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BAG 14.05.2013 - 9 AZR 664/11
BAG 14.05.2013 - 9 AZR 664/11 - Altersteilzeit - Bestimmtheit des Änderungsangebots
Normen
§ 145 BGB, § 894 S 1 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996
Vorinstanz
vorgehend ArbG Regensburg, 9. September 2010, Az: 8 Ca 984/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 18. Mai 2011, Az: 5 Sa 1093/10, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 1093/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.
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Die Parteien verbindet seit dem 1. Juni 1993 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die am 19. September 1952 geborene Klägerin als Küchenhilfe. Unter dem 27. November 2008 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Wunsch mit, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. In dem Schreiben heißt es ua.:
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„…
hiermit beantrage ich die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009.“
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 lehnte die Beklagte den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit der Klägerin ab.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot vom 27. November 2008 zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 anzunehmen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrags. Sie hat der Beklagten kein Angebot unterbreitet, das den Erfordernissen des § 145 BGB entspricht. Nur ein dieser Vorschrift genügendes Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt.
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1. Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja” angenommen werden kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ das Vertragsangebot annimmt (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 25, BAGE 127, 214). Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 22, BAGE 119, 254).
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2. Das Schreiben der Klägerin vom 27. November 2008 enthält hiernach kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
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a) Die Klägerin verlangte von der Beklagten „die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009“. Diese Erklärung lässt offen, für welchen konkreten Zeitraum die Klägerin Altersteilzeit begehrt. Dem Schreiben lässt sich weder entnehmen, ab welchem konkreten Datum die geänderten Vertragsbedingungen gelten sollen, noch, zu welchem Zeitpunkt das Altersteilzeitarbeitsverhältnis enden soll. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG sind verschiedene Beendigungszeitpunkte denkbar. Zum einen kommt eine Beendigung zum 31. März 2018 in Betracht, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat (§ 236 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Zum anderen ist eine Beendigung zum 30. September 2015 denkbar, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin berechtigt ist, Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Des Weiteren verhält sich die Erklärung nicht darüber, wie die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verringerte Arbeitszeit verteilt werden soll, dh., ob die Klägerin Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell wünscht. Schließlich bleibt offen, ob die Klägerin die Vertragsänderung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit dem Bestimmungsrecht der Beklagten überlassen wollte. Auch die Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB führt nicht zu einem hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Vertragsangebot der Klägerin. Das Landesarbeitsgericht hat keinerlei Tatsachen festgestellt, die es der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Klägerin vom 27. November 2007 erlaubt hätten, den Erklärungsgehalt des Schreibens näher zu bestimmen. Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet.
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b) Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 2008 (- 9 AZR 511/07 -) verhilft der Revision nicht zum Erfolg. In jenem Verfahren stellte der Kläger lediglich gegenüber dem Gericht klar, was zwischen den Parteien unzweifelhaft war.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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