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BAG 17.01.2019 - 6 AZR 585/17
BAG 17.01.2019 - 6 AZR 585/17 - § 8 SVG - keine Fiktion für Stufenzuordnung im TV-TgDRV
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 8. Mai 2017, Az: 58 Ca 4655/17, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. Oktober 2017, Az: 7 Sa 801/17, Urteil
Leitsatz
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1. Über die Ergänzungsnorm des § 8 SVG werden Wehrdienstzeiten des Beschäftigten oder Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme weder als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TV-TgDRV noch als ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei seinem Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 4 TV-TgDRV fingiert.
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2. § 8 SVG stellt auf einen reinen Zeitablauf ab. Setzt eine Anspruchsnorm hingegen darüber hinaus anderweitige Qualifikationsmerkmale, wie beispielsweise eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise, voraus, geht seine Anwendung insoweit ins Leere.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2017 - 7 Sa 801/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Anrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten eines durch die Bundeswehr geförderten dualen Studiums im Rahmen der tariflichen Stufenzuordnung.
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Der 1984 geborene Kläger leistete ab dem 1. Oktober 2003 seinen einjährigen Grundwehrdienst und war im unmittelbaren Anschluss daran bis zum 31. August 2013 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Vom 23. September 2013 bis zum 30. September 2016 absolvierte er auf der Grundlage eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrags zum Studiengang Bachelor „Sozialversicherung, B.A.“ ein duales Studium, das er erfolgreich abschloss. Dieses förderte die Bundeswehr als berufliche Bildungsmaßnahme gemäß § 5 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
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Seit dem 1. Oktober 2016 ist der Kläger bei der Beklagten als Hauptsachbearbeiter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 30. September 2016 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV). Die Beklagte gruppierte den Kläger in die Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV ein und ordnete ihn bei der Einstellung der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe zu. Die Stufenzuordnung regelt § 16 TV-TgDRV in der seit 1. März 2016 geltenden Fassung wie folgt:
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„(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt.
(3) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 3) oder zu einem Verbandsmitglied der TgDRV oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TV-TgDRV vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
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Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
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Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
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Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
…
(6) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Beide Zulagen können befristet werden. 4Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten der Deutschen Rentenversicherung (TV Prakt-DRV) vom 1. Juni 2010 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.“
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bei der Einstellung der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe zuzuordnen, da seine Wehrdienstzeit und die Zeit des dualen Studiums zu berücksichtigen seien. Das folge aus § 8 SVG, der zum Schutz und zur Sicherung des beruflichen Fortkommens ehemaliger Soldaten Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst fingiere. Dem liege erkennbar ein Versorgungsgedanke zugrunde. Die Berufszugehörigkeit iSd. § 8 SVG und die Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 TV-TgDRV entsprächen sich. Je länger man einem bestimmten Beruf zugehöre, umso größer sei auch die erworbene Berufserfahrung. Ebenso sehe § 8 SVG die Berücksichtigung der gemäß § 5 SVG geförderten Zeiten einer beruflichen Bildungsmaßnahme vor. Schließlich gelte die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV nicht nur für Berufspraktika, sondern auch für ein duales Studium.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 nach der Entgeltgruppe 9b, Erfahrungsstufe 4 TV-TgDRV in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich bis zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger weise weder die für die von ihm begehrte Stufenzuordnung erforderliche einschlägige Berufserfahrung auf noch werde diese durch § 8 SVG fingiert. Dieser habe nur Auswirkungen auf die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-TgDRV. Der Tarifvertrag setze Berufserfahrung und Berufstätigkeit bzw. Beschäftigungszeit nicht gleich.
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Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser hat weder Anspruch auf die von ihm begehrte Zuordnung zur Stufe 4 noch auf Zuordnung zur Stufe 2 bzw. Stufe 3 seiner Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV bereits ab dem 1. Oktober 2016.
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I. Die als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 14, BAGE 159, 214; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 10) ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger bei seiner Einstellung zutreffend der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe zugeordnet (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV). Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren als dieser Erfahrungsstufe bereits ab dem 1. Oktober 2016 besteht nicht.
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1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV. Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche einschlägige Berufserfahrung. Diese ist auch nicht nach § 8 SVG zu fingieren.
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a) Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV sieht der Satz 2 dieser Tarifnorm die Zuordnung des Beschäftigten bei Einstellung bereits in die Stufen 2 bzw. 3 vor, wenn er über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren verfügt. Nach der hierzu gefertigten Protokollerklärung Nr. 1 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit nützliche Berufserfahrung handelt es sich nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 16 Abs. 2 TV-L: BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 148, 1; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist (vgl. zum insoweit wortlautgleichen § 16 Abs. 2 TV-L BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22).
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b) Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er vor seiner Einstellung bei der Beklagten als Grundwehrdienstleistender bzw. Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr oder als Student tatsächlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV oder damit eingruppierungsrechtlich gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt und damit eine berufliche Erfahrung in der übertragenen Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter oder einer auf diese Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit erworben hat. Er macht nur geltend, dass diese Zeiten nach § 8 SVG anzurechnen sind.
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c) Die während des dualen Studiums vom Kläger bei der Beklagten zurückgelegten Zeiten des berufspraktischen Studienteils vermitteln ebenfalls keine einschlägige Berufserfahrung. Ausbildungszeiten und damit auch die Zeiten des berufspraktischen Studienteils können das Erfordernis der „einschlägigen Berufserfahrung“ nicht erfüllen (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 484/08 - Rn. 14 mwN). Das duale Studium dient erst zum Erwerb derjenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich sind, um das Studienziel und damit den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen (vgl. § 6 Unterabs. 1 und Unterabs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - [TV DiplVw-TgDRV]), und vermittelt deshalb keine Berufserfahrung. Dies zeigt auch ein systematischer Vergleich mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV, in der ausdrücklich angeordnet ist, dass ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten der Deutschen Rentenversicherung (TV Prakt-DRV) grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gilt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass im Regelfall einschlägige Berufserfahrung nicht im Rahmen von Praktika erworben werden kann. Andernfalls hätte es der Protokollerklärung nicht bedurft.
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d) Die Zeiten des berufspraktischen Studienteils gelten auch nicht gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Diese betrifft ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts nur ein Berufspraktikum nach dem TV Prakt-DRV. Nach § 1 Abs. 2 TV Prakt-DRV gilt dieser nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit - wie im Falle des dualen Studiums des Klägers - in die Hochschulausbildung integriert ist. Deshalb kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seiner praktischen Beschäftigungszeiten während des Studiums Berufserfahrung gesammelt hat, nicht an, zumal es sich insoweit um in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachenvortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO) handelt.
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e) Die nach § 5 SVG geförderten zwölf Monate des dualen Studiums sowie die Wehrdienstzeit sind nicht als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV nach Maßgabe des § 8 SVG anzurechnen. § 8 SVG regelt ungeachtet des Umstands, dass ein solcher Anspruch zum Teil nicht schon bei der Einstellung, sondern erst nach sechs Monaten der Tätigkeit bzw. Zugehörigkeit zum Betrieb besteht, nicht die Anerkennung der genannten Zeiten als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung.
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aa) Der Kläger war bei seiner Einstellung nicht der Stufe 4 zuzuordnen. Dieses Begehren scheitert ungeachtet der Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang Zeiten einer gemäß § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und Wehrdienstzeiten nach § 8 SVG anzurechnen sind, bereits an dem Umstand, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV eine über die Stufe 3 hinausgehende Stufenzuordnung nicht vorsieht. Daran vermag § 8 SVG nichts zu ändern. Diese Norm stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern ist eine Ergänzungsnorm. Sie wirkt auf bestimmte andere Rechtsvorschriften mit Anspruchscharakter ein, dann allerdings unmittelbar und zwingend (BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 278/84 - juris-Rn. 14). § 8 SVG könnte daher allenfalls Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der tarifvertraglichen Stufenzuordnung fingieren, nicht aber im Tarifvertrag nicht vorgesehene Ansprüche auf Stufenzuordnung eigenständig begründen.
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bb) Auch eine Zuordnung zur Stufe 3 oder Stufe 2 lässt sich nicht über § 8 SVG begründen.
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(1) Der Wortlaut des § 8 SVG sieht die Anrechnung bestimmter, näher definierter Zeiten auf die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bzw. bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst auf die Dienst- und Beschäftigungszeit vor. Die Dauer der Berufszugehörigkeit umfasst den Zeitraum, in dem jemand in einem bestimmten Beruf tätig gewesen ist (vgl. BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR 287/82 - juris-Rn. 12; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 21). Die Betriebszugehörigkeit entsteht mit der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG Sahmer/Busemann Arbeitsplatzschutzgesetz 3. Aufl. Stand Oktober 2007 E § 6 Rn. 15). Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst kann die Anrechnung von Bedeutung sein, wenn von der Dauer der Dienst- oder Beschäftigungszeit iSd. Tarifvertrags (vgl. § 34 Abs. 3 TV-TgDRV) Ansprüche oder Rechte des Arbeitnehmers abhängen, wie zum Beispiel im vorliegenden Fall die Länge der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 TV-TgDRV) oder eine ordentliche Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV). Das gleiche gilt, wenn Sozialbezüge nach der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelt sind (§ 22 Abs. 3 Satz 1 TV-TgDRV für den Krankengeldzuschuss) oder Ansprüche erst nach einer bestimmten Dauer der Beschäftigungszeit entstehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV für das Jubiläumsgeld).
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(2) Durch § 8 SVG soll die erstmalige oder die Wiedereingliederung des länger dienenden Zeitsoldaten in einen zivilen Beruf erleichtert werden. Diejenigen Zeitsoldaten, die im Anschluss an ihren Wehrdienst als Arbeitnehmer tätig werden, sollen für die Nachteile, die sich aus der durch den Wehrdienst bedingten späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, einen Ausgleich erhalten. Damit dient die Vorschrift auch dazu, den Beruf eines Zeitsoldaten attraktiv zu gestalten und qualifizierte Bewerber zu gewinnen. Das liegt im Interesse der Allgemeinheit (BAG 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17). Deshalb ordnet § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SVG die Anrechnung der Zeit einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung sowie der Zeit des Grund-/Wehrdienstes auf die Berufszugehörigkeit, § 8 Abs. 3 SVG die Anrechnung dieser Zeiten auch auf die Betriebszugehörigkeit und § 8 Abs. 4 SVG für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Anrechnung auf die Dienst- und Beschäftigungszeiten zwingend und für Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien unabdingbar an. Damit wird sichergestellt, dass von diesen Zeiten abhängige soziale Anwartschaften dem ehemaligen Soldaten in dem vom SVG näher definierten Umfang ebenso zugutekommen, wie demjenigen Arbeitnehmer, der ohne diese Opfer für die Gesamtbevölkerung oder ohne solche dieses zeitlichen Ausmaßes bei dem Arbeitgeber bereits tätig war (BAG 17. Dezember 1987 - 6 AZR 123/85 - zu II 3 a der Gründe; 25. März 1987 - 4 AZR 304/86 - juris-Rn. 17; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 34; zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 77, 154).
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Weder der Wortlaut des § 8 SVG noch die Gesetzessystematik lassen einen Bezug zu anderen als den dort genannten Größen der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bzw. der Dienst- und Beschäftigungszeit erkennen. Bereits die gesonderte Erwähnung dieser Begriffe macht deutlich, dass sie nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Es ist nach dem SVG nicht erforderlich, den ehemaligen Soldaten in allen Punkten so zu behandeln, als ob er schon während der Wehrdienstzeit bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 25. Juli 2006 - 3 AZR 307/05 - Rn. 23, 25, BAGE 119, 132).
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(3) § 8 SVG stellt mit den Kriterien der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst- und Beschäftigungszeit auf einen reinen Zeitablauf ab (siehe auch BT-Drs. 02/3117 S. 14 zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG: „Als notwendige Folge dieses Grundsatzes bestimmt Absatz 2, daß die Wehrdienstzeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet wird und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt. Dadurch ist gewährleistet, daß dem Arbeitnehmer alle Vergünstigungen zugute kommen, die von der Länge der Betriebszugehörigkeit oder Dienstzeit im öffentlichen Dienst abhängig sind.“). Verlangt die Anspruchsnorm hingegen mehr als das bloße Zurücklegen bestimmter Zeiten, also bspw. eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise (Bewährung) oder wie vorliegend einschlägige Berufserfahrung, können die Anspruchsvoraussetzungen auch mit Hilfe des § 8 SVG nicht erfüllt werden (zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 77, 154; AR/Weigand 9. Aufl. § 6 ArbPlSchG Rn. 3). Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verbietet den Tarifvertragsparteien ein solches Vorgehen nicht. Als bloße Ergänzungsnorm (siehe dazu Rn. 16) schreibt ihnen § 8 SVG nicht die Schaffung einer Anspruchsnorm vor, sondern setzt diese voraus. Die gesetzliche Bestimmung zwingt deshalb die Tarifvertragsparteien nicht, Ansprüche von Arbeitnehmern nach der bloßen Dauer der Berufs- bzw. Betriebszugehörigkeit zu staffeln oder überhaupt an die bloße Dauer der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit anzuknüpfen. Sehen sie davon ab, diese Zeiten, die § 8 SVG fingiert, zum Kriterium der Entgelthöhe zu machen, sondern stellen sie wie vorliegend auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch eine konkrete Berufstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ab, geht § 8 SVG insoweit ins Leere (BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 278/84 - juris-Rn. 14 mwN; zum vergleichbaren § 6 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 b der Gründe, aaO). Diese Bestimmung ersetzt derartige, tariflich geforderte Qualifikationsmerkmale nicht (vgl. BAG 28. September 1983 - 4 AZR 130/81 - juris-Rn. 35). Für einen Willen des Gesetzgebers, insoweit die tarifvertragliche Regelungsmacht einzuschränken, fehlt jeglicher Hinweis (BAG 17. Dezember 1987 - 6 AZR 123/85 - zu II 3 b der Gründe; vgl. auch BSG 29. April 1976 - 12/7 RAr 16/74 - juris-Rn. 16 zu § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969).
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(4) § 8 SVG fingiert die für eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht. Die Berücksichtigung solcher Erfahrung knüpft weder an die Dienst- noch an die Beschäftigungszeit iSd. TV-TgDRV an. Sie setzt aber auch nicht nur eine bestimmte Länge der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit voraus. Erforderlich ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Einstellung (Rn. 11), dass der Arbeitnehmer in dem von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich tätig war, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe näher bestimmten qualifizierten Art und Weise. Nur wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist, versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Arbeitnehmer in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben. Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Revision die von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung auch unter Berücksichtigung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV nicht gleichbedeutend mit der nach § 8 SVG angeordneten Fiktion zurückgelegter Berufs- oder Betriebszugehörigkeitszeiten.
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(5) Vorstehendem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 1984 (- 4 AZR 287/82 -) nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf einen Tarifvertrag des Tischlerhandwerks, demzufolge die Lohnhöhe für Facharbeiter nach dem ersten, zweiten und dritten „Gesellenjahr“ gestuft war. Hierzu hat der Vierte Senat entschieden, der Begriff „Gesellenjahr“ werde berufsbezogen verwendet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag sei davon auszugehen, dass mit diesem Begriff die Zugehörigkeit zum Beruf des Facharbeiters nach Ablegung der Gesellenprüfung gemeint sei. Dies ergebe auch einen vernünftigen Sinn. Länger andauernde Berufszugehörigkeit bringe im Allgemeinen eine größere Erfahrung mit sich, die eine höhere Vergütung rechtfertige. Der Vierte Senat hat aber zugleich deutlich gemacht, dass der von ihm ausgelegte Tarifvertrag die bloße Berufstätigkeit honorierte und er dann anders entschieden hätte, wenn sich aus dem Tarifvertrag Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Eingruppierung nach Gesellenjahren eine bestimmte qualifizierte Tätigkeit in einer bestimmten Beschäftigungsgruppe voraussetzt. Damit hat der Vierte Senat lediglich klargestellt, dass die Berufszugehörigkeit regelmäßig erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung beginnt. Wird die Folgezeit nicht näher als lediglich mit einer bestimmten Zahl von Gesellenjahren definiert, handelt es sich bei ihr um eine Zeit der Berufszugehörigkeit iSv. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG (vgl. BAG 23. Mai 1984 - 4 AZR 287/82 - juris-Rn. 12 ff.). Das ist bei der „einschlägigen Berufserfahrung“ des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV gerade nicht der Fall. Grundlage für die Einstufung ist hier nicht die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern die Erfüllung bestimmter konkreter Tätigkeitsmerkmale, die die Annahme einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit rechtfertigen. Wenn aber für die über die Stufe 1 hinausgehende Zuordnung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV Beschäftigungszeiten mit nicht einschlägiger Berufserfahrung außer Betracht bleiben, folgt daraus, dass die bloße Länge der Berufszugehörigkeit nicht entgeltsteigernd ist.
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2. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-TgDRV rechtfertigt eine Zuordnung zu einer höheren als der Stufe 1 ebenfalls nicht. Zwar ist der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-TgDRV weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-TgDRV, so dass auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Sinne nützlich sein kann (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 217). Der Kläger hat aber selbst nicht geltend gemacht, dass seine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne dieser Tarifnorm erfolgt und seine vorherige Tätigkeit für die bei der Beklagten vorgesehene Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter förderlich ist.
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3. Die begehrte Stufenzuordnung ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-TgDRV. Die Einstellung des Klägers bei der Beklagten erfolgte bereits nicht im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung. Vor dem 1. Oktober 2016 studierte der Kläger und absolvierte in diesem Zusammenhang seine berufspraktischen Zeiten bei der Beklagten. Ausweislich des hierüber geschlossenen Vertrags vom 25. April 2013 handelte es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis (vgl. §§ 3, 4 des Vertrags, insbesondere § 3 Abs. 3). Dies belegt auch der Umstand, dass im Rahmen der zu zahlenden Studienvergütung keine Stufenzuordnung vorzunehmen war (vgl. § 11 TV DiplVw-TgDRV, § 1 des Vergütungstarifvertrags für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirt/Diplomverwaltungswirtin). Zudem vermittelte der berufspraktische Studienteil dem Kläger keine einschlägige Berufserfahrung (Rn. 13).
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4. Aus den vorgenannten Gründen folgt der Anspruch des Klägers ebenso wenig aus § 16 Abs. 3 TV-TgDRV. Auch dieser setzt eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem der dort genannten Arbeitgeber voraus.
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5. Eine über die Stufe 1 hinausgehende Stufenzuordnung bereits ab dem 1. Oktober 2016 ergibt sich schließlich nicht aus § 16 Abs. 6 TV-TgDRV. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, deren Anwendung zudem im Ermessen des Arbeitgebers liegt.
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6. Auch aus § 16 Abs. 4 TV-TgDRV folgt kein Anspruch auf eine Vergütung nach einer höheren Stufe als der Stufe 1 in der Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV. Dem Kläger war im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einstellung kein Stufenaufstieg unter Berücksichtigung der in § 8 SVG genannten Zeiten zu gewähren. § 8 SVG fingiert die dafür erforderlichen Stufenlaufzeiten nicht.
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a) § 16 Abs. 4 TV-TgDRV setzt eine ununterbrochene Tätigkeit der Beschäftigten innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber voraus und beginnt daher bei jeder Eingruppierung neu zu laufen. Eine Anrechnung vorher zurückgelegter Zeiten findet im Rahmen des § 16 Abs. 4 TV-TgDRV hingegen nicht statt. Nur die tatsächliche Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe bei dem jeweiligen Arbeitgeber kann nach der tariflichen Bestimmung einen Stufenaufstieg nach sich ziehen (vgl. zu Gehaltstarifverträgen, die eine Erhöhung des Entgelts mit der Vollendung eines jeden weiteren „Beschäftigungsjahres in der entsprechenden Gehaltsgruppe“ bzw. eines jeden „Dienstjahres“ vorsahen: BAG 1. April 1981 - 4 AZR 80/79 - juris-Rn. 36, 43 f.; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 20 f., 28 ff.; ähnlich BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 30/88 - juris-Rn. 15 ff.).
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b) Aus § 8 SVG folgt nichts anderes. Dieser schreibt die Anrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten einer gemäß § 5 SVG geförderten Maßnahme lediglich auf Zeiten der bloßen Betriebs- und Berufszugehörigkeit vor. Er bestimmt aber nicht zugleich, dass tarifliche oder vertragliche Qualifikationen nach bloßer Betriebs- oder Berufszugehörigkeit zu bemessen seien, und ersetzt auch nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Qualifikationsmerkmale (Rn. 21). Schon aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 4 TV-TgDRV eine grundsätzlich ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe voraussetzt, ist zu erkennen, dass damit nicht die reine Berufs- oder Betriebszugehörigkeit gemeint ist. Die tarifliche Stufenlaufzeitregelung setzt vielmehr grundsätzlich eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und nicht nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Andernfalls hätte es der Regelung des § 17 Abs. 3 TV-TgDRV zu den unschädlichen Unterbrechungszeiten nicht bedurft. § 8 SVG ordnet jedoch nicht an, dass eine Zeit tatsächlicher Tätigkeit als während des Wehrdienstes zurückgelegt gilt (vgl. zu § 6 Abs. 1 ArbPlSchG BAG 28. Juni 1994 - 3 AZR 988/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 77, 154). Darüber hinaus ist nach § 16 Abs. 4 TV-TgDRV ein bestimmter Inhalt der Tätigkeit notwendig, und zwar in der durch die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe näher bestimmten qualifizierten Art und Weise. Das geht über die von § 8 SVG angeordnete Fiktion bloßer Zugehörigkeitszeiten zum Beruf bzw. zum Betrieb deutlich hinaus (vgl. BAG 28. September 1983 - 4 AZR 130/81 - juris-Rn. 35; 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - juris-Rn. 32, 36). Die Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe sind auch nicht gleichbedeutend mit der Dienst- oder Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-TgDRV.
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c) Hiervon unberührt bleibt der „normale“ Stufenaufstieg nach den von § 16 Abs. 4 TV-TgDRV vorausgesetzten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten in der Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV.
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II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Spelge
Krumbiegel
Heinkel
C. Klar
M. Geyer
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