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BSG 21.12.2023 - B 5 R 5/22 R
BSG 21.12.2023 - B 5 R 5/22 R
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 21. Februar 2020, Az: S 14 KN 80/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Dezember 2021, Az: L 18 R 435/20, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine höhere große Witwenrente.
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Die 1944 geborene Klägerin siedelte im Jahr 1992 aus der Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Ihr Ehemann, der 1943 geborene O (im Folgenden: Versicherter), war bereits im Juni 1990 umgesiedelt. Der Versicherte, der als Spätaussiedler iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt war, bezog ab August 2008 Regelaltersrente von der Beklagten. Seine Rente wurde in Anwendung des deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (im Folgenden: DPSVA 1975) berechnet. Ihr lagen 9,8869 Entgeltpunkte (EP) aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 EP aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde. Die persönlichen EP des Versicherten beliefen sich auf dieselben Werte.
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Der Versicherte verstarb am 12.12.2013. Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.1.2014 große Witwenrente ab dem 1.1.2014 mit einem Monatsbetrag iHv 510,93 Euro und einem monatlichen Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 458,57 Euro (Bescheid vom 7.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 29.1.2016). Dem lagen lediglich 7,0965 persönliche EP aus der allgemeinen Versicherung und 17,3734 persönliche EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde. Der Klägerin stehe bloß ein "modifizierter" Besitzschutz zu. Das DPSVA 1975 komme bei Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente nicht zur Anwendung. Geschützt seien lediglich die (fiktiven) persönlichen EP des Versicherten, die sich ergeben hätten, wenn seine Rente in Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts berechnet worden wäre. Die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten wären dann nur nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) berücksichtigt worden.
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Der polnische Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin rückwirkend ab dem 12.12.2013 eine Rente. Gestützt auf § 31 FRG, ordnete die Beklagte ein teilweises Ruhen der streitbefangenen Rente ab dem 1.1.2014 an (Bescheid vom 24.4.2015). Die Widersprüche der Klägerin gegen sämtliche Bescheide wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.1.2016). Das SG hat das Verfahren, soweit es sich gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 gerichtet hat, abgetrennt und ruhend gestellt.
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Im verbliebenen Klageverfahren hat es die Beklagte verurteilt, die große Witwenrente der Klägerin unter Zugrundelegung von 9,8869 EP aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 EP aus der knappschaftlichen Versicherung zu berechnen (Urteil vom 21.2.2020). Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das LSG mit Urteil vom 14.12.2021 zurückgewiesen. Die Klägerin könne eine große Witwenrente unter Zugrundelegung weiterer persönlicher EP beanspruchen. Zwar komme das DPSVA 1975 bei Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente nicht zur Anwendung, weil sie erst nach dem Stichtag 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen habe. Anwendbar sei vielmehr das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 8.12.1990 (im Folgenden: Abk Polen SozSich). Da die danach ermittelten persönlichen EP der Klägerin unterhalb denjenigen des verstorbenen Versicherten blieben, seien jedoch Letztere zugrunde zu legen. Die Besitzschutzregelung für Folgerenten werde durch die zwischenstaatlichen Regelungen nicht verdrängt. Weder aus einzelnen Bestimmungen noch aus dem Gesamtgefüge des Abk Polen SozSich ergebe sich eine Regelung, die mit derjenigen in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI kollidiere. Den Abkommenspartnern werde nicht verboten, dafür zu sorgen, dass nach dem Versterben eines Versicherten dessen Lebensstandard den Hinterbliebenen erhalten bleibe, solange diese im Inland wohnen. Die inländische Besitzschutzregelung belaste auch nicht den polnischen Sozialversicherungsträger. Dem von der Beklagten angewandten "modifizierten" Besitzschutz stehe schließlich entgegen, dass sich die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die Gesamtheit der persönlichen EP eines Versicherten beziehe, die nicht weiter aufzuspalten sei.
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Die Beklagte rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision sinngemäß eine Verletzung des Art 4 Abs 1 DPSVA 1975 und des Art 27 Abs 2 Satz 1 Abk Polen SozSich. Danach seien bei Personen, die wie die Klägerin nach dem Stichtag 31.12.1990 in die Bundesrepublik umgesiedelt seien, polnische Versicherungszeiten nur vom polnischen Versicherungsträger zu berücksichtigen. Diese Leitidee des deutsch-polnischen Abkommensrechts werde unterlaufen, wenn die streitbefangene Hinterbliebenenrente in wortgetreuer Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI berechnet werde, denn dann würde die Klägerin Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus polnischen Versicherungszeiten erhalten. Obgleich die streitbefangene Rente nicht nach Abkommensrecht berechnet werde, müsse dem erkennbaren Willen der Abkommensparteien Geltung verschafft werden. Es sei von einer Verdrängung der nationalen Besitzschutzregelung auszugehen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2021 und des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Februar 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
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I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016, soweit die Beklagte darin die Rentenhöhe festsetzte. Die mit Bescheid vom 24.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 verfügte Ruhensanordnung betrifft einen abtrennbaren und hier auch abgetrennten Streitgegenstand. Eine Ruhensanordnung bildet dann einen eigenständigen Streitgegenstand, wenn der Monatsbetrag der Rente unabhängig vom Ruhensbetrag festgesetzt wird (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1, RdNr 13; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr 2 RdNr 15). Das war hier der Fall. Das LSG hat den Bescheid vom 24.4.2015 zutreffend dahin ausgelegt, dass er eine von der Bestimmung der Rentenhöhe unterscheidbare Ruhensanordnung nach § 31 FRG enthielt.
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Obgleich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren wörtlich beantragt hat, die Beklagte zur Gewährung einer großen Witwenrente "unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975" zu verurteilen, hat sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 123 SGG) durchgehend einen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Monatsbetrags ihrer großen Witwenrente unter Zugrundelegung von 9,8869 persönlichen EP aus der allgemeinen Rentenversicherung und 28,8858 persönlichen EP aus knappschaftlichen Versicherungszeiten geltend gemacht. Davon ist auch das LSG ausgegangen. Die Klägerin verfolgt ihr so verstandenes Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).
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II. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zutreffend unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2016 verurteilt, der Klägerin ab Rentenbeginn am 1.1.2014 eine höhere große Witwenrente unter Zugrundelegung der persönlichen EP zu gewähren, die Grundlage der Regelaltersrente des Versicherten waren. Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Dass der streitbefangenen Rente 9,8869 persönliche EP aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 persönliche EP aus der knappschaftlichen Versicherung zugrunde zu legen waren (vgl zur getrennten Ermittlung der persönlichen EP bei Renten, die auch Zeiten in der knappschaftlichen Versicherung aufweisen, Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 4. EL 2023, § 88 RdNr 21), folgt aus § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI.
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1. Nach dieser Vorschrift werden einer Hinterbliebenenrente, die sich an eine andere Rente anschließt (sog Folgerente), mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat (sog Vorrente) und die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente beginnt.
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2. § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI ist im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten grundsätzlich anwendbar und wird insbesondere nicht durch Regelungen des deutsch-polnischen Abkommensrechts verdrängt. Das gilt schon deswegen, weil der streitbefangene Rentenanspruch weder dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (BGBl II 1976, 396 - im Folgenden: DPSVA 1975) unterfällt, das durch Art 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9.10.1975 vom 12.3.1976 (BGBl II 393) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten ist, noch dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990 (BGBl II 1991, 743 - im Folgenden: Abk Polen SozSich), das durch Art 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 18.6.1991 (BGBl II 741) in innerstaatliches Recht transformiert worden und zum 1.10.1991 in Kraft getreten ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das deutsch-polnische Abkommensrecht Sonderregelungen (lex specialis) oder nachträgliche Regelungen (lex posterior) zu der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI enthält.
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a) Zwar galt im Rechtsverhältnis der Beteiligten nach Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland zunächst das Abk Polen SozSich, wie das LSG zutreffend dargelegt hat. Nach Art 27 Abs 2 Satz 1 iVm Satz 2 Halbsatz 1 Abk Polen SozSich galten die Bestimmungen des DPSVA 1975 nur für die Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften von Personen weiter, die vor dem 1.1.1991 aufgrund des DPSVA 1975 in einem Vertragsstaat Ansprüche und Anwartschaften erworben hatten, und die auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehielten. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht, die nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ihren Wohnsitz in Polen 1992 aufgab. Das Datum ihres Wohnsitzwechsels ist auch maßgeblich. Bei der Prüfung, ob Abkommensrecht nach der Übergangsregelung in Art 27 Abs 2 Satz 1 iVm Satz 2 Halbsatz 1 Abk Polen SozSich weiterhin zur Anwendung kommt, ist in Bezug auf die Rentenansprüche und -anwartschaften von Hinterbliebenen auf deren (unveränderten) Wohnsitz abzustellen (vgl grundlegend BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 23 ff).
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b) Seit dem Beitritt der Republik Polen zur EU zum 1.5.2004 kommt im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten allerdings das EU-Koordinierungsrecht zur Anwendung. Nach Art 6 der im Zeitpunkt des Beitritts anwendbaren Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149 vom 5.7.1971 S 2 - im Folgenden VO 1408/71), traten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit (vgl zB BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 16). Zwar blieb ua das DPSVA 1975 unter bestimmten Bedingungen weiterhin anwendbar (Art 7 Abs 2 Buchst c der VO 1408/71 iVm Anhang III, vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4 (vorgesehen), RdNr 21; vgl auch Knospe, NZS 2020, 206, 208 f). Diese Bedingungen waren im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten jedoch nicht erfüllt, denn zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Polens galten für die Klägerin nicht länger die Übergangsbestimmungen in Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich (s oben A.II.2.a). Zum 1.5.2010 wurde die VO Nr 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S 1 vom 30.4.2004 - im Folgenden: VO 883/2004) abgelöst.
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3. In Bezug auf die streitbefangene Hinterbliebenenrente sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des hier demnach grundsätzlich anwendbaren § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI erfüllt. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG bezog der Versicherte bis zum Ende des Sterbemonats (§ 102 Abs 5 SGB VI), dh bis zum 31.12.2013 eine Rente aus eigener Versicherung. Die große Witwenrente der Klägerin begann nahtlos am 1.1.2014. Ihre für die Hinterbliebenenrente ermittelten persönlichen EP blieben auch hinter denjenigen des Versicherten zurück.
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a) Die persönlichen EP der Klägerin betrugen hier lediglich 7,0943 persönliche EP aus der allgemeinen und 17,2042 persönliche EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.
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aa) Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Witwerrente ergeben sich, indem die Summe aller EP für die in § 66 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 11 SGB VI aufgelisteten Tatbestände mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und um einen Zuschlag nach § 78a SGB VI erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI, der bei Rentenbeginn in der nur aus einem Satz bestehenden Fassung des Gesetzes vom 22.12.2011, BGBl I 3057, galt). Grundlage sind die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI, der bei Rentenbeginn in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754, galt). Da auf den Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin europäisches Koordinierungsrecht zur Anwendung kam (s oben A.II.2.b), für den Rentenanspruch des Versicherten aber die Regelungen des DPSVA 1975 fortgegolten hatten, mussten hier fiktive EP des verstorbenen Versicherten ermittelt werden. Auszugehen war von den EP, die sich für den Versicherten ergeben hätten, wenn er ebenfalls erst nach dem 31.12.1990 in des Bundesgebiet übergesiedelt wäre.
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(1) Zur vorrangigen (§ 30 Abs 2 SGB I) Anwendung wäre dann auch für die Rentenansprüche des Versicherten die VO 883/2004 gekommen. Unter deren Geltung berechnet jeder Mitgliedstaat die Höhe von Alters- und Hinterbliebenenrenten nach seinem nationalen Recht, wenn, wie hier, der Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist (vgl zB Oppermann in Enzyklopädie Europarecht, Bd 7: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, 2. Aufl 2021, § 27 RdNr 80 mwN). Dabei ist grundsätzlich eine mehrschrittige Vergleichsberechnung nach Art 52 Abs 2 und 3 VO 883/2004 durchzuführen; bei der zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung (vgl Art 52 Abs 1 Buchst a VO 883/2004: "autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angewendet (vgl zu den einzelnen Schritten BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr 2 RdNr 23 f). Nach dem Prinzip des Leistungsexports, das der Verordnung zugrunde liegt, wäre für die Berücksichtigung der vom Versicherten vor dem 1.1.1991 in Polen zurückgelegten Zeiten der polnische Versicherungsträger zuständig gewesen, der die von ihm berechnete Teilrente an den Versicherten mit Wohnsitz im Bundesgebiet gezahlt hätte (vgl zum Leistungsexportprinzip zB Janda in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl 2022, VO (EG) Nr 883/2004 vor Art 50 RdNr 6).
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(2) Die vom verstorbenen Versicherten in Polen zurückgelegten Zeiten hätten allerdings in diesem Einzelfall auch bei der innerstaatlichen Rentenberechnung durch die Beklagte Berücksichtigung gefunden. Da der verstorbene Versicherte gemäß § 1 Buchst a FRG fremdrentenberechtigt war, wären seine in der polnischen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten gleichgestellt gewesen (§ 16 Abs 1 Satz 1 FRG). Die gleichgestellten Zeiten wären nach Maßgabe des § 22 FRG bewertet worden.
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Die Klägerin ist bezüglich der Hinterbliebenenrente in den begünstigten Personenkreis einbezogen (§ 1 Buchst e FRG). Dem steht die Regelung in § 2 Satz 1 Buchst b FRG nicht entgegen, wonach das FRG ua nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die nach einer Rechtsvorschrift der europäischen Gemeinschaft in der Rentenversicherung eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. Zwar ist es denkbar, dass der streitbefangenen Hinterbliebenenrente polnische Zeiten zugrunde liegen, die zugleich Grundlage der vom polnischen Träger gewährten Rente sind. Nach § 2 Satz 2 FRG gilt der grundsätzliche Vorrang des europäischen Koordinierungsrechts jedoch nicht, wenn nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten unberührt bleiben. Eine solche Ausnahmeregelung trifft Art 83 VO 883/2004 iVm Anhang XI Deutschland Nr 7. Danach gelten die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG ua in Polen anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr 2 RdNr 31 ff). Aus demselben Grund liegt in der Einbeziehung der polnischen Zeiten auch kein unionsrechtswidriger Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot einer Leistungskumulierung (Art 10 iVm Art 53 ff VO 883/2004, vgl hierzu zB Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Stand Oktober 2021, Art 10 EGV 883/2004 RdNr 5 f). Zudem enthält das nationale Recht mit § 31 Abs 1 Satz 1 FRG eine Ruhensregelung zur Begrenzung der Leistungskumulierung.
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bb) Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass die Beklagte für die Klägerin auf diese Weise 7,0943 persönliche EP aus der allgemeinen und 17,2042 persönliche EP aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelte. Sachliche oder rechnerische Fehler sind dabei nicht zu erkennen.
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b) Die persönlichen EP der Klägerin in Bezug auf die große Witwenrente waren mithin niedriger als die persönlichen EP des Versicherten, die nach den bindenden Feststellungen des LSG 9,8869 persönliche EP aus der allgemeinen Versicherung und 28,8858 persönliche EP aus der knappschaftlichen Versicherung betrugen.
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4. Als Rechtsfolge des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI waren der großen Witwenrente der Klägerin die höheren persönlichen EP der Vorrente zugrunde zu legen. Die abweichende Praxis der Beklagten (vgl auch Ziff 5.3 der GRA zu Art 27 DPSVA vom 12.11.2019) findet im innerstaatlichen Recht keine Stütze. Das ergibt eine insbesondere am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift.
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a) Der Besitzschutz erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die persönlichen EP des verstorbenen Versicherten in ihrer Gesamtheit. Das BSG hat bereits entschieden, dass nicht lediglich die persönlichen EP für einzelne Zeiten geschützt werden können, selbst wenn sich dies günstig für die Rentenberechtigten auswirken würde (vgl BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2 S 5). Ebenso wenig lässt sich zu ihren Lasten die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente in besitzgeschützte und nichtbesitzgeschützte Anteile aufspalten (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2 RdNr 17 f; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 3 RdNr 19 ff; vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 28).
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b) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Besitzschutzregelung, sämtliche persönlichen EP des verstorbenen Versicherten für Folgerenten zu schützen. Bereits die Vorgängervorschriften zu § 88 SGB VI (§ 1253 Abs 2 Satz 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 Satz 2 und § 1290 Abs 3 Satz 3 Reichsversicherungsordnung) sahen für Folgerenten einen Zahlbetragsschutz vor. Die Neuregelungen im SGB VI für Folgerenten des Versicherten (§ 88 Abs 1) und für Hinterbliebenenrenten (§ 88 Abs 2) brachten eine weitere Verbesserung für Versicherte und ihre (zukünftigen) Hinterbliebenen, indem der Besitzschutz auf die persönlichen EP erstreckt wurde, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags geleistet werden kann (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 173). Auf diese Weise sichert § 88 SGB VI das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (vgl bereits BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2 RdNr 18). Speziell mit den Regelungen in § 88 Abs 2 SGB VI wird wegen des Versorgungscharakters der Hinterbliebenenrente an den Zuschnitt der vom Versicherten zu Lebzeiten bezogenen Rente angeknüpft. Das beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der zukünftigen Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl bereits BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 3 RdNr 27).
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c) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung gebietet nichts Abweichendes. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 <Larcher> SozR 4-6050 Art 3 Nr 2 RdNr 44; zum Anwendungsvorrang des europäischen Rechts s auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286, 301 ff; BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 2 BvR 2728/13 ua - BVerfGE 134, 366 RdNr 17 ff). Europarechtliche Vorgaben stehen einer wortgetreuen Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI hier nicht entgegen.
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Europäisches Koordinierungsrecht ist nicht beeinträchtigt. Unter Geltung der VO 883/2004 zieht der Mitgliedstaat zur Berechnung der Höhe von Alters- und Hinterbliebenenrenten seine nationalen Berechnungsvorschriften heran (s oben A.II.3.a.aa.1>). Hierzu zählt die Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Das europäische Koordinierungsrecht enthält keine besondere Regelung zum Besitzschutz für Folgerenten (vgl auch Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 4. EL 2023, § 88 RdNr 31 in Bezug auf die VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72), die durch Anwendung der nationalen Besitzschutzregelung berührt sein könnte.
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Die Regelung in § 88 Abs 1 Satz 1 ist auch mit den allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar. Insbesondere ist der Grundsatz der Freizügigkeit (Art 20 Abs 2 Satz 2 Buchst a iVm Art 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>; s auch Art 45 iVm Art 52 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU) schon nicht berührt. Das europäische Primärrecht verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 Abs 1 AEUV). Die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI knüpft keine nachteiligen Rechtsfolgen daran, dass ein Rentenberechtigter von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Die Vorschrift regelt einen für die Hinterbliebenen grundsätzlich vorteilhaften Besitzschutz. Dabei wird weder unmittelbar noch mittelbar daran angeknüpft, ob der Hinterbliebene sich aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik begeben hat. Ebenso wenig wird danach differenziert, ob die Vorrente auch auf rentenrechtlichen Zeiten in anderen Mitgliedstaaten beruht. Der Klägerin die soziale Vergünstigung der Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI nur in eingeschränktem Umfang zuzugestehen, wäre hingegen eine Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen mit rein innerstaatlichen Rentenbiografien, die sich nur schwerlich vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG; Art 45 Abs 2 AEUV) und dem Freizügigkeitsgrundsatz (Art 20 Abs 2 Satz 2 Buchst a iVm Art 21 AEUV) rechtfertigen ließe.
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d) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Nach diesem Grundsatz sind die Gericht gehalten, Gesetze im Rahmen geltender methodischer Standards im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind (vgl zB BVerfG Beschluss vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 ua - BVerfGE 74, 358, 370 = juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 22.12.2006 - 2 BvR 1526/04 - BVerfGK 10, 116, 123 = juris RdNr 30). Dies ermöglicht die Auflösung einer Kollision zwischen den innerstaatlichen Gesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, die grundsätzlich den Rang von einfachen Bundesgesetzen haben (vgl zB Vöneky in Handbuch des Staatsrechts, Bd XI, 3. Aufl 2013, § 236 RdNr 26 mwN). Es sei dahingestellt, inwiefern hier eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommt, obwohl der streitbefangene Hinterbliebenenrentenanspruch keinem völkerrechtlichen Vertrag unterliegt. Die Rentenansprüche der Klägerin bestimmten sich gerade nicht nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht (s oben A.II.2.b). Die von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Republik Polen und ihrer Rechtsvorgängerin eingegangenen Verpflichtungen stehen jedenfalls einer wortgetreuen Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf den streitbefangenen Sachverhalt nicht entgegen.
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Zwar lässt sich dem deutsch-polnischen Abkommensrecht der Grundsatz entnehmen, dass bei Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Personen, die ihren Wohnsitz nach dem Stichtag 31.12.1990 von Polen nach Deutschland oder von Deutschland nach Polen dauerhaft verlegt haben, nur die im Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass eine Fortgeltung des noch vom Eingliederungsprinzip geprägten DPSVA 1975 davon abhängt, dass der Wohnsitz des Hinterbliebenen nach dem 31.12.1990 unverändert bleibt, wie eine an Art 31 Wiener Vertragsrechtskonvention orientierte Auslegung des insoweit zentralen Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich ergibt (vgl grundlegend BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 23 ff). Diese Übereinkunft hat auch Eingang in das europäische Koordinierungsrecht gefunden (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4 (vorgesehen) RdNr 17 ff mwN; vgl auch Knospe, NZS 2020, 206, 208 f). Daraus lässt sich ableiten, dass nach dem Willen der Vertragspartner Rentenanwartschaften und -ansprüche von Personen, die, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz verändert und im neuen Wohnsitzstaat beibehalten haben, nur dem europäischen Koordinierungsrecht unterliegen sollen. Für die sich daraus ergebenden Alters- und Hinterbliebenenrenten gilt dann der Grundsatz des Leistungsexports der autonom berechneten (Teil-)Renten (vgl hierzu zB Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Stand März 2015, Art 52 EGV 883/2004 RdNr 6; Oppermann in Enzyklopädie Europarecht, Bd 7: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, 2. Aufl 2021, § 27 RdNr 89).
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Dieser Wille wird jedoch unter keinem Gesichtspunkt missachtet, wenn die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf grenzüberschreitende Sachverhalte wie den vorliegenden unverändert zur Anwendung kommt. Hierdurch werden weder Art noch Umfang der Zeiten verändert, die vom Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. Das zeigt gerade der hier entschiedene Fall, in dem die große Witwenrente der Klägerin im ersten Schritt auf Grundlage der (fiktiven) EP des Versicherten berechnet wird, die sich für die Versichertenrente bei Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts ergeben hätten. Zwar finden in diesem Einzelfall ausnahmsweise auch polnische Zeiten Berücksichtigung. Das hat seinen Rechtsgrund aber allein in den Regelungen des FRG (s oben A.II.3.a.aa.2>). Es bleibt dabei, dass das DPSVA 1975 bei Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin nicht zur Anwendung kommt.
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Erst in einem zweiten Schritt sind der streitbefangenen Rente in Anwendung der Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI die höheren tatsächlichen persönlichen EP des Versicherten zugrunde zu legen. Wenn die Klägerin hierdurch wirtschaftlich so gestellt wird, als wären die vom Versicherten in Polen zurückgelegten Zeiten bei Festsetzung ihrer Hinterbliebenenrente nach dem Eingliederungsprinzip berücksichtigt und wie inländische Zeiten bewertet worden, folgt dies allein aus dem Besitzschutz, den das innerstaatliche Recht Beziehern einer Folgerente gewährt. Dieser beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 3 RdNr 27).
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1 sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring
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