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BSG 15.02.2023 - B 4 AS 2/22 R
BSG 15.02.2023 - B 4 AS 2/22 R
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 15. Dezember 2020, Az: S 203 AS 11675/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2021, Az: L 14 AS 74/21, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Sozialgeld in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeit von März bis Mai 2017, in der sie mit ihrem nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigten Ehemann zusammenlebte.
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Die 1971 geborene Klägerin war in dieser Zeit nicht erwerbsfähig. Sie wohnte zunächst nur mit ihren vier Kindern zusammen, wobei ihr ältester, im Jahr 2000 geborener Sohn als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld II (Alg II) bezog. Der Beklagte bewilligte ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum (neben den Kosten der Unterkunft und Heizung <KdU>) zunächst Sozialgeld nach der Regelbedarfsstufe 1 iHv 404 Euro, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende iHv 193,92 Euro sowie Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung iHv 167,04 Euro (Bescheid vom 12.8.2016). Im Folgenden berücksichtigte der Beklagte eine Änderung der KdU für November 2016 (Änderungsbescheid vom 10.10.2016), die gesetzliche Erhöhung des Regelbedarfs zum Januar 2017 (Änderungsbescheid vom 26.11.2016) sowie eine Beitragsanpassung der Kranken- und Pflegeversicherung (Änderungsbescheid vom 25.1.2017). Dadurch erhöhten sich die monatlichen Leistungen für den streitigen Zeitraum wie folgt: Sozialgeld nach der Regelbedarfsstufe 1 iHv 409 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende iHv 196,32 Euro sowie Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung iHv 173,05 Euro.
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Am 24.1.2017 war der Ehemann der Klägerin zu ihr und den gemeinsamen Kindern in die Wohnung gezogen und teilte dies dem Beklagten mit Veränderungsmitteilung vom 3.2.2017 mit. Er erhielt seit Februar 2017 monatlich Geldleistungen nach dem AsylbLG iHv 318 Euro. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid vom "16.8.2016" in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2016, vom 26.11.2016 und vom 25.1.2017 "insoweit" auf und bewilligte der Klägerin für den Zeitraum ab März 2017 nur noch monatliche Leistungen wie folgt: Sozialgeld nach der Regelbedarfsstufe 2 iHv 368 Euro, keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung iHv 173,05 Euro (Bescheid vom 7.2.2017). Im Mai 2017 nahm der Ehemann eine Beschäftigung als Bauhelfer auf und bezog ab Juni 2017 wegen seiner Lohnzahlungen keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr.
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Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 hinsichtlich der ihr bewilligten Regelbedarfsstufe 2 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 27.6.2017) und führte aus, die Regelbedarfshöhe von 368 Euro sei ab dem Einzug ihres Ehemanns korrekt gewesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.8.2017).
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Bewilligung von höheren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft sei es nicht möglich, das individuelle Verbrauchsverhalten mit dem Partner abzustimmen, wenn dieser geringere Pauschalleistungen bzw lediglich eine Kombination aus Geldleistungen und Sachleistungen nach dem AsylbLG erhalte.
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Nach der Rücknahme der Klage für die Zeit ab Juni 2017 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 15.12.2020). Seit der Änderung des § 8 RBEG zum 1.1.2017 finde die Regelbedarfsstufe 2 auf "jede erwachsene Person" Anwendung, sodass der Beklagte der Klägerin entsprechend § 20 Abs 4 SGB II Sozialgeld zu Recht nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährt habe.
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 3.12.2021). Der zu überprüfende Bescheid vom 7.2.2017 sei gemäß § 48 SGB X rechtmäßig, sodass die Voraussetzungen für seine Rücknahme nach § 44 Abs 1 SGB X nicht vorlägen. Die Klägerin habe ab dem Einzug ihres Ehemanns keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern nach der Regelbedarfsstufe 2, und auch keinen Anspruch mehr auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 4 SGB II für den Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der ein Partner Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, sei nicht begründet. Auch in einer solchen Bedarfsgemeinschaft könnten die Partner aus einem Topf wirtschaften und Ersparnisse erzielen. Zwar unterscheide sich die Leistungshöhe, die Differenz rechtfertige jedoch keine einschränkende Auslegung, insbesondere weil bei den nicht berücksichtigten Positionen aus der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände) - etwa 30 Euro monatlich - nach § 3 Abs 2 Satz 4 AsylbLG eine gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung möglich sei.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und trägt ua vor, das Berufungsgericht lasse nicht erkennen, was es für Schlüsse aus den Ursachen für die unterschiedlichen Leistungswerte ziehe. Es stehe nicht infrage, dass eine gemeinsame Haushaltsführung an sich möglich sei, sondern ob eine gemischte Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner, dem 50 Euro monatlich weniger zur Verfügung stünden, vergleichbare bedarfsdeckende Regelleistungen erhalte wie die Leistungsberechtigten in einer Alg II-Bedarfsgemeinschaft. Ihr Ehemann erhalte die bei den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG herausgenommenen Leistungsbestandteile nicht - wie in einer Gemeinschaftsunterkunft - als Sachleistung, sondern gar nicht. Seinen Anteil an dem entsprechenden Bedarf im gemeinsamen Haushalt könne er nicht aus seinen Grundleistungen decken. Deren Höhe sei zudem nicht fortwährend an die Preissteigerung angepasst worden und es liege eine erhebliche Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums vor. Von einer Annäherung des Niveaus der Leistungen nach dem SGB II und denen nach dem AsylbLG, wie sie noch in der Entscheidung des BSG vom 12.10.2017 (B 4 AS 37/16 R) angenommen worden sei, könne hier keine Rede sein. Ihre wirtschaftliche Situation sei mit der einer alleinstehenden Leistungsberechtigten vergleichbar, sodass bei ihr die Regelbedarfsstufe 1 anzuwenden sei.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2021 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2020 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 7. Februar 2017 insoweit zurückzunehmen, als die mit Bescheid vom 25. Januar 2017 erfolgte Bewilligung monatlicher Leistungen der Klägerin für den Regelbedarf, Mehrbedarf und die Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate März bis Mai 2017 um mehr als 196,32 Euro aufgehoben worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Er teilt die Rechtsauffassung des LSG.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG über die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheids vom 27.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2017 nicht abschließend entscheiden.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 27.6.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2017, mit dem der Beklagte die Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 in Bezug auf die Berücksichtigung nur der Regelbedarfsstufe 2 statt der Regelbedarfsstufe 1 abgelehnt hat.
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Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Dabei hat die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise in der Sache auf höhere Leistungen für den Regelbedarf, Mehrbedarf und die Zuschüsse zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Die als eigenständiger Streitgegenstand abtrennbaren Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 11) stehen nicht im Streit.
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2. Rechtsgrundlage für die Überprüfungsentscheidung in Bezug auf die Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier idF vom 26.7.2016, BGBl I 1824) iVm § 44 Abs 1 SGB X (zum Geltungszeitraumprinzip vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f; zuletzt BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 75/20 R - juris RdNr 14 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
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Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 vorliegen. Der Beklagte und die Vorinstanzen haben diesen auf § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II aF iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gestützt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die hiernach vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Verhältnisse (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 15 mwN) lag jedoch nicht vor. Der Anwendung des § 48 SGB X steht entgegen, dass der Beklagte nach dem Einzug des Ehemanns am 24.1.2017 noch den Änderungsbescheid vom 25.1.2017 erlassen hat. Dessen Regelungsgehalt ist anhand des objektiven Empfängerhorizonts (stRspr seit BSG vom 25.8.1982 - 12 RK 69/81 - SozR 5755 Art 2 § 1 Nr 3 - juris RdNr 8) auszulegen, wozu das BSG als Revisionsgericht befugt ist (stRspr; vgl bereits BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; zuletzt BSG vom 25.8.2022 - B 9 V 2/21 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - RdNr 20).
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Aufgrund des Verfügungssatzes ("Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch <SGB II> werden für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 in folgender Höhe bewilligt:"), der erneuten tabellarischen Auflistung aller Leistungen sowie der in der Anlage erneut dargestellten vollständigen Berechnungen hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 25.1.2017 bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin vollständig neu über deren Leistungsanspruch entschieden (zum Zweitbescheid vgl BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 18 ff) und hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 12.8.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2016 und 26.11.2016 für die Zeit ab März 2017 ersetzt (§ 39 Abs 2 SGB X). Entgegen der Ansicht des LSG folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass mit dem Bescheid nur die Anpassung der Zuschüsse an die veränderten Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt ist. Denn diese Leistungen stellen im Verhältnis zum Sozialgeld keinen eigenständigen Streitgegenstand dar (stRspr; zuletzt BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 32 RdNr 10 mwN), was auch bei der Auslegung eines diesbezüglichen Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist. Von diesem Regelungsinhalt ist im Übrigen auch der Beklagte ausgegangen, denn sonst hätte es in dem Änderungsbescheid vom 7.2.2017 keiner teilweisen Aufhebung ("insoweit") des Bescheids vom 25.1.2017 bedurft. Folglich war auf die Verhältnisse bei Erlass des Änderungsbescheids vom 25.1.2017 abzustellen. Da der zuvor erfolgte Einzug des Ehemanns darin nicht berücksichtigt worden ist, war dieser Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig (dazu sogleich) und begünstigend für die Klägerin. Seine Aufhebung konnte mangels einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X und nicht - wie vom LSG folgerichtig angenommen - des § 48 SGB X erfolgen.
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Ob der zu überprüfende Änderungsbescheid vom 7.2.2017 rechtmäßig ist, kann der Senat aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X nicht abschließend entscheiden. Das Auswechseln der Rechtsgrundlagen der §§ 45, 48 SGB X ist zwar grundsätzlich zulässig (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 mwN; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG vom 20.1.2021 - B 13 R 13/19 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 4 RdNr 33), es setzt jedoch voraus, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Klägerin einer Aufhebung nicht entgegenstehen. Bisher hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Tatsachen festgestellt, nach denen beurteilt werden kann, ob der Tatbestand des § 45 Abs 2 SGB X erfüllt ist. Diese Feststellungen sind im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen.
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3. Sollten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt sein, hätte der Beklagte die teilweise Rücknahme des zu überprüfenden Änderungsbescheids vom 7.2.2017 allerdings zu Recht abgelehnt. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, ergibt sich der für die Klägerin maßgebliche Regelbedarf im streitigen Zeitraum aus § 20 Abs 4 SGB II iVm § 20 Abs 1a Satz 2 SGB II, § 28 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RBEG (idF vom 22.12.2016 - BGBl I 3159). Die Klägerin hat seit dem Einzug ihres Ehemanns keinen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, sondern nach der Regelbedarfsstufe 2.
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a) Rechtsgrundlage der Leistungsansprüche für den hier streitbefangenen Zeitraum von März bis Mai 2017 sind § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II (in der ab 1.1.2017 geltenden Gesetzesfassung vom 22.12.2016, BGBl I 3155, 3159). Die Klägerin erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialgeld (§ 19 Abs 1 Satz 2 SGB II). Sie war im streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig und lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn (§ 7 Abs 3 Nr 1, 2 und 4 SGB II), der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllte, weil er im Jahr 2000 geboren, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 4a und 5 SGB II lag nicht vor. Weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft waren zudem die 2002, 2003 und 2006 geborenen weiteren Kinder der Klägerin (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II) sowie der seit Januar 2017 im selben Haushalt lebende Ehemann der Klägerin (§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB II).
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b) Der Beklagte hat das Sozialgeld für die Zeit von März bis Mai 2017 auch in zutreffender Höhe nach der Regelbedarfsstufe 2 (368 Euro im Monat) bewilligt.
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Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist nach § 20 Abs 4 SGB II als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllen als volljährige Partner die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II. Dass der Ehemann mangels Aufenthaltserlaubnis wegen § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II selbst kein Alg II erhalten konnte, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 11 und 15; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 31). Speziell für Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem AsylbLG hat der Senat bereits entschieden, dass seit der Annäherung dieser unterschiedlichen existenzsichernden Systeme kein Anlass mehr besteht, eine Ausnahme von dem geminderten Regelbedarf für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, anzuerkennen (BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 22 RdNr 19 ff in Abgrenzung zu der das bis Ende Juni 2006 geltende Recht betreffenden Rechtsprechung des BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16). Der Begriff "jede dieser Personen" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH in § 20 Abs 4 SGB II ist nicht so zu verstehen, dass beide Partner SGB II-Leistungen beziehen müssen.
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Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 154; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 [83] RdNr 100]; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [376] = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 55). Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 154). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorgesehene Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Haushalt typisch sind (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [375] RdNr 52). Anders als bei der für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG über die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person (dazu BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - zur Veröffentlichung in BVerfGE 163 vorgesehen), begründet § 20 Abs 4 SGB II auch keine Obliegenheit des Leistungsberechtigten, sondern es handelt sich um eine Ausgestaltung des Leistungsrechts, bei der der Gesetzgeber zulässigerweise von vornherein von einem geringeren Gesamtbedarf und in der Folge einem geringeren individuellen Anspruch ausgegangen ist (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 154; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 [83] = SozR 4-4200 § 20 Nr 20 RdNr 100; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [373] = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 44 ff).
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c) Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist ein Regelbedarf von 90 vH dann gerechtfertigt, wenn beide Partner in einer Haushaltsgemeinschaft tatsächlich umfassend "aus einem Topf" wirtschaften können, sodass insgesamt ein finanzieller Mindestbedarf entsteht, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [375 f] = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 53 ff mwN; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 RdNr 25). Wenn dagegen nicht mehr umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet werden kann - zB wegen einer räumlichen Trennung - kann zwar weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft bestehen, die Einsparmöglichkeiten durch das gemeinsame Wirtschaften entfallen jedoch und die Bedarfslage entspricht dann der eines Alleinstehenden (vgl BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 22 zur Ehe mit einem dauerhaft stationär untergebrachten Partner; BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr 21 zur Ehe mit einem in Rumänien lebenden Partner). Ob in einem solchen Fall - wie das LSG meint - eine teleologische Reduktion des § 20 Abs 4 SGB II in Betracht kommt, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden.
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Mit den ihnen bewilligten Geldleistungen iHv 368 Euro Sozialgeld und 318 Euro Grundleistungen nach dem AsylbLG waren die Klägerin und ihr Ehemann in der Lage, "aus einem Topf" zu wirtschaften und Einsparmöglichkeiten zu erzielen. Der Ehemann der Klägerin hat im streitigen Zeitraum neben den Kosten der Unterkunft ebenfalls einen mit den Regelleistungen nach § 20 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II vergleichbaren pauschalen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten, über dessen Verwendung er eigenverantwortlich bestimmen konnte.
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Auch die um 50 Euro niedrigere Leistungshöhe des ausbezahlten Grundleistungsbetrags nach § 3 AsylbLG aF führt nicht dazu, dass von der typisierenden Annahme eines niedrigeren Bedarfs für gemeinsam wirtschaftende Partner abgewichen werden müsste. Das Einsparpotential entsteht dadurch, dass Partner in Paarhaushalten Wohnraum gemeinsam nutzen und daher die Kosten des Haushaltens pro Partner deutlich günstiger sind als in Einpersonenhaushalten. Bedeutsam für die Höhe der Regelbedarfsstufe ist, dass verschiedene im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt sowie Verbrauchsgüter gemeinsam gekauft werden (vgl die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 18/9984 S 85). Der Klägerin und ihrem Ehemann war es daher - wie anderen Bedarfsgemeinschaften - möglich, insbesondere im Bereich Lebensmittel, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Nachrichtenübermittlung gemeinsam zu wirtschaften und Einsparungen zu erzielen.
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Dies gilt auch, soweit in den Grundleistungsbedarf des § 3 AsylbLG aF bestimmte, durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 ermittelte Bedarfe nicht als Geldleistungsbetrag eingeflossen sind. Das Erzielen von Einsparungen im gemeinsamen Haushalt ist auch dann möglich, wenn ein Teil des Bedarfs als Sachleistung erbracht wird (BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 22 RdNr 23). Die Nichtberücksichtigung der Bedarfe im Bereich "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände" (Abteilung 5) iHv 27,41 Euro (Wert aus der EVS 2008, abgedruckt in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP für das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 17/3404 S 56), die wesentlich zur Differenz des ausgezahlten monatlichen Betrags führt, wird dadurch ausgeglichen, dass Hausrat nach § 3 Abs 2 Satz 4 AsylbLG aF neben den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht wird (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 18/2592 S 21). Gerade wegen dieser gesonderten Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber die in Abteilung 5 (Hausrat) der in den §§ 5 und 6 RBEG als regelbedarfsrelevant anerkannten Verbrauchsausgaben bei der Bemessung der Geldleistungen nach dem AsylbLG unberücksichtigt gelassen (siehe BT-Drucks 18/2592 S 24).
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Die nicht ausgezahlten Bedarfe des Ehemanns aus dem Bereich "Gesundheitspflege" (Abteilung 6) iHv 9,04 Euro (vgl BT-Drucks 17/3404 S 58; BT-Drucks 18/2592 S 24) betreffen die Rezeptgebühren für pharmazeutische Erzeugnisse (3,47 Euro) und andere medizinische Erzeugnisse (0,67 Euro), die Ausgaben für therapeutische Mittel und Geräte (2,26 Euro) sowie für Praxisgebühren (2,64 Euro). Da der Ehemann der Klägerin als Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hatte, wurde sein medizinischer Bedarf durch den in §§ 4 und 6 AsylbLG geregelten Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen gedeckt. Die in den Grundleistungen nicht berücksichtigten Ausgaben im Bereich Gesundheitspflege fallen nur bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen und nicht bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG an (vgl BT-Drucks 18/2592 S 24). Zudem handelt es sich um Bedarfe, bei denen durch das gemeinsame Wohnen ohnehin keine Ersparnisse erwirtschaftet werden können.
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Auch die aufgrund der ungewissen Aufenthaltsdauer bei den Grundleistungen nicht berücksichtigten Bedarfe bei der Bemessung der Geldbeträge des persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs 1 Satz 8 AsylbLG aF stehen der typisierenden Annahme eines niedrigeren Bedarfs für gemeinsam wirtschaftende Partner nicht entgegen. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant beruht hier auf der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen sind, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb typisierend von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist. Erst mit einer längeren Verweildauer im Inland, die mit einer entsprechenden "Integrationstiefe" bzw einer Einbindung in die Gesellschaft einhergeht, sollen diese Ausgaben - wie bei den Beziehern von Leistungen nach SGB II und SGB XII - als bedarfsrelevant anerkannt werden (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drucks 18/7538 S 21). Diese Erwägungen des Gesetzgebers dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass insoweit "fehlende" Leistungen bei dem anderen Partner, der nicht in den Anwendungsbereich des AsylbLG fällt, kompensiert werden. Vielmehr ist es zwangsläufige Folge der Nichtberücksichtigung bestimmter Bedarfe bei der Leistungsberechnung nach dem AsylbLG, dass auch die beiden Partner in der Addition einen Wert von 180 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht erreichen können.
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Es handelt sich dabei um Verbrauchsausgaben aus dem Bereich "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" (Abteilung 9) iHv insgesamt 7,52 Euro, der sich aus dem Bedarf für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antenne (2,24 Euro), Datenverarbeitungsgeräte und Software (3,44 Euro), langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung (0,18 Euro), Reparaturen und Installation von langlebigen Gebrauchsgütern (0,05 Euro) sowie außerschulischem Unterricht und Hobbykursen (1,61 Euro) zusammensetzt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 61; BT-Drucks 18/7538 S 21 ff). Zusätzlich werden die Ausgaben im Bereich "Bildungswesen" iHv 1,39 Euro (Abteilung 10 Ausgaben für Gebühren und Kurse uÄ) sowie die Kosten für die Beschaffung eines Personalausweises iHv 0,25 Euro (Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen") nicht berücksichtigt (BT-Drucks 17/3404 S 62, 63; BT-Drucks 18/7538 S 21 und BT-Drucks 18/2592 S 22), wobei letztere bei den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in der Regel nicht anfallen und unter bestimmten Voraussetzungen nach § 6 AsylbLG zu übernehmen wären (BT-Drucks 18/2592 S 22).
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Diese Bedarfe sind bei dem Ehemann der Klägerin nicht als notwendiger Grundbedarf anzusehen, solange von einem ungesicherten und perspektivisch nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist (vgl BT-Drucks 18/7538 S 22). Sie betreffen zudem nur einen geringen Anteil an dem der gemischten Bedarfsgemeinschaft zustehenden Gesamtbetrag (Bedarf für Fernseh- und Videogeräte, Software ua) oder betreffen Bedarfe, bei denen durch das gemeinsame Wohnen in der Regel keine Ersparnisse erwirtschaftet werden können (Ausgaben für Kurse, Kultur, Sport). Die Kürzungen bei den Grundleistungen ihres Ehemanns in diesen Bereichen wirken sich daher nicht wesentlich auf den Bedarf und die Einsparmöglichkeiten der Klägerin aus.
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Die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) ist demgegenüber auch in voller Höhe (31,96 Euro, vgl BT-Drucks 17/3404 S 60) bei der Berechnung des notwendigen Grundbedarfs des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt. Hier lassen sich in besonderer Weise Einsparungen erzielen, weil etwa ein Telefon- und Internetanschluss oder ein Mobilfunkgerät nur einmal angeschafft und unterhalten werden muss.
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Damit liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Bedarfsdeckung für ihre Bedarfsgemeinschaft vor, die vergleichbar mit Bedarfsgemeinschaften ist, in denen zwei Partner Alg II beziehen. Selbst wenn die Berechnung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, könnte die Klägerin daraus für sich keinen höheren Leistungsanspruch gegen den Beklagten ableiten. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im konkreten Fall ohnehin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Ehemann der Klägerin Bedarfe hatte, die ihm (ggf als Sachleistung) hätten zusätzlich gewährt werden müssen.
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d) Zutreffend hat das LSG auch entschieden, dass der Klägerin seit dem Einzug ihres Ehemanns kein Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen nach dem SGB II wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende mehr zustand. Denn seitdem hat die Klägerin nicht mehr allein für Pflege und Erziehung der haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder gesorgt, wie es § 21 Abs 3 SGB II voraussetzt.
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e) Dagegen kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der Beklagte der Klägerin die Zuschüsse zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe bewilligt hat. Dies wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren ebenfalls zu überprüfen haben, soweit sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rücknahme des Änderungsbescheids vom 7.2.2017 nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
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4. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Meßling
Burkiczak
B. Schmidt
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