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BAG 06.07.2016 - 4 AZR 91/14
BAG 06.07.2016 - 4 AZR 91/14 - Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin - Ergotherapeut
Normen
§ 12 TV-L, § 13 TV-L, Anl A Teil 2 Ziff 10.5 TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Mannheim, 15. Mai 2013, Az: 4 Ca 4/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Oktober 2013, Az: 12 Sa 33/13, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Mannheim) vom 11. Oktober 2013 - 12 Sa 33/13 - aufgehoben.
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2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15. Mai 2013 - 4 Ca 4/13 - wird zurückgewiesen.
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3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und über Vergütungsdifferenzansprüche für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von insgesamt 2.243,72 Euro brutto.
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Die Klägerin ist staatlich anerkannte Arbeitserzieherin. Sie ist seit dem 1. September 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von zuletzt 30 Stunden beim Beklagten beschäftigt. Nach den letzten für das Arbeitsverhältnis maßgebenden schriftlichen Arbeitsverträgen vom 4. Juni 2009 und 13. Juli 2010 ist sie als „Arbeitstherapeutin“ tätig.
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Der Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Juni 2009 regelt bezüglich der Entgeltbedingungen:
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„Frau K ist gemäß §§ 12, 13 TV-L in der Entgeltgruppe 6, ES 1 eingruppiert. Diese Eingruppierung ist vorläufig. Mit dem Inkrafttreten einer neuen, kraft Gesetzes für den Arbeitgeber verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung wird die Eingruppierung mit Wirkung für die Zukunft gemäß dieser neuen Entgeltordnung geändert. Bis zum Inkrafttreten einer neuen, für den Arbeitgeber kraft Gesetzes verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen nur vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“
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Seit Juni 2012 erhält die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TV-L. Sie versorgt seit Oktober 2010 insbesondere die Bewohner zweier Wohnbereiche des Shauses, einer Altenpflegeeinrichtung des Beklagten, ergotherapeutisch. Neben Einzeltherapien (Einzelbeschäftigungen, Spaziergängen, Aktivierungen) werden von ihr Gruppenarbeiten durchgeführt, wie bspw. Esstraining (4 Stunden wöchentlich), Bewegungstherapie (1,5 Stunden wöchentlich), Sturzprophylaxe (3 Stunden wöchentlich), Kochgruppe (3,5 Stunden wöchentlich), Tischgespräche (1,5 Stunden wöchentlich), Spielenachmittag (1,5 Stunden wöchentlich), Backen (2 Stunden wöchentlich) und Zeitungsrunde (1,5 Stunden wöchentlich).
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2012 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, sie aufgrund ihrer pflegerischen Tätigkeit für Heimbewohner mit schweren physischen und psychischen Funktionseinschränkungen in die Entgeltgruppe 8 TV-L höherzugruppieren.
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Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren gerichtlich weiterverfolgt und ausgeführt: Als Ergotherapeutin erbringe sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Arbeiten und habe deshalb einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L. Ihre Arbeit sei als Ganzes zu bewerten, sie könne nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespaltet werden. Ihre Aufgaben im Shaus erfüllten sowohl die qualitativen wie die quantitativen Anforderungen der Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum TV-L. Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele für „schwierige Tätigkeiten“ im tariflichen Sinne setzten therapeutische Maßnahmen an oder bei körperlich oder geistig behinderten Menschen voraus. Sie betreue etwa 40 bis 45 Heimbewohner, von denen 33 an mindestens drei schwerwiegenden Erkrankungen/Behinderungen litten, die zu erheblichen Einschränkungen physischer oder geistiger Art führten. Ihre Tätigkeit sei mit einer solchen „in der Geriatrie“ vergleichbar; der Wohnbereich im 3. OG des Shauses, für den sie ua. zuständig sei, entspreche einer gerontopsychiatrischen Station einer klinischen Einrichtung. Die tariflichen Regelbeispiele forderten nicht, dass die Ergotherapie Bestandteil einer medizinischen Heilbehandlung schwerstkranker Heimbewohner sein müsse. Der tariflich nach der Protokollerklärung Nr. 2 geforderte nicht unerhebliche Umfang schwieriger Tätigkeiten sei bei ihrer Arbeit schon deshalb erfüllt, weil diese als ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu betrachten sei. Aber auch bei getrennter Betrachtung der einzelnen Tätigkeiten lägen bei der Sturzprophylaxe, dem Esstraining, dem Tischgespräch und der Kochgruppe mit insgesamt 12 von 30 Wochenstunden schwierige Aufgaben vor.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.243,72 Euro brutto zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung aus der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TV-L (West) 2013 ab dem 1. Juli 2013 zu zahlen.
- 8
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Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin nehme keine schwierigen Aufgaben im Sinne des Tarifvertrags wahr. Sie arbeite nicht in der Geriatrie. Wie dieses Regelbeispiel und das Regelbeispiel „in der Psychiatrie“ zeigten, sei Ergotherapie nur dann als schwierig zu bewerten, wenn sie Teil einer systematischen ärztlichen Heilbehandlung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 1 - was sonst naheliegend gewesen wäre - nicht durch Begriffe „mit psychisch Kranken“, „mit alten“ oder „mit pflegebedürftigen Menschen“ ergänzt. 90 % der Bewohner des Shauses seien nicht krank im Sinne des Tarifvertrags. Da die Klägerin ihre Forderungen vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht habe, sei ein Teil ihrer Forderungen § 37 TV-L verfallen.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
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-
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum TV-L. Deshalb sind der Zahlungsantrag zu 1. und auch der als Eingruppierungsfeststellungsantrag ohne weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 11) Klageantrag zu 2. insgesamt unbegründet.
- 11
-
I. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 TV-L Anwendung. Diese zutreffende Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 2009 durch das Landesarbeitsgericht wird von der Revision nicht angegriffen.
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II. Danach sind für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum TV-L maßgebend:
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„Entgeltgruppe 8
Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Entgeltgruppe 6
Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten.
Protokollerklärungen:
1.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
…“
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III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 8 TV-L nicht. Sie ist keine Ergotherapeutin.
- 14
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1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, als Arbeitstherapeutin sei die Klägerin „Ergotherapeutin im Sinne der Entgeltordnung“. Arbeitstherapeut sei eine frühere Berufsbezeichnung für Ergotherapeuten, die nach § 9 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG) der aktuellen Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ gleichzusetzen sei.
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2. Dies ist rechtsfehlerhaft. Es ist zwar zutreffend, dass „Arbeitstherapeutin“ auch die frühere Berufsbezeichnung für eine Ergotherapeutin ist. Allein dass die Klägerin als „Arbeitstherapeutin“ angestellt ist und entsprechende Tätigkeiten verrichtet, rechtfertigt aber die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 8 TV-L nicht. Die Entgeltordnung des TV-L setzt für die Eingruppierung einer Ergotherapeutin die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem ErgThG voraus, über die die Klägerin jedoch nicht verfügt.
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a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 8 TV-L muss die in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung an eine Person genannte Voraussetzung für die Eingruppierung erfüllt sein. Knüpft die Eingruppierung erkennbar an die subjektive Voraussetzung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung an, kann die entsprechende Ausbildung und ihr Abschluss ohne eine diese bestimmende tarifliche Regelung regelmäßig nicht durch eine „gleichwertige“ oder ähnliche Ausbildung mit einem anderen Abschluss ersetzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Tarifvertragsparteien die Ausübung derselben Tätigkeit bei Nichtvorliegen dieser subjektiven Voraussetzung tariflich eigenständig bewertet haben. Damit haben sie deutlich gemacht, dass trotz grundsätzlich gleichwertiger Tätigkeit nur der gesetzmäßige Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung aus ihrer Sicht eine höhere Eingruppierung rechtfertigt.
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b) Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben ergotherapeutische Tätigkeiten je nach der Vorbildung der Beschäftigten tariflich unterschiedlich bewertet. Handelt es sich bei der Beschäftigten um eine Ergotherapeutin, ist sie in der Entgeltgruppe 6 TV-L bzw. bei schwierigen Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert. Ist es eine sonstige Beschäftigte, die eine ergotherapeutische Tätigkeit ausübt, ist sie nur nach der Entgeltgruppe 4 TV-L zu vergüten (ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2016 Entgeltordnung zum TV-L Teil II Abschn. 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 146).
- 18
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Diese Differenzierung entspricht den tariflichen Regelungen im BAT/BL. Dort waren in Abschn. D Teil II der Anlage 1a die Tätigkeitsmerkmale von Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutinnen ähnlich abgestuft geregelt. In der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 BAT/BL waren die Angestellten in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeutinnen aufgeführt, in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 12 BAT/BL die Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung nach Erlangung der staatlichen Anerkennung, in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 BAT/BL die Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung nach Absolvierung der ersten sechs Monate und in der Fallgruppe 6 diejenigen mit schwierigen Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfange, denen nach zweijähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 4 BAT/BL offenstand; ferner in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 3 BAT/BL die Beschäftigungstherapeutinnen mit staatlicher Anerkennung, die schwierige Aufgaben nicht nur in nicht unerheblichem Umfange, sondern überwiegend ausführen. Die grundsätzliche tarifliche Gleichstellung von Beschäftigungstherapeutinnen mit Ergotherapeutinnen ist in der Vorbemerkung zu Abschn. 10 der Anlage A zum TV-L vereinbart worden.
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c) Der Begriff der „Ergotherapeutin“ im Sinne der Entgeltordnung zum TV-L erlaubt keine von der Gesetzeslage abweichende besondere Auslegung. Danach ist eine „Ergotherapeutin“ im tariflichen Sinne nur, wer über die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 ErgThG verfügt. Dies galt nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) grundsätzlich bereits für die Beschäftigungstherapeutinnen, die für eine entsprechende Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung einer im Gesetz näher geregelten Erlaubnis bedurften.
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d) Die Klägerin erfüllt die für die Eingruppierung in die von ihr begehrte Entgeltgruppe 8 TV-L tariflich vorgesehene subjektive Voraussetzung nicht. Sie darf die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ nach dem ErgThG nicht führen, da sie keine Ausbildung als Ergotherapeutin abgeschlossen hat.
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aa) Die Klägerin räumt selbst ein, über eine entsprechende Ausbildung nicht zu verfügen.
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bb) Ihre Auffassung, die Ausbildung als Arbeitserzieherin sei im Wesentlichen gleichwertig und erfülle deshalb die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals, ist unzutreffend.
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(1) Für eine solche Auslegung lässt der TV-L keinen Raum. Selbst wenn ihre Ausbildung zur Arbeitserzieherin gleichwertig wäre, hätten die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit einer Ausbildung zur Absolvierung der gesetzlich geregelten Ausbildung einer Ergotherapeutin auch tariflich festlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die tariflich vorgesehene Ausbildung zur Ergotherapeutin nach Maßgabe des ErgThG ist danach nicht substituierbar.
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(2) Im Übrigen ist die Ausbildung zur Arbeitserzieherin auch objektiv nicht gleichwertig zu derjenigen einer Ergotherapeutin (so schon BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe). Ohne dass auf weitere gravierende Unterschiede in den Berufsbildern und in den unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (einerseits Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 BGBl. I S. 1731, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (ErgThAPrV) BGBl. I S. 886, andererseits Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung vom 29. September 2014 (APrOArbErz BW) GBl. BW S. 455) eingegangen wird (vgl. dazu det. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Teil II Abschn. 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 131 und Teil II Abschn. 20 [Sozial- und Erziehungsdienst] Rn. 401; berufenet.arbeitsagentur.de/Arbeitserzieher/in bzw. …/Ergotherapeut/in), belegt dies bereits ein Vergleich der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer. Die Ausbildung als Arbeitserzieherin ist eine baden-württembergische regionale Besonderheit. Die APrOArbErz BW schreibt eine schulische Ausbildung von zwei Jahren sowie ein einjähriges Berufspraktikum vor, die insgesamt 3.800 Ausbildungsstunden umfassen (zu Einzelheiten vgl. ausf. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 3 b der Gründe). Die ErgThAPrV sieht dagegen eine dreijährige Ausbildung mit insgesamt 4.400 Stunden vor. Bereits hieraus ergibt sich, dass sich die Ausbildungen deutlich unterscheiden und es sich bei einer Arbeitserzieherin nicht lediglich um eine andere Bezeichnung für eine Ergotherapeutin handelt.
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cc) Auch die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat wegen der engeren, auf eine kleinere Zielgruppe zugeschnittenen Ausbildung der Arbeitserzieherinnen eine Gleichstellung mit den Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen (jetzt Ergotherapeutinnen) abgelehnt, jedoch keine Bedenken dagegen erhoben, die danach an sich der Entgeltgruppe 4 TV-L zuzuordnenden Arbeitserzieherinnen, soweit sie in psychiatrischen Kliniken ergotherapeutisch tätig sind, außertariflich nach der Entgeltgruppe 6 TV-L zu vergüten (vgl. dazu Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL in der 9./84 Sitzung vom 10./11. Dezember 1984 iVm. dem Beschluss aus der 4./2011 Sitzung vom 23. bis 25. Mai 2011 zur Fortgeltung der bisherigen Beschlüsse zur über- bzw. außertariflichen Eingruppierung).
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dd) Da in keinem Fall eine tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Ergotherapeutin mit entsprechender Tätigkeit - mit welchem Schwierigkeitsgrad auch immer - in Betracht kommt, bedarf es auch keiner Entscheidung der Frage, ob für Arbeitserzieherinnen eine Tariflücke vorliegt, die zu schließen den Gerichten für Arbeitssachen jedoch grundsätzlich verwehrt ist (so noch BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe), oder ob die Tarifvertragsparteien insbesondere mit der ausdrücklichen tariflichen Eingruppierung von Beschäftigten mit ergotherapeutischer Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung als Ergotherapeut (Entgeltgruppe 4 TV-L) eine ausdrückliche Regelung getroffen haben und somit eine Tariflücke nicht vorliegt, wofür aus Sicht des Senats viel spricht.
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IV. Da die Klägerin zutreffend in der Entgeltgruppe 6 TV-L eingruppiert ist, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zur Entgeltgruppe 8 TV-L für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 nicht.
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V. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
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