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BSG 14.06.2018 - B 14 AS 28/17 R
BSG 14.06.2018 - B 14 AS 28/17 R - (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Vereinbarkeit mit EGRL 83/2004 - Verfassungsmäßigkeit)
Normen
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2, § 7 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 19.08.2007, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 23 Abs 2 EGRL 83/2004, Art 28 Abs 1 EGRL 83/2004
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 11. März 2013, Az: S 36 AS 303/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. März 2017, Az: L 6 AS 2268/15, Urteil
Leitsatz
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Weder die Richtlinie 2004/83/EG (juris: EGRL 83/2004) noch das Grundgesetz steht dem Ausschluss von Familienangehörigen anerkannter Flüchtlinge, die selbst nur über eine Duldung verfügen und deshalb Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) sind, von Leistungen nach dem SGB II entgegen.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II statt Leistungen nach dem AsylbLG für November 2010.
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Die 1996 geborene Klägerin reiste 2002 zusammen mit ihrer Mutter und fünf Geschwistern, alle irakische Staatsangehörige, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater der Klägerin und Ehemann ihrer Mutter, ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, hielt sich bereits seit 1999 in Deutschland auf und wurde hier im selben Jahr als Flüchtling anerkannt (§ 51 AuslG aF). Zwei weitere Geschwister irakischer Staatsangehörigkeit sind als Flüchtlinge anerkannt. Die Asylanträge der Klägerin, ihrer Mutter und der mit ihr eingereisten Geschwister wurden rechtskräftig abgelehnt; seit 2004 sind sie im Besitz einer Duldung (§ 60a AufenthG).
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Die Klägerin bezog zusammen mit ihrer Mutter und den mit ihr eingereisten Geschwistern zunächst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und sodann Analogleistungen nach § 2 AsylbLG von der beigeladenen Stadt. Für November 2010 bewilligte das beklagte Jobcenter dem Vater der Klägerin sowie ihren als Flüchtlingen anerkannten Geschwistern Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 15.10.2010). Den Widerspruch der Klägerin, ihrer Mutter und der mit ihr eingereisten Geschwister hiergegen, mit dem auch sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend machten, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011).
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Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das SG nach Beiladung der Stadt Köln als Träger der Leistungen nach dem AsylbLG den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 15.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2011 verurteilt, der Klägerin, ihrer Mutter und den mit ihr eingereisten Geschwistern Leistungen nach dem SGB II für November 2010 zu gewähren (Urteil vom 11.3.2013). Deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II folge aus der gegenüber dem Leistungsausschluss nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG höherrangigen Richtlinie 2004/83/EG. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klagen abgewiesen, soweit der Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden war, sowie die Beigeladene verurteilt, den damaligen Klägern Analogleistungen nach § 2 AsylbLG für November 2010 zu gewähren (Urteil vom 30.3.2017). Deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II stehe der Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG entgegen. Aus der Richtlinie 2004/83/EG folge kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Doch bestehe (auch) für November 2010 ein Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.
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Mit der vom LSG zugelassenen und nur von der Klägerin eingelegten Revision macht diese geltend, dass ihr als Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aus dem gegenüber dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II höherrangigen Recht der Richtlinie 2004/83/EG zustehe.
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Nachdem die Beteiligten durch einen Teilvergleich im Termin vor dem Senat den streitigen Zeitraum auf November 2010 beschränkt haben, beantragt die Klägerin,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. März 2013 zurückzuweisen, soweit dieses hinsichtlich ihrer Person für November 2010 geändert wurde und ihr statt Leistungen nach dem SGB II nur Leistungen nach dem AsylbLG zugesprochen wurden.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten zu Recht das Urteil des SG insoweit geändert und die Klage abgewiesen, als der Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden war.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Entscheidungen und der Bescheid vom 15.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2011, mit dem der Beklagte ua gegenüber der Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hatte. Mit ihrer zulässig auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) begehrt die Klägerin Leistungen nach dem SGB II statt der ihr zuletzt vom LSG zugesprochenen Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Streitiger Zeitraum ist nach dem Teilvergleich der Beteiligten vor dem Senat nur noch November 2010.
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin für November 2010 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zugesprochen erhalten hat, die im Wesentlichen gleich wie die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgestaltet sind, besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klärung, welche Leistungen ihr zugestanden haben (vgl BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 10).
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3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für November 2010 ist mit Blick auf den Zugang zu diesen Leistungen § 7 SGB II (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) und § 28 SGB II (in der ab 6.3.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl I 416 = aF).
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4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Zwar erfüllte sie die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 1 und § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II aF (dazu 5.), unterlag jedoch dem Leistungsausschluss vom SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II (dazu 6.). Diesem stehen weder EU-Recht (dazu 7.) noch das GG (dazu 8.) entgegen.
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5. Die Klägerin erfüllte nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen auch Personen erhalten, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (heute: Leistungsberechtigten) in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Vater der im November 2010 unter 15 Jahre alten Klägerin war ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) und sie lebte mit ihm - und weiteren Familienmitgliedern - aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Sie erfüllte auch die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II aF, wonach nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Klägerin war als unter 15-Jährige nicht erwerbsfähig (vgl BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 16) und ohne Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
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6. Die Klägerin war indes nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
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a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II sind "ausgenommen" - also keine leistungsberechtigten Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und ohne Leistungsberechtigung nach dem SGB II - Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Dieser Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II findet ungeachtet seines Regelungsstandorts Anwendung nicht nur auf die von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, sondern auch auf die von § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II erfassten Personen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch gilt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem Leistungsempfänger nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft leben (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14). Hieran ist festzuhalten.
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Anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus später ergangener Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Denn dieser ist nicht zu entnehmen, dass eine Differenzierung zwischen Personen bei der Zuordnung zu verschiedenen existenzsichernden Leistungssystemen schlechterdings verfassungsrechtlich unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistende Existenzminimum für jede individuelle hilfebedürftige Person ausreichend bemessen ist (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 43). Eine unterschiedliche Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen in verschiedenen Leistungssystemen ist indes am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu prüfen (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 68 ff; dazu 8.).
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b) Die Klägerin hielt sich im November 2010 nach den Feststellungen des LSG als Ausländerin tatsächlich im Bundesgebiet auf und war im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG, weshalb sie Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG war und dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II unterlag. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob für die Klägerin statt der Duldung ein anderer, nicht von § 1 Abs 1 AsylbLG erfasster Aufenthaltstitel in Betracht kam, der ihr den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II eröffnet hätte. Denn soweit der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II an den Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels geknüpft ist, kommt dem Besitz dieses Titels Tatbestandswirkung zu. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41) und hält hieran fest.
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7. Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss vereinbar. Insbesondere steht diesem nicht entgegen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304, 12; sog Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden RL 2004/83/EG; aufgehoben mWv 21.12.2013 durch Art 40 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl L 337, 9).
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Zwar enthält die RL 2004/83/EG (zu deren Systematik und Zielen vgl EuGH vom 18.12.2014 - C-542/13 - juris, RdNr 35 ff, 44) einschlägige Regelungen zu Sozialhilfeleistungen für Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen und es gehörte die Klägerin diesem Personenkreis an (Art 2 Buchst d und h RL 2004/83/EG). Doch entsprach das deutsche Recht bereits den mit diesen Richtlinienregelungen iS von Art 288 Abs 3 AEUV zu erreichenden Zielen, weshalb die RL 2004/83/EG keinen Umsetzungsbedarf mit Blick auf die Abgrenzung der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme in Deutschland auslöste.
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a) Nach Art 28 Abs 1 RL 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Sie tragen nach Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG zudem dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch ua auf die in Art 28 RL 2004/83/EG genannte Vergünstigung erhalten, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
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Die danach für Sozialhilfeleistungen an Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge einschlägige RL 2004/83/EG war nach ihrem Art 38 bis zum 10.10.2006 umzusetzen und ist umgesetzt worden durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl I 1970), ohne hierbei Änderungen bei der Abgrenzung der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme vorzunehmen.
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Eine der Umsetzung bedürfende Vorgabe, dass ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus einem bestimmten mitgliedstaatlichen Existenzsicherungssystem zu bestehen hat, ist Art 28 Abs 1 iVm Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG indes auch nicht zu entnehmen. Die RL 2004/83/EG verhält sich mit dem Begriff der Sozialhilfe nicht zur gesetzlichen Ausgestaltung der Abgrenzung von und der Zuordnung zu Existenzsicherungssystemen durch die und in den Mitgliedstaaten. Sie gibt vor, dass überhaupt ein Zugang zur Existenzsicherung zu bestehen hat und zwar zu einer gesetzlich ausgestalteten, wenn auch die Sozialhilfeleistungen für die eigenen Staatsangehörigen gesetzlich ausgestaltet sind. Aus der RL 2004/83/EG folgt jedoch die Vorgabe, Flüchtlingen und ihren Familienangehörigen "die notwendige Sozialhilfe" so zu gewährleisten, wie sie eigenen Staatsangehörigen gewährleistet wird. Formuliert ist damit eine materielle Vergleichbarkeit, ohne eine der Umsetzung bedürfende Vorgabe, wie diese im mitgliedstaatlichen Leistungssystem regelungstechnisch herzustellen ist.
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Weiteres lässt sich Art 28 Abs 1 iVm Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG schon aufgrund des Fehlens einer autonomen und einheitlichen unionsrechtlichen Definition des Begriffs der Sozialhilfe und aufgrund des dortigen Verweises auf das mitgliedstaatliche Recht nicht entnehmen; zu gewährleisten ist indes die praktische Wirksamkeit der RL 2004/83/EG durch die und in den Mitgliedstaaten (vgl EuGH vom 24.4.2012 - C-571/10 - juris RdNr 78 <zur RL 2003/109/EG>; zu Konkretisierungsbemühungen mit Blick auf den Begriff der Sozialhilfe in RL 2004/38/EG vgl EuGH vom 19.9.2013 - C-140/12 - juris RdNr 61; EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - juris RdNr 63). Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat vorliegend keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem EuGH nach Art 267 Abs 3 AEUV vorzulegen wäre (vgl zu den Maßstäben insoweit zuletzt EuGH vom 9.9.2015 - C-160/14 - juris RdNr 36 ff; BVerfG <Kammer> vom 9.5.2018 - 2 BvR 37/18 - juris, RdNr 23 ff).
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b) Diesen in der RL 2004/83/EG niedergelegten Zielvorgaben entsprachen die Regelungen zur Abgrenzung und zum Inhalt der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme bei Ablauf der Umsetzungsfrist, ohne dass es deren Änderung bedurfte.
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Ein Zugang zur Existenzsicherung ist durch die existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme des SGB II, SGB XII und AsylbLG je nach ihrem leistungsberechtigten Personenkreis eröffnet. Ein Ausschluss vom Zugang zu jeglicher Hilfe trotz Hilfebedürftigkeit ist in diesem gesetzlichen Leistungssystem nicht vorgesehen (vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 31, 39, 48).
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Zugang zu einem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem hatte auch die Klägerin, der im November 2010 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hindert die RL 2004/83/EG nicht bereits deshalb ihre Zuordnung zum AsylbLG, weil deutsche Staatsangehörige nicht von diesem Gesetz erfasst werden. Die RL 2004/83/EG bezieht sich mit der Wendung in Art 28 Abs 1, dass anerkannte Flüchtlinge "die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten" auf eine materielle Rechtsposition, nicht auf deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung. Hinzu kommt, dass der für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge einschlägige Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG mit den Wendungen "gemäß den einzelstaatlichen Verfahren" und "sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" auch mit Blick auf diese materielle Rechtsposition Differenzierungen nicht ausschließt und einer Anknüpfung für diese an unterschiedliche Aufenthaltsrechte nicht entgegensteht.
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Die zu gewährleistende materielle Vergleichbarkeit ist aufgrund der Vergleichbarkeit der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme des SGB II, SGB XII und AsylbLG mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewahrt (vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 31 mwN), auch wenn unterschiedliche Aufenthaltsrechte zum Zugang zu unterschiedlichen Leistungssystemen führen können. Vergleichbarkeit besteht erst recht bei Zugang zu Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, wenn in Abhängigkeit von der Dauer eines Vorbezugs von Leistungen Ausländern wegen ihres nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland und trotz Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem SGB XII erbracht werden (vgl näher zum Zugang zu diesen Analogleistungen BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5, RdNr 23 ff, unter Berücksichtigung von BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Diese Leistungen hat das LSG der Klägerin trotz des Fortbestehens ihrer Duldung wegen ihrer Aufenthaltsverfestigung für November 2010 zugesprochen.
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Das auf die Klägerin angewandte gesetzliche Leistungssystem, das mit seinen existenzsicherungsrechtlichen Teilsystemen der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient, ist danach insgesamt in den Blick zu nehmen. Eine auf die Leistungsausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II verkürzte Perspektive wird diesem System nicht gerecht. Zudem bestanden für die Klägerin auch insoweit noch Gestaltungsmöglichkeiten durch die zumutbare Inanspruchnahme von Rechtsschutz mit dem Ziel, ein anderes Aufenthaltsrecht zu erlangen und hierüber vermittelt Zugang zu einem anderen Existenzsicherungssystem zu erhalten (vgl dazu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 14).
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c) Angesichts des Fehlens eines Umsetzungsdefizits kommt es nicht darauf an, ob der RL 2004/83/EG eine unmittelbare Wirkung zukommt und die Klägerin hierauf gestützt existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II statt Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen könnte. Indes hat das BSG bereits entschieden, dass die RL 2004/83/EG keine unmittelbaren Leistungsansprüche nach dem SGB II vermittelt, soweit sie vorsieht, dass den von ihr erfassten Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu gewähren ist (BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5). Dem schließt sich der Senat an. Mangels Umsetzungsdefizits ist auch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht geboten, die entgegen § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II eröffnet. Außerdem würde eine solche Auslegung die ihr gezogenen Grenzen überschreiten (vgl dazu BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5, RdNr 20).
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8. Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II nicht entgegen.
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a) Insbesondere ist dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG (grundlegend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) kein Anspruch auf Leistungen aus einem bestimmten Existenzsicherungssystem zu entnehmen. Geboten ist insoweit durch dieses Grundrecht als auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegtes Gewährleistungsrecht ein gesetzlich ausgestalteter Zugang zu Leistungen bei Hilfebedürftigkeit (zum Inhalt des Gewährleistungsrechts vgl näher BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr 35 ff). Dem wird auch durch die Eröffnung des Zugangs zu existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG genügt. Diese Leistungen sind - ungeachtet ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung im Einzelnen - strukturell gleichwertig mit denen des SGB II wie des SGB XII (vgl zur strukturellen Gleichwertigkeit der existenzsichernden Leistungssysteme BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 50; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R - BSGE 119, 164 = SozR 4-4200 § 11 Nr 73, RdNr 18 ff).
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b) Die trotz struktureller Gleichwertigkeit der Existenzsicherungssysteme verbleibende Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu Personen, die aufgrund von in § 1 Abs 1 AsylbLG nicht erfassten Aufenthaltstiteln Zugang zu im Einzelfall gegenüber denen nach dem AsylbLG weitergehenden Leistungen nach dem SGB II haben, ist am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu rechtfertigen (zur Maßstabsbildung insoweit vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 74). Die leistungsberechtigten Personenkreise beider Existenzsicherungssysteme unterscheiden sich mit ihrer Differenzierung nach Aufenthaltstiteln und der durch sie vermittelten Bleibeperspektive grundsätzlich in einem Maße voneinander, das es bereits fraglich erscheinen lässt, ob mit Blick auf die Ausgestaltung der Leistungen überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Jedenfalls sind die unterschiedlichen Ausgestaltungen sachlich gerechtfertigt, weil das AsylbLG typischerweise Hilfebedürftige erfasst, deren Bleibeperspektive ungesichert ist und deren Integrationsaussichten deshalb eingeschränkt sind. Demgegenüber erfasst das SGB II typischerweise Hilfebedürftige mit gesicherter Bleibeperspektive, deren Leistungen zur Existenzsicherung durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ergänzt werden, um sie (wieder) in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Unterschiede genügen, um für die betroffenen leistungsberechtigten Personenkreise unterschiedliche Leistungen sachlich zu begründen (so bereits BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 41/07 R - juris, RdNr 13; BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris, RdNr 14). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, nachdem das BVerfG die Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises durch § 1 AsylbLG für den hier streitigen November 2010 nicht beanstandet hat (vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2).
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Hinzu kommt, dass in Abhängigkeit von der Dauer eines Vorbezugs von Leistungen Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 AsylbLG wegen ihres nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland über § 2 AsylbLG Zugang zu Analogleistungen haben, die weithin denen des SGB II entsprechen (vgl dazu BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10, RdNr 29). Diese hat die Klägerin trotz Fortbestehens ihrer Duldung wegen ihrer Aufenthaltsverfestigung vom LSG für November 2010 zugesprochen erhalten. Zudem war ihr nicht schlechterdings der Zugang zu SGB II-Leistungen versperrt; auch insoweit gilt, dass für sie die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Änderung des Aufenthaltstitels bestand (s oben RdNr 29).
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c) Etwas Anderes folgt vorliegend nicht aus der Entscheidung des BVerfG zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Denn die Klägerin hat für November 2010 bereits Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zugesprochen erhalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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