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BSG 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R
BSG 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Hof in Bayern - Anforderungen an das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - gerichtliche Kontrolle - tatrichterliche Beweiswürdigung - revisionsgerichtliche Überprüfung - Repräsentativität der Datenerhebung
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22a Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 2, § 22a Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 2, § 22c Abs 1 S 2 SGB 2, § 22c Abs 1 S 3 SGB 2, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 163 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Bayreuth, 14. Oktober 2015, Az: S 17 AS 768/13, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. März 2018, Az: L 11 AS 52/16, Urteil
Leitsatz
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Ob ein behördliches Konzept zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung und revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen freier Beweiswürdigung verletzt hat.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
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Umstritten ist - nach einem Teilvergleich vor dem BSG - die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung für August 2013.
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Die 1963 geborene Klägerin bewohnt in der Stadt Hof allein eine 77 qm große Wohnung mit Gaszentralheizung, für die im August 2013 zu zahlen waren 236 Euro Nettokaltmiete, 107,39 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 103,61 Euro Heizkostenvorauszahlung bei zentraler Warmwasserzubereitung, insgesamt 447 Euro. Stadt und Landkreis Hof ließen zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten eine "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten" erstellen (Stichtag für die Datenerhebung 1.3.2012), die auf der Grundlage einer Vermieterbefragung für Wohnungen bis 50 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 237 Euro auswies. Im Juni 2014 erfolgte eine Fortschreibung des Konzepts anhand eines Indexes für die bayerische Mietkostenentwicklung, die eine Anhebung auf eine Bruttokaltmiete iHv 242 Euro zur Folge hatte. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung ua für August 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 326,42 Euro (241 Euro Bruttokaltmiete und 85,42 Euro Heizkosten; zuletzt mit Bescheid vom 21.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 7.1.2014).
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Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, ihr ua für August 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 400,37 Euro zu zahlen (321,20 Euro Bruttokaltmiete = 292 Euro Höchstwert nach § 12 WoGG zuzüglich 10 %; 79,17 Euro Heizkosten). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.10.2015). Hiergegen hat nur der Beklagte Berufung eingelegt, die das LSG zurückgewiesen hat (Urteil vom 28.3.2018). Das von dem Beklagten zugrunde gelegte Konzept zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Unterkunftsbedarfe sei rechtlich fehlerhaft. Die insoweit erhobenen Daten hätten keinen repräsentativen Umfang. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (unter Berufung auf BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145 <Osnabrück>; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - juris <Cuxhaven>) bedürfe es - außerhalb von Mietspiegeln - einer Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts, die hier nicht erreicht sei. Die Daten seien zudem deswegen nicht ausreichend repräsentativ, weil fast ausschließlich die Mieten von Wohnungsunternehmen berücksichtigt seien, während der Mietwohnungsmarkt tatsächlich auch durch die Vielzahl privater Kleinvermieter geprägt sei. Das Mietniveau beider Vermietergruppen sei unterschiedlich. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass hauptsächlich Daten aus einzelnen wenigen Stadtteilen in die Datenbasis eingeflossen seien. Unabhängig hiervon ergebe sich die Unschlüssigkeit des Konzepts aus dem Umstand, dass knapp 60 % der alleinstehenden SGB II-Leistungsberechtigten einer Bruttokaltmietenforderung höher als 237 Euro ausgesetzt gewesen seien, weshalb eine solche Mietobergrenze nicht schlüssig den einfachen Wohnstandard definieren könne. Es könne auch unter dem Gesichtspunkt der Nachfragesituation nicht davon ausgegangen werden, dass Wohnungen zu dieser Bruttokaltmiete ausreichend verfügbar seien. Aufgrund des Zeitablaufs liege ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vor. Aus diesem Grund seien die Höchstwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zugrunde zu legen.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Anforderungen des LSG an die hinreichende Datenrepräsentativität seien überzogen und ließen sich in dieser Form der bisherigen BSG-Rechtsprechung nicht entnehmen. Eine starre prozentuale Mindestgrenze von 10 % bestehe nicht. Außerdem differenziere das LSG zu Unrecht zwischen Groß- und Kleinvermietern. Entscheidend sei allein, dass ausreichend Wohnungen in die Datenauswertung eingeflossen seien. Die vom LSG gesehene Gefahr einer sozialen Segregation betreffe zudem nicht die Datenauswertung, sondern allein die Grenzziehung des Vergleichsraums; jedenfalls sei die Vorgehensweise des LSG unvereinbar mit der Anerkennung der Methodenvielfalt. Hiermit sei es auch unvereinbar, das vom Beklagten gewählte Konzept mit außerhalb der Methodik liegenden Datenbeständen zu vergleichen und auf Schlüssigkeit hin zu überprüfen, wie es das LSG im Hinblick auf die Mieten der alleinstehenden SGB II-Leistungsempfänger der Stadt Hof getan habe. Darüber hinaus habe das LSG insoweit nicht berücksichtigt, dass Kostensenkungsverfahren noch liefen und aus wirtschaftlichen Gründen oder Gründen der konkreten Angemessenheit nicht zu einer Kostensenkung führten. Die hinreichende Verfügbarkeit sei, soweit sie nicht ohnehin die konkrete Angemessenheit betreffe, durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten und das sog iterative Verfahren sichergestellt. Rechtlich unzutreffend habe das LSG zudem die Werte des WoGG um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht. Die Rechtsprechung des BSG hierzu sei nach Inkrafttreten des § 22c Abs 1 Satz 2 SGB II und vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) überholt.
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 und des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. Oktober 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das angefochtene Urteil beruht, soweit es der Nachprüfung durch das BSG unterliegt, nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind - nach dem vor dem BSG abgeschlossenen Teilvergleich (§ 101 Abs 1 Satz 1 SGG), mit dem sich die Beteiligten hinsichtlich der zuvor strittigen Monate Februar bis Juli 2013 sowie September 2013 bis Juli 2015 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Monat August 2013 unterworfen haben - der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 7.1.2014, mit denen er es abgelehnt hat, für August 2013 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen als 326,42 Euro sowie die darüber hinausgehenden vorinstanzlichen Entscheidungen von SG und LSG. Der Streitgegenstand ist auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zB BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10) und in seiner Höhe auf die vom SG zugesprochenen Leistungen (400,37 Euro insgesamt), weil die Klageabweisung durch das SG im Übrigen rechtskräftig geworden ist.
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung des Beklagten zulässig (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).
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3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung sind §§ 19, 22 SGB II; hier maßgebend in der Fassung des SGB II durch Gesetz vom 7.5.2013 (BGBl I 1167; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).
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4. Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand vom SGB II lag nicht vor.
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Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II; vgl zu allem zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 14 ff mwN <Landkreis Börde>). Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich - wie hier auch erfolgt - ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).
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Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs.
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Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
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5. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für die alleinstehende Klägerin vorliegend nach den Feststellungen des LSG - in Anlehnung an die wohnraumförderungsrechtlichen Bestimmungen Bayerns - 50 qm, die die Wohnung der Klägerin nach dem Auszug ihrer Tochter mit 77 qm deutlich überschreitet.
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6. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (stRspr, vgl nur BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 15 mwN).
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7. Zutreffend ist das LSG auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt hat.
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a) Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG bildet die Stadt Hof einen Vergleichsraum. Nach der Rechtsprechung des Senats, die das LSG bei seiner zuvor ergangenen Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, darf die Festlegung des maßgeblichen Vergleichsraums durch das Gericht zwar nicht ersetzt werden (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101 <Landkreis Börde>). Eine abweichende Vergleichsraumbildung durch das Gericht lag aber nicht vor. Nach den Feststellungen des LSG enthielt das ua von der Stadt Hof in Auftrag gegebene Konzept keine Auseinandersetzung mit der Frage des Vergleichsraums, weil es auf der Bildung von Wohnungsmarkttypen beruhte (vgl hierzu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 34 ff mwN <Landkreis Börde>). Dies zwingt nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits, weil der Stadt Hof nach den Feststellungen des LSG ein eigener Wohnungsmarkttyp zugeordnet wurde (Wohnungsmarkttyp III) und auch der Beklagte im weiteren Verfahren davon ausgegangen ist, dass sie einen Vergleichsraum bildet, was seinem Zuständigkeitsgebiet entspricht (vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 23 <Landkreis Börde>).
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b) Das von dem Beklagten zugrunde gelegte Konzept erfüllte nicht die hieran zu stellenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 f <Wilhelmshaven>; zuletzt ausführlich BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24 <Landkreis Börde>; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).
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c) Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 14 <Dresden>; vgl auch BSG vom 20.12.2016 - B 4 AS 247/16 B - RdNr 5). Das BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 14 <Dresden>; zur Entwicklungsoffenheit zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24 <Landkreis Börde>). Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 21, 30 <Dresden>). Demgemäß ist eine solche Beweiswürdigung revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl hierzu nur BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 10 ff mwN).
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d) Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs liegt eine Verletzung von Bundesrecht zwar insoweit vor, als das LSG aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG die rechtssatzgleiche Vorgabe abgeleitet hat, für eine hinreichende Datenrepräsentativität müsse außerhalb qualifizierter Mietspiegel eine Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts zugrunde gelegt werden. Eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept lässt sich aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht herleiten (e). Soweit das LSG aber entschieden hat, das von dem Beklagten zugrunde gelegte Konzept sei aus weiteren Gründen nicht nachvollziehbar, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden (f).
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e) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte gegenüber der Feststellung des LSG, es seien bei Berücksichtigung allein der Bestandsmieten nur 6,16 % und bei Berücksichtigung von Angebots- und Bestandsmieten höchstens 8,78 % der in der Stadt Hof (frei) vermieteten Wohnungen in die Auswertung eingeflossen, durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hat. Es ist jedenfalls nicht zulässig, dem vom Beklagten verwendeten Konzept deshalb die Repräsentativität der Datenerhebung abzusprechen, weil ein Wert von 10 % nicht erreicht gewesen sei.
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Besteht, wie vorliegend, im maßgeblichen Vergleichsraum kein Mietspiegel und legt der kommunale Leistungsträger bei seinen Ermittlungen zur angemessenen Miethöhe nicht in einem ersten Schritt die bei ihm vorhandenen Daten über die Unterkunftskosten der SGB II- und SGB XII- und/oder Wohngeldempfänger zugrunde (hierzu bereits BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 17 <Osnabrück>; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 24 <Cuxhaven>; vgl zur zusätzlichen Berücksichtigung von Angebots- oder Neuvertragsmieten BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22 <Raumschaft Freiburg>), bietet es sich für die von ihm durchzuführende Datenerhebung an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (so bereits BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 24 <Wilhelmshaven> unter Bezugnahme auf die "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln" nunmehr des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, 2., inhaltlich unveränderte Aufl 2014, abrufbar unter www.bbsr.bund.de).
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Prozessual gilt für die (tatrichterliche) Frage, ob das vom Jobcenter zugrunde gelegte Konzept die methodischen Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und an die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung erfüllt und nachvollziehbar ist, dabei - teilweise abweichend von mietrechtlichen Grundsätzen (vgl hierzu BGH vom 21.11.2012 - VIII ZR 46/12 - NJW 2013, 775, juris RdNr 19 zu § 558d BGB) - Folgendes: Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (hierzu zuletzt BSG vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 7f mwN), soweit es dem Tatsachengericht überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen und gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen (vgl zum tatrichterlichen Vorgehen zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 28 ff <Landkreis Börde>). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; hierzu zuletzt BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 15 RdNr 22), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen.
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In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten wiederum in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (vgl zu allem die genannten "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln", S 23 ff; daran anschließend für solche Konzepte, die auf Mietspiegeln beruhen, BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 34 ff <München>; in diesem Sinne bereits BT-Drucks 14/4553 S 57 zu § 558d BGB). Im Hinblick auf die hier streitige Frage der Stichprobengröße sind die Anforderungen an den Stichprobenumfang abhängig insbesondere von der Größe und Struktur des Wohnungsmarkts (homogener oder eher heterogener Wohnungsbestand mit der Folge einer erheblichen Mietendifferenzierung) und der konkreten Ausgestaltung des Konzepts (vgl "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln", S 25 f). Wie hoch die "Ergebnisstichprobe", also die letztlich verwertbare Datenbasis, danach sein muss, kann nicht generell festgelegt werden. Die Aussagekraft einer Stichprobe hängt in erster Linie davon ab, wie verlässlich sie die Grundgesamtheit abbildet und nicht von ihrem Umfang (so speziell zu Mietspiegeln Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 564; vgl auch von Malottki, info also 2012, 99, 103).
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Aus mathematisch-statistischen Gründen bedarf es für einen verlässlichen Rückschluss von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit des maßgeblichen Mietwohnungsmarkts keiner Datenbasis von 10 % (vgl "Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln", S 26). Eine solche Festlegung lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. In den vom LSG insoweit herangezogenen Entscheidungen hat das BSG schlüssige Konzepte nicht beanstandet, denen - vor allem aus Grundsicherungs- und Wohngeldstatistiken - eine Datenbasis von 10 % oder mehr des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands zugrunde lag (BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 17 <Osnabrück>; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 24 <Cuxhaven>), ohne dass hieraus eine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann.
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Soweit das LSG zuletzt iS einer solchen Mindestanforderung ausgeführt hat, es bedürfe deshalb einer umfangreicheren Datengrundlage, weil lange unverändert gebliebene Bestandsmieten im Vergleich zu der für Mietspiegel relevanten ortsüblichen Vergleichsmiete, die aus den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Entgelten gebildet wird (§ 558 Abs 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2019, BGBl I 2911), im Hinblick auf die Versorgung mit angemessenem Wohnraum weniger aussagekräftig seien, ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Die Heranziehung von Bestandsmieten dient vor dem Hintergrund deren tendenziell niedrigerer Höhe nicht zuletzt der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen (vgl § 22a Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II) und bildet den (aktuellen) örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab, in dem das Mietpreisniveau des maßgeblichen Teilwohnungsmarkts nicht allein durch Neuvertragsmieten bestimmt wird. Entgegen der Annahme des LSG handelt es sich insoweit nicht um Daten geringerer Qualität, um auf die Verhältnisse des aktuellen Wohnungsmarkts zu schließen, sondern um aktuell im Erhebungszeitraum fällige Mieten. In diesem Sinn bestimmt § 22c Abs 1 Satz 3 SGB II, der - wie alle Regelungen über die Satzungslösung - zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 17 f <Delmenhorst>; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 17 <Landkreis Börde>), dass in die Datenauswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen (vgl zuvor bereits BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24 <München>; BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 25 <Cuxhaven>). Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall, das in die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltung fällt. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete den Schluss zulassen muss, dass zu den ermittelten Werten Wohnungen auch tatsächlich verfügbar sind (vgl zu einer solchen Tatsachenvermutung nur BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30, 32 <Stadt Freiburg>; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 29 <Kiel>). Dies kann methodisch aber auf unterschiedliche Art und Weise sichergestellt werden. Nach dem hier vorliegenden Konzept erfolgt die Berücksichtigung von Angebotsmieten methodisch in einem zweiten Schritt im Rahmen eines sog iterativen (Annäherungs-)Verfahrens zur Überprüfung der auf der Basis der Bestandsmieten vorläufig definierten Angemessenheit.
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f) Soweit das LSG - selbstständig tragend - entschieden hat, dass dem von dem Beklagten verwendeten Konzept noch aus weiteren Gründen die hinreichende Nachvollziehbarkeit fehlt, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennbar.
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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des LSG, dem Konzept fehle es auch deswegen an einer hinreichenden Datenrepräsentativität, weil die Mieten von Kleinvermietern nicht hinreichend berücksichtigt seien. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen belief sich der Anteil der Kleinvermieter in der Datenauswertung nur auf 2,63 %, während 97,37 % auf Wohnungsunternehmen entfielen, was den lokalen Wohnungsmarkt nicht ausreichend abbilde, weil sich nach den Daten des Zensus 2011 der Anteil der von Wohnungsunternehmen vermieteten Wohnungen auf maximal 44,78 % beläuft. Zudem ist das Mietniveau beider Vermietergruppen nach den Feststellungen des LSG unterschiedlich, weil die Nettokaltmiete bei privaten Kleinvermietern mehr als 10 % höher lag als bei Wohnungsunternehmen. Nach dem LSG könne nicht ausgeschlossen werden, dass hauptsächlich Daten von großen Wohnungsunternehmen aus einzelnen wenigen Stadtteilen in die Datenauswertung eingeflossen seien. Im Konzept selbst heiße es, die Mieten kleinerer Vermieter seien für einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau notwendig.
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Der Beklagte wendet hiergegen ein, eine Unterteilung in Klein- und Großvermieter sei weder notwendig noch möglich. Es komme allein darauf an, dass ausreichend Wohnungen in die Datenauswertung eingeflossen seien. Entscheidend sei auch nicht, welche Daten rückläufig gewesen seien, sondern die Repräsentativität der angeschriebenen Vermieter.
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Dieser Einwand des Beklagten ist nicht geeignet, die Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellung der fehlenden hinreichenden Datenrepräsentativität durch das LSG entfallen zu lassen. Weder beruht diese Feststellung auf einem Rechtsirrtum noch verstößt sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze.
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Das LSG hat - anhand des bereits dargelegten Maßstabs - die Überzeugungskraft einer Stichprobe verneint, die von sich in Anspruch nimmt, den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt in der Stadt Hof verlässlich abzubilden. In tatrichterlicher Würdigung hat es das von dem Beklagten zugrunde gelegte Konzept für unschlüssig angesehen, weil es eine Datenerhebung bei Kleinvermietern zunächst für notwendig angesehen hat, die verwendeten Daten dann aber fast ausschließlich von Wohnungsunternehmen stammen. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze durch das LSG liegt nicht vor und wird von dem Beklagten auch nicht schlüssig behauptet.
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Zu Unrecht rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach die gezogene Stichprobe proportional vorgenommen werden kann, aber nicht muss (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 24 <Wilhelmshaven>). Diese Ausführungen betrafen statistische Anforderungen an die Datenerhebung (vgl hierzu näher Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 581), während das LSG vorliegend gerügt hat, die Daten privater Vermieter seien in der Datenauswertung nicht hinreichend repräsentiert. Dies entspricht den methodischen Anforderungen an die Mietspiegelerstellung, wonach eine Stichprobenauswertung nur dann als repräsentativ bezeichnet werden kann, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 2. Aufl 2013, RdNr 542; vgl hierzu sowie zu einer möglichen Gewichtung zum Ausgleich des unterschiedlichen Antwortverhaltens von Eigentümergruppen LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.4.2019 - L 6 AS 467/17 - juris RdNr 35 ff).
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bb) Frei von einem Rechtsirrtum hat das LSG das im Konzept gefundene Ermittlungsergebnis auch deswegen für nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten, soweit es sowohl im Zusammenhang mit der Überrepräsentation der Mieten von großen Wohnungsunternehmen als auch generell gerügt hat, es könne nicht nachvollzogen werden, ob nach dem Konzept angemessene Wohnungen in verschiedenen Stadtteilen der Stadt Hof vorhanden seien.
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Nach der Rechtsprechung des BSG gehört es zu den rechtlichen Anforderungen an ein die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 SGB II erfüllendes schlüssiges Konzept, dass es "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermeidet (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19 <Wilhelmshaven>; zusammenfassend zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24 <Landkreis Börde>), indem hinsichtlich der Referenzmieten nicht "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (so bereits BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21 <München>). Der Gesetzgeber hat dies nachvollzogen, indem er die Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftsaufwendungen in das SGB II aufgenommen hat (§ 22a Abs 3 Satz 2 Nr 4 SGB II; eingefügt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrats BT-Drucks 17/3982 S 8). Wenn sich das LSG insoweit keine Überzeugung davon verschaffen konnte, dass die Bestimmung der Angemessenheit am Ende nicht nur auf den Mieten aus einem Stadtteil oder zwei Stadtteilen beruht, hat es diesen rechtlichen Maßstab frei von Rechtsfehlern angewandt. Entgegen der Ansicht des Beklagten betrifft dies nicht allein die Frage der Grenzziehung des Vergleichsraums. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 29 <München>; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 <Berliner Mietspiegel>), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.
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cc) Soweit das LSG im Weiteren die Unschlüssigkeit des Konzepts daraus abgeleitet hat, dass knapp 60 % der in Ein-Personen-Haushalten lebenden Leistungsempfänger eine Bruttokaltmiete zu zahlen hatten, die über der vom Beklagten zugrunde gelegten (abstrakten) Angemessenheitsgrenze lag, wobei die Überschreitung bei knapp einem Drittel mehr als 10 % betrug, sind Rechtsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat sich auf die Rechtsprechung des BSG zur Erstellung von schlüssigen Konzepten auf der Grundlage von Bestandsdatensätzen der Leistungsempfänger nach dem SGB II bzw SGB XII berufen, wonach es sich insoweit um einen Rückgriff auf Daten aus dem sogenannten einfachen Segment handelt und bei diesem Auswertungsdatensatz zur Vermeidung von Zirkelschlüssen der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu berücksichtigen ist (sog Spannenoberwert, hierzu zuletzt BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 21 mwN <Raumschaft Freiburg>). Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt in dem Ansatz des LSG keine unzulässige Vermischung der unterschiedlichen Methoden der Datenerhebung unter Verletzung der insoweit anzuerkennenden Methodenvielfalt. Vielmehr hat das LSG im Rahmen seiner Überzeugungsbildung die Bestandsdatensätze der Mietkosten von SGB II-Leistungsempfängern als Kontrollüberlegung herangezogen, um zu überprüfen, ob die von dem Beklagten verwendete Mietobergrenze tatsächlich den einfachen Wohnungsbestand definieren kann. Eine solche Vorgehensweise lässt weder Rechtsfehler erkennen noch verstößt sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze. Soweit der Beklagte hiergegen im Revisionsverfahren in tatsächlicher Hinsicht ua einwendet, "ein Großteil" der Wohnungen sei aus Gründen der konkreten Angemessenheit nicht abgesenkt worden, wendet er sich lediglich gegen eine - aus seiner Sicht - unzutreffende Würdigung tatsächlicher Umstände, ohne dass hierin eine durchgreifende Verfahrensrüge liegt, die die Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG entfallen lassen könnte.
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Dies gilt auch im Hinblick auf die hiermit im Zusammenhang stehende Feststellung des LSG, es fehle ua vor dem Hintergrund der verbreiteten Überschreitung der Mietobergrenze durch die SGB II-Leistungsempfänger an einer hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum, für den eine Miete in maximal dieser Höhe verlangt werde, weshalb die Perzentilgrenze für Ein-Personen-Haushalte hätte erhöht werden müssen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Entgegen der Revision betreffen die Einwände des LSG nicht die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Anmietung einer Wohnung zum festgelegten Angemessenheitswert möglich ist. Dies ist, wie dargelegt, eine Frage der konkreten Angemessenheit. Zu Recht ist aber das LSG bereits im Rahmen der Überprüfung der abstrakten Angemessenheitshöhe der Frage der ausreichenden Verfügbarkeit nachgegangen. Dies setzt § 22a Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II um, wonach (bereits) die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards berücksichtigen soll, und es entspricht dem bereits dargelegten (vgl RdNr 27) Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit, weil bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren iS einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden kann, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, was nicht gerechtfertigt ist, wenn sich unabhängig vom konkreten Einzelfall aufdrängt, dass das Angebot an angemessenem Wohnraum nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Zutreffend ist deshalb auch das von dem Beklagten beauftragte Institut dieser Frage (im Rahmen des vom ihm verwendeten sog iterativen Verfahrens, s ebenfalls oben RdNr 27) nachgegangen. Soweit sich das LSG aber auf der Grundlage der absoluten Zahlen der ausgewerteten Angebotsmieten im Vergleich zu den (abstrakt) unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften (Ein-Personen-Haushalte) keine Überzeugung davon bilden konnte, dass angemessener Wohnraum ausreichend verfügbar sei, und ua deshalb das Konzept für nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten hat, bindet dies das Revisionsgericht. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Beklagte insoweit nicht erhoben.
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8. Zutreffend hat das LSG zur Herstellung der Spruchreife mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf zugrunde gelegt, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (hierzu zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 30 mwN <Landkreis Börde>). Dies entspricht für die der Stadt Hof im streitgegenständlichen Zeitraum zugeordnete Mietenstufe I (Anlage zu § 1 Abs 3 WoGV in der Fassung vom 15.12.2008, BGBl I 2487) einer Bruttokaltmiete von 321,20 Euro (292 Euro + 10 %), wie es SG und LSG der Klägerin zugesprochen haben.
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Soweit der Beklagte hiergegen unter Berufung auf § 22c Abs 1 Satz 2 SGB II, wonach die kommunalen Träger im Hinblick auf die Datenerhebung zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe durch Satzung hilfsweise die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 WoGG berücksichtigen können, und die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 , 1 BvL 5/15 - juris) einwendet, es bestehe keine rechtliche Grundlage für den Sicherheitszuschlag mehr, ist dem nicht zu folgen. § 22c Abs 1 Satz 2 SGB II regelt nicht den Fall, dass das Gericht mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts zur Erfüllung seiner prozessualen Pflicht zur Herstellung der Spruchreife nachrangig die Werte des WoGG heranzieht und diese zur Gewährleistung der Realitätsgerechtigkeit um 10 % erhöht. Dies gilt zumal im streitgegenständlichen August 2013, denn der hier herangezogene Wert von 292 Euro geht bereits zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008 (BGBl I 1856), ohne dass zwischenzeitlich eine Anpassung an die Preisentwicklung erfolgt war (vgl nunmehr zur Dynamisierung des Wohngelds § 38 Nr 4, §§ 43, 44 WoGG in der Fassung des Wohngeldstärkungsgesetzes - WoGStärkG - vom 30.11.2019, BGBl I 1877).
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Das Verfahren ist nicht in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen, um dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen des LSG durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 27 ff mwN <Landkreis Börde>). Das LSG hat dem Beklagten diese Gelegenheit im Berufungsverfahren bereits eingeräumt, ua indem es ihn erfolglos aufgefordert hat zu belegen, dass sich die erhobenen Mietdaten nicht nur auf Wohnraum aus einem Stadtteil oder zwei Stadtteilen beschränken und, ebenfalls erfolglos, weitere Informationen zu den Angebotsmieten verlangt hat. Vor diesem Hintergrund ist das LSG von einem Ausfall weiterer Erkenntnismöglichkeiten ausgegangen, bevor es auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückgegriffen hat, was nach der neueren Rechtsprechung des BSG immer dann der Fall ist, wenn es dem Jobcenter nicht gelingt, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen und - wie hier - ein Rückgriff des Gerichts auf einen Mietspiegel als Datengrundlage ausscheidet (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 29 f <Landkreis Börde>; zurückhaltender noch, die vorherige Rechtsprechung des BSG zusammenfassend, BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 4/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 72 RdNr 14 mwN <Münster>; vgl zu einem gerichtlichen Rückgriff auf einen Mietspiegel die Urteile des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren B 14 AS 37/19 R und B 14 AS 40/19 R <Berlin>).
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9. Ausgehend von einem Bedarf für die Unterkunft in Höhe einer angemessenen Bruttokaltmiete von 321,20 Euro hat die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Heizung jedenfalls in der vom SG zugesprochenen und vom LSG bestätigten Höhe, die unter dem vom Beklagten insoweit anerkannten Bedarf lag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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