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BSG 08.10.2014 - B 12 KR 26/14 B
BSG 08.10.2014 - B 12 KR 26/14 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Unverzichtbarkeit der Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Koblenz, 25. März 2013, Az: S 8 KR 537/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6. Februar 2014, Az: L 5 KR 154/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus einem von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6.2.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 9.5.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage nach "der korrekten Interpretation und Anwendung" des Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) auf. Nach "richtiger Lesart" sei diese Entscheidung nicht zu so verstehen, dass die Grenzen zulässiger Typisierung nur dann überschritten seien, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt sei. Vielmehr sei die Entscheidung mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG so auszulegen, dass eine Beitragserhebung verfassungswidrig sei, die so atypisch sei und keinen Bezug mehr zum Betriebsrentenrecht aufweise, dass sie nicht mehr von der Typisierungsbefugnis umfasst sei. Dies sei vorliegend gegeben, da er die Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen gezahlt habe, der Arbeitgeber gleichsam nur als "Zahlstelle" fungiert habe. Zudem sei der Versicherungsvertrag freiwillig und auf seine Initiative hin abgeschlossen worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es im Unternehmen des Arbeitgebers auch eine "herkömmliche Betriebsrente" gegeben habe. Diesen Vortrag untermauert er in einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Telefax vom 5.9.2014.
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Der Kläger erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn er formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Darüber hinaus legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Fragestellung nicht dar, da er sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung befasst, auf die bereits das SG ausdrücklich hingewiesen hat (vgl insoweit zB BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 mwN). Soweit der Kläger im Kern seines Vorbringens rügt, die ihm gewährte Kapitalleistung sei nicht Ausfluss einer betrieblichen Altersversorgung sondern - wegen der Prämienzahlung aus seinem Gehalt (vgl hierzu aber § 1 Abs 2 Nr 3, § 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) - Folge einer rein privaten Versicherung, rügt er damit nur die entsprechende rechtliche Bewertung und Beurteilung der Leistung durch die Vorinstanzen. Auf eine vermeintliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
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Der Kläger meint auf Seite 4 der Beschwerdebegründung, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab (Hinweis auf BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Wie zuvor ausgeführt, habe das BVerfG darin nicht entschieden, dass lediglich das formale Kriterium des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft geeignet sei, einen Verstoß der Beitragserhebung gegen Art 3 Abs 1 GG zu begründen.
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Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtssätze, die zum Nachweis einer vermeintlichen Abweichung gegenüber zu stellen wären. Vielmehr beschränkt er sich auf die Wiedergabe seiner Interpretation der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG. Dies vermag die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht zu begründen.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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