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BSG 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R
BSG 11.11.2021 - B 14 AS 15/20 R - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Entschädigung bei unangemessener bzw überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
Normen
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 2 SGB 2, § 11a Abs 3 S 1 SGB 2, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG
Vorinstanz
vorgehend SG Hildesheim, 24. September 2018, Az: S 37 AS 1532/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. November 2019, Az: L 11 AS 1043/18, Urteil
Leitsatz
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Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils ist als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen.
Tenor
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Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2019 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Aufhebung und Erstattung von Alg II für Juni bis September 2017 wegen der Anrechnung einer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens gezahlten Entschädigung für einen Nichtvermögensnachteil.
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Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann, der seit 2015 Leistungen nach dem SGB XII bezieht. Zwischen ihnen und dem hier beklagten Jobcenter war in der Vergangenheit die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung streitig gewesen. Nach Abschluss eines dazu geführten Gerichtsverfahrens (im Folgenden: Ausgangsverfahren) klagten die Klägerin und ihr Ehemann wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens (L 10 SF 7/16 EK AS). Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich das dort beklagte Land verpflichtete, an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils eine Entschädigung für immaterielle Nachteile iHv 2100 Euro auf das Konto des Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Dem Konto der Klägerin wurden davon im Mai 2017 3000 Euro gutgeschrieben.
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Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 hatte der Beklagte der Klägerin Alg II von Januar bis Dezember 2017 iHv monatlich 206,74 Euro bewilligt. Auf die Anpassung ihrer Erwerbsminderungsrente zum 1.7.2017 hatte er ua für Juli bis September 2017 nur noch monatlich 199,49 Euro zuerkannt sowie für Juli und August 2017 die Erstattung des Aufhebungsbetrags verlangt (Bescheide vom 27.7.2017).
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Nach Erhalt der Kontoauszüge über die Gutschrift der 3000 Euro hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten vollständigen Aufhebung der Bewilligung für Juni bis September 2017 und Erstattung der Leistungen an. Die angekündigten Entscheidungen setzte er gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X um (Bescheid vom 18.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 2.11.2017).
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Das SG hat den Bescheid vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 aufgehoben (Urteil vom 24.9.2018). Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2019). Die Zahlung wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens sei anzurechnendes Einkommen. § 11a Abs 2 SGB II sei nicht entsprechend anzuwenden, weil die Entschädigung nach § 198 GVG nicht für die Verletzung eines der von § 253 Abs 2 BGB erfassten Rechtsgüter oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gezahlt werde. Sie sei nicht zweckbestimmt iS von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II, weil sie nicht final "zu etwas" geleistet werde und die Klägerin in ihrer Verwendungsentscheidung frei sei. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage zu § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X für Juli bis September 2017 sei zulässig.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 11a Abs 3 SGB II.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. September 2018 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beklagte hat die Bewilligung von Alg II zu Unrecht aufgehoben und dessen Erstattung verlangt. Die Zahlung wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens hat sich auf die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht ausgewirkt.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017, mit dem der Beklagte der Klägerin für Juni bis September 2017 bewilligtes Alg II ganz aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen gefordert hat. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, infolge der sie das zuletzt mit Bescheid vom 26.11.2016 für Juni 2017 sowie mit Bescheid vom 27.7.2017 für Juli bis September 2017 bewilligte Alg II behalten könnte. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wendet sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG).
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2. Der Aufhebungsbescheid des Beklagten ist zwar formell rechtmäßig (dazu a). Dass der Beklagte die Bewilligung von Alg II auch für Juli bis September 2017 wegen einer Veränderung der Einkommensverhältnisse aufgehoben hat, schadet nicht (dazu b). Allerdings wäre er zu einer Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligungsbescheide nicht berechtigt gewesen, weil kein Einkommen wegen der Zahlung aus dem Vergleich anzurechnen war, den ua die Klägerin aufgrund der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens geschlossen hatte (dazu c).
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a) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 ist formell rechtmäßig. Unschädlich ist, dass der Beklagte die Klägerin für alle streitbefangenen Monate allein zum verschuldensunabhängigen Aufhebungstatbestand des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X angehört hat. Für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bezogen auf die Anhörung ist die Rechtsauffassung der Behörde maßgeblich (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 und SozR 4-1300 § 45 Nr 24 vorgesehen).
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b) Zwar hat der Beklagte die Aufhebung seines vorangegangenen Änderungsbescheids vom 27.7.2017 fehlerhaft auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt. Mit diesem Bescheid hatte er den Bescheid vom 26.11.2016 ua für Juli bis September 2017 aufgehoben. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Klagebegehrens.
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Stützt eine Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsakts die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten (vgl BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 35-36) lediglich um eine unzutreffende Begründung (vgl zuletzt BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 und SozR 4-1300 § 45 Nr 24 vorgesehen). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (vgl BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 mwN; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 25).
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids richtet sich für Juni 2017 nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 40 Abs 2 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Für diesen Monat hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2016 zuletzt die Ansprüche der Klägerin auf Alg II geregelt. Mit der im Mai 2017 zugeflossenen Zahlung hätte die Klägerin nach Erlass dieses Bescheids Einkommen erzielt, das Einfluss auf ihren Anspruch gehabt haben könnte. Für Juli bis September 2017 ist Ausgangspunkt der Prüfung § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs 1, Abs 2 bis 4 SGB X und § 40 Abs 2 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III, weil der Änderungsbescheid vom 27.7.2017 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen wäre, wenn die Entschädigungszahlung zu berücksichtigen war.
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c) Der Bescheid des Beklagten vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 hat in der Sache keinen Bestand. Aus der Zahlung auf den wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vergleich hat die Klägerin weder nach Erlass des Bescheids vom 26.11.2017 für Juni 2017 nach dem SGB II zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, noch hat der Beklagte im Bescheid vom 27.7.2017 für die weiteren Monate rechtswidrig kein Einkommen angerechnet. Daher scheiden Aufhebung und Rücknahme der vorangegangenen Bewilligungen aus und ist dem Erstattungsverwaltungsakt (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) die Grundlage entzogen.
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Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllte die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ununterbrochen die Anspruchsvoraussetzungen auf Alg II. Sie war leistungsberechtigte Person gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; insbesondere konnte sie mit ihrem Renteneinkommen ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II; vgl zur gemischten Bedarfsgemeinschaft BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5). Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor.
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Weitere Einnahmen der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. Die im Mai 2017 erhaltenen 3000 Euro sind unabhängig von ihrer Aufteilung auf die Klägerin und ihren Ehemann gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II bei der Klägerin in voller Höhe anrechnungsfrei.
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Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II (idF der Neubekanntmachung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
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Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils wurde aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gezahlt (dazu aa). Zahlungen aufgrund des § 198 Abs 2 Satz 1 GVG werden zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht (dazu bb). Der Ausgleich des immateriellen Nachteils unterfällt nicht der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (dazu cc).
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aa) Die Zahlung von 3000 Euro ist als Einnahme in Geld (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II) nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in voller Höhe für den Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens erbracht worden.
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Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird gemäß § 198 Abs 1 Satz 1 GVG angemessen entschädigt. Vorgesehen ist auch der Ausgleich von immateriellen Nachteilen. Dafür wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist (§ 198 Abs 2 Satz 1 und 2 GVG; vgl zum Verhältnis von Wiedergutmachung auf andere Weise gegenüber derjenigen durch Zahlung BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113 ,75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45 f; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, 222 ff).
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Bei § 198 Abs 1, Abs 2 Satz 1 GVG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Vorschriften iS des § 11a Abs 3 SGB II sind solche, die einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten (vgl Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11a RdNr 37, Stand 29.7.2021; zu § 83 SGB XII S. Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 83 RdNr 9, Stand 1.2.2020). Die Norm ist Rechtsgrundlage eines staatshaftungsrechtlichen "Entschädigungsanspruchs" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/7217 S 3; zur Auslegung des Begriffs Entschädigung Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2, A. § 198 RdNr 3), der ein Land bzw den Bund (§ 200 GVG) zu staatlicher Ersatzleistung verpflichtet, weil bei einem Beteiligten Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eingetreten sind.
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Das beklagte Land als Beteiligter des Verfahrens L 10 SF 7/16 EK AS hat die Zahlung auch aufgrund einer sich aus § 198 Abs 2 Satz 1 GVG ergebenden Pflicht zum Nachteilsausgleich erbracht. Das LSG hat als Vergleichsinhalt ua die Zahlung einer Entschädigungssumme für die immateriellen Nachteile der Klägerin festgehalten und auf die Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses hin eine Verzögerung von 21 Monaten in Beziehung gesetzt zu der Entschädigungssumme von 2100 Euro pro Person (vgl zur anteiligen monatsweisen Berechnung gemäß § 198 Abs 2 Satz 3 GVG BSG vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 47). Insoweit hat das LSG frei von Rechtsfehlern den Schluss gezogen, dass der im Vergleich vereinbarte Zahlbetrag allein dem Ausgleich immaterieller Nachteile zu dienen bestimmt war.
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bb) Die nach § 198 Abs 2 Satz 1 und 3 GVG gezahlte Entschädigung dient einem ausdrücklich genannten Zweck, nämlich der Wiedergutmachung immaterieller Nachteile durch die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens.
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Eine Zahlung dient einem ausdrücklich genannten Zweck iS des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II, wenn jedenfalls in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift, aufgrund derer sie erbracht wird, ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (so schon zu § 77 BSHG - der Vorgängervorschrift von § 83 Abs 1 SGB XII, dem die Neufassung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II entspricht - BSG vom 3.4.1990 - 10 RKg 29/89 - SozR 3-5870 § 11a Nr 1 S 5; zur normativen Zweckbestimmung BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 17; weitergehend zur Dokumentation des Zwecks in der Entstehungsgeschichte BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 29 unter Bezugnahme auf BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff; zu möglichen Formulierungen BVerwG vom 12.4.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177, 181 = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7 S 3). Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie "zur Sicherung" oder "zum Ausgleich" ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (zur Grundrente nach § 31 BVG als "in der Sache" zweckbestimmte Leistung BVerfG vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 44; zu § 83 Abs 1 SGB XII BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 mwN). Ein abstrakt-generelles Ziel für eine Vielzahl von Einzelleistungen oder nur eine Kategorisierung von Leistungen, die der Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften über die allgemeinen und die besonderen Leistungen dient, genügt andererseits nicht (zu Leistungen "zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 27; zum allgemeinen Begriff "Entschädigung" im Rahmen des § 77 Abs 1 BSHG BVerwG vom 12.4.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177, 182 = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7 S 4).
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Soweit nach der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG auch im Rahmen des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II eine "finale" Zweckbestimmung gefordert worden ist, um eine Einnahme als (ganz oder teilweise) zweckbestimmt im Sinne dieser Vorschrift ansehen zu können (vgl BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 10), ist hieran weiterhin festzuhalten. Anders als vom LSG angenommen lässt sich ein Verwendungszweck der Formulierung des § 198 Abs 2 GVG entnehmen.
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Die Entschädigung für einen immateriellen Nachteil wird zur Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens geleistet. Das ergibt sich aus § 198 Abs 2 Satz 2 GVG, der die Wiedergutmachung durch Entschädigung als Zweck der Zahlung einer Möglichkeit der Wiedergutmachung "auf andere Weise" gegenüberstellt. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass der Begriff Wiedergutmachung im Wortlaut des Satzes nicht doppelt verwendet wird. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass der Zweck der Wiedergutmachung eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, auf mehrere Arten erreicht werden kann, von denen eine die Zahlung der Entschädigung ist.
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Allerdings entzieht sich beim finanziellen Ausgleich zur Wiedergutmachung immaterieller Nachteile der Nachweis der Erfüllung des Verwendungszwecks regelhaft einer objektivierbaren Kontrolle: Auf welche Art und Weise die ausgleichsberechtigte Person eine Zahlung zum Ausgleich ihres immateriellen Nachteils verwendet, zeigt sich erst in einem weiteren Schritt (zB dem eigennützigen oder fremdnützigen Verbrauch oder dem "Aufbewahren" des Ausgleichsbetrags). Dieser weitere Schritt hat keinen Einfluss auf die vorangehend festgelegte finale Zweckbestimmung (vgl schon zu § 77 Abs 1 BSHG BVerwG vom 5.7.1989 - 5 B 27.89 - Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 9). Anderenfalls wäre der auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Ausgleich eines immateriellen Nachteils - der nicht wie privatrechtliche Ansprüche § 11a Abs 2 SGB II unterfällt (vgl zu § 15 AGG BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 164/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 54; zum BSHG Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl 2003, § 77 RdNr 1) - als Einkommen zu berücksichtigen. Sofern die öffentlich-rechtliche Vorschrift den Leistungszweck vorgibt, ist eine solche Differenzierung nicht gerechtfertigt.
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Vorgaben hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung einer zweckbestimmten, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbrachten Zahlung ergeben sich aus § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht. Weder nach dem Wortlaut des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II noch aufgrund der Angleichung der Vorschrift an § 83 Abs 1 SGB XII ist die Notwendigkeit einer zweckbestimmten Verwendung zu erkennen.
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Soweit den Materialien zu § 11a Abs 3 SGB II zu entnehmen ist, dass eine allgemeine Zweckrichtung nicht ausreichen solle und daran (gemeint ist: am ausdrücklichen Zweck) fehle es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drucks 661/10 S 151), knüpft dies zwar an Rechtsprechung des BVerwG zu § 77 Abs 1 BSHG und der Eigenheimzulage an (vgl BVerwG vom 28.5.2003 - 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 36; demgegenüber zu § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14 unter Bezugnahme auf den Zweckverwendungsnachweis in § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005). Allerdings hatte das BVerwG den Vorschriften über die Gewährung der Eigenheimzulage keinen Zweck entnehmen können. Demgegenüber ist das BVerwG bei einer anerkannten Zweckbestimmung davon ausgegangen, dass § 77 Abs 1 BSHG kein Tatbestandsmerkmal enthalte, aus dem sich einerseits die Berechtigung des Trägers der Sozialhilfe zu einer Verwendungsprüfung und andererseits die Verpflichtung des Empfängers der anderen Leistung, deren Verwendung im Sinne ihrer Zweckbestimmung nachzuweisen, herleiten ließen (BVerwG vom 5.7.1989 - 5 B 27.89 - Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 9). Auch das BSG hat in seiner Rechtsprechung zu § 83 Abs 1 SGB XII eine solche Anforderung nicht aufgestellt (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24). Für das SGB II ergibt sich bei gleichlautendem Wortlaut der Vorschrift nichts anderes (kritisch zur erweiternden Auslegung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II auch G. Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, § 11a SGB II RdNr 12; Geiger in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl 2021, § 11a RdNr 9; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a RdNr 176, Stand Mai 2020; Meißner in GK-SGB II, § 11a RdNr 47, Stand April 2021; Mues in Estelmann, SGB II, § 11a RdNr 25, Stand November 2018; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11a RdNr 41, Stand 29.7.2021; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11a RdNr 22, Stand Dezember 2016; Strnischa in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, § 11a RdNr 27, Stand September 2021).
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Eine restriktivere Auslegung des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II ist auch aus systematischen Gründen nicht angezeigt. Immateriell nachteilige Folgen eines Gerichtsverfahrens von unangemessener Dauer können neben "seelischer Unbill" durch die lange Verfahrensdauer auch körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen sein (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 19). Diese Gemengelage verdeutlicht, dass die an Vorgaben der EMRK (Art 6 Abs 1, Art 13 EMRK; EGMR vom 8.6.2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland - NJW 2006, 2389, 2390; EGMR vom 2.9.2010 - Individualbeschwerde Nr 46344/06 Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355, 3358) anknüpfende Kompensationslösung des § 198 GVG eine Mehrzahl als ausgleichsbedürftig zu behandelnde immaterielle Nachteilslagen erfasst. Im deutschen Rechtssystem waren für den Ausgleich der Nachteile unterschiedliche Anspruchsnormen vorhanden (vgl für § 253 Abs 2 BGB und § 15 Abs 2 AGG BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 164/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 54) oder mussten in Anbetracht der verschuldensabhängigen Staatshaftungsvorschrift des § 839 BGB sowie der von ihrem Schutz erfassten Rechtsgüter erst geschaffen werden (vgl zu rechtlichen Grundlagen einer Entschädigung allein für die Dauer des Verfahren vor Inkrafttreten des § 198 GVG Remus, NJW 2012, 1403, 1406; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, 72).
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Die auf verschiedene Nachteile bezogene Gemengelage lässt es zwar im Grundsatz zu, einzelne immaterielle Nachteile oder Schäden zu identifizieren und ihnen einen bestimmten Ausgleichswert zuzuweisen. Das ermöglichte im Ausgangspunkt die Zuordnung einer Zahlung zB zu den von § 253 Abs 2 BGB geschützten Rechtsgütern, die dann ggf gesondert unter die Anrechnungsfreistellung aus § 11a Abs 2 SGB II fallen könnten. Indes hat sich der Gesetzgeber für einen pauschalierten finanziellen Ausgleich entschieden. Nach den Materialien lag der Frage der Bemessung der Entschädigung als Pauschale der Gedanke zugrunde, die Vorteile einer Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis würden überwiegen (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20).
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Diese gesetzliche Grundentscheidung zur Pauschalierung hat keinen Einfluss auf die Schutzwürdigkeit des damit gewährten Ausgleichsanspruchs. Im Zusammenspiel von Ausgleichszahlung und Wiedergutmachung auf andere Weise belegt die Ausgleichszahlung, dass Wiedergutmachung auf andere Weise nicht erlangt werden kann und damit im Ausgangspunkt eine schwerere Schädigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt. Dieser Zweck würde bei einer Anrechnung der Zahlung als Einkommen vereitelt. Denn demjenigen, dem Wiedergutmachung auf andere Weise gewährt wird, verbliebe die Wiedergutmachung. Müsste hingegen der Empfänger einer Ausgleichszahlung auf diese zurückgreifen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, verfehlte der Rechtsbehelf seine beabsichtigte kompensatorische Wirkung.
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cc) Der Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch Zahlung unterfällt vorliegend nicht - auch nicht in Teilen - der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II.
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Gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist eine zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Einnahme gleichwohl als Einkommen berücksichtigungsfähig, soweit sie im Einzelfall demselben Zweck dient. Zweckidentität ist nicht gegeben. Das BSG hat bereits entschieden, dass das SGB II für immaterielle Schäden keine Leistungen vorsieht (BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 33). Der immaterielle Schadensausgleich dient auch nach der Rechtsprechung des BVerfG einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts (BVerfG vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 43).
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Weil die Zahlung einer immateriellen Entschädigung für die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II unterfällt, kommt es nicht darauf an, ob § 11a Abs 2 SGB II eine abschließende, nicht analogiefähige Sondervorschrift ist (vgl zu § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ursprünglichen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 30 mwN auch zur Rspr des BVerwG zu § 77 Abs 2 BSHG; zu § 77 Abs 2 BSHG auch BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 f).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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