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BSG 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL
BSG 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 4. Juni 2003, Az: S 10 KA 239/00, Urteil
vorgehend SG Hannover, 4. Juni 2003, Az: S 10 KA 256/00, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23. Mai 2007, Az: L 3 KA 368/03, Urteil
vorgehend BSG, 28. Januar 2009, Az: B 6 KA 54/07 B, Beschluss
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 700 Euro zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte trägt sieben Zwölftel, der Kläger fünf Zwölftel der Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht (BSG) - B 6 KA 54/07 B - hat.
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Der Kläger ist als psychologischer Psychotherapeut seit Juni 1999 in B. für das Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Mit Beschluss vom 8.12.1999 ermächtigte ihn der Berufungsausschuss Niedersachsen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut mit Wirkung vom 1.1.2000 für den Vertragsarztsitz W. zur Nachqualifikation für die Dauer von fünf Jahren. Diesen Beschluss hob das Sozialgericht Hannover auf die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zurück. Ebenso verneinte es einen seit Dezember 1998 verfolgten Anspruch des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in E. (Urteil vom 23.5.2007).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem - ihm am 16.7.2007 zugestellten - Urteil legte der Kläger am 15.8.2007 beim BSG Beschwerde ein, die er am 17.10.2007 begründete. Als Zulassungsgründe machte er Verfahrensmängel, Divergenz sowie grundsätzliche Bedeutung geltend. Die Begründungsschrift wurde den übrigen Beteiligten unter dem 18.10.2007 mit einer Äußerungsfrist von einem Monat zugeleitet. Am 18.2.2008 äußerte sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde ergänzend. Durch Beschluss vom 28.1.2009, der dem Kläger am 11.3.2009 zugestellt wurde, wies der 6. Senat des BSG die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Mit Beschluss vom 8.6.2009, dem Kläger zugestellt am 15.6.2009, nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Am 14.12.2009 hat der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ua wegen überlanger Verfahrensdauer Beschwerde eingelegt, die noch anhängig ist.
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Am 3.6.2012 hat der Kläger beim BSG durch elektronische Übermittlung Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Zur Begründung trägt er ua vor: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde seien lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen. Es habe etwa ein Jahr länger gedauert, als erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis erscheine mindestens eine Entschädigung auf der Basis von neun Monaten zu je 100 Euro angemessen.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer seines Verfahrens gegen den Berufungsausschuss Niedersachsen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit vor dem BSG - B 6 KA 54/07 B - eine angemessene Entschädigung von mindestens 900 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage sei die Verfahrensdauer nicht unangemessen gewesen.
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Der Senat hat gemäß § 106 SGG eine Auskunft des Vorsitzenden des 6. Senats des BSG - Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. W. zur Erläuterung des Verfahrensganges und der Schwierigkeit des Verfahrens - B 6 KA 54/07 B - eingeholt. Dieser hat sich mit Schreiben vom 12.7.2012 geäußert. Ferner hat der Senat die statistischen Zahlen des BSG über die Dauer der in den Jahren 2005 bis 2011 erledigten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Verhandlungskalender des 6. Senats über die im Jahr 2008 durchgeführten Sitzungen beigezogen.
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Die genannte Äußerung sowie die statistischen Unterlagen sind den Beteiligten zugeleitet worden. Der Inhalt der Verhandlungskalender ist auszugsweise mitgeteilt worden. Die Beschwerdeakten des BSG - B 6 KA 54/07 B - sind ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) maßgebend. Nach Art 23 S 1 ÜGG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten (gemäß Art 24 ÜGG am 3.12.2011) bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Das vom Kläger als unangemessen lang angesehene Verfahren des BSG - B 6 KA 54/07 B - ist durch den Beschluss des BSG vom 28.1.2009 - spätestens durch den Beschluss des BVerfG vom 8.6.2009 - beendet worden und damit bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 abgeschlossen gewesen. Die Dauer des vorbezeichneten Verfahrens des BSG war bei Inkrafttreten des ÜGG auch Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR. Diese hat der Kläger - was im Rahmen des Art 23 S 1 ÜGG erforderlich sein dürfte (vgl dazu Wenner, SozSich 2012, 32, 35; Söhngen, NZS 2012, 493, 497; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802 S 31, identisch BR-Drucks 540/10 S 46; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/7217 S 30 f; s LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.11.2012 - L 2 SF 436/12 EK - anhängig unter - B 10 ÜG 1/13 B -) unter Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erhoben. Insbesondere ist die in Art 35 Abs 1 S 1 EMRK bestimmte Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten worden. Als die "endgültige innerstaatliche Entscheidung" ist hier der dem Kläger am 15.6.2009 zugestellte Beschluss des BVerfG vom 8.6.2009 anzusehen. Die Sechsmonatsfrist ist durch die am 14.12.2009 eingelegte Beschwerde beim EGMR gewahrt worden.
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b) Für die Entscheidung über die Klage ist das BSG zuständig. Nach § 200 S 2 GVG haftet der Bund für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen den Bund ist nach § 201 Abs 1 S 2 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 S 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des BGH das BSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt.
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c) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) statthaft.
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Aus § 201 Abs 2 S 1 GVG, wonach die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich iVm § 202 S 2 SGG, dass auch für Verfahren vor dem BSG die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen sind. Gemäß § 54 Abs 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, dass er auf die begehrte Entschädigungszahlung, eine Leistung iS des § 54 Abs 5 SGG, einen Rechtsanspruch habe. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl § 198 Abs 5 GVG).
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d) Die Klage ist formgerecht erhoben. Die gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebene Schriftform ist eingehalten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Klageschrift unter Beachtung der Bestimmungen des § 65a SGG in Verbindung mit der Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 18.12.2006 (BGBl I 3219) mit qualifizierter elektronischer Signatur, die gemäß § 65a Abs 1 S 3 SGG einer schriftlichen Unterzeichnung gleichgestellt ist, elektronisch übermittelt.
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e) Die Einlegungsfrist ist eingehalten. Nach Art 23 S 6 ÜGG muss die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs 1 GVG bei abgeschlossenen Verfahren spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. Die Klage ist am letzten Tag der gesetzlichen Frist, nämlich am 3.6.2012, erhoben worden. Entgegen dem, auf der mit dem 3.6.2012 datierten Klageschrift aufgebrachten Eingangsstempel des BSG "4.6.2012" ist die Klage am 3.6.2012 eingegangen. Dies ergibt sich bei der vorliegenden elektronischen Übertragung aus dem sog Transfervermerk "3.6.2012, 19:14:35". Damit wird das Ende des Empfangsvorgangs ausgewiesen.
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f) Einer Verzögerungsrüge iS des § 198 Abs 3 GVG bedurfte es hier nicht; denn gemäß Art 23 S 5 ÜGG ist § 198 Abs 3 und 5 GVG auf bei seinem Inkrafttreten abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.
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2. Die Zahlungsklage ist teilweise begründet.
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Der Kläger begehrt Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens - B 6 KA 54/07 B -. Insoweit macht er ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist. Er ist der Ansicht, das betreffende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren habe etwa ein Jahr länger als erforderlich gedauert. Da gemäß § 198 Abs 2 S 3 GVG die Entschädigung für jedes Jahr der Verzögerung 1200 Euro beträgt und der Kläger eine Zahlung von "mindestens" 900 Euro begehrt, ist von einem streitigen Klageanspruch in Höhe von 1200 Euro auszugehen. Der Senat hält eine Entschädigung von 700 Euro für angemessen, weil das Verfahren - B 6 KA 54/07 B - etwa sieben Monate zu lange gedauert hat.
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Nach § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs 2 S 2 GVG).
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Damit setzt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch voraus, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt (a), dass der Kläger als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten hat (b), dass nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG nicht ausreichend ist (c) und dass der geforderte Betrag als Entschädigung angemessen ist (d).
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a) Das Verfahren - B 6 KA 54/07 B - war unangemessen lang.
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Gemäß § 198 Abs 6 Nr 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Darunter ist die formelle Rechtskraft einer Entscheidung zu verstehen, so dass in die Verfahrensdauer auch der Zeitraum bis zur Zustellung des Urteils oder einer anderen das Verfahren abschließenden Entscheidung einbezogen ist (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 54 mwN). Damit erstreckt sich die Dauer des Verfahrens - B 6 KA 54/07 B - von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers am 15.8.2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des 6. Senats vom 28.1.2009 beim Kläger am 11.3.2009.
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aa) § 198 Abs 1 S 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, 205 ff; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (s auch BT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs 1 S 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (s BT-Drucks 17/3802 S 18; Ott, aaO, § 198 GVG RdNr 63). § 198 Abs 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die EGMR und BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (Ott, aaO, § 198 GVG RdNr 71; vgl auch BT-Drucks 17/3802 S 1, 15; Roller, DRiZ, Beilage Juni 2012, 1, 9; Böcker, DStR 2011, 2173, 2174).
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Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs 4 GG (iVm Art 20 Abs 3 GG) sowie als Menschenrecht nach Art 6 Abs 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen.
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Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art 97 Abs 1 GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht (vgl dazu Roller, aaO, 1, 3 f; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 22). Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen.
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Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat (vgl dazu Roller, aaO, 2 f). Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten. Im Hinblick darauf kann es von Bedeutung sein, in welcher Zeit vergleichbare Verfahren erledigt werden. Die betreffenden statistischen Zahlen sind allerdings daraufhin zu prüfen, ob sie eine im Durchschnitt überlange Verfahrensdauer wiederspiegeln. Ist das nicht der Fall, so können diese Zahlen einen hilfreichen Maßstab bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines konkreten Verfahrens bieten (vgl dazu Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 87; Roller, aaO, 6 f). Entscheidend sind dabei allerdings die Umstände des Einzelfalls.
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bb) Mit einer Dauer von mehr als siebzehn Monaten zwischen dem Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde am 15.8.2007 und der Entscheidung darüber durch Beschluss des 6. Senats des BSG vom 28.1.2009 war das vorliegend zu beurteilende Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren länger als ca 95 % aller Beschwerdeverfahren beim BSG. Allein aufgrund der statistischen Zahlen zeigt die vorliegende Verfahrensdauer damit eine zeitliche Überlänge.
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Nach den den Beteiligten zur Verfügung gestellten statistischen Zahlen des BSG aus den Jahren 2005 bis 2011 wurden von den anhängig gemachten Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zwischen 75,2 % und 81,5 % in einem Zeitraum von unter sechs Monaten abgeschlossen. 15,3 % bis 17,4 % aller Verfahren endeten in einem Zeitraum von sechs bis unter zwölf Monaten. Zwölf bis unter achtzehn Monate dauerten 3,7 % bis 9 % der Verfahren, achtzehn bis unter vierundzwanzig Monate 0,2 % bis 2,5 % und über vierundzwanzig Monate 0 % bis 0,5 %. Insoweit stehen erst seit 2009 nach Fachgebieten differenzierte Zahlen zur Verfahrensdauer zur Verfügung. Bei den Beschwerdeverfahren vor dem 6. Senat des BSG, der seit jeher für die Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten - unter Einschluss der Zahntechniker - sowie anderen an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (Vertragsarztrecht) zuständig war und ist, ergeben sich für das Jahr 2009 relevante Abweichungen von den statistischen Werten aller Verfahren des BSG. In den folgenden Jahren gleichen sich die betreffenden Zahlen des 6. Senats wieder an diejenigen des gesamten BSG an. Während danach der 6. Senat im Jahr 2009 - nur - 65,7 % der Beschwerdeverfahren in einem Zeitraum bis zu zwölf Monaten abschließen konnte, belief sich der Vergleichswert im Jahr 2010 auf 96,2 % und erreichte 2011 den Wert von 100 %.
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Zur Würdigung dieser statistischen Werte ist insgesamt zu berücksichtigen, dass darin alle Beschwerdeverfahren eingehen, unabhängig von der Erledigungsart (insbesondere Beschluss oder Zurücknahme) und unabhängig davon, ob eine Beschwerde ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen (s § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG) oder ob eine Entscheidung mit deren Beteiligung getroffen worden ist (Zulassung der Revision, Zurückweisung der Beschwerde oder Zurückverweisung der Sache bei Verfahrensmangel). Zudem ist besonders bei den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen, dass diese innerhalb der nach § 160a Abs 2 SGG vorgegebenen zeitlichen Grenzen ablaufen und in allen der Rechtswegzuständigkeit des BSG unterliegenden Rechtsgebieten relativ gleichgestaltet sind. Maßgebend ist die fristgerecht abzugebende Begründung der Beschwerde. Beweisaufnahmen oder sonstige besondere Maßnahmen des Gerichts finden im Regelfall nicht statt. Schließlich ist zu beachten, dass in der Statistik des BSG als Ende des jeweiligen Verfahrens der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, nicht jedoch deren Zustellung berücksichtigt wird.
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Entgegen der vom Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2012 vertretenen Auffassung ist bei einem Abschluss von rund 95 % aller Beschwerdeverfahren in einer Zeit von bis zu zwölf Monaten nach deren Einlegung nicht davon auszugehen, dass beim BSG Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durchgängig unangemessen lange dauern (vgl dazu auch Köhler, SdL 2010, 179, 183 f). Ein "Systemfehler" im Sinne einer generell zu langen Verfahrensdauer, der durch die Betrachtung der Statistik als Normalzustand angesehen würde, ist danach nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf vom EGMR entschiedene Sachen aus der deutschen Sozialgerichtsbarkeit bezieht, ist nicht ersichtlich, dass davon ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des BSG betroffen war.
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cc) Die konkreten Umstände des Einzelfalles können die Länge des Verfahrens nicht in vollem Umfang erklären. Bei deren Beurteilung, insbesondere in Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens, aber auch hinsichtlich der übrigen Verhältnisse im 6. Senat des BSG legt der erkennende Senat zunächst die Stellungnahme des Vorsitzenden des 6. Senats vom 12.7.2012 zugrunde. Sie ist als nach § 106 Abs 3 Nr 3 SGG zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) eingeholte Auskunft zulässige Grundlage für die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die Umstände des zu beurteilenden Gerichtsverfahrens. Einwände gegen den Inhalt der Auskunft des Vorsitzenden des 6. Senats sind sowohl hinsichtlich der mitgeteilten Tatsachen als auch hinsichtlich der darin enthaltenen Wertungen, etwa über die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens, auch vom Kläger nicht vorgebracht worden. Eine Vernehmung des Vorsitzenden des 6. Senats als (sachverständiger) Zeuge erübrigt sich daher.
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aaa) Danach fallen folgende Einzelumstände ins Gewicht:
Zunächst handelte es sich - auch mit Blick auf das vom Kläger parallel dazu geführte Verfahren gegen den Berufungsausschuss in Bremen - B 6 KA 53/07 B - um ein formell- und materiell-rechtlich besonders schwieriges Verfahren. Diese Wertung des Vorsitzenden des 6. Senats ist nach eigener Beurteilung des erkennenden Senats zutreffend. Das Beschwerdeverfahren war vom Stoff her sehr umfangreich. Der Kläger hatte alle drei statthaften Zulassungsgründe in mehrfacher Form geltend gemacht. Dies zeigt sich insbesondere im Umfang des Beschlusses vom 28.1.2009 mit mehr als 10 Seiten Begründungstext. Diese Gegebenheiten erforderten demnach eine überdurchschnittliche Bearbeitungszeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Verfahrensdauer.
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Als weiter maßgeblichen Umstand des Einzelfalles sieht der Senat die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger an, die sich darin zeigt, dass seine berufliche Stellung in erheblicher Weise betroffen war. Der Kläger war in Niedersachsen seit 2000 nur vorübergehend im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung in W. beteiligt und erstrebte eine Zulassung in E., die ihm die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zulässige vollständige Leistungserbringung an seinem gewünschten Sitz ermöglicht hätte und zwar bei gleichzeitigem Erwerb der Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen. Von besonderer Bedeutung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sieht der Senat schließlich den Umstand an, dass das gesamte Verfahren, als die Nichtzulassungsbeschwerde im August 2007 beim BSG anhängig wurde, bereits seit Dezember 1998 und das gerichtliche Verfahren seit März 2000 andauerte, ohne zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen zu sein. Unter beiden Gesichtspunkten war nach Auffassung des erkennenden Senats eine beschleunigte Erledigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens geboten.
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bbb) Andere Gegebenheiten, die die Verfahrensdauer vor dem 6. Senat des BSG tatsächlich beeinflusst haben mögen, sind hingegen nicht geeignet, eine Verzögerung der Erledigung zu rechtfertigen. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die Stelle des Vorsitzenden des 6. Senats des BSG - nach Eintritt des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand - vom 1.4. bis 31.7.2008 vakant war. Denn die Beklagte hat als Gerichtsträger die ausreichende persönliche Ausstattung der Spruchkörper zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 17/3802, S 19; allg auch BVerfG Beschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - NZS 2013, 21 RdNr 19 mwN). Auch die allgemeine Arbeitsbelastung des 6. Senats kann nicht als Rechtfertigung für eine längere Verfahrensdauer dienen. Die Behebung eines solchen Zustandes fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Erfordernis der Hinzuziehung unterschiedlicher ehrenamtlicher Richter je nach Gegenstand des Verfahrens (vgl § 12 Abs 3 SGG) besondere Dispositionen erfordert. Dieser Umstand erlaubt es jedoch nicht, die Dauer eines Verfahrens an der Grenze zur Unangemessenheit deutlich zu verlängern, zumal die beigezogenen Terminkalender des 6. Senats des BSG aus dem Jahre 2008 zeigen, dass an einzelnen Sitzungstagen (6.2., 9.4., 16.7. und 5.11.2008) auch ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter stattgefunden hat.
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ccc) Insgesamt gesehen halten sich die für eine längere Verfahrensdauer und die für eine beschleunigte Erledigung sprechenden Gesichtspunkte in etwa die Waage. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände geht der Senat davon aus, dass für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - B 6 KA 54/07 B - die Grenze der Angemessenheit - allgemein betrachtet - bei einer Verfahrensdauer von etwa einem Jahr überschritten war (vgl allg dazu Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 25).
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dd) In Ansehung des konkreten Ablaufs des Verfahrens - B 6 KA 54/07 B - kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich eine Verzögerung von etwa sieben Monaten feststellen lässt.
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Das Verfahren vom Eingang der Beschwerde am 15.8.2007 bis zu deren Begründung am 17.10.2007 ist durch die auf Antrag des Klägers gemäß § 160a Abs 2 S 2 SGG erfolgte Verlängerung der Begründungsfrist um etwa einen Monat verzögert worden. Die sodann verfügte Äußerungsfrist von einem Monat für die übrigen Beteiligten erscheint als angemessen, da diesen ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren war (vgl § 62 SGG). Dem Ablauf dieser Frist um den 20.11.2007 schließt sich notwendigerweise ein Zeitraum an, in dem die Meinungsbildung der beteiligten Berufsrichter des Senats stattfindet. Wird die Beschwerde durch die Berufsrichter als unzulässig beurteilt, etwa weil die gesetzlich festgelegten Darlegungsanforderungen (s § 160a Abs 2 S 3 SGG) nicht erfüllt sind, kann sie in erheblich kürzerer Zeit ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter verworfen werden. Halten die Berufsrichter die Beschwerde - wie hier - für zulässig, sind an der Beschlussfassung die ehrenamtlichen Richter zu beteiligen, was sinnvollerweise an einem Sitzungstag des Senats geschieht, an dem auch Revisionsentscheidungen zu treffen sind. Der angemessene Umfang der für die Sitzungsvorbereitung erforderlichen Zeit wird maßgeblich durch Umfang und Schwierigkeit der Sache bestimmt. Im vorliegend zu beurteilenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Kläger seine Beschwerdebegründung am 18.2.2008 ergänzt. Dieser Vortrag ist im Beschluss des 6. Senats vom 28.1.2009 auch berücksichtigt worden. Er hat damit zwar den Arbeitsumfang vermehrt, aber nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung beigetragen.
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Für die Prüfung sowohl der Beschwerdebegründungsschrift als auch des ergänzenden Vortrags des Klägers und zur Vorbereitung der Entscheidung des 6. Senats ist nach Einschätzung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ein Zeitraum von etwa sieben Monaten noch angemessen gewesen. Im Einzelnen sind dabei einerseits die Komplexität der Beschwerde und andererseits die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sowie die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigt worden.
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Diese Zeitspanne von sieben Monaten nach Ablauf der Äußerungsfrist der Gegenseite (etwa am 20.11.2007) endete um den 20.6.2008. Da im Juni 2008 keine Sitzung des 6. Senats mit ehrenamtlichen Richtern terminiert war und die Bestimmung der einzelnen Sitzungstage grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden liegt (vgl § 110 SGG), wäre es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden gewesen, wenn der 6. Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erst in seiner Sitzung am 16.7.2008 entschieden hätte. Es war angesichts der Notwendigkeit eines geordneten Geschäftsablaufs im Hinblick auf die übrigen Verfahren des 6. Senats nicht geboten, nur für die Beschlussfassung über die Sachen B 6 KA 53/07 B und B 6 KA 54/07 B vor der am 20.6.2008 bereits absehbaren Sitzung am 16.7.2008 eine gesonderte Beratung mit ehrenamtlichen Richtern anzusetzen. Allerdings wäre der 6. Senat nach einer Beschlussfassung am 16.7.2008 gehalten gewesen, die Abfassung und Zustellung der schriftlichen Entscheidung besonders zu beschleunigen. Dafür ist ein Zeitraum von ca drei Wochen als angemessen anzusehen, so dass das Verfahren etwa bis zum 7.8.2008 hätte vollständig abgeschlossen werden müssen.
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Nach alledem ist der danach verstrichene Verfahrenszeitraum vom 8.8.2008 bis zur Zustellung des Beschlusses vom 28.1.2009 am 11.3.2009 (volle sieben Monate) als unangemessen lang anzusehen.
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b) Durch diese überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt aus § 198 Abs 2 S 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden.
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c) Weitere Voraussetzung für den vom Kläger verfolgten Entschädigungsanspruch ist es nach § 198 Abs 2 S 2 GVG, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist. § 198 Abs 4 S 1 GVG sieht vor, dass Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich ist durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, wobei nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zugleich eine "Freistellung" des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits in Betracht zu ziehen sein soll (BR-Drucks 540/10 S 26 unten).
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Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 und Art 41 EMRK kommt bei vorliegender Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht (s Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 6 RdNr 209 und Art 41 RdNr 25). Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer danach beispielsweise in Verfahren, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (s BT-Drucks 17/3802 S 20 li Spalte; Guckelberger, DÖV 2012, 289, 296; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 4 f). Im Jahr 2010 hat der EGMR in 16 Entscheidungen gegen Deutschland eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist) festgestellt (s BMJ, Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010, S 10 bis 19). In drei Verfahren davon hat der EGMR von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen (s Urteile in den Sachen 40009/04 vom 7.1.2010, 36395/07 vom 25.2.2010 und 12852/08 vom 1.3.2010), in zwei Verfahren, weil der Beschwerdeführer selbst in erheblichem Umfang Verzögerungen verursacht hatte, und in einem Verfahren, weil eine Kausalität zwischen der Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK und dem geltend gemachten immateriellen Nachteil nicht vorlag. Im Jahr 2011 ist von den 7 Entscheidungen des EGMR gegen Deutschland in einem Fall von der Festsetzung einer Entschädigung abgesehen worden, weil für den Beschwerdeführer eine Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens entfallen war (s Urteil 854/07 vom 29.9.2011, zitiert nach dem Bericht des BMJ über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, S 15 bis 18). Gemäß § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG kommt die bloße Feststellung einer Überlänge des Verfahrens in Betracht, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 GVG, etwa Vorliegen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge, nicht erfüllt sind.
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Bei Würdigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, kommt eine Ausnahme von der regelmäßigen Feststellung einer angemessenen Entschädigung im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wie auch das gesamte Gerichtsverfahren über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen für den Kläger von besonderer Bedeutung und angesichts der gesamten bisherigen Länge des Verfahrens zeitlich dringlich war. Eine Fallgestaltung nach § 198 Abs 4 S 3 GVG liegt nicht vor.
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Schließlich ist eine bloße Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer hier auch nicht deshalb geboten, weil bei einer unangemessenen Verzögerung von weniger als einem Jahr eine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nicht möglich wäre. Gemäß § 198 Abs 2 S 3 GVG beträgt die Entschädigung "für jedes Jahr der Verzögerung 1200 Euro". Nach einhelliger Meinung in der zu § 198 GVG vorliegenden Literatur wird durch diese Gesetzesfassung eine Entschädigung für nicht vermögenswerte Schäden, die durch unberechtigte Verzögerungen von unter einem Jahr entstanden sind, nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Entschädigung auch für einzelne oder mehrere Monate der Verzögerung möglich (s BT-Drucks 17/3802 S 20; Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1907; Söhngen, NZS 2012, 493, 496; Schenke, NVwZ 2012, 257, 262; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 224 mwN).
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d) Die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung beläuft sich auf 700 Euro.
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Aus dem gemäß § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung errechnet sich eine Entschädigung von 100 Euro pro Monat. Bei einer unangemessenen Dauer (Überlänge) von sieben Monaten ergibt sich danach ein Entschädigungsbetrag von 700 Euro.
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Zwar wird in der Literatur - jeweils ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich vorgesehene pauschale Entschädigung 1200 Euro für jedes "angefangene" Jahr der Verzögerung betrage (Böcker, DStR 2011, 2173, 2176; Horn, WZS 2012, 270, 273). Der ganz überwiegende Teil der Literatur ist jedoch der Ansicht, dass sich nach § 198 Abs 2 S 3 GVG bei einer Verzögerung von unter einem Jahr die Entschädigung auf einen entsprechenden Teilbetrag verringere (Ott, aaO, § 198 GVG RdNr 224 mwN; Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1907; Schenke, NVwZ 2012, 258, 262; Heine, MDR 2012, 327, 331; Söhngen, NZS 2012, 493, 496). Dem schließt sich der Senat an. Neben dem Wortlaut des Gesetzes, das nur von jedem Jahr nicht aber von jedem angefangenen Jahr spricht, folgt diese Auslegung auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Zum Entwurf des § 198 GVG wird dort insoweit ausgeführt, dass der Pauschalsatz an die Bemessungsgröße von einem Jahr, dh zwölf Monaten, anknüpfe, für Zeiträume unter einem Jahr aber eine zeitanteilige Berechnung erfolge (s BT-Drucks 17/3802 S 20). Dass im Gesetzgebungsverfahren möglicherweise eine dritte Rechtsauffassung durch einzelne Abgeordnete dahin angedeutet worden ist, dass bei der vorgeschlagenen Gesetzesfassung (1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung) Beschwerdeführer, deren Verfahren sich um elf Monate verzögert haben, Gefahr liefen, keine Entschädigung zu erhalten (s BT-Drucks 17/7217 S 25), veranlasst den Senat nicht zu einer anderen Gesetzesauslegung.
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Zwar kann nach § 198 Abs 2 S 4 GVG das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag - als 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung - festsetzen, wenn der Betrag von 1200 Euro unbillig ist. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abweichung von dem gesetzlichen Richtwert nach oben oder unten sind im vorliegenden Verfahren jedoch weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
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4. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs 2 S 1 und § 52 Abs 1 und Abs 2 GKG.
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