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BSG 03.05.2023 - B 7 AS 19/23 B
BSG 03.05.2023 - B 7 AS 19/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O, beizuordnen, wird abgelehnt.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger formuliert als Rechtsfrage: "Ist ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft, das als Ausgangslage für die Vergleichsraumbildung Bezug auf die vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung gebildeten raumordnerischen Planungsregionen (Mittelbereiche) nimmt, schlüssig, wenn es Abweichungen von dieser Konzeption nicht begründet?"
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Damit hat der Kläger schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die in einem etwaigen Revisionsverfahren vom BSG mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann. Dazu ist regelmäßig erforderlich, dass die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; unzulässig ist jedenfalls eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf eine Antwort "kann sein" hinausläuft (BAG vom 23.1.2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 = AP Nr 66 zu § 72a ArbGG 1979; BSG vom 11.2.2009 - B 11 AL 101/08 B - juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG, wonach zunächst das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters einen Vergleichsraum bildet, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (vgl zusammenfassend nur BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101 RdNr 22 ff mwN), fehlt es der formulierten Rechtsfrage bereits an der geforderten Antwortalternativität.
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Zudem fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Frage im zu entscheidenden Fall. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise, denn es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Kläger hätte zur Darlegung der Klärungsfähigkeit den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob ihm ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft zusteht. Er beschränkt sich aber darauf, die inhaltliche Unrichtigkeit eines Konzepts eines Unternehmens A & K zu behaupten und Entscheidungen anderer Senate des LSG oder anderer LSGs in Auszügen wiederzugeben, die nach seiner Auffassung für die Unrichtigkeit des Konzepts sprechen. Aus der fragmentarischen Wiedergabe des hier maßgeblichen LSG-Urteils lässt sich noch nicht einmal erkennen, wie das LSG entschieden hat und welche Ansprüche vorliegend eigentlich im Streit sind sowie welche Behörde dafür zuständig sein soll.
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Nichts anderes gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei.
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Zur Darlegung des Klärungsbedarfs hätte sich der Kläger deshalb mit der Rechtsprechung des BSG (vgl zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101 RdNr 22 ff) auseinandersetzen müssen, wonach es zur Bildung von Vergleichsräumen verschiedene Methoden geben kann, die Festlegung des Vergleichsraums zwar gerichtlich voll überprüfbar ist, jedoch die Prüfung aufgrund der in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung der Jobcenter als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet ist (BSG aaO RdNr 25 f). Der Kläger führt aber lediglich aus, das Konzept, das A & K erstellt habe, sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 30.1.2019 erstellt worden und habe den Kreis Minden-Lübbecke in drei Vergleichsräume aufgeteilt. Schon vor dem Hintergrund dieses Vortrags erschließt sich (weiterer) Klärungsbedarf nicht. Vielmehr trägt der in Bad Oeynhausen wohnhafte Kläger nur vor; die Gemeinde Hille sei zu Unrecht nicht dem Vergleichsraum Minden zugerechnet worden, Hille sei von Bad Oeynhausen nur ungünstig mit dem ÖPNV verbunden und das LSG habe zu Unrecht die fehlende hinreichende Erreichbarkeit des gesamten Vergleichsraums Ostkreis als nicht geeignet angesehen, eine fehlende verkehrliche Verbundenheit zu begründen. Damit rügt der Kläger aber letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Darauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Aber auch den Zulassungsgrund der Divergenz hat der Kläger nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Bezeichnung einer Divergenz in der einer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Entscheidung eines LSG gegenüber einer Entscheidung des BSG ist das Nicht-Übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, aufzuzeigen. Die Beschwerdebegründung muss beide Rechtssätze einander gegenüberstellen und erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Zudem ist näher zu begründen, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93/20 B). Dazu muss dargetan werden, dass das LSG anders hätte entscheiden müssen, wenn es den Rechtssatz des BSG zugrunde gelegt hätte (BSG vom 29.4.2003 - B 4 RA 182/02 B; vgl auch BSG vom 9.6.2021 - B 14 AS 301/20 B).
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Der Kläger bezeichnet zwar eine Entscheidung des BSG (vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26, juris) und trägt vor, die Entscheidung des LSG beruhe auf dem Rechtssatz, dass von dem Wohnort des Hilfesuchenden als räumlicher Vergleichsmaßstab abzuweichen sei, wenn ansonsten die Gefahr bestehe, dass die übrigen Kommunen im Verwaltungsbezirk des Leistungsträgers sich "wie ein Flickenteppich" verteilen könnten. Er verweist zur Begründung weiter darauf, dass nach seiner Auffassung das Gericht ein neues Kriterium einführe, welches bei der Findung des richtigen Vergleichsraums zu berücksichtigen sei, das es der BSG-Entscheidung vom 5.8.2021 (B 4 AS 82/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 25) entnommen habe. Dieser Vortrag stellt jedoch keine zwei abstrakte Rechtssätze gegenüber, die sich im Grundsätzlichen widersprechen. Vielmehr rügt der Kläger auch insoweit nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG.
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Schließlich hat der Kläger auch den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Wer sich - wie hier - ua auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B -SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Schon daran fehlt es hier.
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Soweit sich der Kläger gegen die Tatsachenfeststellung des LSG wendet, verfängt sein Vortrag ebenfalls nicht. Denn letztlich rügt er insoweit die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 SGG), wenn er behauptet, das LSG habe zu Unrecht festgestellt, das Mietpreisniveau der Stadt Bad Oeynhausen weiche nicht erheblich von dem der anderen Kommunen des Ostkreises ab. Die Beweiswürdigung des LSG ist jedoch vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG).
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Harich
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