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BSG 29.05.2024 - B 11 AL 6/24 B
BSG 29.05.2024 - B 11 AL 6/24 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungswidrigkeit der angewandten Norm - Verletzung des Gleichheitssatzes - Anforderung an die Begründung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 29. August 2023, Az: S 13 AL 16/22, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Januar 2024, Az: L 12 AL 2759/23, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt in der Sache Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt und macht geltend, es sei "die Frage zu klären, ob die Vorschrift des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist - insbesondere, ob eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden kann - und ob im Vergleich zu anderen Entgeltersatzleistungen ein Wertungswiderspruch gegeben ist".
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Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Die Beschwerdebegründung darf sich bei einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen. Sie muss vielmehr darlegen, welche Vorschrift des Grundgesetzes aus welchen Gründen verletzt ist und sich insoweit auch mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen; wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes gestützt, sind insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, worin die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale liegen sollen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.2.2024 - B 3 P 9/23 B - RdNr 7; vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 288; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14e, jeweils mwN).
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Diesen Maßgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Weder wird im Einzelnen aufgezeigt, welche Auslegung Art 3 Abs 1 GG durch die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - erfahren hat, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck von § 151 Abs 5 SGB III, was insbesondere im Hinblick auf die Argumentation zur Rechtssystematik in Abgrenzung zu den Bemessungsvorschriften des SGB V und SGB VII erforderlich gewesen wäre. Im Kern beschränkt sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Behauptung der Gleichheitswidrigkeit von § 151 Abs 5 SGB III, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verfassungsmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich festgestellt sei. Dies reicht nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
S. Knickrehm
Neumann
Söhngen
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