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BSG 11.07.2024 - B 4 AS 14/23 R
BSG 11.07.2024 - B 4 AS 14/23 R - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeldnachzahlung - einmalige Einnahme
Normen
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 4 SGB 2, § 11 Abs 1 S 5 SGB 2, § 11 Abs 3 S 4 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008
Vorinstanz
vorgehend SG Schleswig, 25. Januar 2021, Az: S 16 AS 68/20, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 25. Mai 2023, Az: L 6 AS 20/21, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung ihr für Januar 2018 gewährter Leistungen nach dem SGB II wegen einer Kindergeldnachzahlung.
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Die 1967 geborene Klägerin lebte im Januar 2018 mit ihrem 1995 geborenen Sohn in einem Haushalt. Sie erhielten laufende Leistungen nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter.
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Die Klägerin bezog für ihren Sohn zunächst Kindergeld. Dessen Weiterbewilligung ab 1.9.2017 lehnte die Familienkasse zunächst ab (Bescheid vom 4.10.2017). Mit Bescheid vom 1.12.2017 bewilligte die Familienkasse ihr (erneut) Kindergeld rückwirkend ab September 2017 iHv monatlich 192 Euro und ab Januar 2018 iHv monatlich 194 Euro. Eine Nachzahlung für September bis November 2017 iHv 576 Euro wurde ihrem Konto am 6.12.2017 gutgeschrieben. Laufende Zahlungen für die Zeit ab Dezember 2017 erfolgten jeweils am Monatsanfang. Die zwischenzeitliche Ablehnung der Kindergeldzahlung teilte sie dem Beklagten mit, nicht aber die rückwirkende Wiederbewilligung im Dezember 2017.
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Der Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1.8.2017 bis 31.7.2018 zunächst unter Anrechnung des Kindergelds (Bescheide vom 19.6.2017 und 11.10.2017). Nach ihrer Mitteilung über die Einstellung der Kindergeldzahlung wurden ihr Leistungen für die Zeit vom 1.9.2017 bis 31.7.2018 ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt (Bescheid vom 18.10.2017). Wegen der Erhöhung des Regelbedarfs zum 1.1.2018 wurden ihr höhere Leistungen ab Januar 2018 bewilligt (Bescheid vom 25.11.2017). Aufgrund eines früheren Widerspruchs erkannte der Beklagte höhere Heizkosten ab Beginn des Bewilligungszeitraums an (Bescheid vom 4.12.2017). Einen amtsgerichtlichen Vergleich über eine Mieterhöhung berücksichtigte der Beklagte rückwirkend ab Januar 2018 (Bescheid vom 9.5.2018).
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Am 15.3.2019 erhielt der Beklagte durch Einsicht in Daten der Familienkasse Kenntnis von den Kindergeldzahlungen ab Dezember 2017. Nach Anhörung der Klägerin hob er die Leistungsbewilligung für Januar 2018 teilweise auf und forderte von ihr eine Erstattung iHv 143,72 Euro (Bescheid vom 21.1.2020). Der Widerspruch der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12.2.2020).
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Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 25.1.2021). Diese hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.5.2023): Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung sei § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Anzuknüpfen sei an den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2017. Mit der Bewilligung und Zahlung von Kindergeld im Dezember 2017 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Kindergeldnachzahlung habe nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden müssen, sondern sei als einmalige Einnahme im Folgemonat als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen gewesen, soweit sie den Bedarf ihres Sohnes überstiegen habe. Das Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs 1 Satz 4 und 5 einerseits und Abs 3 Satz 4 SGB II andererseits sei dahingehend aufzulösen, dass Kindergeld zuvörderst und vollständig für den Bedarf des Kindes einzusetzen sei. Eine Berücksichtigung der Versicherungspauschale für jeden Monat der Nachzahlung habe nicht zu erfolgen.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II in der bis 30.6.2023 geltenden Fassung. Dieser enthalte eine grundsätzliche Regelung zur Anrechnung von Einkommen, sofern durch den Zufluss dieses Einkommens der Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen - wie es beim Sohn der Klägerin der Fall gewesen sei - im Zuflussmonat entfiele, ohne nach der Art des Einkommens zu differenzieren. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf das Monatsprinzip, da § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II gerade eine Ausnahme hiervon anordne. Die Regelung diene nicht nur dazu, den völligen Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherung zu vermeiden, sondern auch der Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands zB beim Wechsel in die Familienversicherung, zumal ein Fortbestand der Versicherung entgegen der Ansicht des LSG keineswegs sicher sei.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2021 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Beklagte durfte die Bewilligung der Leistungen für den Regelbedarf für Januar 2018 im Umfang von 143,72 Euro aufheben und diesen Betrag erstattet verlangen.
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A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.1.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2020. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGG).
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B. Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für Januar 2018 in seinem Bescheid vom 25.11.2017 zurecht teilweise aufgehoben. Dies richtet sich insbesondere nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X (hierzu unter 1.). Mit der im Dezember 2017 zugeflossenen Kindergeldnachzahlung hat die Klägerin nachträglich Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Leistungsanspruchs für Januar 2018 geführt hat (hierzu unter 2.). Auch die Erstattungsforderung ist rechtmäßig (hierzu unter 3.).
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1. Die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung beurteilt sich nach § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II in der im Aufhebungszeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850; vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 15/17 R - BSGE 125, 301 = SozR 4-4200 § 40 Nr 14, RdNr 10) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Dies entspricht der Begründung des Ausgangsbescheids, während der Widerspruchsbescheid auf § 45 SGB X abstellt. Ein erneutes Auswechseln der Rechtsgrundlage gegenüber der Gestalt, die der Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG), ist im gerichtlichen Verfahren zulässig (vgl nur BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 21 mwN).
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Bei der Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist ausschließlich an den Bescheid vom 25.11.2017 anzuknüpfen, mit dem letztmalig über die Leistungen für den Regelbedarf im Streitzeitraum - Januar 2018 - entschieden wurde. Die danach auch für den Streitzeitraum ergangenen Änderungsbescheide (Bescheide vom 4.12.2017 und 9.5.2017) bezogen sich ausschließlich auf die von der teilweisen Leistungsaufhebung nicht betroffenen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X) der betreffenden Bescheide sind (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; vgl zur Rechtslage seit 1.1.2011 nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 11 ff mwN).
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2. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2017 war nach § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III hinsichtlich der Festsetzung der Leistungen für den Regelbedarf teilweise aufzuheben. Nach diesen Normen ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
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Solches Einkommen hat die Klägerin mit der Gutschrift der Kindergeldnachzahlung auf ihrem Konto am 6.12.2017 erzielt, die im Januar 2018 (hierzu unter a) als ihr Einkommen zu berücksichtigen war, soweit sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ihres Sohnes in diesem Monat benötigt wurde (hierzu unter b), ohne dass es einer Aufteilung der Nachzahlung auf sechs Monate bedurfte (hierzu unter c). Das bei der Klägerin zu berücksichtigende Kindergeld minderte ihren Leistungsanspruch iHv 143,72 Euro (hierzu unter d). Dabei war die Versicherungspauschale nur einmal im Monat des rechtlichen Zuflusses abzusetzen (hierzu unter e). Die für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung maßgebliche Jahresfrist ist gewahrt (hierzu unter f).
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a) Die der Klägerin im Dezember 2017 tatsächlich zugeflossene Kindergeldnachzahlung war im Januar 2018 - neben dem in diesem Monat ausgezahlten laufenden Kindergeld - als Einkommen zu berücksichtigen.
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Im Ausgangspunkt sind gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) sowohl laufende als auch einmalige Einnahmen "für den Monat" bzw "in dem Monat" zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (§ 11 Abs 3 Satz 2 SGB II idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824), also auch die Kindergeldnachzahlung im Dezember 2017 für die Monate September bis November 2017. Für die Berücksichtigung ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr; siehe nur BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 21; zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 33). Eine solche Bestimmung trifft § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824, zuvor Satz 2), wonach einmalige Einnahmen und Nachzahlungen im Folgemonat berücksichtigt werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind. Dies war nach den unangegriffenen und damit bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils der Fall, weil beim Zufluss der Kindergeldnachzahlung am 6.12.2017 die SGB II-Leistungen für den Monat Dezember 2017 - wie es § 42 Abs 1 SGB II entspricht - bereits erbracht waren. Insofern unterscheidet sich die Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung von Nachzahlungen des Kinderzuschlags (§ 6a Bundeskindergeldgesetz <BKGG>), welche aufgrund von § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 4 BKGG (idF durch Gesetz vom 3.5.2013, BGBl I 1108) abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen sind, für den der Kinderzuschlag zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II erbracht worden ist (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R - BSGE 124, 243 = SozR 4-4200 § 11 Nr 82, RdNr 26 ff). Eine solche Norm, die einen abweichenden rechtlichen Zufluss oder eine von § 11 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB II abweichende Berücksichtigung bestimmt, besteht für das Kindergeld nicht. Insbesondere stehen Kindergeld und die Leistungen nach SGB II - anders als die Leistungssysteme nach SGB II einerseits und § 6a BKGG anderseits - gerade nicht in einem wechselseitigen Ausschlussverhältnis.
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b) Das Kindergeld war im vom Beklagten berücksichtigten Umfang Einkommen der Klägerin.
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Kindergeld steht dem kindergeldberechtigten Elternteil zu (§ 62 Abs 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, § 1 BKGG) und ist grundsätzlich bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 = SozR 4-4200 § 7 Nr 37, RdNr 34; BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 23). Allerdings ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Für den darüber hinausgehenden sog Kindergeldüberhang verbleibt es jedoch bei der Zuordnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der diesen vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen hat. Anderes ergibt sich weder durch das Ausscheiden eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, weil dieses infolge der durch § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II bewirkten normativen Einkommenszurechnung seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann (BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 84, RdNr 26; zuletzt BSG vom 13.12.2023 - B 7 KG 1/23 B - juris RdNr 6), noch aus Vorschriften des Unterhaltsrechts (vgl BSG vom 14.6.2018, aaO, RdNr 29 ff). Mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen gelten diese Zuordnungsgrundsätze auch für Kindergeldnachzahlungen.
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c) Anders als mit der Revision geltend gemacht, war die Kindergeldnachzahlung nicht deswegen auf sechs Monate aufzuteilen, weil durch deren ungeteilte Berücksichtigung im Januar 2018 der Leistungsanspruch des Sohnes der Klägerin entfiel.
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Nach § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II (idF durch Gesetz vom 26.7.2016, BGBl I 1824) ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Diese Regelung zum Berücksichtigungszeitpunkt lässt die spezielle Regelung der personellen Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II jedoch unberührt.
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§ 11 Abs 1 Satz 5 SGB II belässt es grundsätzlich bei der bereits dargestellten, im Kindergeldrecht (§ 62 EStG) fußenden Zuordnung des Kindergelds zum Einkommen des berechtigten Elternteils. Eine Ausnahme hiervon ordnet die Norm nur in Bezug auf zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder an und nur "soweit" das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen Kindes benötigt wird, weil der Bedarf des Kindes nicht bereits auf andere Weise, zB durch Unterhaltszahlungen oder Vermögen, gedeckt ist (vgl hierzu schon BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 25). Ist der Lebensunterhalt des Kindes durch solch eigenes, nur für dieses selbst zu berücksichtigendes (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) Einkommen oder Vermögen und einen Teil ("soweit") des ihm durch § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II normativ zugeordneten Kindergelds gedeckt, entfällt dessen Leistungsanspruch. Für den Kindergeldüberhang verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es sich um Einkommen des Kindergeldberechtigten handelt, hier der Klägerin. Deren Leistungsanspruch blieb auch bei vollständiger Anrechnung des Kindergeldüberhangs im Januar 2018 bestehen, wenn auch in verminderter Höhe. Anderenfalls wäre eine Aufteilung des ihr verbleibenden Teils der Nachzahlung gemäß § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II zu prüfen gewesen.
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Für einen solchen Vorrang der speziellen Regelung zur personellen Zuordnung von Kindergeld in § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II gegenüber der allgemeinen Regelung über die Aufteilung einmaliger Einnahmen in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II spricht entscheidend das mit der Zuordnung von Kinderzuschlag und Kindergeld zum Einkommen des jeweiligen Kindes (§ 11 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II) verfolgte Ziel, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10 RdNr 16; BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20). Das von der Klägerin zur Begründung ihres Aufteilungsverlangens hervorgehobene Entfallen des Leistungsanspruchs ihres Sohnes im Januar 2018 entspricht danach gerade dem gesetzlich angestrebten Ziel. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn in Fällen wie diesem die Aufteilung einer Kindergeldnachzahlung auf sechs Monate dazu führte, dass das Kind im Leistungsbezug verbliebe.
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Dem steht der sich aus der Regelungsgeschichte ergebende Zweck des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II nicht entgegen. Dieser geht zurück auf § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942; zuvor § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499), wonach einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen waren. Hierdurch sollte verhindert werden, dass die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endete, wenn durch einmalige Einnahmen der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfiel (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29; vgl auch Verordnungsentwurf des BMWA, Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, Stand 3.8.2005, Begründung II Zu Nummer 2 Buchstabe d, abgedruckt bei Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, S 161). Dieser nach früherem Recht insbesondere für die Bestimmung der Höhe des monatlich zu berücksichtigenden Betrags und die Länge des Verteilzeitraums maßgebliche Gedanke (vgl zB BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 35) hat jedoch mit der Festlegung eines festen Verteilzeitraums von sechs Monaten erheblich an Bedeutung verloren (vgl G. Becker in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, § 11 SGB II RdNr 34; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 471, Stand Dezember 2019). Zudem werden die anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit 2009 nach § 26 SGB II (ab der Fassung durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990, mWv 1.1.2009) im notwendigen Umfang übernommen, wenn allein aufgrund der Beiträge erneut Hilfebedürftigkeit einträte, sollte nicht ohnehin eine Familienversicherung bestehen (vgl § 10 SGB V, § 25 SGB XI) oder die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a Halbsatz 2 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a SGB XI wegen der rückwirkenden Aufhebung von Leistungen erhalten bleiben. Das Regelungsziel des § 11 Abs 1 Satz 5 SGB II, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen, bleibt jedenfalls gewährleistet.
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d) Die Berücksichtigung des im Januar 2018 nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ihres Sohnes erforderlichen Teils des Kindergelds führte zu einer Minderung des Leistungsanspruchs der Klägerin in diesem Monat um 143,72 Euro gegenüber der bindenden Bewilligung im Bescheid vom 25.11.2017.
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Ausgehend von einem Regelbedarf des volljährigen Sohnes der Klägerin iHv 332 Euro sowie kopfanteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 234,28 Euro (Bescheid vom 9.5.2018) ergab sich für diesen im Januar 2018 ein Gesamtbedarf von 566,28 Euro. Dem standen Einnahmen aus laufend gezahltem Kindergeld iHv 194 Euro sowie aus der Kindergeldnachzahlung iHv 576 Euro gegenüber. Von den im Januar 2018 zu berücksichtigenden Einnahmen war die Versicherungspauschale iHv 30 Euro abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V iVm § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II; hierzu BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 25).
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Der danach bestehende Kindergeldüberhang iHv 173,72 Euro war nach Absetzung der Versicherungspauschale von 30 Euro für die Klägerin (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 25; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 33/20 R - juris RdNr 27) auf deren Regelbedarf iHv 416 Euro anzurechnen (§ 19 Abs 3 Satz 2 SGB II). Danach ergibt sich ein tatsächlicher Leistungsanspruch für den Regelbedarf der Klägerin für Januar 2018 iHv 272,28 Euro, sodass ihr durch den Bescheid vom 25.11.2017 für diesen Monat ein um 143,72 Euro überhöhter Betrag bewilligt worden war.
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e) Weitere Versicherungspauschalen für jeden der drei Monate, für den die Kindergeldnachzahlung erfolgte, sind nicht abzusetzen.
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Einmalige Einnahmen wie auch Nachzahlungen sind, wie bereits dargestellt, in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II). Dabei ist - wie dargelegt - vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, wenn nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (stRspr; zB BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 15 RdNr 19 mwN), wie es vorliegend nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II der Fall ist. Aber auch wenn unter den dort genannten Voraussetzungen die Berücksichtigung im Folgemonat statt im Zuflussmonat erfolgt, verbleibt es dennoch bei der Zuordnung der Einnahme zu einem einzelnen Monat. Eine Abweichung vom Prinzip der monatsweisen Einkommensberücksichtigung erfolgt dagegen unter den - hier wie gezeigt nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II.
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Auch § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (idF der Verordnung vom 26.7.2016, BGBl I 1858), wonach "von dem Einkommen" volljähriger Leistungsberechtigter ein Pauschbetrag iHv 30 Euro "monatlich" für die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen ist, folgt bereits dem Wortlaut nach dem (Kalender-) Monatsprinzip (vgl hierzu grundlegend BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 mwN). Allerdings ist das BSG bezogen auf den Grundfreibetrag (§ 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ausnahmsweise vom Monatsprinzip abgerückt (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67, RdNr 11 ff). Im damaligen Fall hätte eine zufällige Zahlungsverschiebung von Arbeitsentgelt dazu geführt, dass eine Absetzung vom Entgelt, das in zwei Kalendermonaten erarbeitet worden war, nur einmal hätte erfolgen können. In dieser Situation hat das BSG die Absetzung des doppelten Grundfreibetrags zugelassen, um der zentralen Funktion der Grundfreibetragsregelung, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken, Geltung zu verschaffen (BSG vom 17.7.2014, aaO, RdNr 13 ff).
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Ob daran festzuhalten ist, kann dahinstehen, weil eine solche Anreizfunktion der Versicherungspauschale nicht zukommt. Sie dient allein der Verfahrensvereinfachung für Bürger und Verwaltung (Entwurf einer Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Anlage I zur Kabinettsvorlage des BMWA vom 22.9.2004, Begründung B, zu § 3, abgedruckt bei Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl 2023, S 156). Sie soll nur dann in Abzug gebracht werden, wenn tatsächlich Einkommen erzielt wird (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 28; BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R SozR 4-4200 § 11 Nr 2, RdNr 30; BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10 RdNr 17). Dies war bei der Klägerin jedoch nur im Januar 2018 der Fall, indem der ihr verbliebene Kindergeldüberhang zu berücksichtigen war.
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f) Ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Beklagte die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Frühestens mit der Einsicht in das Programm der Familienkasse am 15.3.2019 erhielt der Beklagte hinreichende Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen.
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3. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags iHv 143,72 Euro zu verlangen.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Burkiczak
Harich
Mecke
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