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BSG 14.03.2013 - B 13 R 188/12 B
BSG 14.03.2013 - B 13 R 188/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auf Verlangen des Gerichts - gerichtliche Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens einer Bestellung - Rechtsfolgen des Unterlassens eines Hinweises - Unwirksamkeit der Zustellung - Vertrauen auf die üblichen Postlaufzeiten - UNEX-Laufzeitstudie - Griechenland - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 63 Abs 3 SGG, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 184 Abs 1 S 1 ZPO, § 184 Abs 1 S 2 ZPO, § 184 Abs 2 S 1 ZPO, § 184 Abs 2 S 3 ZPO, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 4 SGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend SG Lübeck, 24. August 2011, Az: S 18 R 670/08, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 29. März 2012, Az: L 5 R 27/12, Beschluss
Leitsatz
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1. Mit dem Verlangen, ein Prozessbeteiligter möge einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellen, ist auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Bestellung unterbleibt.
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2. Bestellt der Prozessbeteiligte auf ein Verlangen ohne einen derartigen Hinweis einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten, ist die Zustellung an diesen unwirksam.
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3. Ein Prozessbeteiligter kann sich in Fristsachen auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen; für Auslandseinlieferungen können diese einer UNEX-Laufzeitstudie entnommen werden.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. März 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die in Athen wohnende Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie bezieht seit 2005 eine Regelaltersrente der beklagten DRV Nord. Streitig ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten der Jahre 1995 bis 2005.
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In ihrem seit November 2008 anhängigen Rechtsstreit war die Klägerin nicht vertreten. Durch Schreiben vom 19.12.2008 legte ihr der Kammervorsitzende des SG nahe, die Justizangestellte K. als inländische Zustellungsbevollmächtigte zu benennen; dieser Aufforderung folgte die Klägerin. Die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Nervenarztes als Terminsarzt (der einige Tage zuvor ein Gutachten nach Aktenlage erstattet hatte) fand am 24.8.2011 in Abwesenheit der Klägerin statt. Das klagabweisende Urteil wurde Frau K. am 17.1.2012 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt und von dieser unter diesem Datum an die Klägerin weitergeleitet.
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Die Klägerin gab an, das Schreiben vom 17.1.2012 am 27.1.2012 erhalten zu haben. Ihre Berufungsschrift vom 14.2.2012 ging am Montag, dem 20.2.2012 beim SG Lübeck ein; der Umschlag befindet sich nicht bei der Akte. Auf Aufforderung des LSG (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 6.3.2012) bestellte die Klägerin den dort tätigen Justizamtsrat M. als Zustellungsbevollmächtigten.
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Mit Beschluss (§ 158 S 1 und 2 SGG) vom 29.3.2012 hat das Schleswig-Holsteinische LSG die Berufung der Klägerin als unzulässig, da verfristet, verworfen. Die inzident beantragte Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Berufungsschrift vom 14.2.2012 noch rechtzeitig beim SG eingehen würde. Sie habe vielmehr damit rechnen müssen, dass die Postlaufzeiten zwischen Griechenland und Deutschland deutlich länger seien, und hätte entweder per Fax oder telegrafisch Berufung einlegen müssen. Der Beschluss wurde Herrn M. am 2.4.2012 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt; über eine Weiterleitung an die Klägerin findet sich nichts in den Akten. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) vom 15.4.2012 (Poststempel 20.?/ 29.? 4.2012) ging am Montag, dem 7.5.2012 beim BSG ein.
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Nach Bewilligung der PKH durch Senatsbeschluss vom 2.8.2012 hat der beigeordnete Rechtsanwalt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt und mit Verfahrensmängeln sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Ua trägt er vor, dass das LSG der Klägerin Wiedereinsetzung (§ 67 Abs 1 SGG) in die versäumte Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Denn die Frist von vier Tagen einschließlich des Absendetages der Berufungsschrift (14.2.2012) bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 17.2.2012 entspreche den üblichen Laufzeiten für einfache Briefe im EU-Raum, zumal die Berufungsschrift nicht im ländlichen Raum Griechenlands oder auf einer Insel aufgegeben worden sei.
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Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Post AG Kundenservice BRIEF eingeholt.
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II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere war der Klägerin PKH zu bewilligen und hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 29.3.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschlüsse vom 2.8.2012 und 25.10.2012). Denn ihr Antrag auf PKH vom 15.4.2012 ist zwar beim BSG erst am Montag, dem 7.5.2012 eingegangen und damit außerhalb der ihr in der Rechtsmittelbelehrung des LSG für die Einlegung der Beschwerde zugebilligten Monatsfrist, ausgehend von der Aushändigung des LSG-Beschlusses an ihren Zustellungsbevollmächtigten, den Justizamtsrat M. (Fristablauf: 2.5.2012).
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Zur Einlegung der Beschwerde (und damit auch zur Beantragung von PKH für das entsprechende Verfahren) stand der Klägerin jedoch wegen der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 66 Abs 2 S 1 SGG zu. Diese Frist war unabhängig davon, welches Datum man für die Zustellung des Beschlusses vom 29.3.2012 ansetzt, gewahrt.
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Die Rechtsmittelbelehrung war unzutreffend, weil der Klägerin nach § 158 S 3, § 160a Abs 1 S 2, § 84 Abs 1 S 2 analog SGG (s hierzu BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) im Hinblick auf die erforderliche Zustellung im Ausland eine Dreimonatsfrist zustand. Der von der Rechtsmittelbelehrung zugrunde gelegte Fall einer Inlandszustellung lag nicht vor.
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Die Zustellung an den Justizamtsrat M. als auf Verlangen nach § 63 Abs 3 SGG bestellten inländischen Zustellungsbevollmächtigten war nicht wirksam. Denn das LSG hat die Klägerin nicht, wie nach § 63 Abs 2 S 1 SGG iVm § 184 Abs 2 S 3 ZPO erforderlich, auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Benennung hingewiesen, nämlich, dass dann das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte (§ 184 Abs 2 S 1 ZPO), das Gericht aber auch eine längere Frist bestimmen könne (aaO S 2). Im Einzelnen gilt:
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Nach § 63 Abs 3 SGG hat, wer nicht im Inland wohnt, auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Diese Regelung wird aufgrund der Verweisung in § 63 Abs 2 S 1 SGG ("zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung") durch den im Rahmen des Zustellungsreformgesetzes vom 25.6.2001 (BGBl I 1206) neu gefassten und zurzeit in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 (BGBl I 2122) mit Wirkung vom 13.11.2008 geltenden § 184 ZPO ausgefüllt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 63 RdNr 5). Hiernach aber entspricht das "Verlangen" iS des § 63 Abs 3 SGG der Anordnung des Gerichts nach § 184 Abs 1 S 1 ZPO, dass eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: ein Beteiligter), der (dem) im Ausland (gemäß § 183 ZPO) zuzustellen ist, "innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie (er) nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat". Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so hat dies zur Folge, dass nach § 184 Abs 1 S 2 ZPO spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird; dann gilt (Abs 2 S 1) das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wobei (Abs 2 S 2) das Gericht eine längere Frist bestimmen kann. Auf die in Abs 2 S 1 und 2 genannten Rechtsfolgen ist in der Anordnung nach Abs 1 hinzuweisen (Abs 2 S 3). Ein entsprechender Hinweis war in dem Schreiben des Vorsitzenden des LSG-Senats vom 6.3.2012 nicht enthalten.
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Rechtsfolge des Unterlassens eines Hinweises nach § 184 Abs 2 S 3 ZPO ist nicht nur die Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion nach § 184 Abs 2 S 1 ZPO, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wurde (zB Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl 2013, § 184 RdNr 14), sondern auch die Unwirksamkeit der Anordnung nach § 184 Abs 1 S 1 ZPO selbst (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl 2012, § 184 RdNr 13; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl 2012, § 184 RdNr 2), also auch des "Verlangens" nach § 63 Abs 3 SGG. Dies aber muss notwendigerweise zur Folge haben, dass die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten auf eine derartige unwirksame Anordnung ebenfalls nicht zur wirksamen Zustellung an den benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten führt. Jede andere Lösung dieses Problems würde den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art 19 Abs 4 GG (BVerfGE 110, 339, 342; 122, 248, 271 f) sowie aus Art 6 Abs 1 S 1 EMRK (BSG vom 17.12.2010 - B 2 U 278/10 B - Juris RdNr 4; s insgesamt neuerdings BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 168/12 B, RdNr 7, vorgesehen für SozR 4-1500 § 73a Nr 9) verletzen. Denn nur die in § 184 Abs 2 S 3 ZPO vorgesehene Belehrung ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten die angemessene Entscheidung darüber, ob er einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (und wenn ja, welchen: einen Gerichtsangehörigen oder eine Person seines Vertrauens, die innerhalb der dann geltenden Monatsfrist nötigenfalls auch auf telefonische Anweisung kurzfristig ein Rechtsmittel einlegen kann) benennt oder stattdessen die aufgrund der Zustellungsfiktion in § 184 Abs 2 S 1 und 2 ZPO immerhin um wenigstens zwei Wochen "verlängerte" Monatsfrist zur Rechtsmitteleinlegung in Anspruch nimmt.
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Die vorliegende Fallgestaltung belegt dies anschaulich. Denn wenn die Klägerin den ihr nahegelegten inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht akzeptiert hätte, hätte nach § 184 Abs 2 S 1 ZPO die Fiktion einer Zustellung "zwei Wochen nach Aufgabe zur Post" gegolten. Wäre aber diese Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (bzw die Beantragung von PKH) maßgebend gewesen, hätte der PKH-Antrag der Klägerin vom 15.4.2012 (beim BSG eingegangen am 7.5.2012) die Frist problemlos gewahrt.
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Hingegen liegt kein die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigender Verfahrensfehler des LSG darin, dass das "Verlangen" nach § 63 Abs 3 SGG bzw die "Anordnung" nach § 184 Abs 1 S 1 ZPO nicht durch einen Beschluss des LSG-Senats ("Gericht(s)", wie von § 184 Abs 1 S 1 ZPO verlangt) ergangen ist, sondern durch ein Schreiben von dessen Vorsitzenden (s BGH vom 26.6.2012, NJW 2012, 2588 RdNr 18 ff, 24).
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Nur am Rande sei auf die Probleme hingewiesen, die sich aus der Zwitterstellung eines als Zustellungsbevollmächtigten bestellten Gerichtsangehörigen ergeben können, falls diesem Fehler unterlaufen.
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Im vorliegenden Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt und daher unerheblich ist, ob ein Verfahrensfehler (auch) darin liegt, dass das LSG für die Berufung der Klägerin eine Monatsfrist zugrunde gelegt hat, beginnend mit der Zustellung des SG-Urteils an einen - ähnlich wie im Berufungsverfahren - bestellten Zustellungsbevollmächtigten.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet.
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Dem LSG ist ein - in der Beschwerdebegründung hinreichend bezeichneter (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) - Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, dass es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es hätte der Klägerin vielmehr gemäß § 67 Abs 2 S 4 SGG von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewähren müssen. Denn ihr stand wegen der - unter Annahme einer wirksamen Zustellung durch Übergabe an die Zustellungsbevollmächtigte Frau K. versäumten Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 und 2 S 1, § 64 Abs 2 S 1 SGG) jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 67 Abs 1 SGG) zur Seite. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn nach der üblichen Postlaufzeit hätte die Berufungsschrift der Klägerin noch fristgerecht beim SG eingehen müssen.
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Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Wiedereinsetzung an (ebenso BSG vom 30.9.1996 - 10 RAr 1/96; s ferner BSG vom 5.2.2003, SozR 4-2500 § 95 Nr 3 RdNr 14). Hiernach kann sich der Bürger in Fristsachen auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen. Dies gilt auch dann, wenn andere Beförderungsalternativen (zB Telegramm, Telefax) zur Verfügung stehen (s zusammenfassend zB die Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 29.12.1994, NJW 1995, 1210, vom 28.3.1994, NJW 1994, 1854 sowie vom 26.11.2008, NZS 2009, 322; jeweils mwN). Eine der denkbaren Ausnahmen bei besonderen Umständen greift im vorliegenden Fall nicht ein.
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Die Klägerin trägt glaubhaft vor, ihre Berufungsschrift am 14.2.2012 (Dienstag) in Athen aufgegeben zu haben. Von dieser Angabe ist auszugehen, weil sich der Umschlag nicht in der Akte befindet (BVerfG <Kammer> vom 26.3.1997, NJW 1997, 1770, 1771). Die Deutsche Post AG Kundenservice BRIEF hat dem Senat mit Schreiben vom 10.1.2013 auf Anfrage mitgeteilt, dass nach der mitübersandten UNEX (Unipost External Monitoring System)-Laufzeitstudie (Ergebnisse 2011, veröffentlicht von der International Post Corporation im März 2012; englische Ausgaben abrufbar über www.ipc.be/en/Services/Technical%20_Platforms/UNEX.aspx → UNEX Annual Results) eine Postsendung von Griechenland nach Deutschland im Durchschnitt 2,5 Tage benötigt. Damit aber hätte nach der üblichen Postlaufzeit die Berufungsschrift der Klägerin fristwahrend spätestens drei Tage nach Absendung, also am 17.2.2012 (Freitag) beim SG Lübeck eingehen müssen und somit innerhalb einer am 17.1.2012 durch Aushändigung des SG-Urteils an die Zustellungsbevollmächtigte Frau K. ausgelösten Monatsfrist.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil (hier: den Beschluss) aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Weiteren Zulassungsgründen braucht er nicht nachzugehen, zumal auch bei Annahme der ebenfalls vorgetragenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache zurückzuverweisen wäre.
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
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