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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 20.06.2024 - B 7 AS 81/24 BH
BSG 20.06.2024 - B 7 AS 81/24 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. März 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Für den Kläger ist eine Betreuung eingerichtet, die ua die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen umfasst. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Der am 13.5.2024 beim BSG eingegangene Antrag des Betreuers, dem Kläger zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger am 23.3.2024 zugestellt wurde, PKH zu bewilligen, ist abzulehnen.
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Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.
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Der Antrag auf PKH ist nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.4.2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt worden. Der am 13.5.2024 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet. Das Verhalten des Betreuers ist dem Kläger insoweit zuzurechnen (§ 1823 BGB).
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Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Betreuer hat zwar mit verspäteter Vorlage des Antrags mitgeteilt, krankheitsbedingt habe sich die Antragstellung verzögert. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl des PKH-Antrags kommt jedoch - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Übrigen - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG nur in eine gesetzliche Frist möglich ist. Bei der Frist für die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung handelt es sich hingegen nicht um eine gesetzliche Frist in diesem Sinne (vgl zuletzt BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 21 unter Verweis auf BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BSG vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 6), sondern um ein Element des Tatbestandsmerkmals der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde.
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Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die durch den Betreuer des Klägers persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
S. Knickrehm
Neumann
Siefert
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