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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 04.07.2023 - B 5 R 171/22 B
BSG 04.07.2023 - B 5 R 171/22 B
Tenor
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Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
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Der im Jahr 1954 geborene Kläger war bis zu einem Verkehrsunfall im Dezember 1996 als Aufsichtshauer (Elektrobetrieb) im Steinkohlebergbau unter Tage beschäftigt. In der Folge leistete ihm der beigeladene Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Schadensersatz, ua in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 1997 bis 2004. Seit dem 1.7.1998 bis zum 31.12.2019 bezog der Kläger von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 13.7.1998). Auf einen mit Schreiben des Klägers vom 21.12.2015 gestellten Antrag auf "jede mögliche Rente, die in Betracht kommt" mit der Begründung, ohne den Unfall hätte er weiter unter Tage gearbeitet und die Aussicht gehabt, "mit 60 abschlagsfrei in Rente gehen zu können", lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab. Die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren sei nicht erfüllt (Bescheid vom 3.3.2016; Widerspruchsbescheid vom 25.7.2016). Seit dem 1.1.2020 leistet die Beklagte eine Regelaltersrente. Aufgrund deren geringeren Höhe im Vergleich zu einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute führt der Kläger einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten gegen die Beigeladene auf Leistung von Schadensersatz. Das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (Az I-1 U 54/16) ist wegen der Vorgreiflichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.
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Die Klage gegen den Bescheid vom 3.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 ist vor dem SG ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 27.8.2020). Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ebenfalls verneint und die Berufungen zurückgewiesen. Der Kläger habe die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nicht erfüllt. Die von der Beigeladenen bereits als Schadensersatz geleisteten Beiträge würden auf diese Wartezeit nicht angerechnet. Nach dem Gesetzeswortlaut müssten ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt, dh tatsächlich verrichtet worden sein. Dies entspreche dem Zweck der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, die besonders schwere, kräftezehrende und gesundheitsgefährdende Arbeit unter Tage zu honorieren. Die Berücksichtigung bloßer Beitragszahlungen ohne Verrichtung der entsprechenden Tätigkeit würde dem nicht gerecht. Auch liege keiner der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände für eine Berücksichtigung von Beiträgen ohne Arbeitsleistung unter Tage vor. Der Kläger habe insbesondere auch keine Tätigkeit unter Tage nur vorübergehend aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Er sei durch den Verkehrsunfall vielmehr berufsunfähig geworden und könne eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch nicht in analoger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften beanspruchen (Urteil vom 26.4.2022).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beigeladene Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. Das Rechtsmittel der Beigeladenen ist unzulässig, weil sie die erforderliche materielle Beschwer nicht hinreichend geltend gemacht und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet hat. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 1 und 2 SGG zu verwerfen.
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1. Zwar ist gemäß § 69 Nr 3, § 75 Abs 4, § 160 Abs 1 SGG auch ein Beigeladener als Verfahrensbeteiligter zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde berechtigt. Das gilt auch für einfach Beigeladene, für deren Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG genügt, dass nur wirtschaftliche Interessen berührt werden (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 75 RdNr 8). Für die Annahme einer materiellen Beschwer reicht das ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen aber gerade nicht aus (vgl auch BSG Urteil vom 11.5.1999 - B 11 AL 69/98 R - SozR 3-1500 § 75 Nr 31 S 39 f). Wie jeder Rechtsmittelführer muss der Beigeladene vielmehr durch die angefochtene Entscheidung auch materiell beschwert sein. Für die Rechtsmittelbefugnis genügt es nicht, dass ein Beigeladener durch seine Stellung als Beteiligter nur formell durch die Entscheidung des LSG beschwert ist. Er muss vielmehr geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 141 SGG unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 15.5.2019 - B 6 KA 27/18 B - SozR 4-2500 § 299 Nr 1 RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 B - juris RdNr 18; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 75 RdNr 19). Die Beigeladene hat dazu nicht hinreichend vorgetragen.
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Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Kläger im Hinblick auf die bereits geleistete Regelaltersrente die Beigeladene auf Erstattung des Differenzbetrages zu einer höheren Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Anspruch nimmt und dazu vor den ordentlichen Gerichten um Rechtsschutz ersucht hat. Das sozialgerichtliche Verfahren kann für diesen Zivilprozess jedoch nur hinsichtlich der Frage vorgreiflich sein, ob der Kläger noch einen nach den §§ 249, 252 BGB ersatzpflichtigen Rentenschaden geltend machen kann. Wird das von der Beigeladenen angefochtene Berufungsurteil rechtskräftig, steht zwischen den Beteiligten nach § 141 Abs 1 Nr 1, § 69 Nr 3 SGG fest, dass die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute mit Bescheid vom 3.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.7.2016 rechtmäßig abgelehnt hat. Wie auch die Beigeladene selbst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH anführt, kann ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente auch dann vorliegen, wenn Beiträge zur Rentenversicherung vom Haftpflichtversicherer übernommen wurden (vgl BGH Urteil vom 20.12.2016 - VI ZR 664/15 - juris RdNr 5 ff). Ob die Voraussetzungen hierfür im Fall des Klägers gegeben sind, legt die Beigeladene jedoch nicht dar. Nähere Ausführungen wären im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass der Kläger keine gekürzte Altersrente, sondern eine im Vergleich zu einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ungünstigere Regelaltersrente bezieht. Darüber hinaus trägt die Beigeladene auch nicht vor, dass nach Rechtskraft des LSG-Urteils sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs erfüllt sind (zur Darlegung der materiellen Beschwer eines Beigeladenen vgl auch BSG Beschluss vom 14.9.2020 - B 4 AS 212/20 B - juris RdNr 7).
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Wegen der Vorgreiflichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens hat das OLG Düsseldorf zwar mit Beschluss vom 24.1.2017 (Az I-1 U 54/16) das dort anhängige Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Dafür genügte jedoch eine nur teilweise präjudizielle Wirkung. Eine Rechtskraftwirkung der sozialgerichtlichen Entscheidung war nicht erforderlich (vgl auch Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl 2023, § 148 RdNr 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl 2023, § 148 RdNr 3). Die Beigeladene hat im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss noch geltend gemacht, die sozialgerichtliche Entscheidung sei nicht vorgreiflich für den Zivilprozess. Auch dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
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2. Darüber hinaus ist auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend.
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Die Beigeladene formuliert als Rechtsfrage:
"Sind unter den Begriff des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI - ggf. analog - auch Fälle des dauerhaften Arbeitsausfalls, im Besonderen durch Berufsunfähigkeit bzw. (volle) Erwerbsminderung, zu fassen?"
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Dazu zeigt sie einen (abstrakten) Klärungsbedarf nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend auf. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich beantwortet hat, jedoch bereits Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B - juris RdNr 9 mwN).
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Nach § 61 Abs 3 SGB VI gelten als überwiegend unter Tage verfahren auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen 1. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, 2. bezahlten Urlaubs oder 3. Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben. Die Beigeladene macht im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung umfangreiche Ausführungen zu dem unter Ziffer 1 der Vorschrift aufgeführten Tatbestandsmerkmal "krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit" und sieht die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage auch unter Anwendung verschiedenster Auslegungsmethoden nach Wortlaut, Gesetzeshistorie und Sinn und Zweck nicht eindeutig beantwortet.
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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch nicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs 3 Nr 1 SGB VI in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt sind. Das BSG hat zur Anwendung der früheren, hier nicht mehr einschlägigen Regelung in § 2 Verordnung über die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Gleichstellungs-Verordnung) idF vom 24.5.1968 (BGBl I 557) entschieden, dass es sich zur Begründung eines Leistungszuschlags nach dem zum 1.1.1992 außer Kraft getretenen § 59 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) bei den ausgefallenen Schichten nicht um eine Beendigung, sondern lediglich um eine Unterbrechung der begünstigten Arbeiten gehandelt haben muss (vgl BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 9/87 - SozR 5775 § 2 Nr 1 S 4). Diese Entscheidung wird zwar von der Beigeladenen in ihrer Beschwerdebegründung zitiert. Sie belässt es aber im Wesentlichen bei der Feststellung, es handele sich bei diesen Ausführungen nicht um tragende Entscheidungsgründe. Das BSG habe nur über die Frage entschieden, ob in dem Ausfallmonat mindestens ein Tag unter Tage gearbeitet werden müsse. Dass die entsprechenden Darlegungen des BSG nicht tragend gewesen seien, hat die Beigeladene mit dieser Aussage nicht nachvollziehbar dargetan. Inhaltlich setzt sie sich nicht damit auseinander, dass § 2 Gleichstellungs-Verordnung überwiegend textgleich die seit dem 1.1.1992 in § 61 Abs 3 SGB VI normierte Regelung enthielt, unter welchen Voraussetzungen für Ansprüche aus der knappschaftlichen Rentenversicherung auch ausgefallene Schichten als überwiegend unter Tage verfahren gelten. Aus welchen Gründen für die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 Nr 2, § 50 Abs 3 Nr 1 SGB VI), auf die nur Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet werden (§ 51 Abs 2 Satz 1 SGB VI), ein anderes Verständnis angezeigt sein könnte als im Rahmen des Leistungszuschlags nach § 59 RKG, erläutert die Beschwerdebegründung nicht. Nähere Ausführungen wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass die Gleichstellung von ausgefallenen Schichten in beiden Fällen im Rahmen von Vorschriften erfolgte, die ständige Arbeiten unter Tage mit dem damit verbundenen stärkeren Kräfteverschleiß und der erhöhten Gesundheitsgefährdung privilegieren sollten (allgemein zur Privilegierung der ständigen Arbeiten unter Tage vgl Gürtner in BeckOGK zum SGB, § 61 SGB VI RdNr 4, Stand 1.9.2017).
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Mit ihrem weiteren Vorbringen, bei konsequenter Anwendung des zitierten Urteils komme es zudem zu Anwendungsschwierigkeiten, wenn ein Versicherter nach einer zunächst nur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf seinen Arbeitsplatz zurückkehre, auch sei unklar, ob eine vorausschauende oder rückblickende Betrachtung maßgeblich sei, legt die Beigeladene lediglich ihre Rechtsauffassung, nicht aber die Klärungsbedürftigkeit oder eine (konkrete) Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage für den Rechtsstreit dar.
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Zur Klärungsfähigkeit fehlt es schließlich an jeglichem konkreten Vortrag. Die Behauptung, es komme für die Beurteilung des konkreten Falles auf die aufgeworfene Rechtsfrage an, reicht nicht aus. Es mangelt an jeder Darlegung, inwiefern der Kläger bei einer bisher berücksichtigten Versicherungszeit von 263 Monaten die Wartezeit von 300 Monaten erfüllen würde, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bejaht würde. Besonderer Darlegungen hätte es im Hinblick darauf bedurft, dass § 61 Abs 3 SGB VI für die Behandlung von Schichten als im jeweiligen Kalendermonat überwiegend unter Tage verfahren mindestens einen Kalendermonat ständiger Arbeiten unter Tage "in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten" fordert.
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Soweit die Beigeladene geltend macht, die Berufungsentscheidung lasse schon eine Subsumtion unter den Begriff der "krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit" in dem von ihr verfolgten Sinne vermissen, und wiederholt geltend macht, die Tatbestandsvoraussetzungen in § 61 Abs 3 Nr 1 SGB VI lägen vor, rügt sie eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung im Einzelfall. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Beschwerde. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren sind für den Rechtszug des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (vgl Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 197a RdNr 18). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 GKG.
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