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BSG 09.04.2014 - B 14 AS 373/13 B
BSG 09.04.2014 - B 14 AS 373/13 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Anhörungsfehler - keine vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - absoluter Revisionsgrund
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 158 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 21. September 2012, Az: S 35 AS 241/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2013, Az: L 19 AS 2091/12, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2013, Az: L 19 AS 2091/12, Beschluss
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013 - L 19 AS 2091/12 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die rückwirkende Klärung ihres Krankenversicherungsverhältnisses und die Verurteilung des beklagten Jobcenters und/oder der Bundesagentur für Arbeit, ihr die Kosten für die Nachversicherung in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren sowie die durch die Nichtversicherung entstandenen zusätzlichen Aufwendungen als Schaden zu ersetzen.
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Der Beklagte lehnte die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ab. Die Klage zum Sozialgericht Duisburg blieb erfolglos (Urteil vom 21.9.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen wies - nach einem Anhörungsschreiben vom 14.2.2013 und nach Abtrennung des Rechtsstreits wegen Schadenersatzansprüchen und dessen Verweisung an das Landgericht Duisburg durch Beschluss vom 13.3.2013 - die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück, denn die Berufsrichter seien übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung unbegründet sei (Beschluss vom 13.3.2013). Zudem verwarf das LSG durch diesen Beschluss die zweitinstanzliche Klage der Klägerin gegen die Bundesagentur für Arbeit als unzulässig. Zur Begründung hat das LSG insoweit ua ausgeführt, bei den erstmalig im Berufungsverfahren gegen die Bundesagentur geltend gemachten Ansprüchen handele es sich um eine zweitinstanzliche Klage, die nicht statthaft und daher nach § 158 SGG wegen Unzulässigkeit zu verwerfen sei.
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II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 13.3.2013 ist zulässig, denn sie hat einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der der Sache nach gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung von § 153 Abs 4 SGG und § 158 SGG liegt vor. Mit einer Verletzung dieser Verfahrensnormen ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG gerügt (vgl BSG Beschluss vom 22.11.2012 - B 3 P 10/12 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 15 RdNr 12; BSG Beschluss vom 23.5.2012 - B 14 AS 10/12 B, juris RdNr 3; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R, SozR 3-1500 § 153 Nr 13, Juris-RdNr 24; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 153 RdNr 16). Das LSG war bei seinem Beschluss vom 13.3.2013 nicht vorschriftsmäßig besetzt.
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Denn das LSG hatte die Klägerin im Anhörungsschreiben vom 14.2.2013 nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss über die Berufung zusammen mit der erst im Berufungsverfahren erhobenen Klage hingewiesen. Das Schreiben ließ nicht erkennen, wie das LSG mit dem von der Klägerin zuletzt sowohl gegenüber dem Beklagten als auch der Bundesagentur für Arbeit verfolgten Begehren umzugehen beabsichtigte. Das Anhörungsschreiben war insoweit unvollständig und irreführend und genügte nicht den rechtlichen Anforderungen. Es vermag schon deshalb den Beschluss vom 13.3.2013 über die Zurückweisung der Berufung und die Verwerfung der Klage als unzulässig nicht zu legitimieren. Das LSG hätte angesichts dessen vorliegend über die Berufung und über die Klage nicht im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 und § 158 Satz 2 SGG entscheiden dürfen.
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Bei einer Verletzung dieser Verfahrensnormen sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Es bedarf keiner Prüfung, was die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Denn es handelt sich insoweit um einen die angefochtene Entscheidung des LSG insgesamt betreffenden absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG, weil die Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG wie des § 158 Satz 2 SGG zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter führt (vgl BSG Beschluss vom 22.11.2012 - B 3 P 10/12 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 15 RdNr 12; BSG Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17; vgl auch BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 10). Der absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG). Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) ist nicht geboten.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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