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BSG 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R
BSG 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Versorgung mit anderen Hilfsmitteln - Reparaturkosten für ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug - Kenntnisgrundsatz - vorherige Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau
Normen
§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 18 Abs 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 8 Abs 1 S 1 BSHG§47V vom 27.12.2003, § 10 Abs 6 BSHG§47V, § 1618a BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 16. Dezember 2015, Az: S 10 SO 166/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Mai 2017, Az: L 9 SO 63/16, Urteil
Leitsatz
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Die für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis wird nicht erst durch die spezifische Kenntnis von dem finanziellen Bedarf, sondern bereits durch die Kenntnis von der Bedarfslage vermittelt.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist die Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Der 1981 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert. Seit 2001 besucht er eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM); die Kosten werden vom Beklagten getragen. Wegen seiner körperlichen Behinderung ist er auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Kopfstützen angewiesen. Die Pflegekasse hat die Pflegestufe III festgestellt. Vom örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (Rhein-Sieg-Kreis) bezieht er laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie (Bescheid vom 23.1.2014) eine monatliche Mobilitätsbeihilfe von 1070 Euro (Betreuungskosten 570 Euro, Fahrtkosten 500 Euro). Seit 2015 erbringt der Beklagte neben den Kosten für den Besuch der WfbM zudem Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Assistenzleistungen im Rahmen eines (vorläufigen) persönlichen Budgets.
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Im Dezember 2005 und Januar 2006 bewilligte der Beklagte die Übernahme von Kosten des behindertengerechten Umbaus eines PKW Ford Tourneo Connect (Bescheide vom 21.12.2005 und 18.1.2006) und in den Jahren 2008, 2009 sowie 2011 von Reparaturkosten an dem PKW-Umbau (Bescheide vom 28.8.2008, 13.7.2009 und 3.6.2011). Am 11.4.2014 beantragte der Kläger beim Rhein-Sieg-Kreis die Übernahme bereits beglichener Reparaturkosten für den PKW in Höhe von insgesamt 4181,61 Euro (Rechnungen vom 10.4.2014 über 2445,61 Euro, vom 22.11.2013 über 346,59 Euro, vom 29.5.2013 über 497,66 Euro und vom 13.12.2012 über 891,75 Euro); der Kreis leitete diesen Antrag an den Beklagten (Eingang 16.4.2014) als überörtlichen Sozialhilfeträger weiter. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil er Kenntnis vom Bedarf erst nach Auftragsvergabe und Begleichung der Rechnungen gehabt habe (Bescheid vom 23.4.2014, Widerspruchsbescheid unter beratender Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 15.4.2015).
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Während das Sozialgericht (SG) Köln den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt hat, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten des von ihm genutzten PKW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 16.12.2015), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der geltend gemachte Bedarf durch Begleichung der betreffenden Rechnungen bereits vor Kenntnis des Beklagten vom spezifischen Bedarfsfall als solchem weggefallen sei und damit Leistungen der Sozialhilfe (rückwirkend) nicht mehr zu erbringen seien (Urteil vom 11.5.2017).
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Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 18 SGB XII geltend. Für den Beklagten sei erkennbar gewesen, dass ein regelmäßiger Reparaturbedarf bestehe.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. Dezember 2015 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen der Begleichung der Werkstattrechnungen sowie zu der Frage, ob der Kläger auf das Kfz angewiesen ist, nicht abschließend entscheiden, ob er vom Beklagten eine Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme der Kfz-Reparaturkosten im Wege der Eingliederungshilfe verlangen kann.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten für das vom Kläger genutzte und behindertengerecht umgebaute Kfz abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger nur noch mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1, § 131 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 3 SGG). An der zunächst erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 SGG) hat er nicht mehr festgehalten, nachdem das SG den Beklagten (nur) zur Neubescheidung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen hat und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.
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Ob der beklagte Landschaftsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Erstattung der Kfz-Reparaturkosten als Leistung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht sachlich und örtlich zuständig ist (§ 98 Abs 1, § 97 Abs 2 iVm § 3 Abs 3 SGB XII, §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 <AG-SGB XII> - GVBl NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII <AV-SGB XII> des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817), kann offenbleiben, weil er jedenfalls wegen der an ihn erfolgten Weiterleitung des Antrags durch den örtlichen Sozialhilfeträger nach § 14 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX, hier noch in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 - aF) als sog zweitangegangener Rehabilitationsträger ("aufgedrängte Zuständigkeit" vgl nur BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 2 RdNr 9; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 12) zuständig geworden ist bzw - ausgehend von einem durch den behindertengerechten Umbau des Kfz eingeleiteten (einheitlichen) Rehabilitationsgeschehen - als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig war.
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Rechtsgrundlage des Anspruchs auf (eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über) die Übernahme der Kosten für die Reparaturen des vom Kläger genutzten PKW ist § 19 Abs 3 Satz 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.2003) und § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX aF iVm § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO).
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Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 53 Abs 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist neben seiner geistigen Behinderung auch körperlich behindert, deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen und damit wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (s § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO).
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Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII iVm §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX aF und die auf Grundlage der Ermächtigung des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Nach § 8 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO gilt dabei die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz (auch) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft iS von § 54 Abs 1 SGB XII. Daneben sieht § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-VO vor, dass als Versorgung mit anderen Hilfsmitteln auch Hilfe in angemessenem Umfang zur Instandhaltung (sowie durch Übernahme der Betriebskosten) eines Kfz gewährt werden kann, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
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Die in § 10 Eingliederungshilfe-VO geregelten Leistungen über den Umfang der Versorgung mit anderen Hilfsmitteln sind mit Ausnahme der in § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-VO genannten Hilfen akzessorisch zur Versorgung mit dem konkreten Hilfsmittel (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 10 Eingliederungshilfe-VO RdNr 6). Dies bedeutet, dass die in § 8 Eingliederungshilfe-VO geregelte Beschaffung eines Kfz nicht Voraussetzung für die in § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-VO genannte Übernahme der Instandhaltungs- und Betriebskosten oder der Kosten der Erlangung einer Fahrerlaubnis ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der behinderte Mensch das Kfz selbst bedienen kann (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25; BVerwGE 55, 31, 33 f).
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Ob dieses Fahrzeug im Eigentum des Klägers stand, ist ebenfalls unerheblich. Der Senat hat im Falle eines minderjährigen Kindes bereits entschieden (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 18), dass eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse der Einstandsgemeinschaft vorzunehmen ist. Dies entspricht dem Regelungskonzept des SGB XII, das ua in § 16 SGB XII mit dem Gebot familiengerechter Leistungen und in § 19 Abs 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, wonach bei minderjährigen Kindern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen ist. Dies gilt mit Einschränkungen (etwa im Zusammenhang mit der Ermessensausübung) auch für erwachsene schwerbehinderte Kinder, die - wie hier - mit einem Elternteil zusammenleben, der gleichzeitig Betreuer ist. Das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht ist auch gegenüber volljährigen Kindern - wie schon § 1618a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu entnehmen ist - Grundlage der gesamten Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses (dazu Götz in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 1618a RdNr 1). Im Sozialrecht zeigt sich dies etwa auch bei § 2 Abs 2 Nr 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), der für den Anspruch auf Kindergeld keine Altersgrenze vorsieht, wenn das "Kind" wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
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Einem Anspruch des Klägers steht auch § 18 SGB XII nicht entgegen. Nach § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (sog Kenntnisgrundsatz). Die Bewilligung von Sozialhilfe ist nach dieser Regelung formal nicht von einem Antrag abhängig (vgl dazu näher Mrozynski, ZFSH/SGB 2007, 463 ff). Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 20; Armborst in LPK-SGB XII, 11. Aufl 2018, § 18 SGB XII RdNr 4; vgl auch Berlit, Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013; Teil I Kap 7 RdNr 28), ist es für das Einsetzen der Sozialhilfe vielmehr ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist, nicht aber in welchem Umfang die Hilfe geleistet werden muss (BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 18; BVerwG Beschluss vom 9.11.1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, 133, 135; BVerwG Buchholz 436.0 § 5 Nr 15 BSHG). Deshalb wird die Kenntnis iS von § 18 SGB XII durch die positive Kenntnis vom spezifischen Bedarfsfall (Unterhalt eines behindertengerecht umgebauten Kfz dazu gleich; vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3; BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 21; BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3; wohl aA Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 18 RdNr 22, der auf die "konkrete Leistung" abstellt) vermittelt, nicht erst durch den konkreten finanziellen Bedarf (zu zahlender Rechnungsbetrag, vgl zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland BSG SozR 4-3500 § 24 Nr 1 RdNr 24 auch für BSGE vorgesehen; weitergehend mit der Konsequenz, dass § 18 SGB XII keine Anwendung findet: Bestattung und Begleichung der Bestattungsrechnung ohne vorherige Unterrichtung der Sozialhilfebehörde BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1 RdNr 15). Die weitere Sachverhaltsaufklärung - insbesondere hinsichtlich des Bedarfsumfangs - obliegt dann dem Sozialhilfeträger (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>; BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 23).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Beklagte die für die Erbringung der Leistung erforderliche Kenntnis. Er bewilligte dem körperlich und geistig behinderten Kläger selbst den behindertengerechten Umbau des Kfz und übernahm die insoweit anfallenden Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe, weil dem Kläger die Fortbewegung nur mit einem Rollstuhl möglich war (der Beklagte) ging also selbst davon aus, dass der Kläger auf ein Kfz angewiesen sei. Anderenfalls hätte er die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des eingesetzten Kfz ablehnen müssen (dazu unten). Folglich wusste er nicht nur, dass (überhaupt) ein Kfz existiert, sondern auch, dass das Kfz zur Fortbewegung und zum Transport des Klägers (ggf aber auch Dritter, insbesondere der Mutter) eingesetzt wurde und (aus seiner Sicht) erforderlich war. Die Bedarfslage ist dabei das Angewiesensein auf ein Kfz und in diesem Zusammenhang dessen Unterhalt, wozu nicht nur die erforderlichen Betriebskosten, sondern - was § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-VO ausdrücklich bestätigt ("Instandhaltung") - auch die unregelmäßig anfallenden Wartungs- und Reparaturkosten gehören, die dem Kläger Fahrten mit einem verkehrstüchtigen Kfz ermöglichen und dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung des behindertengerechten Umbaus sichern. Vereinfacht gesagt: mit Reparaturen ist bei einem Kfz gewissermaßen immer zu rechnen (vgl BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3, RdNr 11, vgl auch BSG SozR 4-3500 § 62 Nr 1 RdNr 18). Der Akte des Beklagten ist sogar - ohne dass dies das LSG allerdings festgestellt hätte und ohne dass es für die Entscheidung des Senats erheblich wäre - zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2008 einen vom Beklagten abgelehnten (Bescheid vom 8.2.2008; Widerspruchsbescheid vom 20.8.2008) Antrag auf Übernahme der Betriebs- und Instandhaltungskosten im Rahmen eines persönlichen Budgets gestellt hat. Die Kenntnis über die Bedarfslage setzt nicht voraus, dass der konkrete finanzielle Bedarf bereits besteht und deshalb entsprechende Ermittlungen nach sich zieht. Vielmehr genügt es, dass bei einer in dem aufgezeigten Sinn (durchgehend) bestehenden Kenntnis vom Bedarfsfall Reparaturen erst durchgeführt werden, wenn sie erforderlich sind, und der Sozialhilfeträger auch dann erst wegen der zu begleichenden Rechnung und des von ihm auszuübenden Ermessens (wobei eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst nach der Reparatur zu Lasten des Hilfebedürftigen in die Abwägung einbezogen werden kann, s unten) in die konkrete Sachverhaltsermittlung eintritt.
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Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - (BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3), wonach der Sozialhilfeträger bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen keine für eine Leistung erforderliche Kenntnis besitzt. Denn die Bedarfssituation (Bedarfslage oder Bedarfsfall) ist nach oben Gesagtem gerade nicht neu. Ob der Senat an seiner Rechtsauffassung bei neuen, einmaligen Bedarfssituationen in dem in dieser Entscheidung aufgezeigten Umfang festhält, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
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Der Senat kann indes nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Dies beurteilt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (eingehend BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 15 ff mwN). Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs 3 SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs 2 SGB XII); wie sich aus § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25, 26; SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22).
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Das LSG hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) dazu getroffen, ob das Kfz im oben aufgezeigten Sinne unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele war oder ob andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung der Teilhabeziele zumutbar hätten genutzt werden können. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre nämlich dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und/oder (ggf unter ergänzender) Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes, ggf auch durch Leistungen der zuständigen Krankenkasse (§ 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>) zumutbar hätten verwirklicht werden können (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - Juris RdNr 17). An dem Angewiesensein bestehen schon deshalb gewisse Zweifel, weil der Kläger (jedenfalls seit Anfang Januar 2014) eine monatliche Mobilitätsbeihilfe von 1070 Euro erhält. Sollten die Ermittlungen allerdings ergeben, dass entsprechende Alternativen, die eine angemessene Lebensführung ermöglichten, nicht oder nicht ausreichend bestanden haben, war der Kläger auf ein Kfz angewiesen.
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Ob schließlich einem Anspruch des Klägers entgegensteht, dass seine Mutter die angefallenen Kosten für die Reparaturen des Kfz beglichen hat und damit der finanzielle Bedarf bereits gedeckt ist, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>) nicht, wenn der Bedürftige seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nach Kenntnis vom Bedarfsfall nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 26 mwN; BSGE 116, 210 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 9, RdNr 12; BVerwGE 96, 18 ff; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 18 SGB XII, RdNr 40). Jedenfalls bei den ersten drei Werkstattrechnungen muss bezweifelt werden, dass die Mutter des Klägers die Rechnungen in der Erwartung beglichen hat, der Sozialhilfeträger werde dem Kläger diese Kosten erstatten. Denn dann wäre der zeitliche Abstand zwischen der Bezahlung der Rechnungen und der an den Beklagten gestellten Forderung nicht nachvollziehbar. Insoweit spricht Vieles dafür, dass die Mutter damit nur eine eigene Schuld gegenüber der Kfz-Werkstatt begleichen wollte. Allerdings mag es auch schlüssige Gründe für ein Zuwarten der Mutter des Klägers geben. Bei der letzten Rechnung, die vom Tag der Antragstellung stammt, verhält es sich hingegen anders. Hier spricht Vieles dafür, dass die Mutter die Rechnung nur im Vorgriff auf die zu erwartenden Leistungen der Sozialhilfe beglichen hat. Das LSG wird zu den Umständen und Motiven, die zur Begleichung der Rechnungen führten, die erforderlichen Feststellungen ggf nachholen müssen.
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Das LSG wird daneben auch Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen treffen müssen. Nach § 19 Abs 3 SGB XII ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist. Diese Feststellungen sind nicht entbehrlich, denn es handelt sich bei den Kosten für die Kfz-Hilfe nicht um eine privilegierte Hilfe nach § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Die Bedürftigkeit (im maßgebenden Zeitpunkt) kann auch nicht etwa deshalb unterstellt werden, weil der Kläger Grundsicherungsleistungen bezieht. War der Kläger bedürftig, wofür trotz fehlender Feststellungen des LSG alles spricht, kann der Beklagte im Hinblick darauf, dass der Sozialhilfeträger über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (§ 17 Abs 2 SGB XII), bei einer ggf erforderlichen Neubescheidung die Einkommensverhältnisse der Eltern bzw des Elternteils und den Umfang sowie den Schwerpunkt der Nutzung des Kfz durch diese berücksichtigen. Er kann auch berücksichtigen, dass die Betreuerin (Mutter des Klägers) die Rechnungen zu einem Zeitpunkt vorgelegt hat, der das Aufzeigen von Alternativen unmöglich gemacht hat, der Beklagte quasi vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Umgekehrt ist bei der Ausübung des Ermessens aber auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Kfz getragen hat und es deshalb widersprüchlich sein könnte, die Übernahme von Leistungen nach § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-VO (ganz) abzulehnen, wenn der Einsatz des behindertengerechten Umbaus dadurch gefährdet würde.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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