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BSG 16.10.2017 - B 12 R 25/17 B
BSG 16.10.2017 - B 12 R 25/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisantrag - Revisionszulassung wegen Verfahrensmangel
Normen
§ 103 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hildesheim, 18. Mai 2016, Az: S 28 R 72/13
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 1. März 2017, Az: L 2 R 476/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 108 680,86 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen im Anschluss an eine für den Zeitraum 2003 bis 2005 durchgeführte Betriebsprüfung. Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte Daten aus einer mit der Finanzverwaltung erzielten "tatsächlichen Verständigung" zugrunde gelegt und die Klägerin ua zu Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 108 680,86 Euro herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das SG der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og LSG-Urteil.
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II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.3.2017 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.
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1. Die Klägerin stützt sich in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 22.5.2017 allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Zur Erläuterung weist sie darauf hin, dass sie während des gesamten Berufungsverfahrens - so mit Schriftsatz vom 29.11.2016 - unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass das Ergebnis der "tatsächlichen Verständigung" für die Verbeitragung in der Sozialversicherung aus bestimmten Gründen nicht verwendet werden dürfe. Die Klägerin sieht einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, dass das LSG ihrem Vortrag und den Angeboten, ihren früheren Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwalt W., und den Sachbearbeiter des Finanzamts G. F. als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgegangen sei. Sie erläutert, sie habe in der mündlichen Verhandlung am 1.3.2017 in ihrem Schlussvortrag eindringlich auf die Erheblichkeit des vorerwähnten Vortrags und die Aufrechterhaltung ihrer Beweisangebote sowie die Erforderlichkeit der Beweiserhebung hingewiesen; zum Beweis hierfür regt sie eine Vernehmung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten, des Rechtsanwalts F., an.
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein in einem vorbereitenden Schriftsatz (hier: vom 29.11.2016) gestellter Beweisantrag genügt den Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ihn in der letzten mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten hat, und dies hinreichend dargelegt ist. Bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag aufrechterhalten hat, so muss er in der Nichtzulassungsbeschwerde auch hierzu entsprechende Angaben machen.
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Die Klägerin behauptet zwar, sie habe ihr Angebot, die beiden Zeugen zu vernehmen, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 1.3.2017 aufrechterhalten. Dass sie sich entsprechend verhalten hat, ergibt sich jedoch weder aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des angefochtenen LSG-Urteils noch aus der Niederschrift über die Sitzung des LSG am 1.3.2017.
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Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift insoweit unzutreffend sei und die Niederschrift deshalb keine Beweiskraft (§ 165 ZPO) für die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung habe. Weder behauptet sie, das Sitzungsprotokoll sei gefälscht worden, noch, das Protokoll sei erheblich widersprüchlich (vgl hierzu schon BSG Urteil vom 14.11.1961 - 11 RV 960/59 - BSGE 15, 232, 235 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG, mwN) oder lückenhaft. Ein Widerspruch entsteht im Übrigen nicht schon dann, wenn eine zu erwartende Förmlichkeit nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist (so BSG Urteil vom 28.3.2000 - B 8 KN 7/99 R - SozR 3-1500 § 61 Nr 1 S 7, mwN). Einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet die Klägerin damit nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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4. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der vom LSG angenommenen Nachforderung festzusetzen.
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