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BSG 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B
BSG 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensrüge - Verletzung des rechtlichen Gehörs
Normen
§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 25. Juni 2008, Az: S 7 KA 59/04
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 13. Dezember 2012, Az: L 11 KA 1256/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2012 wird verworfen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6326 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Prüfungsausschuss setzte gegen den Kläger, einen Zahnarzt, aufgrund einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Behandlungsweise in den Quartalen III und IV/2000 eine Honorarkürzung in Höhe von 6325,72 Euro fest (Bescheid vom 20.6.2002). Gegen diesen Bescheid legten sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 1. bis 5. Widerspruch ein. In der Sitzung des Beschwerdeausschusses am 9.7.2003, an der zwar nicht der Kläger, aber seine Ehefrau und seine Verwaltungshelferin S. teilnahmen, kam es zu dem Vorschlag, einen Vergleich zu schließen und die beidseitigen Widersprüche zurückzunehmen. Tags darauf - am 10.7.2003 - ging bei dem Beklagten eine Erklärung des Klägers ein, er nehme seinen Widerspruch vom 19.7.2002 zurück.
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In der Folgezeit erklärte der Kläger, er distanziere sich von dieser Rücknahme: In dem Termin am 9.7.2003 sei durch die Drohung, sonst könne bzw werde sich die Situation für ihn verschlimmern, psychischer Druck ausgeübt worden. Das Gefühl einer bedrängenden Situation hätten seine Ehefrau und seine Helferin ihm übermittelt. Deshalb habe er die Rücknahme erklärt.
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Der Beklagte entschied, dass die Widerspruchsrücknahme wirksam sei; eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung liege nicht vor, sodass der Prüfbescheid maßgeblich bleibe (Bescheid vom 8.12.2003). Hiergegen hat der Kläger innerhalb von zwei Minuten zwei Klageschriften eingereicht, die beim SG unter verschiedenen Aktenzeichen eingetragen worden sind; das SG hat die Verfahren später miteinander verbunden. Das SG hat die Klagen abgewiesen; die erste erhobene Klage sei unbegründet, die nochmalige identisch erhobene Klage sei wegen bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig; die Verfahrenserklärung des Klägers vom 10.7.2002 sei, wie im Bescheid des Beklagten ausgeführt, wirksam (Urteil vom 25.6.2008).
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Auf die Berufung des Klägers hin hat das LSG das Urteil des SG dahin geändert, dass die Klage gegen den Bescheid vom 8.12.2003 abgewiesen wird, und die Berufung hat es im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2012): Mit dem neuen Tenor - Abweisung nur einer Klage - werde klargestellt, dass die beiden identischen Klageschriftsätze, die im Abstand von nur zwei Minuten beim SG eingegangen seien, nicht als zwei Klagen zu verstehen seien. Die Berufung sei unbegründet, weil der Bescheid vom 20.6.2002 aufgrund der Widerspruchsrücknahme bestandskräftig geworden sei; eine wirksame Anfechtung der Rücknahmeerklärung liege nicht vor. Der Hinweis, der Kläger müsse aufgrund des Widerspruchs auch von Seiten der Krankenkassen unter Umständen mit einer Erhöhung der Regressforderung rechnen, sei situationsangemessen gewesen und könne nicht als "Drohung" angesehen werden.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
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1. Eine Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG "bezeichnet" wird. Dies erfordert, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergeben. Soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei, und der Beweisantrag muss im Berufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden sein (zu diesem Erfordernis vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5).
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergibt sich nicht schlüssig aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Der Kläger setzt den Feststellungen des LSG zu den Vorgängen in der Sitzung des Beklagten am 9.7.2003 lediglich seine abweichende Beurteilung entgegen. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, inwiefern dem LSG ein Verfahrensfehler anzulasten sein könnte im Zusammenhang mit seiner Ansicht, der im Widerspruchsverfahren gegebene Hinweis, dass auch die Krankenkassen Widerspruch eingelegt hätten und der Kläger deshalb unter Umständen mit einer Erhöhung der Regressforderung rechnen müsse, sei situationsangemessen gewesen und nicht als "Drohung" anzusehen. Keiner der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte (a) Sachverhaltsermittlung, (b) rechtliches Gehör und richterliche Beweiswürdigung ergibt eine zulässige Verfahrensrüge.
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a) Soweit der Kläger gegen das Verfahren des LSG einwendet, dieses hätte für die Beurteilung der Situation und die Bewertung der Äußerungen seine Ehefrau und seine Helferin vernehmen müssen, macht er einen Mangel bei der Sachverhaltsermittlung (§ 103 SGG) geltend. Seine Ausführungen erfüllen aber nicht die für die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels bestehenden Voraussetzungen:
Der Kläger hat nicht, wie erforderlich (vgl oben mit Hinweis auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG), in seiner Beschwerdebegründung einen Beweisantrag benannt, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. Ein Beweisantrag ergibt sich nicht schon aus seinem Vorbringen, das LSG hätte sich zur Zeugenvernehmung als der einzigen Möglichkeit zur näheren Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen (Beschwerdebegründung S 4/5), und er habe mehrfach dargelegt, warum er die Vernehmung der Zeugen für dringend erforderlich halte (Beschwerdebegründung S 4 unten). Mit diesem Vorbringen wird nicht konkret ein ausreichend substantiierter Beweisantrag benannt. Im Übrigen ist auch weder aus dem Inhalt des Urteils des LSG noch aus den berufungsgerichtlichen Akten ein Beweisantrag ersichtlich oder auch nur ein Vorbringen, das als Antrag auf die begehrte Zeugenvernehmung gedeutet werden könnte.
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b) Ebenso wenig zulässig ist die Rüge von Verfahrensmängeln, soweit der Kläger dafür die Gesichtspunkte rechtliches Gehör und richterliche Beweiswürdigung anführt. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann eine Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 62 SGG kann zwar eine Verfahrensrüge gestützt werden; diese erfordert aber, dass das Gericht das Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Welches konkrete Vorbringen in diesem Sinne nicht berücksichtigt worden sein könnte, ist nach den Ausführungen oben a) nicht erkennbar; dazu enthält auch die Beschwerdebegründung keine näheren Darlegungen.
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c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
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Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dessen Bemessung erfolgt entsprechend dem Honorarkürzungsbetrag, der im Bescheid des Prüfungsausschusses vom 20.6.2002 festgesetzt worden ist.
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