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BSG 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R
BSG 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R
Vorinstanz
vorgehend SG Frankfurt, 20. März 2014, Az: S 6 R 148/13, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 16. Juni 2015, Az: L 2 R 153/14, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1631,47 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von Rentenzahlungen.
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Die Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 969,56 Euro sowie Witwenrente iHv zuletzt monatlich 805,55 Euro. Beide Renten wurden auf ihr von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen. Nach dem Tod der Versicherten am 19.11.2012 wurden auch noch die für Dezember 2012 bestimmten Rentenzahlungen am 30.11.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte erhielt am 4.12.2012 Kenntnis vom Tod der T. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.1.2013 überzahlte Rentenbeträge iHv zusammen 1702,61 Euro von der Beklagten zurück. Diese teilte daraufhin mit, der Kontostand habe zum Zeitpunkt des Renteneingangs 1690,77 Euro und bei Eingang der Rückforderung (29.1.2013) 71,14 Euro betragen. Zugleich gab sie die Anschrift des Herrn Dr. W. T. (WT), dem Verfügungsberechtigten über das Konto nach Renteneingang, bekannt und übersandte einen Ausdruck der Kontoumsätze im Zeitraum 30.11.2012 bis 28.1.2013. Eine Rückzahlung lehnte die Beklagte ab, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung über die Beträge bereits anderweitig verfügt worden sei.
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Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1702,61 Euro verurteilt (Urteil vom 20.3.2014). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie über den Betrag von 71,14 Euro hinaus zur Zahlung weiterer 1631,47 Euro verurteilt worden war. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.6.2015) und dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des SG sowie auf sein Urteil vom 19.2.2013 (L 2 R 262/12) Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen beruhe nach der Rechtsprechung des BSG auf der unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Rentenempfängers. Bei Kenntnis von dessen Tod sei das Geldinstitut jedoch in der Lage, den in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalt zu erkennen, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Berufung auf den Einwand anderweitiger Verfügungen ausscheide. Schutzwürdige Interessen des Geldinstituts, das nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers sehenden Auges weitere Verfügungen bzw die Auflösung des Kontos zulasse, stünden dem nicht entgegen. Hätte die Beklagte nach Kenntnis vom Tod der T die auf deren Konto befindlichen Rentenbeträge vor dem Zugriff Dritter geschützt, wäre eine Rücküberweisung aus einem Guthaben möglich gewesen. Einen Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des LSG-Urteils hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7.9.2015 zurückgewiesen.
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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision in erster Linie eine Verletzung des § 118 Abs 3 SGB VI. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das LSG widerspreche dem Wortlaut sowie dem sich darin widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch nicht mit dem systematischen Gesamtgefüge des § 118 Abs 3 SGB VI vereinbar und verstoße zudem gegen den objektiven Sinn und Zweck dieser Norm, gegen Verfassungsrecht (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowie Art 14 Abs 1 GG) und Europarecht (Art 65 Abs 2 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, umgesetzt durch § 675o Abs 2 BGB). Außerdem beanstandet die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 2.7.2013 (B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9), dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, den verfügungsberechtigten WT zum Verfahren beizuladen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2014 die Klage abzuweisen, soweit mit ihr ein Betrag von mehr als 71,14 Euro gefordert wird.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, die im Urteil des Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellten Umstände zur Entwicklung des Kontos ab dem 4.12.2012, insbesondere der Kontostand zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vom Tod der T iHv 3504,93 Euro sowie die ab diesem Zeitpunkt erfolgten Belastungen des Kontos durch Überweisungen (ua am 10.1.2013 iHv 1700 Euro - Überweisung an WT) und durch Kontoführungsentgelte (24.12.2012: 15,00 Euro für eine Ersatzkarte; 31.12.2012: 30,09 Euro Kosten für den Saldo der Abschlussposten) seien unstreitig.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, über die von ihr akzeptierten 71,14 Euro hinaus einen Betrag iHv insgesamt 1702,61 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter 1.). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod der Versicherten hatte (dazu unter 3.).
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1. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
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a) Die Klägerin hat zutreffend eine echte Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs 5 SGG - vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 11). Sie ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch, soweit die Zahlung weiterer 1631,74 Euro im Streit steht. Da die Beklagte Berufung gegen das SG-Urteil lediglich insoweit eingelegt hat, als sie über den Betrag von 71,14 Euro hinaus zur Zahlung verurteilt worden war, ist das Urteil des SG in diesem Umfang rechtskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (§ 141 Abs 1 SGG).
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b) Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass WT, der nach dem Tod der Versicherten über deren Konto verfügungsberechtigt war, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Denn seine Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG. Die einfache Beiladung von Personen, die möglicherweise gegenüber dem Geldinstitut ersatzpflichtig sein können, zum Rechtsstreit des Geldinstituts gegen den RV-Träger kommt zwar auf der Grundlage von § 75 Abs 1 S 1 SGG in Frage und mag oftmals im Interesse der Gesamtbereinigung einer fehlerhaften Rentenüberweisung zweckmäßig sein. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung durch die Vorinstanz stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 142 RdNr 5 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 13 mwN) und kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden (§ 168 SGG).
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Nach der hier allein in Betracht kommenden 1. Alternative des § 75 Abs 2 SGG ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar kann der RV-Träger für den Fall, dass er die Rücküberweisung der überzahlten Rentenleistung durch das kontoführende Geldinstitut nicht realisieren kann, einen Erstattungsanspruch ua auch gegen denjenigen geltend machen, der als Verfügungsberechtigter über das Konto ein Zahlungsgeschäft zu dessen Lasten vorgenommen oder zugelassen hat (vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 36, 41; BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 13 RdNr 19). Der Umstand, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gegenüber einem Anspruch des RV-Trägers gegen den Verfügenden nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI vorrangig ist (stRspr, vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 21), führt aber nicht dazu, dass eine Entscheidung über den Rücküberweisungsanspruch im Verhältnis zwischen RV-Träger und Bank einerseits sowie die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch des RV-Trägers gegen den Verfügenden andererseits in jedem Fall nur einheitlich ergehen könnte. Vielmehr ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut lediglich eine Vorfrage für das Rechtsverhältnis zwischen RV-Träger und Verfügendem; eine Identität des Streitgegenstands besteht insoweit nicht (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Rechtsstreit zwischen dem RV-Träger und einem gegebenenfalls nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungspflichtigen die Beiladung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Geldinstituts für notwendig erachtet wird (BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; s auch BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67; BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 18).
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Die notwendige Beiladung der Kontoverfügungsberechtigten oder Erben zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist auch nicht aufgrund Verfassungsrechts veranlasst. Der 1. Senat des BSG geht allerdings davon aus, dass aufgrund der Regelungen in Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 und Art 2 Abs 1 GG unter bestimmten Umständen eine teleologische Erstreckung des Prozessrechtsinstituts der notwendigen Beiladung geboten sein kann (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 15 ff, 35). Er hat das für eine Konstellation angenommen, die dadurch geprägt ist, dass ein pharmazeutisches Unternehmen hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Einräumung von Herstellerrabatten gesetzlich weitgehend daran gebunden ist, welche Informationen über die Preise des Arzneimittels in einer speziellen Publikation veröffentlicht werden, wobei fehlerhafte Angaben nicht mehr mit Rückwirkung korrigiert werden können. Zum Ausgleich des besonders hohen wirtschaftlichen Risikos, das mit fehlerhaft veröffentlichten Preisangaben über ein Arzneimittel für das betroffene pharmazeutische Unternehmen einhergeht, wurde es für erforderlich erachtet, über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 75 Abs 2 SGG hinaus alle potentiell für die Fehlinformation haftenden Personen zu dem Rechtsstreit über die Höhe des von dem pharmazeutischen Unternehmen zu erstattenden Herstellerrabatts notwendig beizuladen. Nur mit Hilfe der hierdurch bewirkten Rechtskrafterstreckung sei es für das pharmazeutische Unternehmen möglich, Schadensersatzansprüche effektiv durchzusetzen.
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Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Für den Fall, dass die Klage des RV-Trägers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung Erfolg hat, steht ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kontoverfügungsberechtigten, dessen Zahlungsaufträge sie ausgeführt hat, nicht im Raum. Allenfalls ist ein Anspruch der Bank gegen den bzw die Erben des verstorbenen Kontoinhabers aus dem zugrunde liegenden Kontoführungsvertrag bzw aus ungerechtfertigter Bereicherung denkbar. Zudem fehlt es hier an vergleichbaren weitgehenden Folgen für das Geldinstitut aufgrund einer gesetzlich angeordneten Bindung an das Handeln Dritter, zu deren Kompensation der 1. Senat eine Rechtskrafterstreckung mit Hilfe einer von Amts wegen anzuordnenden notwendigen Beiladung für zwingend geboten erachtet hat (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 15, 35).
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2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1631,47 Euro.
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a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:
1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
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Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.
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b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.
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Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto der Versicherten T für die Zeit nach deren Tod am 19.11.2012 - nämlich für den Monat Dezember 2012 - noch die Zahlbeträge der Altersrente (969,56 Euro) und der Witwenrente (805,55 Euro) überweisen lassen. Hiervon hat sie mit am 29.1.2013 eingegangenem Schreiben von der Beklagten insgesamt 1702,61 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistungen sind ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).
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3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.
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a) Zwar sind auf dem Konto der Versicherten nach deren Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand bis auf 71,14 Euro reduziert haben.
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Dem Ausschluss des Auszahlungseinwands in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hinsichtlich des noch auf dem Konto vorhandenen Guthabens hat die Beklagte durch eine entsprechende Beschränkung ihrer Berufung zwischenzeitlich selbst Rechnung getragen. Hinsichtlich eines weiteren Betrags iHv (15,00 Euro + 30,09 Euro =) 45,09 Euro, zu dem die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass insoweit die Beklagte das Konto mit Kontoführungsentgelten belastet hat (zur Unstreitigstellung nicht weiter beweisbedürftiger Tatsachen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5d mwN), kann der Auszahlungseinwand schon aufgrund des Ausschlusses in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI (Verbot der Verwendung zur Befriedigung eigener Forderungen) nicht wirksam werden.
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Aber auch in Bezug auf den Rest der Klageforderung iHv (1702,61 - 71,14 - 45,09 =) 1586,38 Euro stehen die noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens vorgenommenen Kontobelastungen - ua eine Überweisung, die der kontoverfügungsberechtigte WT am 10.1.2013 iHv 1700 Euro zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Kontos tätigte - dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Ausführung der von WT veranlassten Überweisung am 10.1.2013 vom Tod der Versicherten wusste.
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b) Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9, RdNr 19 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI vor (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 32).
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Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.
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aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49). Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).
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bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen RV-Träger und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können (Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 45; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 31, 34; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des RV-Trägers auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.
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cc) Die gegen die Rechtsprechung des BSG vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
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(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch Rahn, DRV 1990, 518, 520 f; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045; Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des RV-Trägers bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers die Einwendungen aus § 814 BGB (Wegfall des Bereicherungsanspruchs bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der Rentengutschrift an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 2 SGB VI eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.
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(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009, BGBl I 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 BGB muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 S 112 - zu § 675t BGB, zu Abs 1; ebenso Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 49 RdNr 170; Omlor in Staudinger, BGB, §§ 675c bis 676c <Zahlungsdiensterecht>, Neubearbeitung 2012, § 675t RdNr 6). Daher ist auch eine Rentengutschrift unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.
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(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296; Habl, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht <BKR> 2012, 328, 330; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, ohne die Bank des Zahlungsempfängers überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).
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(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so Habl, BKR 2012, 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der Deutschen Post AG eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat (vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).
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(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI durch Art 9 Abs 3 SEPA-Begleitgesetz (vom 3.4.2013, BGBl I 610, in Kraft ab 9.4.2013) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 EUV 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 S 18 - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete (vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.
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(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG auch die Erben als Kontoverfügungsberechtigte iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteile vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R bzw B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 16 bzw Nr 8 RdNr 14), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 1). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.
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(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der Deutschen Post AG als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich. Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).
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(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.
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Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).
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(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des BSG hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 SGB VI nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift (BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und RV-Träger geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.
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(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).
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c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 AEUV dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie (RL) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, ABl EU Nr L 319 vom 5.12.2007 S 1; s auch Art 114 RL 2015/2366 EU vom 25.11.2015, ABl EU Nr L 337 vom 23.12.2015 S 35) vorzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155 RdNr 178 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI berührt allenfalls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden Zahlungsdiensterahmenvertrags nicht erfüllt sind.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.
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