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BSG 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R
BSG 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Gelsenkirchen in Nordrhein-Westfalen - schlüssiges Konzept - Datenerhebung ohne Berücksichtigung von Bestandsmieten - kalte Betriebskosten
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22a Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 2, § 22c Abs 1 S 3 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 19. September 2018, Az: S 33 AS 1670/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Dezember 2019, Az: L 7 AS 1764/18, Urteil
Leitsatz
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Der Schlüssigkeit eines Konzepts für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete allein auf der Erhebung von Angebotsmieten beruht.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2019 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Das Revisionsverfahren betrifft die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Stadt Gelsenkirchen für Juli 2017 bis März 2018.
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Der Kläger beantragte am 16.9.2013 beim Beklagten während des laufenden SGB II-Leistungsbezugs eine Zusicherung zum Umzug in eine Mietwohnung unter der Adresse "A 8" in Gelsenkirchen. Dem Antrag war ein Angebot über eine Wohnung zu einer monatlichen Miete in Höhe von 362,61 Euro beigefügt. Der Beklagte erteilte eine "Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" (Bescheid vom 25.9.2013). Der Kläger schloss danach einen Mietvertrag mit derselben Vermieterin über eine Wohnung unter der Adresse "A 4" in Gelsenkirchen mit einer Miete in Höhe von monatlich 363,50 Euro. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Leistungsbewilligung rückwirkend zum 1.11.2013 Unterkunfts- und Heizbedarfe in Höhe von monatlich 363,50 Euro.
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Im Oktober 2014 erstellte ein Forschungs- und Beratungsinstitut für den Beklagten ein Gutachten zu den Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft. Nach dieser Untersuchung wurde der Angemessenheitswert für einen Alleinstehenden mit einer Bruttokaltmiete von 290 Euro angegeben.
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Ab dem 1.11.2016 erhöhte sich die Gesamtmiete des Klägers auf 445,99 Euro (284,99 Euro Grundmiete, 88 Euro Betriebskosten, 73 Euro Heizkosten). Mit Schreiben vom 1.12.2016 und 9.2.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Bruttokaltmiete bis spätestens zum 1.5.2017 auf 290 Euro abzusenken, anderenfalls würden ab dem 1.5.2017 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe einer Bruttokaltmiete von 290 Euro zuzüglich angemessener Heizkosten berücksichtigt.
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Für Mai 2017 bis März 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger monatlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 363 Euro, bestehend aus 290 Euro Bruttokaltmiete nebst tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 73 Euro (Bescheid vom 24.2.2017). Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 9.5.2017).
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Unter dem 8.6.2017 aktualisierte das Forschungs- und Beratungsinstitut sein Gutachten zu den angemessenen Unterkunftskosten. Danach sei nach Auswertung von Angebotsmieten in der Zeit vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 für einen Alleinstehenden von einer Bruttokaltmiete in Höhe von 310 Euro (240 Euro Grundmiete, 70 Euro Betriebskosten) auszugehen.
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Ab September 2017 erhöhte sich die Gesamtmiete des Klägers auf 456,45 Euro. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung und gewährte nun mit Bescheid vom 17.8.2017 Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2017 bis März 2018 in Höhe von monatlich 383 Euro (310 Euro Bruttokaltmiete, 73 Euro Heizkosten).
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger "Leistungen für die Grundmiete" für die Zeit vom 1.5.2017 bis zum 31.8.2017 in Höhe von 284,99 Euro monatlich sowie für die Zeit vom 1.9.2017 bis zum 31.3.2018 in Höhe von 288,10 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 19.9.2018). Die festgesetzten Mietobergrenzen beruhten nicht auf einem schlüssigen Konzept. Es seien auch Substandardwohnungen einbezogen worden. Daher sei auf die um einen Zuschlag von zehn Prozent erhöhten Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen.
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Mit seiner Berufung hat sich der Beklagte zuletzt noch gegen die Verurteilung zur höheren Leistungsgewährung für Juli 2017 bis März 2018 gewandt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Anpassung der Mietobergrenzen ab Juli 2017 nachvollzogen und (auch) für Juli und August 2017 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 383 Euro gewährt, für August 2017 zuzüglich 100,25 Euro aufgrund einer Betriebskostennachforderung (Änderungsbescheid vom 8.2.2019). Außerdem hat er dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 5.12.2019 unter Änderung der angefochtenen Bescheide von Juli 2017 bis März 2018 weitere monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 11,50 Euro zugesprochen (umgesetzt durch Änderungsbescheid vom 26.2.2020).
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Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.12.2019). Die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete nur anhand von Wohnungsangeboten sei von der jüngsten Rechtsprechung des BSG gedeckt. Diese betone ausdrücklich die Eigenverantwortung der Exekutive und beschränke die gerichtliche Kontrolle auf eine nachvollziehende Kontrolle.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, dass Substandardwohnungen nicht aus den im schlüssigen Konzept berücksichtigten Angebotsmieten ausgesondert worden seien. Außerdem seien Bestandsmieten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Datenerhebung sei zudem nicht auf einen Zeitraum von sechs Monaten, sondern auf ein Jahr bezogen gewesen. Es sei auch ungeklärt, ob Vermieter bereit gewesen wären, eine Wohnung an ihn zu vermieten.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2018 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass nachvollziehbar belegt sei, dass Wohnungen mit einem Substandard bei Neuvermietungen nicht angeboten würden. Ein auf Angebotsmieten abstellender Ansatz entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept. Die Verpflichtung aus § 22c SGB II, bei der Erstellung einer Satzung auch Bestandsmieten einzubeziehen, habe lediglich begrenzende Wirkung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 24.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.5.2017 sowie in der Fassung des gemäß § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 17.8.2017 und des gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheides vom 8.2.2019 und des mündlichen Verwaltungsaktes vom 5.12.2019 (umgesetzt durch Änderungsbescheid vom 26.2.2020), soweit diese für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 31.3.2018 die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II betreffen (zur Zulässigkeit dieser Beschränkung zuletzt BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 = SozR 4-4200 § 22 Nr 103, RdNr 10 mwN). Soweit das SG dem Kläger isoliert eine höhere Nettokaltmiete zugesprochen hat, ist dem das LSG zu Recht nicht gefolgt. Es handelt sich bei einzelnen Berechnungselementen der Kosten der Unterkunft nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl zuletzt BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 = SozR 4-4200 § 22 Nr 103, RdNr 11 mwN). Im Revisionsverfahren ist die Prüfung daher zwar der Höhe nach auf die vom SG zugesprochenen Beträge begrenzt, ohne aber auf die Prüfung nur der Nettokaltmiete beschränkt zu sein.
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2. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht zulassungsbedürftig, weil die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des SG einen Betrag von 750 Euro überstieg. Das SG hat den Beklagten verurteilt, für Mai bis August 2017 monatlich "Leistungen für die Grundmiete" in Höhe von 284,99 Euro und für September 2017 bis März 2018 monatliche "Leistungen für die Grundmiete" in Höhe von 288,10 Euro zu gewähren. Das SG wollte damit dem Kläger die Differenz zu den vom Beklagten in seinen Bescheiden vom 24.2.2017 und 17.8.2017 rechnerisch als "Grundmietenbetrag" zugrunde gelegten Beträgen von 206 Euro monatlich (Mai 2017 bis August 2017) bzw 212 Euro monatlich (September 2017 bis März 2018) zusprechen. Die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des SG liegt damit bei 848,66 Euro. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung (zuletzt Urteil des Senats vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - juris RdNr 14 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), so dass die spätere teilweise Berufungsrücknahme unbeachtlich ist.
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Ob die Berufung des Beklagten begründet war, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Darlegungen zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung sind weitere Feststellungen des LSG erforderlich.
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Der Kläger war nach den Feststellungen des LSG ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; ein Leistungsausschlusstatbestand lag nicht vor. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 15 mwN).
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a) Keinen weiteren Anspruch kann der Kläger aus der ihm mit Bescheid vom 25.9.2013 erteilten Zusicherung ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob diese Zusicherung, die für eine Wohnung unter der Adresse A 8 erteilt worden ist, auch für die (nach Darstellung des Klägers baugleiche) Wohnung desselben Vermieters unter der Adresse A 4 wirkt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Zusicherung nur punktuelle Wirkung hat bzw unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs 3 SGB X in ihrer zeitlichen Wirkung von vorneherein beschränkt ist. Denn der Beklagte hat schon mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 24.2.2017 und vom 17.8.2017 Leistungen in Höhe von monatlich 363 Euro bzw 383 Euro bewilligt und damit einen monatlichen Betrag, der jeweils über dem der Zusicherung (362,61 Euro) lag.
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b) Aufgrund der Feststellungen des LSG bestehen keine Zweifel, dass der Kläger eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung (vgl hierzu BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 41 ff) erhalten hat, so dass es allein darauf ankommt, ob der angemessene Umfang der abgesenkten Kosten der Unterkunft ab 1.7.2017 richtig ermittelt wurde.
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c) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (ständige Rechtsprechung; etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 19 mwN). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (ständige Rechtsprechung; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 20 mwN).
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aa) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für den in Nordrhein-Westfalen allein lebenden Kläger nach den Feststellungen des LSG 50 qm (vgl zuletzt BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 = SozR 4-4200 § 22 Nr 103, RdNr 24).
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bb) Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl nur BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 15 mwN).
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cc) Zutreffend ist das LSG auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hinsichtlich der Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept ermittelt hat.
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Auf der Grundlage der jedenfalls sinngemäß getroffenen Feststellungen des LSG bildet die Stadt Gelsenkirchen den Vergleichsraum, der dem Konzept des Beklagten zugrunde lag. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (vgl nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 28 mwN).
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Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 f; zuletzt ausführlich BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24).
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Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 14; vgl auch BSG vom 20.12.2016 - B 4 AS 247/16 B - RdNr 5). Das BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe entwickelt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 14; zur Entwicklungsoffenheit zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24). Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 21, 30). Revisionsgerichtlich ist diese nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl hierzu nur BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 10 ff mwN).
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Eine weitere Einschränkung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ergibt sich zudem aus der nach der BSG-Rechtsprechung anzunehmenden Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (auch dazu zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 26, mwN). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; hierzu zuletzt BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 15 RdNr 22; vgl auch Burkiczak, NZS 2011, 326, 327 f), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten.
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Gemessen daran ist die Auffassung des LSG, dass die von dem Beklagten als angemessen anerkannte Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruht, nicht zu beanstanden. Das LSG hat insoweit auch die rechtlichen und methodischen Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes geprüft (vgl zu diesem Aspekt Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 4 AS 11/20 R). Der Würdigung des LSG, dass es sich um ein schlüssiges Konzept handelt, steht insbesondere nicht entgegen, dass das Konzept hinsichtlich der Nettokaltmiete lediglich auf Angebotsmieten beruht. Bei der Prüfung des Angemessenheitsbegriffs ist im auf eine höhere Leistungsgewährung gerichteten subjektivrechtlichen Rechtsschutzverfahren letztlich entscheidend, ob der jeweilige Kläger im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anmieten kann (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 22). Insofern können Angebotsmietenkonzepte ein geeignetes Verfahren darstellen, um ein wohnungsbezogenes Existenzminimum zu ermitteln, auch wenn keine Bestandsmieten erhoben werden, weil und sofern sich hieraus valide Aussagen über die Anmietbarkeit von Wohnraum für Grundsicherungsleistungsbezieher ergeben. Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten ließe sich auch mit der vom BSG anerkannten Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte (zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 26 mwN) nicht vereinbaren.
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Etwas anderes lässt sich - entgegen eines in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise entstandenen Eindrucks (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.5.2018 - L 8 SO 193/13 - juris RdNr 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.3.2019 - L 11 AS 1334/15 - juris RdNr 51; zutreffend dagegen etwa LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - juris RdNr 60) - auch nicht der bisherigen Rechtsprechung des BSG entnehmen (vgl auch von Malottki, info also 2012, 99, 103). Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19.2.2009 formuliert, dass bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen auch auf vermietete Wohnungen abzustellen ist (B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24), aber bereits in seinem Urteil vom 22.9.2009 deutlich gemacht, dass die Berücksichtigung von bereits vermieteten Wohnungen bloß "in Betracht" kommt (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22; ebenso BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris RdNr 25), also eine mögliche Option, aber nicht zwingend ist. Die übrigen einschlägigen Entscheidungen des BSG betreffen lediglich die Frage, ob Bestandsmieten berücksichtigt werden dürfen, was der erkennende Senat bejaht hat (BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 16 f; vgl auch BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 23), und die Frage, ob Angebotsmieten berücksichtigt werden müssen, was der Senat ebenfalls bejaht hat, sofern nicht auf Mietspiegeldaten zurückgegriffen wird (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris RdNr 22; kritisch Marx in Estelmann, SGB II, § 22c RdNr 14, Stand Juni 2017).
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Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten folgt auch nicht aus § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II, wonach bei den der Erstellung von Satzungen iS des § 22a SGB II vorgelagerten Auswertungen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II bezweckt - in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 22a Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II (Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen) - die Verhinderung grundsicherungsrechtlich induzierter Steigerungen des Mietniveaus, hat mithin begrenzende Wirkung (vgl auch von Malottki, info also 2012, 99, 103; im mietspiegelrechtlichen Kontext Emmerich in Staudinger, BGB, § 558 RdNr 25, Stand 24.6.2019). Der Gesetzgeber hat in den §§ 22a bis 22c SGB II keine Vorgaben für die Erstellung schlüssiger Konzepte gemacht, sondern lediglich für die Erstellung der dort geregelten Satzungen. Anderenfalls müssten im Übrigen Angebotsmieten, die in § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II nicht genannt werden, bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes außer Betracht bleiben (vgl auch Marx in Estelmann, SGB II, § 22c RdNr 14, Stand Juni 2017). Die dortigen Vorgaben können allerdings orientierende Wirkung auch für die Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dahingehend haben, dass Kriterien, die der Gesetzgeber für die Erstellung von Satzungen legitimiert hat, auch legitime Kriterien für die Erstellung schlüssiger Konzepte sind. Anders gewendet: Genügt ein Konzept den Anforderungen, die der Gesetzgeber an eine Satzung stellt, ist das Konzept schlüssig und kann der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zugrunde gelegt werden; dies bedeutet umgekehrt aber nicht, dass ein Konzept nur schlüssig ist, wenn es auch den Anforderungen des Gesetzgebers an eine Satzung genügt. Konkret rechtfertigt § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II also die Berücksichtigung von Bestandsmieten bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes (BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 17), erzwingt sie aber nicht. Die Frage, ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden (können), betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der Formulierung des BVerfG, wonach die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II bei der Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II "zu berücksichtigen" sind (BVerfG <Kammer> vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua - juris RdNr 17). Dies gilt schon deshalb, weil "berücksichtigen" nur die Pflicht bedeutet, die Regelung zur Kenntnis zu nehmen und sich damit gebührend auseinanderzusetzen (vgl BVerfG vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 329 = juris RdNr 62) und - anders als der Begriff "zu beachten" - keine strikte Bindung im Sinne einer Eins-zu-Eins-Anwendung zur Folge hat (vgl zu dem Unterschied zwischen Berücksichtigungspflicht und Beachtenspflicht etwa BVerfG vom 4.2.1981 - 2 BvR 570/76 ua - BVerfGE 56, 146, 164 = juris RdNr 28; BVerfG vom 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, 369 = juris RdNr 131; BVerfG vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372, 382 f = juris RdNr 40; BVerfG vom 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 - juris RdNr 22).
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unschädlich, dass das Konzept die Angebotsmieten über einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt hat, während § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II die Berücksichtigung nur noch der angemessenen Unterkunftskosten bereits nach sechs Monaten verlangt. Der Senat hat bereits entschieden, dass schlüssige Konzepte (erst) nach Ablauf von zwei Jahren überprüft und ggf fortzuschreiben sind (BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 18), eine Synchronität von Datenerhebung und Kostensenkungszeitraum also nicht gegeben sein muss. Es liegt im Übrigen in der Natur empirischer Datenerhebung und -auswertung, dass sie sich auf Daten aus einem zum Zeitpunkt des Auswertungsabschlusses beendeten Zeitraum beziehen.
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Das LSG hat festgestellt, dass die Preise von Substandardwohnungen nicht in relevanter Weise in das vom Beklagten zugrunde gelegte Konzept eingeflossen sind. Die Ausführungen des LSG hierzu lassen keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger wiederholt im Revisionsverfahren zwar seinen diesbezüglichen Vortrag aus dem Berufungsverfahren, ohne aber hinsichtlich der für den Senat bindenden Feststellung (§ 163 SGG) des LSG eine Verfahrensrüge erhoben zu haben.
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Die Vorgabe, durch die Berücksichtigung nicht nur ausgewählter Stadtteile bei der Datenerhebung nicht zur Entstehung oder Verfestigung von sozialen "Brennpunkten" beizutragen (vgl § 22a Abs 3 Satz 2 Nr 4 SGB II), ist nach den Feststellungen des LSG gewahrt. Das LSG hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Beschränkung des Datenbestandes auf bestimmte Stadtteile nicht erfolgt ist. Rechtsfehler oder einen Verstoß gegen Denkgesetze weist diese Feststellung nicht auf. Eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen (vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 29). Bereits bei der Datenerhebung ist nur erforderlich, Mieten über den gesamten Vergleichsraum zu erheben und auszuwerten, soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Erst recht ist es für die Schlüssigkeit des Konzeptes unerheblich, ob im Ergebnis Wohnungsangebote aus allen Stadtteilen in die Berechnung des Konzeptes eingeflossen sind. Der etwaige Umstand, dass nicht in allen Stadtteilen Wohnungen des einfachen Standards vorhanden sind bzw zum Zeitpunkt der Erhebungen angeboten werden, stellt die Schlüssigkeit des ermittelten Angemessenheitswerts nicht in Frage ( BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 29 ). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des LSG, dass ein Anteil von 33 Prozent an allen erfassten Angebotsmieten ausreichend ist, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, ohne dass der Senat damit aussprechen würde, dass ein Anteil von 33 Prozent zwingend wäre.
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Aus Konzepten, die auf der Grundlage ausschließlich von Angebotsmieten erstellt werden, muss sich allerdings ergeben, dass Wohnungen zum als angemessen ermittelten Betrag auch - insbesondere im Vergleich zur Wohnungsnachfrage im Vergleichsraum - in ausreichender Zahl tatsächlich angeboten werden. Ein Konzept, das sich letztlich nur auf eine so geringe Zahl von angebotenen Wohnungen stützt, dass der Schluss, Wohnungen stünden grundsätzlich zu diesem Preis zur Anmietung zur Verfügung, nicht gerechtfertigt wäre, würde keine ausreichende Basis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten bieten. Die Würdigung des LSG, dass das Angebotsmietenkonzept im vorliegenden Fall eine ausreichende Anzahl an Wohnungen umfasst, ist revisionsrechtlich indes nicht zu beanstanden.
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Kein Aspekt der abstrakten Angemessenheit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Vermieter konkret bereit gewesen wären, gerade ihm Wohnungen zu vermieten (vgl BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 29 mwN).
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dd) Der Senat kann allerdings mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob auch die kalten Betriebskosten rechtmäßig ermittelt worden sind (vgl hierzu auch BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 31). Das LSG hat lediglich festgestellt, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte Betrag dem Median aller erhobenen Betriebskostenwerte aus der Bestandsmietenerhebung entspricht. Diesen Ausführungen lässt sich der Gegenstand der Bestandsmietenerhebung nicht entnehmen.
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Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 29). Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht. Werden nur solche Wohnungen als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen erheblichen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Erfassen die zugrunde gelegten Daten nur Wohnungen einfachen Standards ist daher auf die obere Kostengrenze dieses Segments (oberer Spannenwert) abzustellen (so bereits zur Nettokaltmiete BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris RdNr 24; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 33), wobei sicherzustellen ist, dass Ausreißerwerte außer Betracht bleiben.
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Das LSG wird daher noch festzustellen und zu würdigen haben, auf welche Bestandsdaten sich die Erhebung der kalten Betriebskosten bezieht. Bezieht sie sich auf alle Mietverhältnisse in der Stadt Gelsenkirchen bzw einen insofern repräsentativen Datensatz, könnte der Median (oder der Durchschnittswert) zugrunde gelegt werden. Sind die kalten Betriebskosten indes nur bei Wohnungen einfachen Standards erhoben worden, wäre der obere Spannenwert zu berücksichtigen.
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Das LSG wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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