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BSG 12.03.2019 - B 13 R 273/17 B
BSG 12.03.2019 - B 13 R 273/17 B - Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Unzulässigkeit von Beweisausforschungs- und Beweisermittlungsanträgen
Normen
§ 96a SGB 6, § 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 10. August 2016, Az: S 13 R 804/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29. Mai 2017, Az: L 2 R 488/16, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 131,62 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die klagende Krankenkasse begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger nach § 103 SGB X einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 131,62 Euro, weil bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Versicherte R. F. zu Unrecht eine Einmalzahlung ihres Arbeitgebers im Juli 2008 als Hinzuverdienst angerechnet worden sei.
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Die Versicherte war seit dem 28.1.2008 arbeitsunfähig. Im Februar 2008 erhielt sie eine prothetische Versorgung des rechten Hüftgelenks. Aus einer Anschlussheilbehandlung wurde sie arbeitsunfähig in ihrem Beruf als Erzieherin entlassen. In einem MDK-Gutachten vom 16.7.2008 an die Krankenkasse wird die Einschätzung der Ärztin Dr. V. wiedergegeben, dass ab Juli 2008 eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht komme. Im MDK-Gutachten selbst wird die Klägerin für "auf lange Sicht" weiter arbeitsunfähig gehalten.
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Auf den Antrag der Klägerin vom 6.8.2008 gewährte die Beklagte der Versicherten nach orthopädischer Begutachtung mit Bescheid vom 24.10.2008 rückwirkend ab 1.2.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei wurden Lohnfortzahlungsleistungen für den Zeitraum vom 28.1.2008 bis 9.3.2008 sowie eine Einmalzahlung des Arbeitgebers im Juli 2008 in Höhe von 1012 Euro als Hinzuverdienst angerechnet und die Rente wurde unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze im Juli 2008 nur in Höhe von drei Vierteln geleistet.
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Für den Zeitraum vom 1.2.2008 bis 30.11.2008 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 4161,82 Euro. Einen Teil dieses Betrags zahlte die Beklagte für das an die Versicherte gezahlte Krankengeld an die Klägerin als Erstattungsbetrag aus.
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Der Bescheid vom 24.10.2008 wurde bestandskräftig, nachdem die Versicherte einen zunächst eingelegten Widerspruch Ende November 2008 wieder zurücknahm.
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Unter Berücksichtigung des Rentenbescheids lösten die Versicherte und ihr Arbeitgeber, die L. e.V., das Arbeitsverhältnis zum Ende November 2008 einvernehmlich auf.
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Im Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie über die bereits erstattete Summe hinaus einen weiteren Betrag nach § 103 SGB X in Höhe von 131,62 Euro begehrt hat, weil die im Juli erbrachte Einmalzahlung nicht anzurechnen gewesen sei und daher die Rente für diesen Monat in voller Höhe in die Berechnung einzustellen gewesen wäre.
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Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das LSG hat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen. Es hat sich zum einen darauf gestützt, dass dem Begehren der Klägerin bereits die Bindungswirkung des Bescheids vom 24.10.2008 entgegenstehe, zum anderen hat es die Rentenberechnung im Bescheid vom 24.10.2008 für sachlich zutreffend gehalten. Der unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 10.7.2012 (B 13 R 81/11 R) von der Klägerin vertretenen Argumentation, dass das Beschäftigungsverhältnis am 1.2.2008 bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei, ist das LSG nicht gefolgt. Zwar seien nach dieser Entscheidung Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenem oder beendeten Beschäftigungsverhältnis zuflössen, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI. Eine Beschäftigung ende, wenn - wie zB beim Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer nicht mehr erbracht werde, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet habe. Ein entsprechender Verzicht sei hier jedoch nicht erkennbar. Nach ärztlichen Einschätzungen der Reha-Klinik und vom Mai 2008 sei noch im Juli 2008 unklar gewesen, ob die Versicherte ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Die Versicherte habe in ihrem Rentenantrag selbst angegeben, in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Für den Arbeitgeber habe kein Anlass bestanden, von einer anderen Entwicklung auszugehen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 5.5.2017 den Arbeitgeber als Zeugen dafür benannt habe, dass er für die Zeit vom 1.2.2008 bis zum 30.11.2008 auf seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Versicherten verzichtet habe, hat es sich nicht zu weiterer Aufklärung veranlasst gesehen. Der Antrag habe weder eine konkrete Beweistatsache noch eine natürliche Person benannt. Er sei vielmehr so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die beweiserheblichen Tatsachen aufdecken solle. Es handele sich daher um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag.
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Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. In ihrer Begründung vom 27.10.2017 macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend, soweit sich das LSG auf die Bindungswirkung des Bescheids vom 24.10.2008 gestützt hat. Wenn sich das Berufungsgericht daneben auch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids stütze, so beruhe dies auf Verfahrensmängeln (Verstoß gegen § 103 SGG und § 128 Abs 2 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
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1. Die Rüge der Verfahrensmängel ist unbegründet (a) bzw unzulässig (b).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen ordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 103 SGG) liegt nicht vor.
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Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sie auf die Anhörungsmitteilung des LSG nach § 153 Abs 4 SGG vom 10.4.2017 - und damit rechtzeitig - einen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt hat, den das LSG auch in seinem Beschluss wiedergegeben hat.
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Allerdings handelt es sich nicht um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag. Das LSG durfte diesen mit der Begründung ablehnen, dass damit ein unzulässiger Beweisausforschungsantrag gestellt worden sei.
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Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl Senatsurteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; Senatsbeschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = Juris RdNr 12). Das gilt insbesondere für Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B - Juris RdNr 8; Senatsurteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230 f mwN; BVerfG vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993, 1002).
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Die Klägerin hat hier zunächst mit Schriftsatz vom 24.7.2017 den Antrag gestellt, den damaligen Arbeitgeber der Versicherten, vertreten durch den Vorstand, als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, "ob" er für die Zeit vom 1.2.2008 bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2008 auf seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Versicherten verzichtet hat.
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Hierzu hat das LSG mit Schreiben vom 25.4.2017 auf die Unbestimmtheit des Beweisantrags und die og Rechtsprechung des BSG hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag - allerdings lediglich sprachlich - dahingehend modifiziert, dass der Vorstand "zum Beweis der Tatsachen" zu vernehmen sei, "dass" er für die genannte Zeit auf die Verfügungsbefugnis verzichtet hat.
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Begründet hat die Klägerin dies jeweils mit dem Hinweis auf den langen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vor Rentenbeginn eingetretenen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit faktisch geruht. Die dadurch eingetretene Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses führe nach dem Urteil des BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - dazu, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht von § 96 Abs 1 SGB VI erfasst werde. Wenn eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht bereits deshalb anzunehmen sei, weil die Arbeitsleistung während der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erbracht worden sei, so ende das Beschäftigungsverhältnis spätestens durch Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis während der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit bereits zum 1.2.2008.
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Das LSG musste sich aufgrund dieses Antrags der Klägerin nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen. Wie das LSG zutreffend ausführt, entwickelt die Klägerin aus ihrer rechtlichen Bewertung der von ihr bereits genannten Umstände, dass ein Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis vorliegen muss. Allein aus der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten lässt sich hier keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - wie zB beim Ruhen aus tarifrechtlichen Gründen (hierzu Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 40) - schlussfolgern (vgl auch Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - Juris RdNr 65). Wenn die Klägerin einen konkludenten Verzicht aus den Umständen des Einzelfalls ableiten möchte, so muss sie gerade solche äußeren Umstände unter Beweis stellen, die einen Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache zulassen. Dies hat sie - trotz des Hinweises des LSG auf die Unbestimmtheit des Antrags - nicht getan. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte besteht aber auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (vgl BVerfG Beschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - Juris RdNr 19; Senatsbeschluss vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - Juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 12).
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Davon abgesehen ist der Beweisantrag allein noch nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu bewirken, sodass der Verfahrensausgang auf ihm beruhen kann. Denn selbst wenn er als substantiiert genug angesehen würde, so wäre mit dem Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis noch nicht unmittelbar ein dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses vergleichbarer Tatbestand bewiesen. Denn es ist - nach der Rechtsauffassung des LSG - erforderlich, dass komplementär auch die Versicherte ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringt, "weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat" (vgl insoweit auch BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - Juris RdNr 65).
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b) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG behauptet, ist die Beschwerde bereits unzulässig.
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Die Klägerin führt hierzu aus, dass das LSG erstmals in seinen Entscheidungsgründen die Tatsachen benannt habe, auf die es seine Ansicht eines fehlenden Verzichts des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis stütze. Das LSG hätte ihr im Rahmen der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG Gelegenheit geben müssen, sich zu diesen - die Ansicht des Berufungsgerichts stützenden - Tatsachen zu äußern. Weil dies unterlassen worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (vgl Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gebietet, dass die gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen hätte brauchen (vgl Senatsbeschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - Juris RdNr 9; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, Juris RdNr 7).
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Die Klägerin legt insoweit nicht dar, dass sie von den einzelnen in Bezug genommenen Tatsachen als solchen vor der Entscheidung nicht erfahren hatte bzw keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatte.
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Statt dessen führt sie inhaltlich aus, dass ungeklärt sei, ob dem Arbeitgeber die ärztlichen Unterlagen und der Rentenantrag zur Kenntnis gelangt und Grundlage seiner Überlegungen zur Ausübung der Verfügungsbefugnis gewesen seien. Im Kern rügt die Klägerin damit, dass das LSG ihr keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu der von ihm beabsichtigten Würdigung der vorliegenden Tatsachen vorab zu äußern. Dass insofern eine besondere Situation vorgelegen hätte, die zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausnahmsweise einen vorherigen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung geboten hätte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr hätte sie unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen müssen, dass die Entscheidung des LSG nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (BSG Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 9). Der Vorsitzende Richter hat nach ihrem Vortrag aber durchaus darauf hingewiesen, dass ein Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis im streitgegenständlichen Verfahren nicht erkennbar sei. Eine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten zusätzlich auf die von ihm beabsichtigte Tatsachenwürdigung im Einzelnen hinzuweisen, wird weder durch § 128 Abs 2 SGG noch durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 103 GG oder die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten begründet. Vielmehr ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl Senatsbeschlüsse vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 19 mwN und vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 10).
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Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht auf eine Verletzung der in § 153 Abs 4 SGG vorgeschriebenen Anhörungspflicht berufen. Wesentlich ist insoweit der Hinweis, dass das LSG die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Dass das LSG eine solche Mitteilung unterlassen hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Gründe, warum das Gericht die Berufung für unbegründet hält, müssen - auch in dieser Verfahrenskonstellation - den Beteiligten nicht mitgeteilt werden (vgl BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 5 R 8/17 B - Juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 19).
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Dass sich das Berufungsgericht nicht der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen hat, begründet keine Überraschungsentscheidung. Es gibt keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden.
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2. Auf die Frage, ob eine grundsätzliche Bedeutung bzw Divergenz vorliegt, kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. Denn ist ein LSG-Urteil - wie vorliegend - auf mehrere Erwägungen gestützt, die es jeweils selbstständig tragen, so kann die Beschwerde nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn Rügen bezüglich aller dieser Erwägungen durchgreifen (stRspr, vgl nur Senatsbeschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B - Juris RdNr 8 mwN).
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3. Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1 und 3, 47 Abs 1 GKG.
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