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BAG 10.11.2010 - 5 AZR 620/09
BAG 10.11.2010 - 5 AZR 620/09
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 3. September 2008, Az: 3 Ca 9391/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 237/09, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 237/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 3. September 2008 - 3 Ca 9391/07 - festgestellt wird:
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Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 394,14 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Leistungszulage.
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Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Kölner Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer finden jedenfalls aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Zum 1. März 2007 führte die Beklagte das Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA) ein und zahlte die tariflichen Leistungszulagen in unveränderter Höhe weiter. Im April und Mai 2007 nahm die Beklagte Leistungsbeurteilungen vor. Der Kläger erzielte dabei denselben Punktwert, der bei der Einführung des ERA für die ihm gewährte Leistungszulage zugrunde gelegt worden war. Mit E-Mail vom 25. Juni 2007 teilte die Beklagte den Beschäftigten mit, dass sie gemäß § 10 Nr. 10 ERA die Gesamtsumme der betrieblichen Leistungszulagen von 14,68 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme auf 11 % reduziere.
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§ 10 Nr. 10 Abs. 6 und 7 ERA lauten:
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„Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen oberhalb von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Reduzierung des in Absatz 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des Euro-Betrags ihrer Leistungszulage führen).
Die vorgenannte betriebliche Korrektur des Faktors ist nur im Zusammenhang mit der jährlichen Beurteilung gem. § 10 und betriebseinheitlich statthaft.“
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Ab Juni 2007 verminderte die Beklagte die monatliche Leistungszulage des Klägers von 394,14 Euro brutto auf 307,54 Euro brutto. Im September 2008 nahm die Beklagte neue Leistungsbeurteilungen vor.
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Der Kläger hat die Fortzahlung der Leistungszulage in unveränderter Höhe für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2008 und deren Berücksichtigung bei der Berechnung von variablen Entgeltbestandteilen, Durchschnittsvergütungen und Sonderzahlungen ab 1. Juli 2007 geltend gemacht.
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Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 495,35 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. September 2007 zu zahlen (mittleres Zinsdatum),
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 394,14 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA bezwecke nur eine Absicherung von Leistungszulagen, die bereits auf einer Beurteilung nach den ERA-Leistungskriterien beruhten. Die Anwendung der Sicherungsklausel auf die bei der Einführung von ERA arithmetisch ermittelten Punktwerte sei systemwidrig und perpetuiere die ungleiche Behandlung von Arbeitern und Angestellten.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Leistungszulage für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2008 und auf deren unveränderte Berücksichtigung bei weiteren tariflichen Leistungen.
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I. Der Kläger hat gemäß § 10 Nr. 1 und Nr. 10 Abs. 6 ERA Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags in rechnerisch unstreitiger Höhe.
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1. Nach § 10 Nr. 1 ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt eine Leistungszulage, die auf einer jährlichen Beurteilung beruht (§ 10 Nr. 7 ERA). Die gemäß § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA im Hinblick auf das Überschreiten der betrieblichen Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen erfolgte Korrektur auf elf Prozent führte bei dem Kläger ab Juni 2007 zwar zu einer rechnerischen Verringerung der Leistungszulage auf 307,54 Euro brutto monatlich. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, von Juni 2007 bis zur erneuten Leistungsbeurteilung im September 2008 die Leistungszulage in unveränderter Höhe von 394,14 Euro brutto monatlich fortzuzahlen. Zugunsten des Klägers wirkt die in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA im Klammerzusatz geregelte Sicherungsklausel, wonach bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, die Anwendung des korrigierten Faktors nicht zu einer Minderung des Eurobetrags ihrer Leistungszulage führen darf.
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2. Nach § 10 Nr. 10 Abs. 7 ERA ist die in Abs. 6 geregelte betriebliche Korrektur des Faktors nur im Zusammenhang mit der jährlichen Beurteilung gemäß § 10 ERA statthaft. Anlass und auslösendes Ereignis für die Inanspruchnahme der in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA geregelten Korrektur des Faktors wegen des Überschreitens der betrieblichen Gesamtsumme ist die jeweilige Beurteilung. Dies ist die „Neubeurteilung“ im tariflichen Sinn. Es kommt nicht darauf an, ob die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen bereits vor der jährlichen Beurteilung über elf Prozent lag. Allein die Korrektur des Faktors anlässlich einer Beurteilung zwingt den Arbeitgeber zur Beachtung der Sicherungsklausel. Diese greift damit in jedem Fall ein, in dem eine jährliche Beurteilung die Inanspruchnahme einer Korrektur des Faktors überhaupt erst ermöglicht. Die Sicherungsklausel setzt nur voraus, dass die Punktzahl nach einer Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist. Dies rechtfertigt zwar die Annahme, dass überhaupt eine auf einer Leistungsbeurteilung beruhende Punktzahl vergeben worden sein muss. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese nach den Beurteilungskriterien des ERA ermittelt wurde. Eine solche Einschränkung kann dem Begriff Neubeurteilung nicht entnommen werden. Vielmehr sprechen die Wiederverwendung des Begriffs „Neubeurteilung“ aus den Vorgängertarifverträgen und die fast wortgleiche Übernahme der früher bei Arbeitern geltenden Sicherungsklausel (vgl. § 1 Nr. 5 des Tarifvertrags zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19. Februar 1975 gemäß § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975, § 4 Nr. 3 des Tarifvertrags zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern vom 7. September 1970 gemäß Lohnrahmenabkommen § 9 Ziff. 4 vom 15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975) dafür, dass die unter Geltung des ERA vorzunehmende Neubeurteilung an eine nach altem Recht durchgeführte Leistungsbeurteilung anschließen kann.
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3. Eine Einschränkung der Sicherungsklausel in dem von der Beklagten gewünschten Sinne hätte der ausdrücklichen Regelung bedurft, an der es fehlt. Die Regelungsbedürftigkeit einer Korrektur des Faktors ohne gleichzeitige Sicherung des Zahlbetrags anlässlich der ersten Leistungsbeurteilung nach ERA war den Tarifvertragsparteien spätestens bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (E-ERA-ETV) und bei Schaffung der Übergangsregelung zur Umrechnung der früheren Leistungszulagen erkennbar. So regelt Nr. 1 Abs. 4 der E-ERA-ETV vom 30. September 2004 zu § 3 Nr. 3 ERA-ETV ausdrücklich, dass bei der Überführung der Leistungszulagen anlässlich der Einführung von ERA „die Anwendung von Korrekturfaktoren gemäß § 10 Nr. 10 Abs. 5 bis 7 ERA nicht stattfindet“. Auf eine entsprechende Regelung für die erstmalige Leistungsbeurteilung nach den Kriterien des ERA verzichteten die Tarifvertragsparteien. Dies bestätigt die auf den Wortlaut des § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA gestützte Auslegung, dass die Abs. 5 bis 7 des § 10 Nr. 10 ERA in vollem Umfang auf die erstmalige Leistungsbeurteilung nach den Kriterien des ERA Anwendung finden und dies die Sicherungsklausel einschließt.
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4. Die von der Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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a) Insbesondere steht der Anwendung der Sicherungsklausel auf anlässlich der ERA-Einführung ermittelte Leistungszulagen weder der Standort der Sicherungsklausel im ERA selbst noch die Tatsache entgegen, dass im Klammerzusatz in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA nicht ausdrücklich auf die Vorgängertarifverträge bzw. deren Ablösung verwiesen wird. Die Überführung der vor Einführung des ERA gezahlten Leistungszulage in die ERA-Leistungszulage ist zwar nicht im ERA selbst, sondern in den Übergangsvorschriften des ERA-Einführungstarifvertrags in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA-ETV) und in Nr. 1 Abs. 4 E-ERA-ETV zu § 3 Nr. 3 ERA-ETV geregelt. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Rechtsnormen des ERA (und damit auch die Sicherungsklausel in § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA) sollten nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die zeitlich nach der ERA-Einführung eintreten. Gegen eine solche Einschränkung spricht bereits, dass im ERA auf die frühere Tariflage Bezug genommen ist. So wird zum Beispiel in § 8 Nr. 5 Satz 1 ERA durch den Hinweis „nach betrieblicher Einführung des Entgeltrahmenabkommens“ die Frage der Einführung des ERA ausdrücklich angesprochen.
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b) Ebenso wenig zwingen die Verschiedenheit der Beurteilungskriterien vor und nach der ERA-Einführung und die tariflich geregelte Art der Umstellung der Leistungszulage anlässlich der ERA-Einführung zur Nichtanwendung des Klammerzusatzes. Dass die Anwendung der Sicherungsklausel eine Beurteilung nach den ERA-Kriterien voraussetzt, hätte auch deshalb der ausdrücklichen Regelung bedurft.
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aa) Zunächst unterscheiden sich weder die Bewertungskriterien noch die Bewertungsverfahren in einem solchen Maß, dass die Anwendung der Sicherungsklausel unter Rückgriff auf die frühere Höhe der Leistungszulage als Systembruch anzusehen wäre (vgl. hierzu § 10 Nr. 8 und Nr. 9 ERA einerseits sowie §§ 3, 4 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern vom 7. September 1970 gemäß Lohnrahmenabkommen § 9 Ziff. 4 vom 15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975 iVm. § 9 Ziff. 4 Lohnrahmenabkommen, § 2 Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten vom 19. Februar 1975 gemäß § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 andererseits). Die früheren Punktwerte bzw. Prozentsätze wurden zwar anlässlich der ERA-Einführung arithmetisch umgerechnet, wobei die Beurteilungspunkte von der Leistung teilweise entkoppelt wurden, um zur Angleichung der unterschiedlichen Volumina der Leistungszulagen bei Arbeitern und Angestellten zu kommen. Doch hat die frühere individuell bewertete Leistung die umgerechnete Leistungszulage zumindest mitbestimmt. Im Übrigen würde der Anwendung der tariflichen Sicherungsklausel des § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA nicht einmal ein echter Systembruch entgegenstehen. Sinn und Zweck der Sicherungsklausel liegen gerade darin, die Arbeitnehmer bei gleichbleibender oder gestiegener Zahl an Leistungspunkten vor einer Entgeltabsenkung zu bewahren. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht danach, wie diese Punkte zustande gekommen sind.
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bb) Der Anwendung der Sicherungsklausel steht auch nicht entgegen, dass die Startchancen aller Mitarbeiter nach der ERA-Einführung dieselben sein müssten und die Anwendung der Sicherungsklausel die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten auf Dauer manifestieren würde. Vielmehr hat der Tarifvertrag der Wahrung des Besitzstands den Vorrang eingeräumt. Derartige Besitzstandsregelungen verhindern zwar für eine Übergangszeit die vollständige Umsetzung einer neuen Entgeltstruktur, sind aber tarifpolitisch üblich und im ERA auch an anderer Stelle vorgesehen (vgl. zB in § 4 Nr. 3 ERA-ETV). Wenn die Tarifvertragsparteien eine systemstringente Vereinheitlichung der Leistungszulagen ohne „Hinderung“ durch die früheren Leistungszulagen aus der Zeit vor der ERA-Einführung hätten ermöglichen wollen, hätten sie dies bei der Formulierung der Sicherungsklausel zum Ausdruck bringen müssen.
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cc) Die nach altem Tarifrecht bestimmten Leistungszulagen werden durch die Anwendung der Sicherungsklausel des § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA nicht „doppelt“, sondern nur gegen verschieden geartete Veränderungen abgesichert. Die Absicherung durch die Überschreiterzulage (§ 4 Nr. 3 und Nr. 1 ERA-ETV) regelt einen anderen Fall als die Absicherung anlässlich der Inanspruchnahme der Korrektur nach § 10 Nr. 10 ERA.
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5. Der Kläger hat Anspruch auf die Entgeltdifferenz in unstreitiger Höhe und die zusätzliche Urlaubsvergütung für Juni 2007 gemäß § 14 Nr. 1 Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (EMTV). Die in ihrem Eurobetrag gesicherte Leistungszulage war bis zur nächsten im September 2008 durchgeführten Leistungsbeurteilung in die Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung nach § 2 Nr. 2.2 Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ETV 13. Monatseinkommen) einzubeziehen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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