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BSG 28.03.2013 - B 12 KR 72/12 B
BSG 28.03.2013 - B 12 KR 72/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels einer für unzutreffend gehaltenen Kostenentscheidung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Auswirkungen des Mindestbeitrags auf die wirtschaftliche Situation hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit geringem Arbeitseinkommen im Verhältnis zu anderen Beitragszahlern
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 227 SGB 5, § 240 Abs 4 S 1 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Meiningen, 17. Februar 2009, Az: S 16 KR 1539/07
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 24. Juli 2012, Az: L 6 KR 460/09, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der - als solche (und nicht als Revision) auszulegenden - Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, in welcher Höhe der Kläger, der selbstständiger Rechtsanwalt und Steuerberater ist, als nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 24.7.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.
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1. Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 24.9.2012 zunächst Mängel des Berufungsverfahrens geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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a) Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin (Seite 1 bis 3 der Beschwerdebegründung), dass das Urteil des LSG "ausweislich des Urteilstatbestandes bzw. der Entscheidungsgründe (und auch des Tenors) keine spezifizierte Begründung enthält, wer die Kosten bezüglich der Bescheide über die Pflegeversicherung zu tragen hat". Seiner Auffassung nach habe das Berufungsgericht noch nicht über die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Pflegeversicherung entschieden; der Antrag auf Urteilsergänzung bzw Erlass einer gesonderten Kostenentscheidung habe deshalb nicht zurückgewiesen werden dürfen. Der Kläger meint, dass die Kostenentscheidung zudem "aus dem System der Anwaltsvergütung im Sozialrecht" inkonsequent sei und nur eine Kostenentscheidung zu zutreffenden Ergebnissen führe, die die Bescheide zur Pflegeversicherung "spezifiziert" herausnehme.
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Einen dem Berufungsverfahren anhaftenden Mangel bezeichnet der Kläger damit nicht in der gebotenen Weise. Er legt - unbeschadet des für Kostenentscheidungen auch im Revisionsverfahren nach § 144 Abs 4 SGG geltenden Rechtsmittelausschlusses (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54) - nicht substantiiert dar, woraus er entnimmt, dass das LSG bei der Kostenentscheidung Fragen offengelassen hat, etwa den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, hat es doch im Urteilstenor die Kosten "gequotelt" und in den Gründen hierzu ausgeführt, dass die rechtswidrige Festsetzung des Beitrags zur Pflegeversicherung (und die Erledigung des Rechtsstreits insoweit) bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu "berücksichtigen" gewesen sei. Der Sache nach begehrt der Kläger (außerdem) eine Richtigstellung der von ihm (inhaltlich) für unzutreffend gehaltenen Kostenentscheidung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels aber nicht gestützt werden.
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b) Der Kläger hält das Berufungsverfahren weiter deshalb für verfahrensfehlerhaft, weil das LSG "wegen Nichteinstufung … als sonstiges freiwilliges Mitglied" bzw "wegen Vollzugsdefizit bei der Beitragserhebung" eine mangelhafte bzw keine Sachaufklärung (§ 103 S 1 SGG) betrieben habe (Seite 3 f der Beschwerdebegründung). "Weitere Nachfragen" bzw "genaue Ermittlungen" hätten ergeben, dass er - der Kläger - in der Gesamtschau mit anderen Anwälten nicht vergleichbar sei, ferner, wie groß das Vollzugsdefizit bei "freiwilligen Mitgliedern"/Selbstständigen sei oder wie hoch die jeweiligen Zahlungsausfälle seien.
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Auch insoweit legt der Kläger einen (oder mehrere) entscheidungserhebliche(n) Verfahrensfehler nicht dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Zulassung der Revision auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Berufungsgerichts nach § 103 S 1 SGG nur unter qualifizierten Voraussetzungen gestützt werden; dem genügt sein Vorbringen nicht. Im Übrigen erläutert der Kläger nicht in der erforderlichen Weise, warum das LSG im Hinblick auf die von ihm (auf Seite 9 seines Urteils) vertretene Auffassung bei Vermeidung des - solchermaßen angenommenen - Verfahrensmangels zu einem für ihn - den Kläger - günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Das Berufungsgericht hat nämlich "eventuelle Vollzugsdefizite im Steuerrecht" zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und unter Hinweis auf die für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Mindest(beitrags)bemessungsgrundlagen nicht beanstandet, wenn die Krankenkasse "aus der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf vorhandenes Vermögen schließt". Aus den genannten Gründen legt der Kläger auch eine - ebenfalls geltend gemachte - Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht substantiiert dar, ebenso nicht, dass das Berufungsurteil insoweit nicht mit Entscheidungsgründen versehen sei (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG).
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c) Einen Mangel des Berufungsverfahrens sieht der Kläger schließlich darin, dass das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf den Aspekt nicht eingegangen sei, dass die beklagte Krankenkasse ihm - dem Kläger - (in einer Einkommensanfrage vom 14.7.2008) mitgeteilt habe, würden geringere beitragspflichtige Einnahmen nachgewiesen, berechnete sich der Beitrag aus diesen niedrigeren Einnahmen (Seite 4 der Beschwerdebegründung).
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Auch mit diesem Vortrag kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden. Der Kläger lässt bereits offen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt hier eine Verfahrensfehlerhaftigkeit anzunehmen sein soll (Verletzung des § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG? Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG?). Insoweit fehlt es schon an der Bezeichnung eines (konkreten) Verfahrensfehlers. Sollte in dem Vortrag des Klägers die Rüge enthalten sein, das Berufungsurteil sei (in diesem Bereich) entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ungenügend begründet, fehlten überdies Ausführungen des Klägers dazu, dass es sich hierbei um einen für den Urteilsausspruch in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht rechtserheblichen Streitpunkt handelte, dessen Nichterwähnung im Urteil darauf schließen lässt, dass die Berufungsentscheidung aufgrund unvollständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen ist.
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2. Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung des Weiteren die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.
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a) Der Kläger bezieht sich zunächst auf das Urteil des BVerfG vom 9.3.2004 (BVerfGE 110, 94 = NJW 2004, 1022), mit dem die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde; er meint, dass - wegen eines seitens der beklagten Krankenkasse nicht bestrittenen Vollzugsdefizits - auch im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich der Beitragserhebung bei "freiwilligen Mitgliedern"/Selbstständigen auszugehen sei und das BSG (und auch das BVerfG) eine "solche Rechtsfrage" für die Rechtslage ab 1.4.2007 noch nicht entschieden habe, "wo auch ein faktischer Versicherungszwang bestand" (Seite 5 f der Beschwerdebegründung).
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Mit diesen Ausführungen genügt der Kläger den Anforderungen an die Begründung des Zulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht. Eine klare Rechtsfrage formuliert er nicht. Insoweit reicht es nicht aus, ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Beitragserhebung nur pauschal zu behaupten. Denn selbst wenn ein solches Vollzugsdefizit anzunehmen wäre, müsste in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, dass dieses konkrete Auswirkungen auf die Beitragsforderung gegenüber dem Kläger hatte. Hieran fehlt es. Die Beschwerde legt nicht in der gebotenen Weise Umstände dar, dass solche Vollzugsdefizite gerade auch bei der für ihn zuständigen beklagten Krankenkasse vorlagen. Entsprechende Feststellungen zur Praxis der beklagten Krankenkasse bei der Erhebung von Beiträgen hat das LSG nicht getroffen. Ob solche Vollzugsdefizite bei der beklagten Krankenkasse vorlagen, könnte daher nicht im angestrebten Revisionsverfahren, sondern allenfalls nach einer Zurückverweisung der Sache geklärt werden. Die Revision kann jedoch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung einer mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage (hier schon: welcher?) in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein würde, vielmehr lediglich die bloße Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl BVerwG Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 12, mwN; BSG Beschluss vom 24.6.1998 - B 9 VG 2/98 B - Juris). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, deren Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit (noch) nicht feststeht, zumal die Revisionszulassung hier zur Umgehung der Beschränkung der Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG führen würde. Über die Grundsatzrüge würde nämlich die Rüge eines - angenommenen - Verfahrensmangels ermöglicht, der als solcher nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 7.8.1996 - 12 BK 18/96 - Juris).
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b) Der Kläger rügt in seiner Beschwerdebegründung außerdem eine - aus seiner Sicht - verfassungswidrige Ungleichbehandlung der von ihm repräsentierten Personengruppe "geringfügig" Selbstständiger mit "normalen Arbeitnehmern" (Seite 6 bis 8 der Beschwerdebegründung). Er hält die höhere Beitragsbelastung freiwillig Versicherter für gleichheitswidrig, meint, dass "Disharmonien" aus dem Gesetz entfernt und auch bei Arbeitnehmern alle weiteren Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden müssten, und begründet dies. Ferner stellt er sich auf den Standpunkt, dass der Beschluss des BVerfG vom 22.5.2001 (BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39) zur Mindest(beitrags)bemessungsgrundlage bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen und die (bisherige) Rechtsprechung des BSG (zB BSG Beschluss vom 3.3.2006 - B 12 KR 3/06 B - Juris) nicht mehr herangezogen werden könnten, weil diese sich (noch) auf Zeiten mit anderer Rechtslage bezögen (niedrigere Beitragssätze; keine "faktische Zwangsmitgliedschaft"; weniger große Differenz zwischen den Mindestbeiträgen).
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Zwar trifft es zu, dass eine - hier ebenfalls nicht klar formulierte - Rechtsfrage (gerade auch des Verfassungsrechts), etwa durch Gesetzesänderung erneut klärungsbedürftig werden kann. Ähnliches gilt bei einer grundlegenden Veränderung der Lebensverhältnisse in einem bestimmten Bereich. Hierdurch wird möglicherweise eine (auch verfassungsrechtliche) Neuinterpretation des Gesetzes erforderlich. Solche Umstände und ihre rechtlichen Konsequenzen für die (verfassungsrechtliche) Bewertung müssen in der Beschwerdebegründung jedoch ausführlich erörtert und es muss - unter Bezugnahme auf einschlägige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe und hierzu bestehende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung - dargelegt werden, dass die Rechtsfrage wieder höchstrichterlicher Klärung bedarf. An beidem fehlt es.
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Der Kläger unternimmt es zwar, eine vermeintliche "Widersprüchlichkeit des Beitragssystems" im Hinblick auf die beiden genannten Personengruppen, Implikationen des Steuerrechts und Forderungen nach Steuergerechtigkeit zu begründen. Er unterlässt es indessen, sich mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.5.2001 auch insoweit auseinanderzusetzen, als dieses gerade auch zur wirtschaftlichen Situation Selbstständiger mit geringem Arbeitseinkommen Stellung genommen hat (BVerfGE 103, 392, 402 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 S 196 f). Das BVerfG hat insoweit nämlich ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Beitragsbelastung dieser Personengruppe von Verfassungs wegen nicht - etwa mit dem Ziel der wirtschaftlichen Ermöglichung einer freiwilligen Mitgliedschaft hauptberuflich Selbstständiger mit geringem Arbeitseinkommen - durch eine Härteklausel habe abmildern müssen. Es hat dies (auch) damit begründet, dass der Gesetzgeber Personen, die zur Aufbringung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage des § 240 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGB V nicht in der Lage seien, auf das subsidiäre System staatlicher Fürsorgeleistungen habe verweisen dürfen.
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c) Der Kläger hält einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ferner deshalb für gegeben, weil das "Beitragssystem" wegen der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze und des "Bestehens von Höchstbeiträgen" zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Selbstständigen führe. Das bewirkte Mehrbelastungen der Niedrigverdiener, während den Sozialkassen Beiträge der Großverdiener vorenthalten blieben. Hierüber habe das BSG (und auch das BVerfG) für die Rechtslage ab 1.4.2007 bei Bestehen eines "faktischen Versicherungszwangs" noch nicht entschieden (Seite 8 der Beschwerdebegründung).
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Auch insoweit genügt die Beschwerdebegründung den Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger legt auch hier nicht in der gebotenen Weise dar, warum sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, insbesondere dessen Beschluss vom 22.5.2001, ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen (Rechts)Fragen ergeben sollen. Wie bereits erörtert (dazu unter b), hat sich das BVerfG in dem angesprochenen Beschluss unter verfassungsrechtlichen Aspekten ausführlich mit den Auswirkungen des Mindestbeitrags auf die wirtschaftliche Situation hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit geringem Arbeitseinkommen auseinandergesetzt und hierbei deren Verhältnis zu anderen Beitragszahlern berücksichtigt. Des Weiteren befasst sich der Kläger nicht mit der Bedeutung von Beitragsbemessungsgrenzen in verfassungsrechtlicher Sicht und hierzu bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung. Er legt vor allem nicht dar, warum die Begrenzung der Beitragspflicht von Einnahmen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung von der in diesem Bereich bestehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht (mehr) gedeckt sein sollte, dieser vielmehr - auch mit Blick auf die Rechtslage ab 1.4.2007 - äußerste Grenzen überschritten haben sollte.
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d) Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung des Weiteren geltend, die beklagte Krankenkasse habe mit einer Mitteilung (in einer Einkommensanfrage vom 14.7.2008) einen "Vertrauenstatbestand" geschaffen, "der zur … beantragten Beitragsfestsetzung zwingend führen muss"; er rügt ferner, von der beklagten Krankenkasse (nach ihrer Satzung) nicht als "sonstiges freiwilliges Mitglied" eingestuft worden zu sein (Seite 8 bis 11 der Beschwerdebegründung). Hierzu berechnet er seine beitragspflichtigen Einnahmen eigenständig, hebt hervor, dass das LSG in Abweichung von dem Urteil des BSG vom 22.5.2003 (BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2) Sparerfreibetrag und Werbungskosten unzutreffend nicht abgezogen habe, und meint, dass - entsprechend den Regeln im Steuerrecht, fußend auf Verfassungsrecht - sein Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit im Jahr 2008 mit dem Verlust aus dem Jahr 2007 habe verrechnet werden müssen, sodass nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen verblieben. Seine beitragspflichtigen Einnahmen hätten jedenfalls im Jahr 2008 nicht 1/7 der Bezugsgröße West überstiegen. Der Kläger sieht "eine solche Rechtsfrage" für die Rechtslage ab 1.4.2007 bei Bestehen eines "faktischen Versicherungszwangs" als höchstrichterlich (erneut) zu klären an.
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Der Sache nach macht der Kläger damit - wiederum ohne eine klare Rechtsfrage zu formulieren - (lediglich) geltend, das LSG habe in seinem (konkreten) Einzelfall Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes rechtswidrig nicht geprüft und die bei der Beklagten bestehenden (Satzungs)Regelungen über die Bemessung der Beiträge bei freiwillig Versicherten nicht zutreffend angewandt. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aber nicht gestützt werden, weil die vom Kläger hierin gesehenen "materiell-rechtlichen Fehler" (Seite 9 der Beschwerdebegründung) erst in einem späteren Revisionsverfahren (also nach einer den gesetzlichen Anforderungen gemäß zu begründenden Zulassung der Revision) zur Überprüfung gestellt werden können. Ebenso wenig legt der Kläger mit diesem Vortrag den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der gebotenen Weise dar. Soweit er sich auf das Urteil des BSG vom 22.5.2003 (BSGE 91, 83 = SozR 4-2500 § 10 Nr 2) bezieht, macht er nämlich nicht die Unvereinbarkeit verallgemeinerungsfähiger Rechtssätze des LSG und des BSG geltend; er rügt damit nur, dass das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung - ohne hiervon iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abzuweichen - unzutreffend auf seinen (individuellen) Fall angewandt habe.
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Soweit der Kläger schließlich - sinngemäß - befürwortet, auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung - entsprechend den Regeln im Steuerrecht, fußend auf Verfassungsrecht - einen "Verlustausgleich über die Jahre" oder einen "Verlustausgleich, der in die Folgejahre in die Gesamteinkünfte eingreift", einzuführen (Seite 10 der Beschwerdebegründung), belässt er es bei dieser Forderung, ohne eine Rechtsfrage zu formulieren und seine Auffassung mittels anerkannter Auslegungsmethoden aus den einschlägigen Normen des Beitragsrechts herzuleiten und/oder in Auswertung von Verfassungsrecht und hierzu bestehender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zu begründen. Die Klärungsbedürftigkeit hiermit zusammenhängender (Rechts)Fragen ist damit nicht substantiiert dargelegt.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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