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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 23.01.2019 - 4 AZR 552/17
BAG 23.01.2019 - 4 AZR 552/17
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dortmund, 13. Januar 2016, Az: 9 Ca 3791/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 11. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1206/16, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 - 9 Ca 3791/15 - zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
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3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
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