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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 08.12.2022 - B 5 R 90/22 B
BSG 08.12.2022 - B 5 R 90/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der im Jahr 1978 geborene Kläger war nach Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zuletzt noch einmal im Juli 2017 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem früheren erfolglos gestellten Rentenantrag vom März 2015 beantragte der Kläger im Dezember 2016 erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Verwaltungsverfahren blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 27.4.2017; Widerspruchsbescheid vom 18.9.2017).
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Im Klageverfahren hat das SG weitere medizinische Ermittlungen angestellt und gestützt darauf die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht so ausgeprägt, dass sich daraus ein Rentenanspruch des Klägers ergeben könne (Urteil vom 28.11.2018). Das LSG hat auf die Berufung des Klägers weitere Sachverständigengutachten zu seinen Gesundheitsstörungen und den daraus folgenden Leistungseinschränkungen eingeholt. Die Fachärztin für Neuorologie und Psychiatrie P hat in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 16.7.2019 noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich unter Leistungseinschränkungen festgestellt. In einem weiteren Sachverständigengutachten hat der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie R dieses Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt (medizinisches Gutachten vom 29.12.2019). Auf Antrag des Klägers ist zudem der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie I angehört worden. Auch dieser ist in seinem nervenärztlichen Fachgutachten vom 18.10.2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 9.2.2022, ausgefertigt und abgesandt am 22.3.2022).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) sowie seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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1. Der Kläger trägt vor, es sei ihm "schon aufgrund der nicht vorhandenen bzw. unzureichenden Anhörungsmitteilung nicht möglich" gewesen, sich vor der Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Er legt jedoch nicht schlüssig dar, dass er nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 153 Abs 4 Satz 2 SGG angehört und auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nicht hingewiesen wurde. Zwar behauptet er, einen Abdruck des Schreibens der Beklagten vom 24.1.2022, in dem sich diese mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG einverstanden erklärt hat, "aus heiterem Himmel" erhalten zu haben. Zugleich trägt er aber vor, er habe "nach … Fristverlängerung" mit Schriftsatz vom 18.3.2022 mitgeteilt, dass mit der vorgesehenen Entscheidung durch Beschluss "kein Einverständnis" bestehe. Damit ist ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Es erschließt sich nicht, weshalb der Kläger einen Antrag auf Fristverlängerung stellt, wenn ihm eine Fristsetzung zur Äußerung etwaiger Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter sowie zur Stellungnahme in der Sache nicht bekannt gewesen ist.
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2. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, das LSG sei seinem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO ohne irgendeine Begründung nicht gefolgt, hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen - die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, auf die jedoch die Beteiligten in bestimmten prozessualen Situationen einen Anspruch haben - dient in erster Linie der Sachaufklärung. Die diesbezügliche Verfahrensrüge ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb in aller Regel nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Sachaufklärungsrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 103 SGG gelten: Das LSG muss einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu entscheidungserheblichen und klärungsbedürftig gebliebenen Fragen übergangen haben (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11). Zwar hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung insgesamt vier Fragen angeführt, die er dem LSG "unter dem 14.01.2022 … angekündigt" habe. Weitere Ausführungen zur Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung dieser Fragen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht. Das wäre insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass diese Fragen nicht den medizinischen Sachverhalt, sondern ausschließlich die Vorgehensweise des auf Antrag des Klägers gehörten Arztes I bei der Erstattung des Gutachtens vom 18.10.2021 betrafen. Die Beschwerdebegründung lässt deshalb nicht erkennen, dass das LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu entscheidungserheblichen und klärungsbedürftig gebliebenen Fragen übergangen haben könnte (zu den Anforderungen eines solchen Beweisantrags bei Erwerbsminderungsrenten vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7).
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3. Sollte der Kläger neben dem ausdrücklich benannten vermeintlichen Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO auch eine Verletzung seines Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen wollen (zum Verhältnis dieser Vorschriften vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11), hat er auch einen solchen Verfahrensverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B - juris RdNr 12 mwN). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl BSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 16). Dazu gehört, rechtzeitig den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen und schriftlich Fragen anzukündigen, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B - juris RdNr 12).
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Es kann offenbleiben, ob sich aus der Beschwerdebegründung die Rechtzeitigkeit einer solchen Antragstellung ergibt. Der Kläger hat das Gutachten von I mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2021 erhalten. Zwar bezieht er sich auf einen angeblich bereits unter dem 22.11.2021 gestellten Antrag. Erste Fragen "angekündigt" hat er nach eigener Aussage aber erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schreiben vom 14.1.2022, das im Übrigen in der Akte des LSG nicht enthalten und auch nicht vom Kläger mit der Beschwerdebegründung vorgelegt worden ist. Soweit er an anderer Stelle in seiner Beschwerdebegründung unter Anführung einzelner Fragen auf einen "bereits mit Schreiben vom 22.5.2021" gestellten Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen Bezug nimmt, konnten diese zu dem deutlich vor der Untersuchung des Klägers am 18.10.2021 liegenden Zeitpunkt kaum gestellt werden. Es ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, dass objektiv sachdienlich Fragen gestellt wurden. Dazu muss insbesondere vorgetragen werden, dass die Fragen sich im Rahmen des Beweisthemas hielten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet waren (vgl dazu BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Zur Notwendigkeit einer Erörterung der aufgeworfenen Fragen äußert sich der Kläger - wie bereits ausgeführt - aber in seiner Beschwerdebegründung nicht. Es bleibt nach seinem Vortrag offen, aus welchen Gründen es auf die von ihm aufgeworfenen Fragen ankommen konnte.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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