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BSG 30.10.2013 - B 6 KA 1/13 R
BSG 30.10.2013 - B 6 KA 1/13 R - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Satzung - Aufbringung der Mittel - Benennung in Frage kommender Finanzierungsmodelle - unbestimmte Globalermächtigung genügt nicht - Erhebung besonderer Abgaben von einem Teil der Mitglieder bei besonderem Vorteil - Revisibilität von Satzungsbestimmungen
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 81 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 85 Abs 4 SGB 5, § 162 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 10. Juni 2009, Az: S 83 KA 1091/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2012, Az: L 7 KA 116/09, Urteil
Leitsatz
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1. Zu den grundlegenden Bestimmungen einer Satzungsregelung über die Aufbringung der Mittel gehört die ausdrückliche Benennung der in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; eine unbestimmte Globalermächtigung genügt nicht.
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2. Die Erhebung besonderer Abgaben von nur einem Teil der Mitglieder einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung kommt in Betracht, wenn diesem ein besonderer Vorteil entsteht.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Im Streit steht die Berechtigung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV), vom Kläger - als Begünstigten einer auf gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuführenden vorläufigen Rückabwicklung von Honorarrückforderungen - eine "Zinsumlage" zu erheben, dh anteilige Kosten eines Kredits geltend zu machen, den sie zur Finanzierung dieser Rückzahlung aufgenommen hat.
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Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Da es in den Jahren 1997 bis 1999 nicht mit allen Krankenkassen-Verbänden zeitnah zum Abschluss von Gesamtvergütungsvereinbarungen gekommen war, vergütete die Beklagte die von ihren Mitgliedern in den Quartalen I/1997 bis IV/1999 erbrachten Leistungen zunächst als Einzelleistungen nach vorläufigen Punktwerten, welche sie insbesondere auf der Grundlage der für das Jahr 1995 abgeschlossenen Gesamtverträge errechnet hatte. Die von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 1999 an die Vertragszahnärzte ausgezahlten Vergütungen erwiesen sich nach endgültiger Festlegung der Höhe der Gesamtvergütungen als deutlich überhöht. Die Beklagte änderte daraufhin die betreffenden Honorarbescheide ab und forderte die überzahlten Beträge zurück. Gegenüber dem Kläger machte sie mit Bescheid vom 18.10.2000 einen Rückzahlungsbetrag von 3665,87 DM geltend (zusammen mit Einbehalten aus gekürzten Abschlagszahlungen in Höhe von 12 300 DM belief sich die Überzahlung auf insgesamt 15 965,87 DM = 8163,22 Euro). Mit Urteilen vom 14.12.2005 (vgl B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, ua) bestätigte das BSG - entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen - die Rechtmäßigkeit der Änderungs- und Rückforderungsbescheide. Die Beklagte sei zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung befugt gewesen; Vertrauensschutz der betroffenen Zahnärzte habe dem nicht entgegen gestanden.
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Zuvor war die Beklagte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse des LSG Berlin vom 5.12.2001 - L 7 B 38/01 KA ER - NZS 2002, 276, ua) allerdings verpflichtet worden, die wegen der Rückforderung einbehaltenen Honorare bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückzuerstatten. Daraufhin zahlte sie an etwa 1000 Zahnärzte, die - wie der Kläger - Widerspruch gegen die Änderungs- und Rückforderungsbescheide eingelegt hatten, die insgesamt einbehaltenen Beträge zunächst wieder aus. Zur Finanzierung des sich auf insgesamt ca 19 Mio Euro belaufenden Auszahlungsbetrages nahm die Beklagte Kredite auf, die sie mit zunächst 4 % - später mit 3,5 % - zu verzinsen hatte. Die Vertreterversammlung der Beklagten fasste daraufhin am 21.10.2002 einen Beschluss, in dem der Vorstand der Beklagten beauftragt wurde, "von jedem Empfänger der vorläufig ausgezahlten Beträge die für den jeweiligen Auszahlungsbetrag nach Maßgabe von Laufzeit und aktuellem Zinssatz anteilig entstehenden Kreditkosten unverzüglich zu erheben". Diesen Beschluss setzte die Beklagte in den Honorarbescheiden für die Quartale IV/2004 bis I/2006 um; gegenüber dem Kläger behielt sie insgesamt 1006,62 Euro ein. Die hiergegen vom Kläger erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006), ebenso die nachfolgende Klage (Urteil des SG vom 10.6.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale IV/2004 bis I/2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2006 geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiteres Honorar in Höhe von 1006,62 Euro zu zahlen (Urteil vom 14.3.2012).
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Das LSG hat ausgeführt, als belastende Maßnahme bedürfe die Abwälzung der in Rede stehenden Kreditkosten einer gesetzlichen Ermächtigung; an einer solchen fehle es jedoch. Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 sei insoweit nicht tragfähig. Als Regelung der Honorarverteilung sei er ungültig, weil er nicht im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen ergangen sei; als beitragsrechtliche Regelung sei der Beschluss rechtswidrig, soweit über ihn in Verbindung mit der Satzung der Beklagten die Abwälzung der Zinslast in Gestalt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrags betrieben werde. Es könne offen bleiben, ob die Satzung einer K(Z)ÄV eine Bestimmung enthalten dürfe, welche die Weitergabe von Kreditkosten an die Vertrags(zahn)ärzteschaft erlaube. Das im maßgeblichen Zeitraum geltende Satzungsrecht der Beklagten habe Regelungen dieser Art nicht enthalten, denn Kreditkosten zur vorübergehenden Auskehr bereits verrechneter Honorarrückforderungsbeträge seien keine "Mitgliedsbeiträge" oder "Verwaltungskosten". Die Aufbürdung der Zinslast stelle sich der Sache nach eher dar wie ein Ersatz für den Schaden, der der Beklagten dadurch entstanden sei, dass sie im gerichtlichen Eilverfahren über die Vollzugsfolgenbeseitigung zur vorübergehenden Auskehr erheblichen Honorarvolumens gezwungen worden sei. Hierin die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu sehen, verbiete sich, denn damit würde der Rechtsbegriff des Beitrags unvertretbar weit über seinen eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt. Die vorübergehende Auszahlung von Honorar stelle auch keinen "Vorteil" im Sinne einer besonderen Leistung der Beklagten dar. Es fehle an einem sachlichen Grund dafür, nur die widerspruchsführenden Zahnärzte mit den Kosten des Kredits zu belasten; diese beanspruchten keinen "Vorteil" im Sinne des Beitragsrechts, sondern lediglich den ihnen zustehenden Teil der Gesamtvergütungen.
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Unabhängig davon verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen prozessrechtliche Gewährleistungen. Für die durch Art 19 Abs 4 GG gedeckte Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit dem Ergebnis vorübergehender Vollzugsfolgenbeseitigung habe der Kläger nicht indirekt durch Abwälzung der hierdurch entstehenden Zinslast "bestraft" werden dürfen. Der Rechtsgedanke des § 945 ZPO könne nicht schematisch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren des SGG übertragen werden. Die Situation eines Erfolgs in einem auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gerichteten Verfahrens sei nicht vergleichbar mit dem - von § 945 ZPO vorausgesetzten - Erfolg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw Anordnung. Daher verweise § 86b Abs 2 Satz 4 SGG auch nur für die einstweilige Anordnung und nicht zugleich auch für das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf § 945 ZPO. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt des Aussetzungsverfahrens nach § 86b Abs 1 SGG dürfe nicht mit dem Risiko verbunden sein, für im Zuge der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Seiten der die Vollstreckung betreibenden Körperschaft entstehenden Zinsen zu haften.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Der Beschluss ihrer Vertreterversammlung über die Erhebung der "Zinsumlage" sei durch § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V sowie § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung (aF) gedeckt. Diese Satzungsregelung enthalte auch die Ermächtigung zur Umlage von Zinsen aufgrund Fremdmittelbeschaffung; der Begriff des "Mitgliedsbeitrags" schließe nicht aus, eine "Zinsumlage" zu erheben. Die "Zinsumlage" erfülle sämtliche Merkmale von Beiträgen im abgabenrechtlichen Sinne. Die angefallenen Zinsen seien im Rahmen der Aufgabenerfüllung - der Honorarverteilung - angefallen. Mangels Vermögen bzw Rückstellungen habe sie - die Beklagte - im Jahr 2002 einen Kredit in Höhe von 19 Mio Euro aufnehmen müssen, nachdem sie gerichtlich zur vorläufigen Honorarrückzahlung verpflichtet worden sei. Das LSG verletze ihre - der Beklagten - Satzungsautonomie, indem es deren Reichweite unzulässig einschränke, und verletze ihr Selbstverwaltungsrecht, indem es ihre Finanzhoheit beschneide. Ihr werde eines ihrer wichtigsten Befugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung abgesprochen, nämlich das Recht zur Entscheidung über das Ob und Wie der eigenen Mittelaufbringung. Das BSG habe jüngst bestätigt, dass eine K(Z)ÄV die ihr aufgrund der Inanspruchnahme durch ein Mitglied im Rahmen eines Rechtsmittels entstehenden Verwaltungskosten geltend machen könne. Wenn das BSG selbst eine Gebühr für die Bearbeitung eines Widerspruchs als zulässig erachte, müsse erst recht der vorliegend streitgegenständliche Verwaltungskostenbeitrag zulässig sein, der nicht die Bearbeitung eines Rechtsmittels, sondern die originäre Aufgabenwahrnehmung einer K(Z)ÄV betreffe, nämlich die Auszahlung der Honorare. Auch sei es ihr - der Beklagten - nicht verboten, die Höhe der Beitragsleistungen nach den Vorteilen zu bestimmen, die sich für ihre Mitglieder aus ihrer Tätigkeit ergäben. Der hier maßgebende Vorteil sei in der vorläufigen Auszahlung der Honorarforderung an den Kläger zu sehen, denn es habe sich letztlich um die Auszahlung überzahlter, dh dem Kläger materiell-rechtlich nicht zustehender Honorare für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit gehandelt.
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Belastet würden ausschließlich die rund 1000 Zahnärzte, die als widerspruchsführende Mitglieder die Kreditaufnahme durch die Beklagte verursacht bzw in besonderer Weise zu verantworten gehabt hätten. Mit der Auszahlung von Gesamtvergütungsanteilen bei ungeklärter Rechtslage habe sie - die Beklagte - die Liquidität der Praxis des Klägers gewährleistet und ihm zugleich die Möglichkeit eines Zinsgewinns oder der Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten übertragen. Es liege keine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Mitglieder vor. Nur die widerspruchsführenden Mitglieder hätten die Grundlage dafür geschaffen, dass ein Kredit habe aufgenommen werden müssen; ihr Verhalten sei ursächlich für die entstandenen Zinskosten gewesen. Es widerspreche dem Verursacherprinzip, in die Umlage auch diejenigen Mitglieder einzubeziehen, die keinen Vorteil aus der vorläufigen Auszahlung erhalten hätten. Es läge gerade dann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn sämtliche Mitglieder die Zinslast tragen müssten, denn nur ein Teil der Mitglieder habe sie letztlich verursacht. Es werde kein Schaden, sondern es würden Verwaltungskosten geltend gemacht; deshalb könnten auch aus § 945 ZPO keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der "Zinsumlage" handele es sich auch nicht um eine "Strafe" für die Geltendmachung eines Anspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der vorliegend geltend gemachte Verwaltungsaufwand sei nicht aufgrund der bloßen Durchführung des Rechtsmittels entstanden, sondern wegen der kurzfristigen Beschaffung von Fremdkapital, um die sich als Konsequenz aus der Gerichtsentscheidung ergebende Honorarauszahlung vornehmen zu können. Mit der Zinsumlage würden schließlich keine Zinsansprüche wegen Verzugs geltend gemacht, sondern die Kosten der Aufgabenerfüllung.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 10.6.2009 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Für die Abwälzung der Zinskosten bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es vorliegend nach jeder Betrachtungsweise fehle. In der Satzung der Beklagten sei allein die Erhebung von "Mitgliedsbeiträgen" vorgesehen gewesen, nicht jedoch die Erhebung von Sonderbeiträgen. Im Übrigen bedürfe es stets einer normativen Regelung in Form einer allgemeinen und abstrakten Festlegung; ein einzelfallbezogener Beschluss reiche nicht aus. Zudem fehle es an dem für die Beitragserhebung entscheidenden Merkmal eines "besonderen Vorteils". Die Beklagte habe mit der Auszahlung der Honorareinbehalte lediglich eine durch gerichtliche Entscheidung auferlegte Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt und damit ein bis dato rechtswidriges Verwaltungshandeln korrigiert. Zu berücksichtigen sei ferner, dass eine Gebührenerhebung nicht die Wirkung haben dürfe, von der Beantragung bestimmter Amtshandlungen abzusehen. Die Regelung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nicht die Vertragszahnärzte, die Widerspruch eingelegt hätten, hätten die Kreditaufnahme veranlasst, sondern vielmehr allein die Beklagte. Zudem ergäbe sich ein gravierender Wertungswiderspruch, wenn die Zinsumlage als rechtmäßiger "Beitrag" oder als "Gebühr" eingestuft würde, weil damit im Ergebnis ein obsiegender Vertrags(zahn)arzt nach Abschluss des Verfahrens keine Zinsen beanspruchen könne, hingegen die Beklagte. Schließlich stehe die Festsetzung einer Gebühr für die Zinskosten zudem im offensichtlichen Widerspruch zum Grundgedanken des Gerichtskostengesetzes, wonach die Kostenpflicht nur die unterliegende Partei treffe. § 86b Abs 2 SGG verweise gerade nicht auf § 945 ZPO.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger anteilig mit Kosten eines von ihr aufgenommenen Kredits zu belasten.
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1. Der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21.10.2002 iVm § 5 Abs 2 Buchst l der Satzung der Beklagten (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der "Zinsumlage" dar.
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a) Nach § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V muss die Satzung einer KÄV Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. In dieser Regelung sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die "Festsetzung von Verwaltungskosten" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 noch zu § 368m RVO, aber mit Hinweis auf § 81 Abs 1 SGB V; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20). Die Beklagte hat die sich hieraus ergebende Ermächtigung in § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung (in der Fassung des 17. Nachtrags vom 31.8.1998) dahingehend umgesetzt, dass zu den Aufgaben der Vertreterversammlung auch "die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, die als Verwaltungskosten von den über die KZV fließenden Umsätzen der abrechnenden Zahnärzte einbehalten werden", gehört.
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b) Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 über die Erhebung der strittigen "Zinsumlage" ist nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
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aa) Bei den Satzungsbestimmungen der K(Z)ÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt es sich grundsätzlich um nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 14 mwN); Entsprechendes gilt auch für die auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen Ermächtigung gefassten Beschlüsse der Vertreterversammlung, soweit diese normativen Charakter haben. Der Senat hat seiner Entscheidung mithin die Vorschrift in der Ausprägung zugrunde zu legen, die das LSG ihr gegeben hat (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO). Vorliegend hat das LSG jedoch nicht die Satzung der Beklagten ausgelegt, sondern Bundesrecht, nämlich § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bzw die Grundsätze des Beitrags- und Gebührenrechts: Es hat die Auffassung vertreten, dass eine "Zinsumlage" - unabhängig vom konkreten Inhalt der Satzungsregelung - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt habe erhoben werden dürfen; es verbiete sich, in der Aufbürdung der Zinslast die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder Verwaltungskosten im Sinne der Satzung zu sehen, weil damit diese Begrifflichkeit unvertretbar weit über ihren eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt würde. Deshalb kann der Senat die hier betroffene Satzungsbestimmung selbst auslegen (vgl auch BGH Urteil vom 14.12.1966 - VIII ZR 78/64 - MDR 1967, 1004).
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bb) Die dem Senat somit nicht verwehrte Auslegung der maßgeblichen Satzungsregelung ergibt, dass diese die Erhebung einer "Zinsumlage" nicht zulässt. Regelungen über eine Erhebung von Verwaltungskostenabgaben müssen entweder in der Satzung selbst getroffen werden oder diese muss eine entsprechende - wirksame - Ermächtigung für die Vertreterversammlung enthalten (so schon LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 24 = MedR 2005, 483 ff). Die Satzung der Beklagten sieht jedoch weder die Erhebung einer "Zinsumlage" vor noch enthält sie eine wirksame Ermächtigung für die Vertreterversammlung, derartige "Umlagen" zu beschließen.
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Die Satzung der Beklagten (in der hier maßgeblichen Fassung) regelt nur die Erhebung von allgemeinen, umsatzbezogenen "Mitgliedsbeiträgen", wie sich bereits aus der Formulierung ergibt, dass diese Beiträge "von den … Umsätzen … einbehalten" werden; andere Abgabeformen werden von dieser Formulierung nicht umfasst. Der Satzung kann auch keine Ermächtigung der Vertreterversammlung entnommen werden, über "Mitgliedsbeiträge" hinausgehende Abgabeformen festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es zwar aus, wenn die Satzung die "grundlegenden" Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 89; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 98 = USK 2004-146). Derartige "grundlegende" Bestimmungen, die die Beklagte zur Erhebung einer "Zinsumlage" berechtigen, enthält die Satzung jedoch nicht.
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Eine Ermächtigung der Vertreterversammlung zur Festsetzung von "Mitgliedsbeiträgen" reicht - selbst wenn man die Formulierung "Mitgliedsbeiträge" (entgegen dem klaren Wortlaut der Regelung) im Sinne einer pauschalen Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben jeglicher Art verstehen würde - nicht als grundlegende Bestimmung in diesem Sinne aus, um diese zu jeglicher Form der Mittelbeschaffung zu berechtigen. Die der K(Z)ÄV als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Finanzhoheit (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - MedR 2005, 483 ff = Juris RdNr 22) berechtigt sie zwar dem Grunde nach dazu, ihre Ausgaben nicht allein in Form von "Mitgliedsbeiträgen", sondern auch in anderer Form zu decken (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21 mwN; vgl schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; s auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris RdNr 22). Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V verwendete (weite) Begriff der "Mittel" begrenzt schon vom Wortsinn die K(Z)ÄV nicht auf die Erhebung von Beiträgen (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21; s auch LSG Berlin-Brandenburg aaO). Dies bestätigt auch ein Vergleich mit den für die Mittelaufbringung etwa der gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorschriften. Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V enthaltene Auftrag an die KÄVen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Regelungen über die Aufbringung der Mittel zu treffen, unterscheidet die Vorschrift strukturell grundlegend von den Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die gesetzliche Krankenversicherung (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21). Denn § 220 Abs 1 SGB V legt abschließend fest, dass die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden, und überlässt damit die Entscheidung, wie die erforderlichen Mittel aufzubringen sind, nicht der Regelung der einzelnen Krankenkasse selbst. Für die K(Z)ÄVen gibt es daher keinen "numerus clausus" der zulässigen Abgabeformen mit der Folge, dass Abgaben, die sich nicht ohne Weiteres unter die Begriffe "Beitrag" subsumieren lassen, von vornherein unzulässig wären. So kennt das Recht ebenfalls "Gebühren" (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5), "(Unkosten)Umlagen" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 f; Bayerisches LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19), "Sonderbeiträge" (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14; BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37) und "Sonderabgaben" (vgl BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10; BVerfGE 108, 186, 220 ff).
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Zu den "grundlegenden" - und somit unverzichtbaren - Bestimmungen im Sinne der Senatsrechtsprechung gehört jedoch die ausdrückliche Benennung der für die Aufbringung der Mittel in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; es genügt nicht, wenn die Satzung der Vertreterversammlung lediglich eine unbestimmte Globalermächtigung erteilt (so schon LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris RdNr 26). Umso mehr gilt dies für Formen der Mittelaufbringung, die in ihrer Struktur von den klassischen Finanzierungsinstrumenten abweichen, etwa indem nur einzelne Mitgliedergruppen erfasst werden. Auch der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung als nicht "grundlegende" Bestimmungen (nur) solche verstanden, die die Beitragshöhe selbst ("den Betrag der Kostenumlage") betreffen. Einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf es nicht zuletzt deshalb, weil zwar auch das übrige (materielle) Satzungsrecht aufsichtsrechtlich überprüft werden kann (vgl § 78 Abs 3 Satz 1 SGB V), jedoch nur die Satzung im formellen Sinne gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 SGB V der aufsichtsrechtlichen Genehmigung unterliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, aaO, RdNr 27). Auch dient diese Anforderung der Verhinderung durch tagesaktuelle Ereignisse geprägter "Schnellschüsse" seitens der Vertreterversammlung.
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2. Die Vertreterversammlung der Beklagten wäre im Übrigen auch bei Beachtung der dargestellten formellen Anforderungen nicht berechtigt gewesen, in der Satzung selbst oder in Form einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung der Vertreterversammlung, hierüber durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, eine "Zinsumlage" der hier in Rede stehenden Art zu normieren. Eine derartige Regelung stünde mit den für die Aufbringung der Mittel der Körperschaft K(Z)ÄV geltenden Grundsätzen nicht im Einklang.
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a) Da § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KÄVen macht, sind Art und Weise der Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 41-42 mwN; BVerfGE 108, 1, 18 f).
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b) Zu den für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäben gehören das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip sowie der Gleichheitsgrundsatz. Diese Grundsätze beanspruchen für alle Formen der Abgabenerhebung gleichermaßen Geltung. Daher ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es sich bei der "Zinsumlage" um einen Beitrag - dh um eine Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder potentiell ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; BVerwGE 125, 384, 388 RdNr 21) -, um eine Gebühr - dh eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl BVerfG Entscheidung vom 6.11.2012 - 2 BvL 51/06 und 2 BvL 52/06 - S 15; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 20 RdNr 18 mwN aus der Rspr des BVerfG) -, um eine zur Erfüllung einer Unterhaltslast oder zur Kostendeckung für eine durch Gesetz gesondert übertragene Aufgabe im Sinne einer konkret zweckgebundenen Mittelbeschaffung erhobene Umlage (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19, unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1998, 66 und BVerwG Buchholz 430.3 Nr 29) oder um eine sonstige Form der Mittelerhebung handelt.
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Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen keine Beiträge oÄ verlangt werden, die zur Finanzierung der (speziellen) Verwaltungsaufgaben nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA34/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Äquivalenzprinzip - als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerwG NVwZ 2006, 589 ff = Juris RdNr 58) - erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 21; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92, 110; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03 R - Juris RdNr 101 = USK 2004-145; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwGE 125, 384, 388 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21).
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c) Nach den dargestellten Maßstäben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen zur Deckung spezieller Verwaltungskosten heranzuziehen. Grundsätzlich hat die KÄV die umlegbaren Kosten zwar nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN). Von diesem Grundsatz hat der Senat allerdings wiederholt Ausnahmen zugelassen, insbesondere gebilligt, dass K(Z)ÄVen bestimmten Aufwand auf einzelne Mitglieder bzw Mitgliedergruppen umlegen, welche diesen verursacht haben.
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Bereits zu § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO, der Vorgängervorschrift des § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, hat der Senat entschieden, dass es nicht generell unzulässig ist, über die Beiträge im engeren Sinne hinaus Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen der KÄV zu verlangen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12), und nicht beanstandet, dass eine KÄV "Sonderbeiträge" wie einen Fuhrkostenbeitrag von den am ärztlichen Notfalldienst teilnehmenden Ärzten erhoben hatte. Auch nachfolgend hat der Senat die K(Z)ÄVen nicht gehindert gesehen, die Kosten einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, wenn dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 94; ebenso das weitere Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 105 = USK 2004-146). Dies kann sich zB daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifizierteres Personal nötig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal erforderlich ist (BSG aaO).
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Ebenso hat es der Senat gebilligt, dass K(Z)ÄVen Gebühren für erfolglose Widersprüche erheben (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5). Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KÄV wie etwa die Honorarabrechnung bereits finanziert, schließt danach nicht aus, dass für besondere Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Kosten verursachen, Gebühren erhoben werden (BSG, aaO, RdNr 21). Die (Instanz-)Rechtsprechung hat es darüber hinaus nicht beanstandet, dass K(Z)ÄVen höhere Verwaltungskostenbeiträge von Ärzten fordern, welche ihre Abrechnung manuell erstellen (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 30.1.2008 - L 12 KA 228/05 - Juris). Zudem werden Gebühren von 50 Euro pro Tag für die verspätete Vorlage von Abrechnungen für zulässig erachtet (Hessisches LSG Urteil vom 8.6.2011 - L 4 KA 75/10 - Juris), ebenso Pfändungsgebühren (vgl LSG Baden-Württemberg MedR 2005, 483).
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Auch das BVerwG lässt "Sonderbeiträge" von Selbstverwaltungskörperschaften zu, wenn dadurch Kosten umgelegt werden sollen, die sich von den allgemeinen Kosten abgrenzen lassen und für deren getrennte Festsetzung besondere Gründe sprechen, etwa deswegen, weil sie einen besonderen Vorteil betreffen, der nicht allen Mitgliedern zugute kommt (vgl BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 4: Sonderbeiträge zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung; s auch BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8).
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d) Eine gesonderte "Umlage", die die Kosten der Kreditaufnahme auf die Begünstigten einer (vorübergehenden) Rückerstattung richtigstellungsbedingter Einbehalte abwälzt, verstößt jedoch gegen die Grundsätze des Abgabenrechts, weil ihr kein besonderer Vorteil für die Abgabepflichtigen gegenübersteht, welcher ihre Erhebung rechtfertigte.
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aa) Die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder bedarf einer besonderen Rechtfertigung (s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10). Sie setzt voraus, dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen der KÄV besondere Vorteile erwachsen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN; s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 11). Die Abgaben dürfen die Abgabepflichtigen nur insoweit unterschiedlich belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw Vorteilsmöglichkeiten entspricht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8).
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Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das Erfordernis eines besonderen Vorteils aus dem Äquivalenzprinzip herleitet (in diesem Sinne BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 9; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14) oder ob es sich aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergibt, dass die Abgaben im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21; ebenso BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8, mwN; BVerwGE 125, 384 RdNr 21).
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Versteht man die Abgrenzung zum Äquivalenzprinzip darin, dass der Gleichheitssatz die Abgabenhöhe im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander, das Äquivalenzprinzip hingegen die Relation zwischen Abgabenhöhe und (individuellem) Nutzen betrifft, bieten beide Grundsätze Ansatzpunkte: Berücksichtigt man, dass das Äquivalenzprinzip Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, würden die Zahnärzte, die neben der Belastung mit den allgemeinen Beiträgen zusätzlich mit einer "Zinsumlage" belastet werden, unverhältnismäßig in Anspruch genommen, wenn den zusätzlichen Abgaben nicht zusätzliche Vorteile gegenüberstünden. Gleichzeitig würden diese Zahnärzte bei Fehlen eines besonderen Vorteils gegenüber den übrigen - nur mit allgemeinen Beiträgen belasteten - Zahnärzten ungleich behandelt, sodass ohne ein dies rechtfertigendes Differenzierungskriterium im Sinne eines besonderen Vorteils ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorläge.
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bb) Die vorläufige Auszahlung einbehaltenen Honorars durch die Beklagte stellt für ihre hiervon betroffenen Mitglieder keinen derartigen "besonderen Vorteil" dar.
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Die von der "Zinsumlage" betroffenen Zahnärzte werden mit Kosten belastet, die der Beklagten im Rahmen ihrer (allgemeinen) Aufgabenerfüllung entstanden sind. Der Senat hat bereits dargelegt, dass besondere Beiträge die Finanzierung der KÄV durch umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen dürfen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 22 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Es ist nicht erkennbar, dass eine in Nachvollziehung gerichtlicher Entscheidungen erfolgte Auskehrung einbehaltener Honorare eine derartige "Besonderheit" aufweist. Auch die durch Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern oder Dritten verursachten Kosten - einschließlich der Kosten etwaiger in diesem Zusammenhang erforderlich werdender Kreditaufnahmen - zählen zum allgemeinen Finanzbedarf einer K(Z)ÄV, zu dessen Deckung (allgemeine) Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden. Sie sind (grundsätzlich) von der Gesamtheit der Mitglieder zu tragen, auch wenn sie nur von einem Teil des Kollektivs verursacht worden sind.
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Zwar steht außer Frage, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs die Beklagte besonders in Anspruch nimmt; auch stellt die - wenn auch nur vorläufige - Rückzahlung für den Vertragsarzt einen "Vorteil" im sprachlichen bzw wirtschaftlichen Sinne dar. Es fehlt jedoch an einem "besonderen Vorteil" im beitragsrechtlichen Sinne. Wie bereits dargestellt, setzen besondere Abgaben voraus, dass den hierzu herangezogenen Mitgliedern aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft besondere Vorteile erwachsen. Eine vom Gericht verfügte Auskehrung eines von der K(Z)ÄV einbehaltenen Betrages stellt aber keinen sich aus der Zugehörigkeit zu der Körperschaft K(Z)ÄV oder aus der Inanspruchnahme von Leistungen dieser Körperschaft ergebenden "Vorteil" dar, sondern im Gegenteil die Beseitigung eines aus dieser Mitgliedschaft resultierenden "Nachteils": Die Mitglieder der K(Z)ÄV sind aufgrund ihrer (Zwangs-)Mitgliedschaft dem Verwaltungshandeln der Körperschaft unterworfen. Stellt sich dieses Verwaltungshandeln als fehlerhaft heraus ist und wird es durch die Gerichte korrigiert, ist die Körperschaft - soweit nicht Bestandskraft eingetreten ist - verpflichtet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Regelungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und die Entscheidung in der Hauptsache letztlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bestätigt. Auch durch die (vorläufige) Auskehrung der einbehaltenen Honorare wurde lediglich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt, nämlich die aufschiebende Wirkung der erhobenen Widersprüche beachtet.
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e) Eine die Einführung einer "Zinsumlage" betreffende Satzungsregelung sähe sich im Übrigen dem Einwand ausgesetzt, dass Honorarnachzahlungen "in beide Richtungen" nicht zu verzinsen sind. Es entspricht ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung des Senats, dass Vertrags(zahn)ärzte auch im Falle ihres Obsiegens im Gerichtsverfahren weder nach § 44 SGB I noch nach anderen Vorschriften Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen haben und ihnen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen (vgl BSGE 56, 116, 117, 118 = SozR 1200 § 44 Nr 10 S 34; BSGE 95, 141 RdNr 24 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 32 ff; BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62 RdNr 30-31; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 22-23). Zwar macht die Beklagte vorliegend keinen Anspruch auf "Verzinsung" - im Sinne einer Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit (Creifelds, Rechtswörterbuch "Zinsschuld") - der von ihr zu Unrecht ausgezahlten Honorare geltend, sondern es geht allein darum, ob sie einen bestimmten Aufwand - die Kosten eines von ihr aufgenommenen Kredits - abwälzen kann. Jedoch besteht insoweit die Gefahr einer Umgehung des Ausschlusses eines Verzinsungsanspruchs. Dies wäre der Fall, wenn Beteiligte eines Honorarrechtsstreits - K(Z)ÄVen bzw Vertrags(zahn)ärzte - in Höhe der erwarteten Honorarnachzahlung bzw -rückforderung einen Kredit aufnehmen und im Falle ihres Obsiegens einen Ausgleich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten geltend machen würden.
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f) Ob einer Zinsumlage auch entgegensteht, dass die Regelung des § 945 ZPO im Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs - auf diesem Gesichtspunkt beruhte die vorläufige Honorarrückzahlung - nicht greift, kann hier offen bleiben. Dass § 86b Abs 2 Satz 4 SGG die (entsprechende) Anwendung des § 945 ZPO nur für den Fall einer einstweiligen Anordnung, nicht aber für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage anordnet, belegt jedenfalls, dass im letzteren Fall das Prozessrecht keine Anspruchsgrundlage für einen Nachteilsausgleich vorsieht.
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3. Andere Anspruchsgrundlagen für eine "Zinsumlage" kommen nicht in Betracht.
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a) Eine Anspruchsgrundlage für eine "Zinsumlage" ergibt sich insbesondere nicht aus den für die Honorarverteilung geltenden Regelungen (§ 85 Abs 4 SGB V aF, § 87b SGB V nF) und Grundsätzen, und zwar schon deswegen nicht, weil eine Bestimmung über die Tragung der Kosten, die einer KÄV im Zusammenhang mit der Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertrags(zahn)ärzte entstehen, keine Regelung der Honorarverteilung darstellt. Nichts anderes gilt für die Umlage etwaiger Kreditkosten auf die von einer Honorarrückzahlung begünstigten Zahnärzte. Die Honorarverteilung realisiert den Anspruch des Vertragsarztes auf angemessene Teilhabe an den von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen (vgl BSGE 105, 224, 231 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 33). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, wie das Honorar auf die (Zahn-)Ärzte zu verteilen ist; die Auseinandersetzung um die Höhe des Honorars bildet lediglich den Ursprung des hier zu beurteilenden Streits über die Erstattungspflicht von Kreditkosten. Zur Honorarverteilung gehören nur solche Maßnahmen, die unmittelbar die Verteilung der Gesamtvergütungen betreffen, nicht hingegen mittelbare Auswirkungen dieser Verteilung, auch wenn diese das (zahn)ärztliche Honorar betreffen. Im Übrigen ist die Honorarverteilung eine Kernaufgabe der K(Z)ÄVen, sodass die Kosten, die ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, aus den Mitteln zu finanzieren sind, die ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen bzw zur Verfügung zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verwaltungskostenbeiträge zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der K(Z)ÄVen, der diesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht, zu entrichten (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN). Zum allgemeinen Finanzbedarf gehören - neben allgemeinen sächlichen und personellen Kosten des laufenden Verwaltungsbetriebs - auch zB die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern oder Dritten verursacht werden, mithin auch diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund einer gerichtlich verfügten (vorläufigen) Rückabwicklung von bereits vollzogenen Erstattungsansprüchen wegen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen die Aufnahme eines Kredites erforderlich wird. Ob es überhaupt (ausnahmsweise) zulässig ist, Regelungen über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren oÄ (auch) im HVM zu regeln (bejahend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 19 ff, 25 = MedR 2005, 483), bedarf hier keiner Entscheidung.
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b) Ein Anspruch auf Schadensersatz wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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