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BSG 22.04.2013 - B 13 R 21/13 B
BSG 22.04.2013 - B 13 R 21/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Bundesgerichtshof - Verfahrensmangel - Gehörsrüge
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 411 Abs 4 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 15. April 2010, Az: S 13 R 5883/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Dezember 2012, Az: L 13 R 3337/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.12.2012 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 5.3.2013 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise aufgezeigt.
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die "Frage der Auswirkungen der Medikation auf die Leistungsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit". Hierfür beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 11.7.2012 (NJW 2013, 172 f RdNr 3). Dieses Urteil sei zwar zu einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ergangen, es sei jedoch auf das SGB zu übertragen, weil es "um dieselbe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit und deren Dauer" gehe.
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Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, welche "Frage der Auswirkungen der Medikation auf die Leistungsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit" gestellt werden soll.
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Sofern die Frage gemeint sein sollte, ob auch Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit nicht durch eine Erkrankung, jedoch durch (Neben-)Wirkungen der erforderlichen Arzneimittel bei der Entscheidung über eine Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind, lässt die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu vermissen, warum diese Frage nicht bereits durch das Gesetz (§ 43 Abs 1 S 2 bzw Abs 2 S 2 SGB VI) beantwortet wird ("wegen Krankheit oder Behinderung … außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes … erwerbstätig zu sein"). Denn dann wäre sie im obigen Sinn bereits geklärt. Auf entsprechenden Vortrag kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil das LSG die Medikation und ihre Auswirkungen "überhaupt nicht berücksichtigt habe". Denn wenn sich diese Vorgehensweise (schlicht) als Gesetzesverletzung darstellen sollte, würfe sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Schließlich fehlt auch hinreichender Vortrag zur Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit). Der Kläger führt aus, das LSG habe sich auf die Gutachten von Prof. H. und Dr. C. gestützt, erwähnt jedoch nicht, dass diese von erwerbsmindernden (Neben-)Wirkungen erforderlicher Arzneimittel ausgegangen seien. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge hierin die Erklärung, warum auch das LSG hierauf nicht eingeht.
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2. Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des BGH vom 11.7.2012 (aaO) abgewichen, ohne dies näher zu begründen, hat er eine Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann eine Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung des BGH gestützt werden, sondern lediglich auf die in dieser Vorschrift abschließend genannten Gerichte.
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3. Soweit sich der Kläger auf Verfahrensmängel beruft, ist auch diese Rüge nicht hinreichend bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21, Nr 31 S 52).
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Vorliegend trägt der Kläger zwar vor, dass das LSG die in den Schriftsätzen vom 8.6.2011 und vom 23.7.2012 angekündigten Beweisanträge auf "Einholung eines weiteren Gutachtens" übergangen habe (S 11 der Beschwerdebegründung). Er legt hingegen weder dar, dass er diese Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe, noch dass das LSG diese Beweisanträge in seinem Urteil wiedergegeben habe.
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b) Der Kläger hat auch eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu trägt er vor, das LSG habe weder auf seine Einwendungen noch auf entsprechende Anträge (in den Schriftsätzen vom 8.6.2011, 30.8.2011, 23.7.2012 und vom 15.10.2012, S 9 f der Beschwerdebegründung) eine Stellungnahme der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen bzw Ärzte, insbesondere des Prof. Dr. S. eingeholt. Dies sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil das LSG sein Gutachten anders bewertet habe als das SG. Mit diesem Vortrag macht der Kläger sinngemäß die Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen geltend (§ 116 S 2 SGG), bei dem es sich um eine Gehörsrüge handelt. Hierfür muss der Beschwerdeführer insbesondere alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens (§ 118 SGG, § 411 Abs 4 ZPO) anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Vorliegend fehlt aber jeglicher Vortrag, welche sachdienlichen Fragen der Kläger in den genannten Schriftsätzen angekündigt habe und dass er diese bis zuletzt, also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, aufrechterhalten habe.
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c) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe "völlig überraschend" entschieden, dass bei ihm kein "Postnukleotomie-Syndrom" vorliege, obwohl dies bis dahin unstreitig gewesen sei, hat der Kläger keine Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19), und damit auch keine Gehörsrüge hinreichend bezeichnet. Wie der Kläger selbst vorträgt, sei das LSG zu dieser Einschätzung aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten Zusatzgutachtens von Dr. C. gelangt. Der Kläger musste aber damit rechnen, dass das Berufungsgericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis bei der Beweiswürdigung auf Ergebnisse zurückgreift, zu denen Sachverständige während des Gerichtsverfahrens gekommen sind (vgl Senatsbeschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 9). Er hat nicht vorgetragen, dass er keine Kenntnis von den Ergebnissen des Zusatzgutachtens des Dr. C. gehabt habe.
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d) Eine Gehörsrüge ist auch nicht dadurch hinreichend bezeichnet, dass der Kläger meint, das LSG habe seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Hierfür reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, das LSG habe die Medikation des Klägers, wie sie im Befundbericht der Uniklinik vom 22.3.2012 beschrieben worden sei, nicht berücksichtigt (S 4, 11 der Beschwerdebegründung). Das Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = BSG SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Im Kern geht es dem Kläger darum, dass das LSG seine Anträge und Einwendungen auf der Grundlage des genannten Befundberichts nicht hinreichend berücksichtigt habe. Insoweit liegen aber - wie aufgezeigt - keine zulässigen Verfahrensrügen vor. Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet (§ 128 Abs 1 S 1 SGG), kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel hierauf von vornherein nicht gestützt werden.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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