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BSG 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R
BSG 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines Bauingenieurs - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher Auslegungsbefugnis - Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ausgeübte Beschäftigung
Normen
§ 55 Abs 1 SGG, § 77 SGG, § 140 Abs 1 S 2 SGG, § 163 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 417 ZPO, § 2 Abs 2 RsprEinhG
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 14. Oktober 2015, Az: S 1 R 1247/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 24. Oktober 2017, Az: L 4 R 477/15, Urteil
Leitsatz
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1. Formularbescheide eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Rentenversicherungsträgers unterliegen einer umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis ohne Bindungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts.
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2. Der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid bezieht sich nicht auf den Beruf als solchen (hier: Bauingenieur), sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14. Oktober 2015 zurückgewiesen.
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Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 26.3.1996 für seine ab dem 14.9.2010 ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
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Der 1966 geborene Kläger ist Diplom-Bauingenieur. Er arbeitete vom 1.11.1993 bis Juni 1996 im Ingenieurbüro P. In der Zeit vom 4.12.1995 bis zum 31.5.1997 war er freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Bau in NRW und Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW (Beigeladener zu 1). Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entstand zum damaligen Zeitpunkt automatisch mit dem Erwerb der Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer Bau NRW. Sie knüpfte ausschließlich an die Eintragung in der Kammerliste an und war unabhängig davon, ob eine freiwillige oder pflichtige Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer bestand. Seit dem 1.6.1997 ist der Kläger freiwilliges Mitglied des Beigeladenen zu 1. Seine Mitgliedschaft in der Berufskammer besteht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr.
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Auf Antrag des Klägers vom 1.11.1995, eingegangen am 27.11.1995, befreite die BfA diesen mit Bescheid vom 26.3.1996 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten ab dem 4.12.1995 (Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Architektenkammer).
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Der formularmäßig gestaltete Bescheid trägt die Überschrift "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)" und lautet nach der Bezeichnung des Namens des Klägers und der Grußformel wie folgt:
"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Eingangsdatum des Befreiungsantrags
27.11.95
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht
01.11.93
Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
04.12.95
Versorgungseinrichtung
Beginn der Befreiung
Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
40427 Düsseldorf
4. Dez. 1995
Die Befreiung wirkt erst … ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (= angekreuzte Alternative).
Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und anschließend der Text:
"Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet,
- Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.
Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die Befreiung ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.
Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben,
bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen."
Der Befreiung als Anlage beigefügt war eine Karte ("Bescheinigung") der BfA. Diese enthielt den Hinweis:
"Diese Karte ist dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Sie ist … bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben."
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Die Bescheinigung wies ferner ua darauf hin, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist.
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Vom 1.4.2001 bis 23.5.2006 war der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 als Sachbearbeiter, Projektentwickler und Projektingenieur tätig und ist seither bei der Beigeladenen zu 2 in verschiedenen Funktionen beschäftigt, zuletzt ab 14.9.2010 als strategischer Asset Manager (Technik).
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Am 27.4.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass er für die Tätigkeit als Asset Manager ab dem 14.9.2010 von der Rentenversicherungspflicht befreit sei. Die Tätigkeit entspreche derjenigen im Befreiungsbescheid vom 26.3.1996.
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Mit Bescheid vom 8.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 lehnte die Beklagte eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ab, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer und auch nicht kraft Gesetzes, sondern lediglich aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft seit dem 1.6.1997 Mitglied des Beigeladenen zu 1. Die mit Bescheid vom 26.3.1996 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirke nicht für die Beschäftigung ab dem 14.9.2010, weil es sich insoweit nicht um dieselbe Beschäftigung ("jeweilige Beschäftigung" iS des § 231 Abs 2 SGB VI) handele, für die zum damaligen Zeitpunkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen worden sei.
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Hiergegen hat der Kläger am 23.12.2013 Klage vor dem SG Speyer erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, dass die mit Bescheid vom 26.3.1996 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch nach einem Wechsel der Tätigkeit und des Arbeitgebers weiter fortwirke, weil die Beklagte die Befreiung nicht widerrufen habe. Insoweit greife der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein.
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Mit Urteil vom 14.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie des Bescheides vom 8.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 die Feststellung begehrt, dass er aufgrund des Bescheides vom 26.3.1996 ab dem 14.9.2010 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Mit Urteil vom 24.10.2017 hat das LSG unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils die begehrte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ergebe sich aus dem Bescheid vom 26.3.1996. In diesem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei dem Kläger eine Befreiung nur für die "jeweilige Beschäftigung", dh für die ab dem 1.11.1993 bei dem Ingenieurbüro P. aufgenommene Beschäftigung erteilt worden, was sich unter Berücksichtigung des mit Wirkung vom 1.1.1996 neu gefassten § 231 Abs 2 SGB VI ergebe. Die Befreiung sei zudem nur für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich hieran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer ausgesprochen worden. An letzterer fehle es seit dem 1.6.1997. Der Bescheid vom 26.3.1996 sei jedoch nicht mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2 eo ipso gegenstandslos geworden. Die von der Beklagten ausgesprochene Befreiung entfalte vielmehr weiter Rechtswirkungen, weil sie nicht förmlich aufgehoben worden sei. Der Befreiungsbescheid vom 26.3.1996 hätte als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden müssen. Von der Notwendigkeit einer derartigen Aufhebungsentscheidung sei die Beklagte auch selbst ausgegangen, denn sie habe im Befreiungsbescheid ausgeführt, dass die Befreiung erst mit dem förmlichen "Widerruf" ende. In diesen Ausführungen könne entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht nur ein Hinweis gesehen werden. Vielmehr handele es sich um einen Teil des Verfügungssatzes des entsprechenden Bescheides. Zwar könne sich ein Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs 2 SGB X auch auf andere Weise als durch Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung erledigen. Dies gelte aber nicht, wenn in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Befreiung erst mit dem förmlichen Widerruf ende. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes zur Bestimmung seines Inhalts sei entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben habe verstehen müssen. Der Kläger habe den Text nur so verstehen können, dass die Befreiung solange wirksam sei, bis sie ausdrücklich aufgehoben werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte insbesondere eine Verletzung von §§ 133, 157 BGB, § 48 Abs 1 SGB X und § 39 Abs 2 SGB X. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, dass die mit Bescheid vom 26.3.1996 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht über das Beschäftigungsverhältnis beim Ingenieurbüro P. hinaus weiterhin Rechtswirkungen entfalte, weil eine Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X hätte erfolgen müssen. Das LSG weiche mit dieser Auffassung auch nach seiner eigenen Einschätzung von der Rechtsprechung des BSG ab. Der 5. und ihm folgend der 12. Senat des BSG hätten wiederholt entschieden, dass es sich bei den entsprechenden Ausführungen in Befreiungsbescheiden lediglich um Hinweise handele, die nicht Teil des Verfügungssatzes des entsprechenden Verwaltungsaktes geworden seien. Die im Befreiungsbescheid vom 26.3.1996 nach § 31 S 1 SGB X maßgebliche rechtliche Regelung beschränke sich auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie deren Beginn. Alle anderen Ausführungen in dem Bescheid - zur Fortdauer der Befreiung bzw zum "Widerruf" - stellten (unverbindliche) Hinweise dar. §§ 133, 157 BGB seien wegen der Widersprüchlichkeit der Aussagen des LSG verletzt. Während dieses einerseits ausführe, dass der Kläger als Ergebnis einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB den Text des Bescheides so verstehen könne, dass die Befreiung solange wirksam sei, bis sie ausdrücklich aufgehoben werde, konzediere es an anderer Stelle, dass der Befreiungsbescheid nur Dauerwirkung für die "jeweilige Beschäftigung", hier derjenigen des Klägers beim Ingenieurbüro P., entfaltet habe. Dem LSG sei daher bei der Auslegung des Bescheides vom 26.3.1996 ein Denkfehler unterlaufen, wenn es einerseits die befristete Wirksamkeit dieses Bescheides anerkenne und andererseits eine "Dauer-Wirksamkeit" postuliere. § 39 Abs 2 SGB X sei verletzt, weil das LSG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG der Meinung sei, eine Erledigung des Befreiungsbescheides auf andere Art ("eo ipso") mit Aufgabe der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung sei nicht denkbar. Tatsächlich habe das BSG entscheidungserheblich bisher stets anderes judiziert.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14. Oktober 2015 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Revision der Beklagten sei bereits unzulässig. Die wesentlich und selbstständig tragende Begründung des LSG laute, die Beklagte habe geregelt, dass sie bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs 1 SGB X zu widerrufen habe und dass die Befreiung erst mit dem Widerruf ende. Dies sei "Teil des Verfügungssatzes des entsprechenden Bescheides". Der Kläger habe als Adressat der Erklärung den Text des Befreiungsbescheides nur so verstehen können, dass die Befreiung solange wirksam sei, bis sie ausdrücklich aufgehoben werde. Um sich mit diesem selbstständig tragenden Teil der Begründung des LSG auseinanderzusetzen, hätte die Beklagte begründen müssen, warum diese bezeichneten Sätze des Bescheides gemäß §§ 133, 157 BGB analog vom Kläger nicht als Teil des Verfügungssatzes hätten verstanden werden dürfen. Dazu fehlten jedoch jegliche Ausführungen.
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Jedenfalls sei die Revision unbegründet. Entgegen der Auslegung der Beklagten beschränke der Bescheid über die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht vom 26.3.1996 seine Geltung nicht auf die damals bei Antragstellung ausgeübte Beschäftigung des Klägers beim Ingenieurbüro P. Ebenso wenig sei die Interpretation der Wirkung der Befreiung im Lichte des Gesetzes durch das LSG richtig, weil sie die vom Gesetz abgelöste Wirkung des Bescheides als Verwaltungsakt verkenne, der gerade nicht mit dem Gesetz übereinstimmen müsse, solange er nicht nichtig sei.
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Gegenstand der Auslegung des Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seien ausschließlich der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 26.3.1996 sowie die zur Vorlage bei dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung/Karte als Nachweis über die Erteilung der Befreiung. Maßgeblich seien nur die mit dem Bescheid/der Bescheinigung/Karte beurkundeten Erklärungen (§ 202 S 1 SGG iVm § 417 ZPO). Die öffentliche Urkunde erbringe unwiderlegbar den Beweis, dass die Behörde die beurkundete Erklärung abgegeben habe. Der Antrag des Klägers sei keine öffentliche Urkunde und habe keinen rechtsmittelfähigen Inhalt, mit dem der Gegenbeweis geführt werden könne.
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Entgegen der Begründung des LSG sei es für die Weitergeltung des Befreiungsbescheides unerheblich, dass der Kläger später nicht mehr (freiwilliges) Mitglied der Ingenieurkammer Bau NRW gewesen sei. Nach der früheren Rechtsprechung des BSG über die Auslegung einschlägiger Formularbescheide sei davon auszugehen, dass diese nur die Befreiung und ihren Beginn regelten und der Bescheid im Übrigen nur Hinweise enthalte. Wenn diese Hinweise also keine Wirkung für die Auslegung des Verfügungssatzes hätten, werde die mit dem klaren Aussagesatz ohne Einschränkung erklärte Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht durch sie auch nicht in Frage gestellt. Nach der Unklarheitenregel sei im Zweifel das den Erklärungsempfänger weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, weil er als Adressat einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden dürfe.
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Im Übrigen sei der Senat an die tragende Begründung des LSG zur Auslegung des Befreiungsbescheides (Bestimmung des Widerrufs als notwendige Voraussetzung für ihren Wegfall) gebunden, weil es sich dabei um tatsächliche Feststellungen iS von § 163 SGG handele. Das BSG könne als Revisionsgericht selbst nicht auslegen, welchen Inhalt (im Sinne von Bedeutung oder Regelungsgehalt) ein Verwaltungsakt habe. Der Inhalt sei eine Tatsache, seine Ermittlung deshalb eine tatsächliche Feststellung iS von § 163 SGG. Geprüft werden dürfe daher nur, ob das Tatsachengericht bei der Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung die revisiblen bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), anerkannte Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet und bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts nicht gegen Denkgesetze verstoßen habe. Die Rechtsprechung des BSG sei mit der ständigen Rechtsprechung der meisten Senate des BVerwG über die Anwendung der mit § 163 SGG inhaltsgleichen Vorschrift des § 137 Abs 2 VwGO nicht zu vereinbaren. Falls sie fortgesetzt werden sollte, liege eine Divergenz in der Rechtsprechung des BSG einerseits und des BVerwG andererseits vor, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich mache.
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Der Beigeladene zu 1 hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen. Die Beigeladene zu 2 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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A. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision der Beklagten (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers formgerecht begründet.
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Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, genügt eine Revisionsbegründung grundsätzlich den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrags und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dieser als unrichtig erscheinen lassen (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 13.6.2018 - GS 1/17 - Juris RdNr 33).
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Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Beklagten gerecht. Sie setzt sich insbesondere mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander.
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Das LSG hat sein Urteil auf die tragenden Erwägungen gestützt, dass der Bescheid vom 26.3.1996 mit der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2 nicht eo ipso gegenstandslos geworden sei, sondern dass es einer förmlichen, hier aber nicht erfolgten Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X bedurft hätte, weil dies die Beklagte - ausgehend vom Empfängerhorizont des Klägers als Adressat des Bescheides bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben - als Teil des Verfügungssatzes bestimmt habe.
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Diesen Gründen ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass die angefochtene Berufungsentscheidung im hier maßgeblichen Zusammenhang widersprüchlich sei. So habe das LSG einerseits ausgeführt, der Kläger habe als Ergebnis einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB den Text des Befreiungsbescheides dahin verstehen können, dass die Befreiung solange wirksam sei, bis sie ausdrücklich aufgehoben werde, während das Gericht an anderer Stelle die Auffassung vertreten habe, dass der Bescheid dem Kläger eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die "jeweilige" Beschäftigung, hier derjenigen beim Ingenieurbüro P., erteilt habe. Die Entscheidung leide insoweit an einem Denkfehler. Ebenso hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei den auch hier verwendeten formularmäßigen Bescheidtexten (ua zum "förmlichen" Widerruf) nur um Hinweise handele, die nicht Teil des Verfügungssatzes des entsprechenden Verwaltungsaktes geworden seien, wovon das LSG abgewichen sei. Die Revisionsbegründung ist damit ausreichend auf jedes Element der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts eingegangen.
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Die Ansicht des Klägers, die Beklagte hätte darüber hinaus begründen müssen, warum die Erklärung, dass die Befreiung erst mit Widerruf ende, gemäß §§ 133, 157 BGB vom Kläger nicht als Teil des Verfügungssatzes verstanden werden durfte, übersteigt die gebotenen Begründungsanforderungen. Ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, dass das Tatsachengericht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist, und will der Revisionskläger nur diese Abweichung rügen, reicht es aus, wenn er die Abweichung geltend macht und im Übrigen darauf hinweist, dass er sich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt (Großer Senat des BSG aaO RdNr 40 mwN). Dies ist hier der Fall.
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B. Die Revision der Beklagten ist zudem begründet. Das LSG hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides der BfA vom 26.3.1996 auch für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2 ab dem 14.9.2010 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
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I. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger erhobene Feststellungsklage weiterhin zulässig ist, nachdem das LSG den angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich aufgehoben hat.
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Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist vor der Entscheidung über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des streitigen Anspruchs zu klären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, unabhängig davon, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da anderenfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22 mwN).
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Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erfordert gemäß § 55 Abs 1 SGG ein Feststellungsinteresse. Dieses fehlt, wenn der vom Kläger erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt (§ 77 SGG) entgegensteht (vgl BSGE 70, 99, 104 = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 40 f).
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Mit Bescheid vom 8.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 hat die Beklagte entschieden, dass der Kläger weder die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfüllt noch aufgrund des Bescheides vom 26.3.1996 weiterhin für die ab dem 14.9.2010 bei der Beigeladenen zu 2 ausgeübte Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Es spricht viel dafür, dass das LSG über den vom Kläger sowohl vor dem SG als auch vor dem LSG gestellten Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides versehentlich nicht entschieden hat. Der Aufhebungsantrag wird lediglich im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben. Die Urteilsformel, der in erster Linie der Inhalt der Entscheidung zu entnehmen ist, und deren Auslegung nur begrenzt und lediglich dann möglich ist, wenn sie zu Zweifeln Anlass gibt (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 31 RdNr 11 mwN; so auch schon BGH Urteil vom 15.6.1982 - VI ZR 179/80 - Juris RdNr 9 mwN; BGH Urteil vom 30.11.1961 - VII ZR 12/61 - Juris RdNr 34 mwN), enthält keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Auch ist den Entscheidungsgründen an keiner Stelle zu entnehmen, dass sich das LSG mit dem Anfechtungsbegehren des Klägers befasst hat; das Berufungsgericht beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage. Allein der vom Kläger herausgestellte Umstand, dass die Feststellung der weiterhin bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht logisch untrennbar mit der Aufhebung des das Gegenteil verfügenden Bescheides verbunden ist, könnte für eine konkludente Entscheidung des LSG sprechen (vgl BSG SozR 4-2600 § 249b Nr 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - Juris RdNr 14; BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 26).
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Nicht gefolgt werden kann der vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.3.2017 (L 18 R 852/16 - Juris) vertretenen Rechtsansicht, dass der bloße Feststellungsantrag ausreiche, um das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu wahren. Zwar mag die Feststellungsklage ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens zulässig sein, wenn bereits ein Verwaltungsakt ergangen ist und der Adressat geltend macht, mit diesem sei ihm ein Anspruch zugebilligt worden, was der Versicherungsträger bestreitet (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 55 RdNr 3b). Strengt der Betroffene aber - wie hier - ein Verwaltungsverfahren an, in dem er beantragt festzustellen, dass ein Rechtsverhältnis bereits aufgrund des ergangenen Verwaltungsaktes besteht, und lehnt der angegangene Versicherungsträger dies ab, muss er mit Erhebung der Feststellungsklage den ablehnenden Bescheid anfechten. Unterlässt er dies, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. In diesem Fall steht zwischen ihm und dem beklagten Versicherungsträger bindend fest, dass das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (§ 77 SGG). Für eine isolierte Klage auf Feststellung, dass dies gleichwohl der Fall ist, besteht kein Feststellungsinteresse, weil das Gegenteil bereits zwischen den Beteiligten bindend feststeht.
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Diese Rechtsfolge tritt ebenfalls ein, wenn der ablehnende Bescheid ursprünglich angefochten wird, über die Anfechtungsklage aber versehentlich nicht entschieden wird. Hat das LSG den Aufhebungsantrag des Klägers versehentlich übergangen, ist mit Ablauf der Frist des § 140 Abs 1 S 2 SGG die Rechtshängigkeit der Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 8.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 entfallen (vgl BVerwG Beschluss vom 16.8.1995 - 1 B 25/95 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr 9 mwN; BGH Urteil vom 16.2.2005 - VIII ZR 133/04 - Juris LZ 1 und RdNr 19; BSG SozR 4100 § 136 Nr 4 S 15; BAG Urteil vom 10.3.2015 - 3 AZR 36/14 - Juris RdNr 20; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 120 RdNr 7 - Stand Februar 2016; Keller, aaO, § 140 RdNr 3 mwN) und dieser in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen (BVerwG Beschluss vom 16.8.1995 - 1 B 25/95 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr 9 mwN; BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 1/15 R - Juris RdNr 16).
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Das Versehen kann grundsätzlich nur durch eine Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG korrigiert werden, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden muss (§ 140 Abs 1 S 2 SGG). Eine Ergänzung des Berufungsurteils hat der Kläger jedoch nicht beantragt.
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II. Ungeachtet dessen ist das Feststellungsbegehren des Klägers jedenfalls unbegründet und der Bescheid vom 8.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 rechtmäßig.
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Das LSG hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die im Bescheid vom 26.3.1996 ausgesprochene Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur dessen Beschäftigung im Ingenieurbüro P. betraf. Entgegen der Auffassung des LSG bedurfte es allerdings keines förmlichen Widerrufs dieses Bescheides. Der Bescheid vom 26.3.1996 ist vielmehr mit Aufgabe der Beschäftigung im Ingenieurbüro P. unwirksam geworden.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Senat zu einer eigenen Auslegung des Bescheides der BfA vom 26.3.1996 befugt und hieran nicht durch § 163 SGG gehindert.
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Es spricht viel dafür, dass die Auslegung eines Verwaltungsaktes stets (auch) Aufgabe des Revisionsgerichts ist (vgl zB BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSG Urteil vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85 - Juris RdNr 26; BSGE 77, 219, 223 = SozR 3-2500 § 124 Nr 3 S 28; BSG SozR 4-5860 § 15 Nr 1 RdNr 23; einschränkend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 17 mwN; vgl auch BFH Urteil vom 18.11.2015 - XI R 32/14 - Juris RdNr 35; BFH Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 37/11 - Juris RdNr 30). Dazu bedarf es indes hier keiner abschließenden Entscheidung.
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a) Einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen jedenfalls Formularbescheide eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Versicherungsträgers. Formularbescheide bestehen aus vorformulierten Texten, die in einer Vielzahl von Fällen im Wesentlichen wortgleich verwendet werden. Um einen solchen Formularbescheid handelt es sich bei dem Bescheid der BfA, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom 26.3.1996 (vgl auch die Bescheide der BfA in den Verfahren B 5 RE 3/17 R <LSG Nordrhein-Westfalen>, Revision zugelassen mit dem Hinweis auf zahlreiche alte Formbescheide der früheren BfA; B 5 RE 3/18 R <LSG Rheinland-Pfalz>; B 5 RE 4/18 R <Bayerisches LSG> - Formularbescheide zu § 6 Abs 1 S 1 SGB VI). Derartige Formularbescheide sind den sogenannten typischen Erklärungen gleichzustellen.
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Typische Erklärungen sind Äußerungen, die in großer Zahl wortgleich abgegeben werden, zB bei der Verwendung von Formularen, in denen der Erklärende entweder einen vorformulierten Text ankreuzt oder unterschreibt (zur Definition BSGE 63, 167, 171 = SozR 5870 § 10 Nr 9 S 18). Werden bei der Abgabe derartiger Erklärungen nicht nur im Bezirk eines Berufungsgerichts solche übereinstimmenden Vordrucke verwendet, darf das Revisionsgericht im Interesse einer einheitlichen Auslegung und damit zur Wahrung der Rechtseinheit die vorinstanzliche Entscheidung - soweit sie den Inhalt der abgegebenen Erklärung betrifft - uneingeschränkt überprüfen und erforderlichenfalls die Erklärung selbst auslegen. Die Beschränkungen des § 163 SGG gelten nicht (BSGE 63, 167, 171 = SozR 5870 § 10 Nr 9 S 18; BSGE 76, 203, 204 = SozR 3-5870 § 10 Nr 7 S 49; BSGE 78, 1, 11 = SozR 3-2600 § 58 Nr 5 S 25; BSG SozR 4-2600 § 236a Nr 2 RdNr 23; vgl auch BGHZ 104, 292, 293; 112, 204, 210; BAG AP Nr 32 zu § 133 BGB und Nr 33 zu § 133 BGB; BAG Urteil vom 17.4.1970 - 1 AZR 302/69 - Juris RdNr 22).
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Ebenso wie typische Erklärungen verlangen auch Formularbescheide, die von einem für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Rentenversicherungsträger verwendet worden sind, im Hinblick auf den Zweck der Revision, die Einheit des Rechts zu wahren und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, eine umfassende revisionsgerichtliche Überprüfungs- und damit Auslegungsbefugnis. Die Frage nach dem Bedeutungsgehalt eines Formularbescheides stellt sich nicht nur in dem jeweiligen konkreten Einzelfall, sondern in allen Fällen, in denen der Versicherungsträger einen derartigen Bescheid verwendet. Sie kann deshalb nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Revisionsinstanz, einen Formularbescheid einheitlich auszulegen, was nur möglich ist, wenn das Revisionsgericht weder an das vom LSG vertretene Auslegungsergebnis noch an dessen Feststellungen zum Wortlaut des Bescheides gebunden ist, sondern diesen selbstständig ermitteln und feststellen kann (vgl BSGE 84, 90, 94 f, 97 = SozR 3-2500 § 18 Nr 4 S 16 f, 19; BSG SozR 3-2500 § 18 Nr 6 S 26 f; BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 18 und BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 31 jeweils mwN zur Feststellung genereller Tatsachen).
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b) Diesem Verständnis stehen die vom Kläger in der Revisionserwiderung zitierten Entscheidungen des BVerwG, die nur eine eingeschränkte revisionsgerichtliche Nachprüfung der durch die Tatsachengerichte vorgenommenen Auslegung einer Erklärung erlauben, bereits deswegen nicht entgegen, weil sie keine typisierten Verwaltungsakte betreffen.
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Abgesehen davon liegt hier entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch deshalb keine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des BSG einerseits und der Rechtsprechung des BVerwG andererseits vor, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich machen würde, weil die Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis von Verwaltungsakten nicht einheitlich ist.
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Nach den vom Kläger zitierten Urteilen des 4. und 7. Senats des BVerwG (Urteile vom 3.8.2016 - 4 C 3/15 - Juris RdNr 21 und Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 - Juris RdNr 33; s auch Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35/13 - Juris RdNr 74) ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs 2 VwGO bindend, wenn das Tatsachengericht den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat. Das Revisionsgericht kann den Verwaltungsakt nur dann selbst auslegen, wenn das Tatsachengericht das Auslegungsergebnis nicht begründet hat oder eine den Anforderungen des § 139 Abs 3 S 4 VwGO genügende Verfahrensrüge erhoben worden ist (vgl zum Inhalt einer Verfahrensrüge BVerwG Beschluss vom 18.6.2018 - 4 B 63/17 - Juris RdNr 10). Nach der Entscheidung des 2. Senats des BVerwG vom 30.10.2013 (BVerwG - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 127 RdNr 14 mwN; ebenso BVerwG Urteil vom 30.4.2014 - 2 C 65/11 - Juris RdNr 16) ist das BVerwG an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn das Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht (vgl zuletzt BVerwG Beschluss vom 18.6.2018 - 4 B 63/17 - RdNr 10). Nur in diesen Fällen kann das BVerwG die Erklärung selbst auslegen. Der 6. Senat des BVerwG hat in seinem Urteil vom 21.6.2017 (6 C 3/16 - BVerwGE 159, 148 RdNr 14) ausgeführt, das Revisionsgericht sei nach § 137 Abs 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das Tatsachengericht seiner Auslegung zugrunde gelegt habe. Offengelassen hat dieser Senat, ob sich die Bindung auch auf das Auslegungsergebnis selbst, dh auf die tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts anhand der allgemeinen Auslegungsregeln erstreckt. Der 5. Senat des BVerwG hat im Urteil vom 11.5.2006 (5 C 10/05 - BVerwGE 126, 33 RdNr 20) unentschieden gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen das BVerwG berechtigt und auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge verpflichtet ist, den Inhalt von Verwaltungsakten als Revisionsgericht selbstständig zu bestimmen.
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Nach den Entscheidungen des 1. und 9. Senats des BVerwG darf das Revisionsgericht den Regelungsgehalt eines Bescheides dagegen selbstständig ermitteln, weil es sich insoweit um die rechtliche Bewertung des Inhalts des Bescheides handele. Rechtliche Bewertungen im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsaktes unterfallen nach dieser Rechtsprechung nicht der Bindungswirkung nach § 137 Abs 2 VwGO (Urteil des 1. Senats vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - BVerwGE 134, 335 RdNr 18; BVerwG Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - Juris RdNr 12; so auch frühere Judikate des 4. und 2. Senats des BVerwG: Urteil des 4. Senats des BVerwG vom 27.9.1990 - 4 C 44/87 - BVerwGE 85, 348, 366; Urteil des 2. Senats vom 9.6.1983 - 2 C 34/80 - BVerwGE 67, 222, 234; Urteil vom 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283, 286; anders allerdings zur Auslegung von Willensäußerungen der öffentlichen Verwaltung Urteil vom 9.12.2015 - 9 C 28/14 - Juris RdNr 24).
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Gemäß § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes müssen aber gerichtsinterne Abweichungen - wie hier innerhalb des BVerwG - zunächst durch Anrufung des Großen Senats des jeweiligen obersten Gerichtshofs bereinigt werden (vgl Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 3. Aufl 1999, § 2 RSprEinhG RdNr 2).
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c) Im Übrigen ist selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BVerwG hier eine uneingeschränkte Auslegung zulässig. Danach tritt insbesondere dann keine Bindung an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen ein allgemeines Erfahrungs- oder Denkgesetz beruht. In diesem Fall kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen (vgl nur BVerwG Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 217 RdNr 14 mwN). So verhält es sich hier. Das LSG hat gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen, nach der der geäußerte Wille des Erklärenden maßgeblich ist, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann (vgl nur BVerwG Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 217 RdNr 15). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die von ihm selbst festgestellten Tatsachen nicht vollständig gewürdigt und ist zudem zu einem widersprüchlichen Ergebnis gelangt.
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Soweit das LSG die Auffassung vertritt, der Bescheid der BfA vom 26.3.1996 sei beschäftigungsbezogen zu verstehen, ist das Gericht nicht vom Wortlaut des Bescheides ausgegangen, sondern hat diesen im Wesentlichen im Lichte des § 231 Abs 2 SGB VI ausgelegt, wie der Kläger zu Recht in der Revisionserwiderung beanstandet hat. Die des Weiteren vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht, die Formulierung im Bescheid vom 26.3.1996, die Befreiung ende erst mit dem förmlichen Widerruf, sei Teil des Verfügungssatzes, berücksichtigt den übrigen Wortlaut des Bescheides nicht und lässt insbesondere außer Acht, dass die Ausführungen im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides erfolgt sind. Außerdem steht dieses Ergebnis in Widerspruch zu der gleichzeitig vom LSG vertretenen Rechtsauffassung, die erteilte Befreiung betreffe nur die Beschäftigung des Klägers im Ingenieurbüro P.
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2. Die Auslegung des (Formular-)Bescheides vom 26.3.1996 ergibt, dass die dort verfügte Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht sich nur auf dessen Tätigkeit beim Ingenieurbüro P. bezogen hat (dazu a) und daher mit der Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden ist (dazu b).
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Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 27 mwN).
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a) Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 26.3.1996 dahin zu verstehen, dass er den Kläger von der Rentenversicherungspflicht für die am 1.11.1993 bei dem Ingenieurbüro P. aufgenommene Beschäftigung mit Wirkung zum 4.12.1995 befreit. Dagegen ist der Verwaltungsakt keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jedwede ausgeübte Beschäftigung als Bauingenieur erfasst.
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Einen Verwaltungsakt und damit einen Verfügungssatz bzw eine Regelung enthält allein der Eingangssatz des Bescheides vom 26.3.1996 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und Beginn der Befreiung. Die weiteren Erklärungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zum Widerruf der Befreiung sind hingegen lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (stRspr; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 37; Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris RdNr 24; Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 30). Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch aus ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen, während die übrigen Ausführungen insbesondere zur Dauer der Befreiung und zum Widerruf allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise ausgewiesen werden. Dementsprechend ist das LSG - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verfügungssatz des Bescheides die Befreiung des Klägers für die Dauer der Mitgliedschaft in der Berufskammer ausgesprochen hat.
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aa) Dass der Bescheid vom 26.3.1996 insoweit eine Regelung enthält, als er den Beginn der Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht auf den 4.12.1995 festsetzt, bedarf keiner Erläuterung. Die schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendige Festlegung des Befreiungsbeginns iS von § 31 S 1 SGB X bestätigt, dass die umrandeten Ausführungen Bestandteile des Verfügungssatzes enthalten. Der weitere Regelungsgehalt, die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiung ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 27.11.1995 (Eingangsdatum). In diesem hat der Kläger in der Rubrik "Arbeitgeber (mit Anschrift) Ingenieurbüro P., " sowie als "Beginn des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses" den 1.11.1993 angegeben. Der damalige Befreiungsantrag betraf daher unzweifelhaft die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung im Ingenieurbüro P.
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(1) Die Abfrage des Arbeitgebers und des Beginns des "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist. Ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine Befreiung von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung schon aus Gründen der Logik nicht in Betracht. Dabei macht die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um die aktuelle, im Zeitpunkt des Antrags bestehende Beschäftigung geht und auch nur um diese gehen kann. Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger nur anhand einer konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung prüfen. Nicht jede Beschäftigung eines Bauingenieurs oder Angehörigen eines sonstigen verkammerten Berufs muss gemessen an den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich die Ausübung einer verkammerten Tätigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene - ungeachtet seiner Funktionsbezeichnung - eine berufsfremde Tätigkeit ausübt. Ebenso wenig kann eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und daher versicherungsfrei ist (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 Nr 2 oder § 8a iVm § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV). Abgesehen davon wird derjenige, der als Beschäftigter einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellt, im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest im Regelfall nicht wissen, ob er seine aktuelle Beschäftigung aufgeben und insbesondere in demselben Beruf eine Folgebeschäftigung aufnehmen wird. Auch aus diesem Grund kann sich ein Befreiungsantrag nur auf die gegenwärtige Beschäftigung beziehen (BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 32). Im Übrigen enthält der Antrag des Klägers keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, er beantrage die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beruf des Bauingenieurs ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung.
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(2) Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Antrag vom 27.11.1995 (Eingangsdatum) zur Auslegung des Bescheides vom 26.3.1996 herangezogen werden. § 202 S 1 SGG iVm § 417 ZPO, nach dem die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung - zB einen Verwaltungsakt (vgl zB Berger in Stein/Jonas, ZPO, Bd 5, 23. Aufl 2015, § 417 RdNr 1) - enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen (vgl dazu auch BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - Juris RdNr 25; BVerwGE 66, 315, 320), steht dem nicht entgegen.
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§ 417 ZPO stellt eine Regel über die Beweiskraft auf. Die Auslegung einer Urkunde hat mit der Beweislast indes grundsätzlich nichts zu tun (so bereits RG JW 1915, 650; JW 1927, 514 - für die Auslegung einer Vertragsurkunde). Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der Feststellung der Tatsachen, die für die Auslegung wesentlich sein können, und der Auslegung selbst, die aufgrund des festgestellten Sachverhalts erfolgt. Während die Auslegung unabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweislast nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist, richtet sich die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach den für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätzen (BGHZ 20, 109, 111). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - etwa zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers - beruft, trifft demzufolge die Beweislast für deren Vorliegen (BGH Urteil vom 5.7.2002 - V ZR 143/01 - Juris RdNr 7 mwN; BGH Urteil vom 10.6.2016 - V ZR 295/14 - Juris RdNr 6). Das Gericht kann danach im zivilgerichtlichen Verfahren eine umfassende Beurteilung aller für eine Auslegung maßgeblichen Umstände nur vornehmen, soweit solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände von der behauptungspflichtigen Partei vorgetragen und bewiesen werden (BGHZ 20, 109, 111 f).
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Dies bedeutet für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem anders als im Zivilprozess der Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG) gilt und die Beteiligten demzufolge keine Beweisführungslast haben (stRspr zB BSGE 6, 70, 73; 24, 25, 27 = SozR Nr 75 zu § 128 SGG; BSG Urteil vom 8.9.2010 - B 11 AL 4/09 R - Juris RdNr 17), dass das Gericht bei der Auslegung einer Urkunde von Amts wegen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen kann.
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Bei der Heranziehung des Antrags des Klägers geht es nicht um den Beweis der Unrichtigkeit der durch § 417 ZPO geregelten formellen Beweiskraft einer Urkunde, die sich auf die Abgabe der behördlichen Erklärung, den in der Urkunde enthaltenen Text sowie die Angaben über die an der Erklärung teilnehmenden Personen sowie zum Ort und Zeitpunkt der Urkundenerrichtung bezieht (vgl Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO Bd 6, 4. Aufl 2014, § 417 RdNr 6; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl 2018, § 417 RdNr 5; Berger, aaO, § 417 RdNr 1 - alle mwN; vgl zur streitigen Frage der Zulässigkeit des "Gegenbeweises" ua Ahrens aaO § 417 RdNr 8; Preuß aaO § 417 RdNr 6; Berger aaO § 417 RdNr 4). Ebenso wenig geht es um den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit (innere oder materielle Beweiskraft <zum Begriff BGH Beschluss vom 16.1.2007 - VIII ZR 82/06 - Juris RdNr 17>) einer Urkunde mit rechtsmittelfähigem Inhalt und die dafür zulässige Form des Beweises (vgl hierzu Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 417 RdNr 2). Vielmehr handelt es sich ausschließlich um die Bestimmung des Inhalts des Bescheides vom 26.3.1996 anhand der dortigen Erklärungen, die ua ausdrücklich auf den Antrag des Klägers vom 27.11.1995 (Eingangsdatum) Bezug nehmen.
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(3) Dem am 27.11.1995 vom Kläger mit dem dargestellten Inhalt gestellten Befreiungsantrag hat die BfA mit Bescheid vom 26.3.1996 stattgegeben. Antrag und Bescheid beziehen sich korrespondierend auf die damalige Beschäftigung des Klägers beim Ingenieurbüro P.
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Demgegenüber ist der Bescheid vom 26.3.1996 keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für eine durch eine oder mehrere Charakteristika geprägte Tätigkeit als solche - hier die eines Bauingenieurs - erteilt ist (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.3.2017 - L 18 R 852/16 - Juris RdNr 55 ff, 59 bei einem vergleichbaren Bescheid der BfA ebenfalls für die Tätigkeit als Bauingenieur). Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheides nichts her. Der dort verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl § 7 Abs 1 SGB IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, dh Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 33).
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bb) Darüber hinaus belegen weitere Ausführungen im Bescheid vom 26.3.1996 die Beschäftigungsbezogenheit der Befreiungsregelung. So ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Der Begriff "jeweilig" hat ua die Bedeutung "entsprechend" - mit dem Synonym "augenblicklich" -, "gerade anwesend" bzw "gegenwärtig" - zB mit den Synonymen "aktuell, akut, derzeit, derzeitig, heute, jetzt, zeitweilig, momentan" - (vgl synonyme.woxikon.de/synonyme/jeweilig.php) oder "zu einer bestimmten Zeit gerade bestehend, herrschend, vorhanden, in einem bestimmten Einzelfall, Zusammenhang gerade bestehend, herrschend, vorhanden, vorliegend" (Duden, Das Große Wörterbuch der Deutschen Sprache, Bd 5, 3. Aufl 1999, S 2005). Diese Worte beschreiben mehr oder weniger deutlich einen statischen, unveränderlichen Zustand. Insbesondere der Begriff "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" bezieht die erteilte Befreiung ausschließlich auf die im Bescheid genannte, am 1.11.1993 beginnende Beschäftigung und schließt eine Geltung der Bescheinigung für Folgebeschäftigungen aus. Diese Aussage wird dadurch bekräftigt, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung "beschränkt", mithin begrenzt ist sowie die im Anschluss daran erfolgende Erläuterung, unter welchen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen sich die "Befreiung … auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen" erstreckt. Außerdem wird in dem Bescheid vom 26.3.1996 darum gebeten, "den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen", falls "Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben". Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die Befreiung ausschließlich auf das im Antrag und Bescheid genannte "Beschäftigungsverhältnis" und nicht auch auf Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte Befreiung nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht (vgl BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 34).
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cc) Ebenso wenig indiziert die im Bescheid vom 26.3.1996 erwähnte "Bescheinigung über die Befreiung", dass diese jedwede Beschäftigung des Klägers als Bauingenieur erfasst. Dabei ist zunächst klarstellend hervorzuheben, dass der Inhalt der Befreiungsregelung ausschließlich durch den Bescheid bestimmt wird. Er allein enthält die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Regelung der Befreiung iS von § 31 S 1 SGB X. Die Bescheinigung hat lediglich die Aufgabe, diese Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen zu können. Unter Berücksichtigung dieses Nachordnungsverhältnisses folgt die Auslegung der Bescheinigung, die ebenso wie der Bescheid vom 26.3.1996 aus im Wesentlichen wortgleich und in einer Vielzahl von Fällen verwendeten vorformulierten Texten besteht, den Grundsätzen, die für die Auslegung des Bescheides selbst gelten (vgl dazu oben B.II.1.a).
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Die vorgelegte Bescheinigung, die im Übrigen weder eine Versicherungsnummer noch den Namen des Klägers enthält, den Beginn der Befreiung anders als der Bescheid vom 26.3.1996 mit dem "29. Dezember 1995" angibt und am 16.7.1996 ausgestellt worden ist, weist ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass die Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Unter Zugrundelegung des Begriffs "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" (vgl dazu oben B.II.2.a bb) ist diese Bescheinigung keinesfalls - auch nicht von der Beigeladenen zu 2 oder ihrer Rechtsvorgängerin als Arbeitgeber des Klägers - dahin zu verstehen, dass sie die Befreiung für eine Beschäftigung belegt, die - wie im vorliegenden Fall - erst Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen worden ist.
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Ebenso wenig ist aus der weiteren Formulierung der Bescheinigung - "Diese Karte ist dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Sie ist … bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben." - abzuleiten, dass die Befreiung für jedwede Beschäftigung als Bauingenieur gilt. Ausweislich ihrer weiteren Erklärungen ist die Bescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen "an die BfA zurückzugeben". Diese Rückgabepflicht kann mangels anderer Anhaltspunkte nur den Arbeitnehmer als Empfänger der dem Bescheid als Anlage beigefügten Bescheinigung treffen. Deren Rückgabe durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist demnach schon deshalb notwendig, damit dieser seiner gegenüber der BfA bestehenden Rückgabepflicht Folge leisten kann (BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 41).
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b) Ausgehend von dem dargestellten Regelungsgehalt des Bescheides vom 26.3.1996 entfaltet dieser seit Aufgabe der im Antrag vom 27.11.1995 (Eingangsdatum) genannten Beschäftigung keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr zu diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl bereits Beschluss des Senats vom 7.3.2018 - B 5 RE 3/17 R - Juris RdNr 36; Urteil des Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 42).
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Eines "Widerrufs" bzw einer Aufhebung des Bescheides vom 26.3.1996 nach § 48 Abs 1 SGB X bedurfte es daher nicht (vgl zB BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 10; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris RdNr 24). Etwas Gegenteiliges ist entgegen der Rechtsauffassung des LSG auch nicht in diesem Bescheid von der BfA iS von § 31 SGB X verfügt worden.
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Die vom LSG insoweit herangezogene Formulierung "Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA." steht im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zum "Widerruf" der Befreiung bei "Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI". Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Klägers und erfolgt im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere diese Stellung im Bescheid weist die Erklärung - auch vom objektivierten Empfängerhorizont aus - als bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage aus. Im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Beschränkung der Befreiung auf die "jeweilige Beschäftigung" konnte sich der Hinweis nur auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der konkreten Beschäftigung beziehen. Die Belehrung "Gegen diesen Bescheid können Sie … Widerspruch erheben." zeigt unmissverständlich an, dass die den Bescheidempfänger individuell betreffenden Anordnungen der Belehrung vorangestellt sind und bei mangelndem Einverständnis durch diesen angefochten werden können.
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Der Bescheid vom 26.3.1996 enthält mithin insgesamt in sich stimmige Aussagen, die sich dem Empfänger bei verständiger Würdigung des gesamten Bescheidtextes erschließen. Aus der "Unklarheitenregel" (vgl dazu BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26) kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das LSG, das die Befreiung auf die "jeweilige Beschäftigung" - hier die am 1.11.1993 beginnende Beschäftigung - "beschränkt" und gleichzeitig die Beendigung der Befreiung auch insoweit von einem Widerruf abhängig macht, unterstellt dem Bescheid hingegen einen widersprüchlichen Inhalt.
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3. Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht sind nicht ersichtlich (vgl hierzu BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 33 ff).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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