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BSG 15.12.2020 - B 12 KR 58/20 B
BSG 15.12.2020 - B 12 KR 58/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - richterliche Hinweispflicht
Normen
§ 62 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Wiesbaden, 26. September 2018, Az: S 1 KR 551/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 18. Juni 2020, Az: L 8 KR 700/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu zahlenden Beiträge auf eine Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung.
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Die 1957 geborene Klägerin ist bei den Beklagten in der GKV und sPV versichert. Sie wurde rückwirkend zum 1.8.1971 in einen Gruppenversicherungsvertrag Nr G 5155 (Direktversicherung) der Steuerberatungssozietät ihres Vaters mit der Rechtsvorgängerin der S AG (im Folgenden einheitlich S AG) aufgenommen. Versicherungsnehmerin war die Steuerberatungssozietät, versicherte Person die Klägerin. Im Juli 2017 erhielt die Klägerin aus diesem Vertrag 27 606,60 Euro ausgezahlt. Gegen die auf 1/120 dieses Betrags erhobenen monatlichen Beiträge (Bescheid vom 28.7.2017, Widerspruchsbescheid vom 29.11.2017, Änderungsbescheid vom Januar 2019) wandte sich die Klägerin erfolglos mit Klage und Berufung (SG Urteil vom 26.9.2018, LSG Urteil vom 18.6.2020). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Tatsache, dass die Klägerin die Tochter des Arbeitgebers sei, habe keine Bedeutung für die Einordnung der Versicherung als betriebliche Altersversorgung. Es komme auch nicht darauf an, dass sie bei Eintritt in den Gruppenversicherungsvertrag im Jahr 1971 noch nicht in der Kanzlei tätig gewesen und auch mit 14 Jahren die Voraussetzungen für die Aufnahme eigentlich nicht erfüllt gehabt habe. Jedenfalls sei sie von August 1975 bis August 1979 dort tätig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beiträge vom Vater der Klägerin gezahlt worden seien.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007- B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn die Beschwerdeführerin diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
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a) Die Klägerin macht die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN).
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Die Klägerin rügt (S 7 ff der Beschwerdebegründung vom 22.9.2020), das Gericht habe auch über die Zeit ab 1.1.2020 entschieden, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass noch nicht über die Freibetragsregelung entschieden sei, und die Beklagten insofern noch eine Entscheidung angekündigt hatten. Damit hat die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und auch die zugleich gerügte Verletzung der richterlichen Hinweispflichten, die sich für das sozialgerichtliche Verfahren aus § 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG ergeben, nicht substantiiert dargetan. Denn zum einen ist schon nach ihrem eigenen Vortrag die von ihr aufgeworfene Problematik Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8, 376; vgl auch BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - juris RdNr 9). Zum anderen ist nicht hinreichend dargetan, welches Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 15). Ungeachtet dessen gebietet Art 103 Abs 1 GG die von der Klägerin gewünschten Hinweise über die Rechtsauffassung des Gerichts noch vor der Entscheidung grundsätzlich nicht (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris RdNr 26; BVerfG <Senat> Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1, 5 f; BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - juris RdNr 7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590). Das Prozessgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Im Übrigen haben die Beklagten nach dem Vortrag sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zwischenzeitlich die angekündigte Entscheidung ab 1.1.2020 getroffen und die Klägerin insoweit klaglos gestellt.
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b) Wenn ein Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip gerügt werden soll, ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Es ist weiterhin auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des LSG darzulegen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin meint, das LSG habe aufklären müssen, ob die Beiträge zur Kapitallebensversicherung aus dem privaten Einkommen des Vaters der Klägerin gezahlt worden seien. Sie referiert dann aber selbst die Auffassung des LSG, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin oder ihr Vater privat oder als Arbeitgeber die Beiträge zur Versicherung gezahlt habe. Entscheidend sei lediglich, dass die Steuerberatungssozietät durchgehend Versicherungsnehmer gewesen sei. Die Klägerin macht nicht hinreichend deutlich, inwiefern das Urteil dennoch auf dem von ihr behaupteten Verfahrensfehler beruhen soll.
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2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
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Die Klägerin wirft auf Seite 18 f der Beschwerdebegründung vom 22.9.2020 folgende Frage auf:
"ob Leistungen aus einem vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (das BetrAVG ist am 01.01.1975 in Kraft getreten) abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag (hier: Kapitallebensversicherung) als eine Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 5 der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, wenn
die Leistungen aus dem Gruppenversicherungsvertrag an bezugsberechtigte Familienmitglieder des Versicherungsnehmers (freiberuflich tätige Steuerberater) gezahlt werden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer standen, jedoch gemäß den Vertragsbedingungen des Gruppenversicherers zulässig als (betriebsfremde) familiäre Bezugsberechtigte in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen wurden und
wenn die Prämien zur Gruppenversicherung für das (betriebsfremde) bezugsberechtigte Familienmitglied vom Versicherungsnehmer als familienhafte Zuwendung aus seinen versteuerten privaten Einkünften finanziert wurden".
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Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des allgemeinen Interesses an der Beantwortung der aufgeworfenen Frage. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass es in einer Vielzahl von Fällen auf die Beantwortung der Frage nach der Einbeziehung betriebsfremder Familienmitglieder in eine Gruppenversicherung des Arbeitgebers ankommen soll.
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Es fehlt auch an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage im angestrebten Revisionsverfahren. Dazu wäre auszuführen gewesen, inwiefern der Senat überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.
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Obwohl das LSG die Betriebszugehörigkeit der Klägerin in der Zeit von August 1975 bis August 1979 festgestellt hat und die Klägerin selbst vorträgt, in dieser Zeit in einem Ausbildungsverhältnis mit der Steuerberatungssozietät gestanden zu haben und damit nicht betriebsfremd gewesen zu sein, erklärt die Klägerin nicht, warum es auf die Frage nach der beitragsrechtlichen Behandlung betriebsfremder Familienmitglieder im Revisionsverfahren ankommen soll. Unabhängig davon ergibt sich aus dem von der Klägerin geltend gemachten fehlenden Ausschluss der Einbeziehung von Familienmitgliedern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der S AG nicht hinreichend deutlich, inwiefern sich aus den bindenden Feststellungen des LSG nicht nur die Zulässigkeit der Aufnahme betriebsfremder familiärer Bezugsberechtigter in den Gruppenversicherungsvertrag, sondern auch ihre tatsächliche Aufnahme als solche ergeben soll. Dazu wären aber Ausführungen angezeigt gewesen, nachdem das LSG in seiner Begründung von einer Aufnahme der Klägerin in den Gruppenversicherungsvertrag als Arbeitnehmerin bzw Auszubildende ausgegangen ist.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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