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BSG 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R
BSG 14.06.2018 - B 4 AS 23/17 R - Arbeitslosengeld II - kein Regelbedarf für Alleinstehende bei Zusammenleben mit der mittellosen keine Leistungen beziehenden Ehefrau - keine Antragsstellung wegen aufenthaltsrechtlicher Gesichtspunkte - Unterkunft und Heizung - bei grundsätzlicher Leistungsberechtigung der Ehefrau keine Abweichung vom Kopfteilprinzip
Normen
§ 7 Abs 3 SGB 2, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2, § 20 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 30 Abs 3 AufenthG 2004, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Kiel, 3. Juli 2014, Az: S 31 AS 1924/10, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 6. Februar 2017, Az: L 6 AS 106/14, Urteil
Leitsatz
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Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bewusst keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt, führt dies nicht zur Erhöhung der Kopfteile der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist nur noch die Höhe des Alg II des Klägers vom 1.1. bis 31.3.2011.
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Der 1986 geborene Kläger und seine 1988 geborene damalige Ehefrau - die Scheidung erfolgte in 2012 - sowie der gemeinsame in 2009 geborene Sohn besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG, die die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" enthielt. Die Ehefrau hatte eine bis zum 28.4.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug), die mit den Nebenbestimmungen versehen war: "Erlischt mit Auflösung der ehelichen bzw. häuslichen Lebensgemeinschaft. Erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen". Der Sohn hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet). Die Familie wohnte in einer 55 qm-Wohnung, die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung betrugen insgesamt 486,50 Euro monatlich. Der Kläger und der Sohn erhielten seit Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter, die Ehefrau nahm keine Leistungen in Anspruch. Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm und dem Sohn vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011 Leistungen und legte dabei hinsichtlich des Alg II für den Kläger den Regelbedarf für Partner und einen Kopfteil von etwa einem Drittel der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zugrunde (Bewilligungsbescheid vom 22.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 8.2.2011).
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Nachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens mit Änderungsbescheiden vom 26.3.2011 und 5.9.2011 dem Kläger jeweils höhere Leistungen für die strittige Zeit bewilligt hatte, hat das SG die Klagen mit den Begehren, den Regelbedarf von Alleinstehenden für den Kläger und für diesen sowie den Sohn jeweils einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung zu erhalten, abgewiesen (Urteil vom 3.7.2014). Vor dem LSG wurde hinsichtlich des Sohns ein Unterwerfungsvergleich abgeschlossen und dann hinsichtlich des Klägers die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.2.2017). Zur Begründung führte das LSG aus, der Kläger habe in der strittigen Zeit eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau gebildet und diese habe einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen können. Eine analoge Anwendung des Regelbedarfs für Alleinstehende und höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung schieden aus, weil keine Regelungslücke bestehe und dies zudem zu einer Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen führe. Aus dem GG folge nichts anderes, weil die Fortführung der Familiengemeinschaft zwischen Kläger und Ehefrau bzw Mutter und Sohn im Bundesgebiet durch die Ablehnung höherer Leistungen für den Kläger nicht berührt werde.
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In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 20 und 22 SGB II. Nur durch den Verzicht der früheren Ehefrau auf Sozialleistungen habe die Familie ihr Grundrecht aus Art 6 GG wahren können, dem müsse bei Anwendung des SGB II Rechnung getragen werden. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Ehefrau des Klägers aufgrund der auflösenden Bedingung in der Aufenthaltserlaubnis vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie mit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen vollziehbar ausreisepflichtig werde. In einer solchen Situation sei die Vorschrift über die Gewährung des Regelbedarfs für Alleinstehende analog anzuwenden. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sei eine Ausnahme vom sogenannten Kopfteilprinzip zu machen, wenn eine Bedarfsunterdeckung vorliege, die darauf beruhe, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weder über Einkommen oder Vermögen noch über Sozialleistungsansprüche zur Deckung des kopfteiligen Unterkunftsbedarfs verfüge.
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Nach Abschluss eines Teilvergleichs über eine Erhöhung der Leistungen an den Kläger für Unterkunft und Heizung und einer Beschränkung der strittigen Zeit beantragt der Kläger nur noch,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2017 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Juli 2014 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. September 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II in Höhe von 607,25 Euro monatlich vom 1. Januar bis 31. März 2011 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf höheres Alg II, insbesondere nicht auf einen Regelbedarf für Alleinstehende oder einen Kopfteil in Höhe der Hälfte der Aufwendungen für die von ihm mitbewohnte Wohnung.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG und des SG, in denen dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben wurde, sowie die Bescheide des Beklagten vom 26.3.2011, der dem Kläger ab dem 1.1. bis zum 31.3.2011 aufgrund der zum Jahresbeginn erfolgten Änderungen höhere Leistungen umfassend bewilligte und damit den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22.11.2010 erledigte (vgl § 39 Abs 2 SGB X), und vom 5.9.2011, der den Bescheid vom 26.3.2011 änderte und weitere Leistungen für die Heizung bewilligte.
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2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung zulässig (vgl §§ 143 f SGG), weil diese vom Kläger zusammen mit seinem Sohn eingelegt worden war (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 16). Sein Begehren verfolgt der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG).
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3. Rechtsgrundlage für das seitens des Klägers vom Beklagten begehrte höhere Alg II sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453) ab 1.1.2011 erhalten hatte, denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).
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Der Kläger war eine erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt. Insbesondere war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 AufenthG, die die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" enthielt.
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Der Kläger bildete eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem dem gemeinsamen Haushalt angehörenden, in 2009 geborenen Sohn, der seinen Bedarf mangels ausreichenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht selbst decken konnte (vgl § 7 Abs 3 Nr 1, 4 SGB II) sowie mit seiner - damals - nicht getrennt lebenden, sondern ebenfalls in diesem Haushalt lebenden Ehefrau (§ 7 Abs 3 Nr 1, 3 Buchst a SGB II). Weder die tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Bewertung noch die rechtliche Bewertung selbst sind vom Kläger in Abrede gestellt worden.
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4. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höheres Alg II, weil der Beklagte seinen Bedarf zutreffend ermittelt und von diesem Bedarf kein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen abgezogen, sondern das Alg II in Höhe des Bedarfs bewilligt hat.
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Ausgehend von dem Bescheid vom 26.3.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.9.2011 und unter Einbeziehung des Teilvergleichs vor dem Senat wurde dem Kläger für die strittige Zeit monatlich Alg II in Höhe von insgesamt 490,17 Euro bewilligt, das sich aus dem (Partner-)Regelbedarf nach § 20 Abs 4 SGB II in Höhe von damals 328 Euro sowie den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe eines Drittels der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung von (486,50 Euro : 3 =) 162,17 Euro zusammensetzt.
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Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl § 19 Abs 1 Satz 1, 3 SGB II), weil der Kläger nur Anspruch auf einen Regelbedarf als Partner nach § 20 Abs 4 SGB II (dazu 5.) und nur auf einen Kopfteil in Höhe eines Drittels der Aufwendungen für die von ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn bewohnte Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (dazu 6.) hat; Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II liegen nicht vor.
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5. Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II); haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von 328 Euro anzuerkennen (§ 20 Abs 4 SGB II).
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Die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht alleinstehend oder alleinerziehend und seine in 1988 geborene Ehefrau nicht minderjährig war. Einschlägig ist vielmehr § 20 Abs 4 SGB II, der tatbestandlich zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voraussetzt, was durch den Kläger und seine Ehefrau erfüllt wurde.
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Dem steht nicht entgegen, dass § 20 Abs 4 SGB II als Rechtsfolge anordnet, "ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von 328 Euro anzuerkennen". Wie der Senat zur Vorgängerregelung in § 20 Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ausgeführt hat, ist der in dieser Vorschrift verwandte Begriff "jeweils" bzw heute "jede" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH so zu verstehen, "dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung iHv insgesamt 180 vH anzusetzen sind" (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16, RdNr 19). Zur Begründung hat der Senat auf die Gesetzesmaterialien, die Ablösung der Figur des Haushaltsvorstands und den gesetzgeberischen Willen, die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen, verwiesen (BSG, aaO, RdNr 20). In jenem Verfahren wurde einer Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die mit einem Partner zusammenlebte, der Grundleistungen nach dem AsylbLG bezog, der Regelbedarf für Alleinstehende im Jahr 2006 zugesprochen, weil die damalige Grundleistung nach dem AsylbLG nicht mit SGB II-Leistungen vergleichbar war (anders für das Jahr 2014: BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 37/16 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 22 aufgrund der zwischenzeitlichen Anhebung der Leistungen nach dem AsylbLG).
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Die in dem Urteil des Senats vom 6.10.2011 aufgezeigte Voraussetzung, "dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können" (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - BSGE 109, 176 = SozR 4-4200 § 20 Nr 16, RdNr 19), ist vorliegend im Unterschied zu jenem Verfahren grundsätzlich erfüllt. Die Ehefrau des Klägers hätte grundsicherungsrechtlich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen und diese beim Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen können, ein Ausschlusstatbestand lag mit den Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis nicht vor (vgl zur Tatbestandswirkung aufenthaltsrechtlicher Verwaltungsakte: BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41).
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Die Gründe, warum die Ehefrau keinen Antrag gestellt hat, vermögen keine Änderung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II hinsichtlich des Klägers, ihres Ehemanns, zu bewirken, zumal es vielfältige Gründe geben kann, warum eine Person oder einer von zwei Partnern keinen Antrag beim Jobcenter stellt. Wie der Senat schon ausgeführt hat, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des SGB II - ggf - wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Person, die (höhere) Leistungen nach dem SGB II beansprucht, ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 53: Vermögensschutz für Zweifamilienhaus; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 94 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 18: Versagungsbescheid gegen Sohn in Wohnung der Eltern). Hätte die Ehefrau einen Antrag beim Beklagten gestellt, so hätte dieser prüfen und entscheiden können, ob und inwieweit sie einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und damit ua auf einen Regelbedarf hat (vgl zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht: BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2).
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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die von der Ehefrau angeführten aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkte überhaupt zutreffend sind, woran im Übrigen jedoch Zweifel bestehen. Selbst wenn die Nebenbestimmung "Erlischt bei Bezug öffentlicher Leistungen" der Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach sich zöge (§ 51 Abs 1 Nr 2 AufenthG) und eine Ausreisepflicht begründete (§ 50 Abs 1 AufenthG), wäre diese gleichwohl nur dann vollziehbar, wenn die Ehefrau vor Eintritt der auflösenden Bedingung keinen Verlängerungsantrag (§ 8 Abs 1 AufenthG) gestellt hätte (vgl Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 58 AufenthG RdNr 9, 12), zumal es beim Ehegattennachzug möglich ist, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht (§ 30 Abs 3 AufenthG), und das Zusammenleben mit dem Sohn auch zu beachten gewesen wäre.
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Verfassungsrecht, insbesondere die vom Kläger angeführte Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), steht dem nicht entgegen. Aus dem Gebot positiver Förderung des Art 6 Abs 1 GG erwachsen keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (vgl nur BVerfG vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1, juris RdNr 88 f). Im Übrigen war die Ehefrau von Leistungen nach dem SGB II nicht grundsätzlich ausgeschlossen, hätte also zum "Familieneinkommen" beitragen können.
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6. Die Bedarfe des Klägers für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II hat der Beklagte zu Recht nur in Höhe eines Kopfteils von einem Drittel der Aufwendungen für die von ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn bewohnte Wohnung berücksichtigt.
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Zu dem im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuwendenden Kopfteilprinzip hat der Senat zuletzt zusammenfassend ausgeführt (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 94 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 13 ff, 25 f mwN): Das Kopfteilprinzip zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen, so dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt werden, die zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, sondern ebenso für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete. Durch die Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen wird die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht. Diese bedarfsbezogene Herleitung zur Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen und die Aufteilung der Aufwendungen pro Kopf und im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Bei der Bedarfszuweisung durch Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme, von der Abweichungen möglich und notwendig sind (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 14, 21 f: Erhöhung der Kopfteile der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, wenn bei einem Mitglied aufgrund einer Sanktion nach §§ 31 ff SGB II die Leistungen für Unterkunft und Heizung weggefallen sind). Eine solche Abweichung vom Kopfteilprinzip setzt voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist. Verfügt das Bedarfsgemeinschaftsmitglied, für das Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht erbracht werden, über Einkommen oder Vermögen, aus dem es seinen Kopfteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist insoweit eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, (ggf) wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (so schon oben unter 5.). Daran ist festzuhalten.
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Ausgehend von diesen Maßstäben sind vorliegend nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG keine Gründe für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu Gunsten des Klägers zu erkennen.
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Ein Grund für eine Abweichung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten gestellt hat. Diese Situation ist nicht mit einer Minderung oder einem Entfallen des Leistungsanspruchs nach §§ 31 ff SGB II bei einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich des Bedarfs der anderen Mitglieder zur Sicherung ihres Grundbedürfnisses Wohnen vergleichbar. Denn der Ehefrau wurde nach den Feststellungen des LSG nur deswegen kein Kopfteil vom Beklagten gezahlt, weil sie keinen Antrag gestellt hatte. Wenn die Ehefrau die ihr zustehenden Leistungsansprüche nicht geltend macht und die Bedarfsgemeinschaft dadurch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht bestreiten kann, stellt sich dies im Ergebnis nicht anders dar, als wenn ein wirtschaftlich leistungsfähiger Mitbewohner seine anteiligen Unterkunftskosten nicht trägt, was nicht dazu führen kann, dass diesem ein kostenloses Wohnen gewährt wird. Das Verhalten der Ehefrau widerspricht letztlich der vom Gesetzgeber an das Verhalten der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder gestellten Erwartung, in besonderer Weise füreinander einzustehen und bereit zu sein, ihren Lebensunterhalt gegenseitig zu sichern; die Nicht-Erfüllung der Erwartung kann indes grundsätzlich nicht zu höheren Leistungsansprüchen für einzelne (andere) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 94 und zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 22).
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Verfassungsrecht, insbesondere die vom Kläger angeführte Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), steht auch dem aus den oben genannten Gründen nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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