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BSG 21.08.2018 - B 13 R 107/18 B
BSG 21.08.2018 - B 13 R 107/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsverletzung - persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung
Normen
§ 62 SGG, § 73 Abs 6 S 6 SGG, § 103 SGG, § 111 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Koblenz, 27. Mai 2016, Az: S 10 R 15/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 7. März 2018, Az: L 4 R 298/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 7.3.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt ausschließlich Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
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Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Ausdrücklich rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG), weil sie in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sei. Da sie hierzu nicht geladen worden sei, habe sie keine Möglichkeit gehabt, gegenüber dem LSG eine detaillierte Darstellung ihres beruflichen Werdegangs und der bei ihr diagnostizierten Krankheiten sowie ihres Gesundheitszustandes abzugeben. Hierzu legt sie ausführlich dar, welche vermeintlich fehlerhaften Feststellungen das LSG getroffen habe und welche Stellungnahmen sie hierzu in der mündlichen Verhandlung abgegeben hätte, sofern sie dort zugegen gewesen wäre. Hätte das LSG diese Stellungnahmen berücksichtigt, hätte es zu ihren Gunsten entscheiden müssen.
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Damit genügt die Klägerin jedoch nicht den aus § 160 Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin - eher andeutungsweise - darauf hinweist, keine persönliche Ladung oder Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung des LSG erhalten zu haben. Hierzu hätte in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden müssen, wieso dies einen Verfahrensmangel darstellen könnte, obwohl für das Berufungsverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt war und in diesem Fall Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts - wie § 73 Abs 6 S 6 SGG ausdrücklich anordnet - an den Bevollmächtigten zu richten sind. Dass dieser nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, wird nicht geltend gemacht. Auch bringt sie nicht vor, dass sie in der mündlichen Verhandlung unvertreten gewesen sei oder der Bevollmächtigte gehindert gewesen sei, in ihrem Sinne vorzutragen.
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Eine Gehörsverletzung ist aber auch insoweit nicht anforderungsgerecht dargelegt, als die Klägerin sinngemäß geltend macht, das LSG hätte ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung anordnen müssen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in der Beschwerdebegründung auszuführen, dass und warum das nach § 111 Abs 1 S 1 SGG bestehende gerichtliche Ermessen vorliegend auf Null reduziert war, sodass die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht zwingend hätte erfolgen müssen. Hierzu hätten zB vor der Verhandlung erkennbare Umstände dargetan werden müssen, die eine persönliche Befragung der Klägerin in der Verhandlung als zwingend geboten erscheinen ließen. Solche oder andere zur Begründung einer Ermessensreduzierung geeigneten Umstände werden in der Beschwerdebegründung nicht benannt.
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Die Zulässigkeitsanforderungen sind ebenfalls nicht erfüllt, soweit die Klägerin darüber hinaus zumindest sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügt. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Rüge eines Verfahrensmangels nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin jedoch nicht benannt. Die aus der Beschwerdebegründung im Übrigen zu entnehmende Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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