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BSG 15.06.2023 - B 9 V 37/22 B
BSG 15.06.2023 - B 9 V 37/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in dem seiner Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
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Mit Urteil vom 22.11.2022 hat das LSG wie vor ihm das SG die Klage gegen die weitere Ansprüche ablehnenden Bescheide der Beklagten als unzulässig angesehen, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs 2 SGG nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids versäumt habe. Die von der Beklagten gewählte Bekanntgabe mit Einwurf-Einschreiben sei einer solchen mit einfachem Brief gleichzustellen, weshalb die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X gelte. Diese habe der Kläger nicht substantiiert bestritten. Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten, er habe sich im Zeitraum der Bekanntgabefiktion im Urlaub befunden, seine Kanzlei sei unbesetzt und außerstande zum Postempfang gewesen, genüge insoweit nicht. Dieser Vortrag begründe keine Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe. Daher brauche die Beklagte den Zugang und dessen Zeitpunkt nicht nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei deshalb auch unerheblich, ob der vom Postzusteller erstellte elektronische Auslieferungsbeleg ein Peel-Off-Label (Abziehetikett) enthalten habe, unabhängig davon, ob dies bei einem elektronischen Beleg technisch überhaupt möglich sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft die genauen Umstände der Zustellung nicht ermittelt und zudem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der - fehlerhaften - Zustellung eines Widerspruchsbescheids durch Einwurf-Einschreiben verkannt.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet, soweit er damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht (dazu unter 1.). Im Übrigen ist sie unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel der fehlerhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG) nicht formgerecht bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; dazu unter 2.).
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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.2.2022 - B 9 V 5/21 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 18.4.2019 - B 9 SB 2/19 BH - juris RdNr 6).
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a) Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
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Handelt es sich bei der Bekanntgabe einer behördlichen Entscheidung mittels eines Einwurf-Einschreibens um eine einfache Bekanntgabe, die mit der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs 2 Satz 1 SGG verknüpft ist oder um eine förmliche Bekanntgabe im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)/Hamburgisches Verwaltungszustellungsgesetzes (HmbVwZG), die die gesetzlichen Vorgaben der §§ 4, 5 Abs 4, 7 Abs 1 VwZG/HmbVwZG erfüllen, dh gegen Empfangsbekenntnis (oder Rückschein) an den anwaltlichen Vertreter des Klägers erfüllen muss?
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Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Klärungsbedarf besteht nur, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 SB 29/20 B - juris RdNr 9 mwN). Hier lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage aber ohne Weiteres mithilfe des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des BSG beantworten.
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Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist die zielgerichtete (willentliche) Mitteilung des Inhalts eines Verwaltungsakts durch die Behörde an den Adressaten (stRspr; zB BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R - SozR 4-2700 § 131 Nr 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22; BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 7/12 R - BSGE 114, 180 = SozR 4-1300 § 31 Nr 8, RdNr 26). Während § 37 Abs 1 bis 4 SGB X allgemein die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Sozialverwaltungsrecht regelt, bleiben nach Abs 5 der Norm die Vorschriften über die besondere Form der Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts mittels Zustellung davon unberührt (vgl BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 20; vgl § 2 VwZG, § 166 ZPO).
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Speziell für das Widerspruchsverfahren ordnet § 85 Abs 3 Satz 2 SGG die Geltung der Vorschriften des VwZG an, wenn die Behörde für den Widerspruchsbescheid den Weg der förmlichen Zustellung gewählt hat (BSG Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R - juris RdNr 11 mwN). Förmlich in diesem Sinne ist eine Zustellung indes entgegen der Ansicht des Klägers nur, wenn sie eine der im VwZG genannten Zustellungsarten nutzt. Von diesen kommt in seinem Fall nur eine Zustellung durch die Post mit Einschreiben in Betracht. Als zulässige Formen der eingeschriebenen Briefsendung sieht § 4 Abs 1 VwZG ausschließlich das Einschreiben durch Übergabe und das Einschreiben mit Rückschein vor. Denn nach dem auch dem VwZG zugrunde liegenden Verständnis der Zustellung handelt es sich dabei um eine in der gesetzlichen Form erfolgte und beurkundete Übergabe eines Dokuments (Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl 2021, § 2 VwZG RdNr 1). Da die Zustellung somit grundsätzlich eine Übergabe des Einschreibens an den Adressaten erfordert, reicht ein Einwurf-Einschreiben schon wegen der Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang zur förmlichen Zustellung nicht aus (Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts, BT-Drucks 15/5216 S 12; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 63 RdNr 36, Stand 30.11.2022; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl 2021, § 4 VwZG RdNr 2). Nutzt eine Behörde gleichwohl ein solches Einwurf-Einschreiben, fehlt es - da deren Willen zu gesetzeskonformem Verhalten zu unterstellen ist - für eine förmliche Zustellung bereits am Zustellungswillen (vgl Schlatmann aaO). Anders als der Kläger meint, ändert allein die Absicht, mit einem Einwurf-Einschreiben den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren, daran nichts.
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Bei dieser klaren Gesetzeslage mit einem Numerus clausus zulässiger Zustellungsarten und der dazu ergangenen vorgenannten Rechtsprechung des BSG erschließt sich nicht, warum ein Einwurf-Einschreiben trotzdem die Anwendung von § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X ausschließen und stattdessen nach Abs 5 der Norm oder nach § 85 Abs 3 Satz 2 SGG eine Anwendung der Vorschriften des VwZG auslösen sollte. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe schon allein deshalb eine förmliche Zustellung vornehmen wollen, weil sie die Form eines Einwurf-Einschreibens gewählt habe, widerspricht dies den dargelegten gesetzlichen Vorgaben des VwZG. Auch die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung zitierte Kommentarliteratur unterscheidet strikt zwischen der - in seinem Fall nicht erfolgten - förmlichen Zustellung nach den Verwaltungszustellungsgesetzen und einer einfachen Bekanntgabe. Dazu zählt jede Bekanntgabe, welche die beschriebenen förmlichen Zustellungsvoraussetzungen nicht erfüllt, darunter die Bekanntgabe durch Einwurf-Einschreiben, das ebenfalls iS von § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X im Inland durch die Post übermittelt werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist schließlich für die Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids keine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 12 mwN) und damit schon deshalb auch nicht die von ihm allein für erlaubt gehaltene förmliche Zustellung an seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis nach § 85 Abs 3 Satz 3 SGG iVm § 5 VwZG.
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b) Darüber hinaus hält der Kläger die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Ist - im Falle einer zulässigen Übermittlung einer behördlichen Entscheidung per Einwurf- Einschreiben - die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (BGHZ 212, 104) für den ordnungsgemäßen Nachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und von den Sozialgerichten anzuwenden?
und
Ist für das Bestreiten eines Zugangs des Einwurf-Einschreibens und die Darlegung eines konkreten anderen tatsächlichen Ablaufs und eines späteren Zugangszeitpunkts auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH ausreichend, um die Bekanntgabe- und Zugangsfiktion der § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X, § 4 Abs 2 Satz 2 VwZG entfallen zu lassen?
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Auch diese Fragen zeigen keinen grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf oder sind im angestrebten Revisionsverfahren zumindest nicht klärungsfähig. Jedenfalls die zweite Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der entsprechenden Gesetzestexte und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefs nicht mehr zu verlangen, als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben. Demgegenüber hat der Empfänger beim behaupteten verspäteten Zugang vorzutragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten hat (BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 4/06 R - SozR 4-2600 § 115 Nr 2 RdNr 22; s auch BVerwG Beschluss vom 24.4.1987 - 5 B 132.86 - juris RdNr 2). Dass sich hieran im Hinblick auf die vom Kläger angesprochene Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.9.2016 - II ZR 299/15 - BGHZ 212, 104) etwas geändert haben könnte, ist nicht erkennbar.
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Darüber hinaus hält der Kläger es für grundsätzlich bedeutsam, ob die vom BGH im Urteil vom 27.9.2016 (II ZR 299/15 - BGHZ 212, 104 - juris RdNr 33) - unter Berücksichtigung des damaligem technischen Stands - aufgestellten Anforderungen an den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Sendung bei Auslieferung eines Einwurf-Einschreibens im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar sind; hierbei stellt er maßgeblich auf das bei Einwurf-Einschreiben verwendete Abziehetikett (Peel-Off-Label) ab. Indes könnten die in diesem Zusammenhang von ihm aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren vor dem Senat nicht geklärt werden (fehlende Klärungsfähigkeit). Denn das LSG hat es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich offengelassen, ob der im Fall des Klägers erstellte elektronische Auslieferungsbeleg technisch ein Abziehetikett überhaupt zuließ und ob ein solches Etikett erstellt worden ist. Die von § 163 SGG angeordnete Bindungswirkung dieser tatsächlichen Feststellungen für das Revisionsgericht kann der Kläger nicht dadurch umgehen, dass er mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, das Etikett sei nicht ordnungsgemäß angebracht worden.
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c) Schließlich hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Fall einer zulässigen Übermittlung einer behördlichen Entscheidung per Einwurf-Einschreiben eine Rechtsmittelbelehrung der Behörde zu wählen ist, die nur dann ordnungsgemäß und rechtmäßig ist, wenn sie auf den Zeitpunkt der Zustellung abstellt.
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Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren sowie am Klärungsbedarf. Nach der vom Kläger zitierten älteren Rechtsprechung des BSG erforderte die Bekanntgabe in der besonderen Form der Zustellung eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf den Zeitpunkt der Zustellung abstellte (BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 75/82 - juris RdNr 14). Allerdings greift diese Rechtsprechung schon deshalb nicht, weil die Beklagte an den Kläger - wie ausgeführt - gerade nicht förmlich nach den Vorschriften des VwZG zugestellt hat. Ohnehin ist schließlich nach der neueren Rechtsprechung des BSG die Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids, die für den Beginn der Klagefrist auf dessen Bekanntgabe verweist, auch dann richtig, wenn der Widerspruchsbescheid zugestellt wird (BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 46/13 R - BSGE 115, 288 = SozR 4-1500 § 87 Nr 2, RdNr 18 ff mwN). Daher fehlt insoweit auch der Klärungsbedarf.
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2. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Kläger mit ihr als Verfahrensmangel einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügt.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf die Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen, so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger zwar pauschal behauptet und angegeben, er habe "entsprechende Beweisanträge" auf Vernehmung von Postbediensteten gestellt. Diese Anträge hat er aber weder wiedergegeben noch unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 8 SO 75/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.5.2017 - B 9 SB 76/16 B - juris RdNr 6). Deshalb ist es dem Senat nicht möglich, allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags zu überprüfen, ob der Kläger den erforderlichen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten hat. Schon aus diesem Grund kann seine Sachaufklärungsrüge keinen Erfolg haben (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2021 - B 9 V 11/21 B - juris RdNr 7).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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