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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B
BSG 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
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Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten auch für die Zeit seit August 2019 keinen höheren Gesamt-GdB als 40. Die depressive Störung des Klägers und seine somatoforme autonome Funktionsstörung mit Bezug auf das Atmungssystem seien als seelische Erkrankungen mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, wie sich ua aus den im Verfahren vom Beklagten vorgelegten versorgungsärztlichen Stellungnahmen ergebe. Das Schlafapnoesyndrom und die Nasenatmungsbehinderung mit einem Einzel-GdB von 20 erhöhten den Gesamt-GdB auf 40. Nichts anderes ergebe sich, wenn man mit dem auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen B für seine Gesundheitsstörungen auf seelischem Gebiet einen Einzel-GdB von 40 annehme, da sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf seelischem Gebiet und auf HNO-Gebiet deutlich überschnitten (Urteil vom 28.3.2022).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und Verfahrensfehler des LSG geltend gemacht.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG dabei in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN). Es ist dagegen nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4 f mwN). Schon an einer solchen ausreichenden Sachverhaltsdarstellung fehlt es, weil die Beschwerde das angefochtene Urteil und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen nur bruchstückhaft im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Erörterung wiedergegeben hat.
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Auch im Übrigen hat der Kläger die behauptete Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Regelung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; sie betrifft den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs. Dabei hängt es von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, in welchem Umfang ein Gericht seine Rechtsauffassung in seiner Entscheidung begründen muss. Diese besonderen Umstände muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - juris RdNr 3 mwN).
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Diese Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG im Umgang des LSG mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme des H. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht (BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5) ist sie der Ansicht, das Urteil des LSG lasse nicht wie erforderlich erkennen, ob diese Stellungnahme mit den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Gutachtens vergleichbar sei. Aus dem Urteil werde auch nicht deutlich, ob sich das LSG der Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Urkundenbeweis im Klaren gewesen sei.
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Hinsichtlich dieses Vortrags der Beschwerde kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die für das Recht der Unfallversicherung aufgestellten Grundsätze zu den Anforderungen an Gutachten sich auf das Schwerbehindertenrecht übertragen lassen (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - juris RdNr 6 mwN). Denn unabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung und ihrer - wie ausgeführt - nur kursorischen Wiedergabe des angefochtenen Urteils bereits nicht zuverlässig beurteilen, ob das LSG die versorgungsärztliche Stellungnahme überhaupt als vollwertiges Gutachten behandelt, sich maßgeblich darauf gestützt und deshalb die insoweit geltenden Voraussetzungen zu beachten hatte (vgl BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 14 ff mwN). Gerade bei der Rüge eines Begründungsmangels muss eine Beschwerde aber die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit ihre Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbsatz 1 SGB VII rügt, fehlt es an der Darlegung, warum diese unfallversicherungsrechtliche Vorschrift im Bereich des Schwerbehindertenrechts anwendbar sein sollte. Ohnehin hat der Kläger, wie gezeigt, eine Behandlung der versorgungsärztlichen Stellungnahme des H als vollwertiges Gutachten nicht substantiiert dargelegt (zur Abgrenzung vgl BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr 1, RdNr 16 ff mwN).
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Soweit der Kläger schließlich rügt, es erschließe sich nicht, warum das LSG nicht von einem Einzel-GdB von 40 für seine seelische Störung ausgegangen sei, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (zur GdB-Bildung als tatrichterliche Aufgabe vgl etwa BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> juris RdNr 37 f mwN), die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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