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BSG 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B
BSG 11.09.2020 - B 8 SO 5/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Klagebegehrens - absoluter Revisionsgrund
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Augsburg, 28. Juni 2016, Az: S 15 SO 34/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 29. November 2018, Az: L 8 SO 166/16, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. November 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Art der Auszahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Der dauerhaft erwerbsgeminderte Kläger, der nicht unter Betreuung steht, bezieht neben Leistungen der Rentenversicherung von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Für seine Ein-Zimmer-Wohnung (Kaltmiete 400 Euro, Heiz- und Nebenkosten 100 Euro) bewilligte die Beklagte nur die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten (Kaltmiete 321 Euro, Heiz- und Nebenkosten 50,16 Euro). Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit hierüber teilweise obsiegt hatte (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 20.3.2014), erhöhte die Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung und zahlte nach Anhörung des Klägers und unter Hinweis auf eine anhängige Räumungsklage des Vermieters des Klägers den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2045,84 Euro im Juni 2014 direkt an den Vermieter aus (Bescheid vom 11.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 15.2.2016). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Augsburg vom 28.6.2016; Urteil des LSG vom 29.11.2018). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, wegen der anhängigen Räumungsklage sei die Direktzahlung an den Vermieter rechtmäßig gewesen; die Beklagte habe im Zeitpunkt der Auszahlung noch davon ausgehen können, dass die Kündigung zurückgenommen werde.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde und macht ua geltend, schon das LSG sei davon ausgegangen, es liege bei ihm eine Wahnkrankheit vor, ohne allerdings die Prozessfähigkeit zu klären. Er sei wegen dieser Erkrankung nicht prozessfähig und also nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen § 72 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil das LSG zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den bereits im Klage- und Berufungsverfahren prozessunfähigen Kläger abgesehen hat. Dieser war dadurch in der mündlichen Verhandlung beim LSG, auf die das Urteil ergangen ist, nicht wirksam vertreten (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung <ZPO>); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht. Der Senat macht deshalb von seiner Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 SGG).
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Die Prozessunfähigkeit des Klägers stellt kein Verfahrenshindernis für die vorliegende Beschwerde dar. Ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Beteiligter auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist zunächst ohne Rücksicht auf eine möglicherweise bestehende Prozessunfähigkeit zulässig; entsprechend ist auch die zur Einlegung des Rechtsmittels erteilte Prozessvollmacht wirksam. Die Prozessfähigkeit ist grundsätzlich solange zu unterstellen, bis darüber rechtskräftig entschieden ist (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1, RdNr 6). Der Senat musste dem Kläger für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keinen besonderen Vertreter (vgl § 72 SGG) bestellen ("kann"), nachdem er zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Prozessunfähigkeit vorliegt (dazu sogleich). Im vorliegenden Verfahren war dem gesetzgeberischen Anliegen, dass der Prozessunfähige im Verfahren durch einen Prozessfähigen handeln kann, jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und der Rechtsstreit wegen eines von ihm gerügten Verfahrensmangels ohnehin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war (vgl zuletzt BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 57/14 B - juris RdNr 6 mwN).
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Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl BSG vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 32).
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Zur Überzeugung des Senats liegt bei dem Kläger eine generelle Prozessunfähigkeit zur Führung sozialgerichtlicher Verfahren vor. Nach den Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. in seinem Sachverständigengutachten vom 18.7.2020, das er nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt hat, liegt bei dem Kläger eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) mit formalen Denkstörungen und wahnhaften Realitätsverkennungen vor. Zur Begründung seiner Diagnosestellung hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Vielzahl von Auffälligkeiten auf psychopathologischer Ebene bestünden, insbesondere ein erheblich gestörtes formales Denken, einhergehend mit einem wahnhaften Beeinträchtigungserleben (im Sinne einer wahnhaften Realitätsverkennung), sodass das Vollbild eines Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahns bestehe. Neben dem vorliegenden sog Erstrangkriterium einer paranoiden Schizophrenie (Beeinflussungs-, Verfolgungs- und Querulantenwahn), die über das Krankheitsbild einer wahnhaften Störung deutlich hinausginge, bestünden auch sog Zweitrangkriterien (Neologismen, Störungen des Gedankenflusses, Danebenreden). Die Schizophrenie sei vorliegend wesentliche Grundlage für das Symptom der Querulanz. Die mit einer nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit verbundene Erkrankung habe aufgrund der Generalisierung der gestörten Denkinhalte und der Durchdringung dieser in nahezu alle Lebensbereiche nicht nur partielle Auswirkungen. Dem Kläger seien Betrachtungen (seiner Umwelt) nur von seinem krankhaft veränderten Standpunkt aus möglich. Selbstreflexivität, Einsichtsfähigkeit, Realitätsbezug, die Fähigkeit zur kritischen Distanzierung von bestimmten Vorstellungen und ein Abwägenkönnen seien allesamt in massiver, tiefgreifender und chronischer Art gestört. Dieser Zustand liege seit vielen Jahren vor, in jedem Fall während des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens; das Krankheitsbild sei hochchronifiziert.
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Dem Schluss des Sachverständigen, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankung beim Kläger eine Einschränkung der freien Willensbildung und somit der prozessualen Geschäftsfähigkeit vorliegt, folgt der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt. Die Kernaussagen des Gutachtens sind insbesondere im Verhalten des Klägers gegenüber dem Gericht vollumfänglich nachvollziehbar; es wird sowohl das von dem Sachverständigen beschriebene Krankheitsbild erkennbar als auch die Auswirkungen auf die Prozessführung. Der Kläger hat während des Gerichtsverfahrens mehrfach Anfragen des LSG erst nach mehrmaliger Erinnerung und dann nicht sachbezogen beantwortet; er hat immer wieder Schreiben übersandt, deren Inhalt von dem vom Sachverständigen beschriebenen wahnhaften Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben geprägt sind und die mit dem eigentlichen Klageziel in keinerlei nachvollziehbarem Zusammenhang stehen. Dieses Verhalten widerspricht einer vernünftigen Prozessführung und macht die von dem Sachverständigen beschriebene Durchdringung der gestörten Denkinhalte in nahezu alle Lebensbereiche und die Überlagerung der Willensbestimmung von Wahninhalten nachvollziehbar.
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Das LSG hätte daher einen besonderen Vertreter bestellen müssen. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, muss dieser grundsätzlich mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet und ein Betreuer nicht bestellt ist (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9; BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 13/18 B - juris RdNr 6). Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176 = Breith 1958, 284); dies kann insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sein, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht geäußert werden oder wenn das Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl BSG vom 15.11.2012, aaO, RdNr 10 ff mwN). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber bei der vorliegend im Streit stehenden, gegen den Willen des Leistungsberechtigten erfolgten Art der Leistungserbringung nach § 42 Nr 4 (in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung) iVm § 35 Abs 1 Satz 3 bis 5 SGB XII erkennbar nicht vor.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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