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BSG 25.10.2016 - B 3 KR 37/16 B
BSG 25.10.2016 - B 3 KR 37/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 30. Juni 2014, Az: S 23 KR 1014/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 13. Juli 2016, Az: L 2 KR 166/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm über den 4.9.2013 hinaus Krankengeld (Krg) nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Krg habe auf seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses basiert. Diese Mitgliedschaft habe während des nahtlosen Krg-Anspruchs auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus fortbestanden. Der Krg-Anspruch sei aber mit Ablauf des 4.9.2013 entfallen, weil der Kläger an diesem Tag arbeitsfähig aus einer Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) entlassen worden sei. Zwar müsse ein Versicherter eine irrtümliche ärztliche Ablehnung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch eine ex post Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen. Die Einschätzung der Reha-Klinik, der Kläger sei nach Abschluss der Maßnahme arbeitsfähig gewesen, sei jedoch nicht unzutreffend. Hierzu verweist das Berufungsgericht auf ein vom SG eingeholtes Gutachten, nach welchem in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass der Kläger bei seiner Entlassung am 4.9.2013 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei (Urteil vom 13.7.2016).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht formgerecht darlegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Nach Ansicht des Klägers stellt sich die Rechtsfrage,
"ob die Tatsache, dass ein Versicherter, der aufgrund des Erfordernisses seiner Rückreise aus einer Reha-Klinik erst am darauffolgenden Tag einen Arzt aufsuchen kann, der ihm seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, seine Obliegenheit, gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung seiner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen verletzt bzw. nicht alles in seiner Macht stehende tut, um eine entsprechende ärztliche Feststellung rechtzeitig zu erhalten, bzw. in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Versicherte wegen der Rückreise aus einer Reha-Klinik hierzu nicht in der Lage ist."
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Der Kläger legt in der Beschwerdebegründung insbesondere die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Nach § 44 Abs 1 SGB V setzt ein Anspruch auf Krg voraus, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht oder er auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung (§ 23 Abs 4, §§ 24, 40 Abs 2 und § 41 SGB V) behandelt wird. Zu diesen Voraussetzungen, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach seiner Entlassung aus der Reha-Einrichtung, enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, obwohl sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen sehr ausführlich mit dieser Frage und dem dazu eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten befasst und daraus die Feststellung gefolgert hat, dass am 4.9.2013 eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers trotz des entgegenstehenden ärztlichen Attestes nicht gegeben gewesen sei.
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Der Kläger führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, er habe nicht gegen seine Verpflichtung aus § 46 S 1 Nr 2 SGB V verstoßen und deshalb komme es nicht auf die Frage an, ob der Bestätigung der Arbeitsfähigkeit durch die Reha-Klinik oder aber der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit seines Hausarztes der Vorzug zu geben gewesen wäre. Die Auffassung der Unerheblichkeit dieser Frage wird nicht begründet, obwohl die Zahlung von Krg auch nach Entlassung aus einer Reha-Einrichtung Arbeitsunfähigkeit voraussetzt und aufgrund der Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht zur Arbeitsfähigkeit des Klägers von Anfang an Anlass zu Zweifeln an der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein höherer Beweiswert zu als anderen Beweismitteln, insbesondere ist die Krankenkasse an die ärztliche Feststellung nicht gebunden (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Sie ist vielmehr nach § 275 Abs 1 Nr 3 SGB V zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage wäre eine Auseinandersetzung hiermit erforderlich gewesen. Die Beschwerdebegründung enthält dazu aber keine Ausführungen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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