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BSG 24.02.2021 - B 9 SB 39/20 B
BSG 24.02.2021 - B 9 SB 39/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heranziehung ärztlichen Fachwissens durch die Gerichte - keine ausschließliche Festlegung auf Sachverständigengutachten - Befundberichte der behandelnden Ärzte oder ärztliche Entlassungsberichte ausreichend - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 5 SGB 9 2018, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 15. März 2018, Az: S 36 SB 3102/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 18. Juni 2020, Az: L 5 SB 538/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) auf unter 50 nach Ablauf der Heilungsbewährung nach einer Tumorerkrankung. Das LSG hat die Entscheidung des Beklagten bestätigt (Urteil vom 18.6.2020). Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2017) gebessert, sodass nur noch ein GdB von 40 - wie von dem Beklagten auch anerkannt - angemessen sei. Das LSG hat sich bei seiner Entscheidung auf die aktenkundigen ärztlichen Befund- und Behandlungsunterlagen gestützt (ua Entlassungsberichte aus stationären Heilbehandlungsmaßnahmen der Klägerin aus den Jahren 2016 und 2018).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Indem das LSG auf die Verpflichtung zur Heranziehung von ärztlichem Fachwissen in Form von Sachverständigengutachten bei der Bemessung des GdB verzichtet habe, sei es von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
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Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin hat bereits den Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit der rechtlich maßgeblichen Umstände), der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend dargestellt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdebegründung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6 mwN).
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Im Übrigen bezeichnet sie aber auch keinen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, von dem das LSG abgewichen sein könnte.
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Die Klägerin trägt vor, das LSG weiche von dem Rechtssatz des BSG ab, dass
"die Bemessung des GdB in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, wobei das Gericht bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen in Form von Sachverständigengutachten heranziehen muss".
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Es stelle in der angefochtenen Entscheidung, wenn auch möglicherweise unbewusst, im Ergebnis den Rechtssatz auf, dass
"die Bemessung des GdB in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, wobei das Gericht bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss, wobei sich das Gericht das ärztliche Fachwissen nicht durch die Einholung von Sachverständigengutachten verschaffen muss".
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Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen hat die Klägerin jedoch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnet.
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Sie benennt bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG. Vielmehr heißt es in den von der Klägerin als - vermeintlich - divergierende Entscheidungen des BSG herangezogenen Beschlüssen des Senats vom 1.6.2017 (B 9 SB 19/17 B - juris RdNr 6) und vom 4.5.2020 (B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 6), dass die Bemessung des GdB tatrichterliche Aufgabe ist und dass die Gerichte (im ersten Schritt) zu deren Erfüllung "in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen" haben, "um die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen festzustellen" (stRspr, ebenso zB Senatsbeschluss vom 14.8.2020 - B 9 SB 25/20 B - juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 27.6.2016 - B 9 SB 18/16 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 16.3.2016 - B 9 SB 85/15 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 20.4.2015 - B 9 SB 98/14 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5). Dass sich das LSG - wie die Klägerin in dem von ihr formulierten Rechtssatz unterstellt - das dafür notwendige ärztliche Fachwissen nur ("ausschließlich") in Form von Sachverständigengutachten verschaffen "muss", ergibt sich aus den zitierten Senatsentscheidungen aber nicht. Vielmehr kann hierfür im Einzelfall auch zB die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte oder die Beiziehung von ärztlichen Entlassungsberichten aus Krankenhäusern oder medizinischen Rehabilitationseinrichtungen ausreichend sein. Hierüber entscheidet das LSG aber in freier Würdigung der von ihm erhobenen Beweise (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
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Dass die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen durch das LSG nicht einverstanden und in diesem Zusammenhang der Meinung ist, das LSG hätte zur Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Rahmen der Bemessung des GdB ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn damit wendet sie sich im Rahmen der Divergenzrüge gegen dessen Beweiswürdigung. Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar - zB wie hier über eine Divergenzrüge - angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 20.5.2019 - B 9 SB 64/18 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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