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BAG 19.10.2010 - 6 AZR 120/10
BAG 19.10.2010 - 6 AZR 120/10 - Anforderungen an Berufungsbegründung
Normen
§ 64 Abs 6 ArbGG, § 520 Abs 3 S 2 ZPO, § 139 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 64/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1290/09, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1290/09 - teilweise aufgehoben.
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2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 64/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
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3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Bedeutung - über die Höhe der Vergütung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2009.
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Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. April 2006 als Lehrer beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 31. Dezember 2009 noch der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 gilt erst seit dem 1. Januar 2010. Der Kläger war in die VergGr. II a der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Er erhielt eine Vergütung aus der jeweils für ihn maßgeblichen Lebensaltersstufe.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe rückwirkend für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 2. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2009 Berufung eingelegt und diese am 12. August 2009 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Für die Zeit seit dem 1. Juni 2008 hat es dem Antrag entsprochen, für den davorliegenden Zeitraum die Klage abgewiesen, weil diese Ansprüche verfallen seien. Die Revision hat es nur für das beklagte Land zugelassen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat seine hiergegen eingelegte Berufung nicht in zulässiger Weise begründet, so dass sie als unzulässig zu verwerfen war.
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I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung. Von ihr hängt das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit ab. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14).
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II. Zweck des § 520 ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (Senat 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 14, BAGE 122, 190; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht.
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1. Das Arbeitsgericht hat eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 AGG als gerechtfertigt angesehen. § 10 Ziff. 2 AGG stelle klar, dass nicht nur Berufserfahrung und Beschäftigungsjahre, sondern auch das Lebensalter Unterscheidungskriterien sein könnten. Die Tarifpartner hätten bis zu einem bestimmten Lebensalter nicht zwischen Berufs- und Lebenserfahrung unterscheiden wollen. Da das Lebensalter nur bis Anfang bzw. Mitte 30 ausschließliche Bedeutung habe, werde es auch nicht überbewertet. Die Tarifpartner hätten angemessen berücksichtigt, dass Lebenserfahrung allein fehlende Berufserfahrung nicht ausgleichen könne, indem sie bei einem späteren Berufseinstieg zwischen Anfang/Mitte 30 und Mitte/Ende 40 das Lebensalter nur noch hälftig bewerteten und Obergrenzen gesetzt hätten, ab denen weitere Lebens- und Berufserfahrung keine positive Auswirkung mehr auf die Art und Weise der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit habe. Das auf eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung findende Vergütungssystem habe generalisierenden Charakter, sei jedoch durchdacht und auf die Vielzahl der betroffenen Beschäftigten bezogen insgesamt angemessen und verhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die scheinbar gegenwärtig benachteiligten Jüngeren später in die Situation der Älteren nachrückten.
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2. Die Berufungsbegründung referiert zunächst die Entscheidung des Arbeitsgerichts:
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„... Durch die Aneinanderreihung von Alter, Berufserfahrung und Dienstalter sei klargestellt, dass auch das schlichte Lebensalter Unterscheidungskriterium sein könne. Zunächst werde nicht zwischen Berufs- und Lebenserfahrung unterschieden, dann aber eben doch. Es komme nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters, weil dieses nur bis Mitte 30 ausschließlich Bedeutung habe, danach gleiche sich Lebens- und Berufserfahrung an. Es wird unterstellt, dass ab 49 sich das Lebensalter nicht mehr positiv auf die Berufstätigkeit auswirke. Außerdem wird darauf abgestellt, dass die meisten Menschen mal älter werden, und dann in günstigere Regelungen nachrückten.“
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Anschließend setzt sie sich damit wie folgt auseinander:
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„Das AGG trägt nicht den Grund seiner Rechtfertigung in sich. Wenn es da heißt, dass auch wegen des Alters differenziert werden dürfe, dann muss auch doch immer noch genau gesagt werden, welches legitime Ziel damit verfolgt wird und warum das objektiv und angemessen ist. Es ist keine ausreichende Begründung, dass wegen des Alters zulässigerweise differenziert werden dürfe. Ob nur ein bisschen differenziert wird oder ob viel differenziert wird, darauf kommt es nicht an. Das AGG enthält keine Generalermächtigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, die Einschränkung muss immer mitgedacht werden. Dazu äußert sich das Urteil nicht und darum ist es fehlerhaft.“
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und verweist im Übrigen auf zwei der Berufungsbegründung nicht beigefügte Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:
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„Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 22.04.2009 (Az.: 2 Sa 1689/08) ein Urteil des Arbeitsgerichts Marburg, das mit anderer Begründung ebenfalls Ansprüche aus dem AGG abgelehnt hatte, aufgehoben und das beklagte Land zur Zahlung der höheren Vergütungsgruppe verurteilt. Dieses Urteil stimmt überein mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin/Brandenburg, das in erster Instanz Grundlage der Argumentation war und dort zitiert worden ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht fügt eigene Erwägungen hinzu. Die Unterzeichnerin findet es eher peinlich, hier der Vorsitzenden die eigenen Argumente zu referieren. Falls dies für sachdienlich gehalten wird, wird um einen Hinweis und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für weiteren Vortrag gebeten. Ansonsten wird auf die Ausführung in der Entscheidung Bezug genommen.“
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3. Dies genügt den Anforderungen des § 520 ZPO nicht.
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a) Die Berufungsbegründung geht nicht auch nur ansatzweise argumentativ auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ein. Eine Generalermächtigung für die Ungleichbehandlung wegen des Alters hat das Arbeitsgericht dem AGG gerade nicht entnommen, sondern im Einzelnen dargelegt, warum es annimmt, dass die Vergütung nach Lebensaltersstufen objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG gerechtfertigt sei. Es hat sich dabei maßgeblich darauf gestützt, dass die Tarifvertragsparteien in differenzierter Weise Berufs- und Lebenserfahrung teilweise gleichgesetzt hätten, ohne dabei jedoch das Lebensalter überzubewerten. Zudem korrespondiere die Besserstellung älterer Arbeitnehmer nicht automatisch mit der Schlechterstellung Jüngerer, weil die zunächst scheinbar benachteiligten Jüngeren später in die Situation der älteren Arbeitnehmer nachrückten. Auf die Vielzahl der Beschäftigten bezogen sei das durchdachte Vergütungssystem des BAT insgesamt angemessen und verhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger diese Argumentation des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn in welchen Punkten mit welchen Argumenten diese angegriffen werden soll. Im Gegenteil zeigt die Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen Entscheidung in der Berufungsbegründung, dass die Argumentationslinie des Arbeitsgerichts nicht rezipiert worden ist.
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Aus der vom Kläger angeführten Entscheidung (BGH 16. Dezember 2009 - XII ZB 20/09 -) folgt nichts anderes. Dort hatte sich der Berufungsführer - wenn auch äußerst knapp - in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt.
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b) Auch der Verweis auf andere gerichtliche Entscheidungen genügt für eine zulässige Berufungsbegründung nicht.
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aa) Ausgehend von dem dargelegten Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungsführer und ihre Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht andeutungsweise entnehmen, mit welchen rechtlichen Argumenten die in Bezug genommene Entscheidung zu ihrem Ergebnis gekommen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese in Frage zu stellen. Der Bezug auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg erfüllt daher die Anforderungen des § 520 ZPO nicht.
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bb) Auch der Verweis auf die Entscheidung der für die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit zuständigen 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 (- 2 Sa 1689/08 -) reicht für die Zulässigkeit der Berufung nicht aus.
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(1) Zwar ist die Bezugnahme auf einen die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligenden, dies näher begründenden Beschluss als ausreichende Berufungsbegründung angesehen worden. Sind dem Berufungsgericht aus einem dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren die Gesichtspunkte, die gegen das Urteil der ersten Instanz sprechen, bereits nach Inhalt und Umfang bekannt und von ihm selbst - wenn auch nur summarisch - erörtert, wäre es eine leere Förmelei, vom Berufungsführer die ausdrückliche Wiederholung der für ihn günstigen Argumente des Berufungsgerichts zu verlangen. In diesem Fall reicht es aus, dass dieser deutlich macht, dass er sich diese Argumente zu eigen macht und seine Berufung darauf stützen will (BGH 29. September 1993 - XII ZR 209/92 - zu 2 c der Gründe, MDR 1994, 828).
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(2) Hier ist jedoch keine im Vorstadium des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts in Bezug genommen worden, sondern eine frühere Entscheidung derselben Kammer. Wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in dem die Kammer zu jeder Sitzung mit unterschiedlichen ehrenamtlichen Richtern zusammentritt, also in unterschiedlicher Besetzung tagt, kann der Berufungsführer schon nicht davon ausgehen, dass dem gesamten Spruchkörper der Inhalt der in Bezug genommenen früheren Entscheidung der Kammer bekannt ist. Ohnehin ergibt sich selbst bei Kenntnis der Argumentation der in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht, inwiefern diese nach Auffassung des Klägers gegen das hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Gießen sprechen und auch dessen Argumentation zu Fall bringen könnte. Die Berufungsbegründung weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Arbeitsgericht Marburg „mit anderer Begründung“ Ansprüche aus dem AGG abgelehnt habe, ohne näher auszuführen, welche Ansprüche in jenem Verfahren im einzelnen streitbefangen gewesen waren und wie das Arbeitsgericht Marburg die Klageabweisung begründet hatte.
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cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in diesen Anforderungen keine „Spiegelfechterei“, die ihn zwänge, das landesarbeitsgerichtliche Urteil sprachlich umzuformulieren, um so den Schein einer Auseinandersetzung zu wahren. Derartige Anforderungen stellt § 520 ZPO nicht. Der Beschleunigungs- und Konzentrationszweck des Begründungserfordernisses steht jedoch einer Auslegung dieser Vorschrift entgegen, die das Berufungsgericht zwänge, sich aufgrund des bloßen Hinweises des Berufungsführers auf eine frühere Entscheidung der Kammer aus dieser und der angefochtenen Entscheidung die Gesichtspunkte selbst zusammenzusuchen, die gegen das erstinstanzliche Urteil und für das mit der Berufung angestrebte Ergebnis sprechen. Es überspannt die an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn vom Berufungsführer verlangt wird, zumindest den Kern der Argumentation, mit der er die Entscheidung des Arbeitsgerichts angreifen will, darzulegen und damit ein Mindestmaß an eigenem Begründungsaufwand zu betreiben. Ein solches Minimum an Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist nach Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO erforderlich. Das sieht im Übrigen auch der Kläger nicht anders, wenn er geltend macht, für eine zulässige Berufungsbegründung reiche es aus, die Kritikpunkte zu benennen und die Argumente zu präsentieren, die sich damit auseinandersetzen, auch wenn es nicht die eigenen Argumente seien. Er übersieht dabei, dass die Berufungsbegründung diese Anforderungen gerade nicht erfüllt.
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4. Die Berufung ist auch nicht auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt worden, was eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils entbehrlich gemacht hätte (vgl. Senat 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 18, BAGE 122, 190; BGH 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - Rn. 8, MDR 2007, 966).
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5. Ein rechtlicher Hinweis der Vorsitzenden auf die Unzulässigkeit der Berufung war nicht erforderlich.
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a) Das Berufungsgericht hat gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Dazu gehört auch die Frage der form- und fristgerechten Einlegung und Begründung der Berufung (§ 522 Abs. 1 ZPO). Eine solche Verpflichtung kommt vor allem bei offenkundigen Versehen (vgl. BGH 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 für das versehentliche Unterlassen des Beifügens einer Ablichtung des angefochtenen Urteils) oder rein formalen Bedenken (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 17, AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 11 = EzA GG Art. 103 Nr. 9 zum Hinweis auf die Umdeutung einer wegen Unterschreitung der Berufungsgrenze unzulässigen Berufung in eine zulässige Anschlussberufung; BGH 28.Oktober 1975 - VI ZR 81/75 - VersR 1976, 192 zur Hinweispflicht bei Zweifeln über den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift) in Betracht. Setzt sich wie hier die Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil nur in offenkundig unzureichender Weise auseinander und wird eine solche Begründung durch die gänzlich unsubstantiierte Bezugnahme auf ein nach Auffassung des Berufungsführers dem Gericht bekanntes Urteil ergänzt, erlegt § 139 ZPO dem Gericht dagegen nicht die Pflicht auf, die Partei auf diesen Mangel der Berufung hinzuweisen, auch wenn diese wie hier um die Erteilung eines solchen Hinweises bittet. Unkenntnis oder Missachtung der formalen Anforderungen an die Berufung kann nicht durch die Bitte um einen Hinweis ersetzt werden. Im Gegenteil würde sich das Gericht mit einem solchen Hinweis über das Prozessrecht hinwegsetzen, sich zum Berater des Berufungsführers machen und diesem zulasten des Berufungsgegners bei seiner Prozessführung helfen. Eine solche prozessordnungswidrige Verfahrensweise wäre mit der gebotenen Neutralität und Äquidistanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht vereinbar (vgl. BVerfG 29. Dezember 1993 - 2 BvR 65/93 - NJW 1994, 1210; BGH 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - BGHZ 156, 269).
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b) Auch im Hinblick auf das in § 139 Abs. 2 ZPO normierte Verbot einer Überraschungsentscheidung war kein Hinweis geboten. Das Ausbleiben von Hinweisen, für die nach § 139 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZPO kein Raum besteht, macht eine Entscheidung nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO (BGH 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - BGHZ 156, 269).
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c) Jedenfalls könnte ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO in der Revision nicht berücksichtigt werden, denn der Kläger als Revisionsbeklagter hat keine ordnungsgemäße verfahrensrechtliche Gegenrüge aus § 139 ZPO erhoben. Wer die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, muss im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war, ob also bei Erteilung des erforderlichen Hinweises noch eine ausreichende Berufungsbegründung erfolgt wäre (vgl. BAG 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE 32, 56, 66; BGH 3. März 1998 - X ZR 14/95 - NJW-RR 1998, 1268). Derartiger Vortrag des Klägers ist auch auf den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden wegen der Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht erfolgt.
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III. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur der Aufhebung, soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Die Klageabweisung hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vom 18. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Revision ist vom Landesarbeitsgericht wirksam auf den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2009 beschränkt worden, weil dieser Teil des Gesamtstreitstoffes tatsächlich und rechtlich selbständig und abtrennbar war und über ihn auch durch Teilurteil hätte entschieden werden können (BAG 25. März 2004 - 2 AZR 380/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 3).
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IV. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen. Für eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) besteht kein Anlass, weil das Landesarbeitsgericht keinen schweren, offen zutage tretenden Verfahrensfehler begangen hat (vgl. BGH 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 1 GKG).
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