni 2019 bis einschließlich November 2020 begründet. Der Höhe nach beläuft sie sich entsprechend der Antragstellung nach Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung auf 120,00 Euro brutto monatlich und damit auf insgesamt 2.160,00 Euro brutto. Zudem kann der Kläger nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Beträge jedenfalls ab dem ersten Tag des Folgemonats oder ab einem späteren Zeitpunkt verlangen.
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II. Die Feststellungsklage ist dementsprechend begründet. Der Antrag ist nach dem Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die Zulage nach Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8 EntgO iVm. Abschnitt IV Nr. 8 Anlage F zum TV-L und auf die Zeit ab Dezember 2020 bezieht. Diesbezüglich besteht wegen des Bestreitens des Anspruchs das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse an der Klärung des Streits (vgl. BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 564/20 - Rn. 19). Der Umstand, dass der Antrag die Tariferhöhungen ab dem 1. Januar 2020 nicht berücksichtigt, ist wegen § 308 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.
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III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Spelge
Wemheuer
Krumbiegel
Kohout
M. Werner
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