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BSG 13.11.2012 - B 1 KR 66/12 B
BSG 13.11.2012 - B 1 KR 66/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtsschutzbegehrens - Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 28. Dezember 2011, Az: S 5 KR 1410/11, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 13. Juni 2012, Az: L 5 KR 174/12, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger bezog wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) in seinem Beschäftigungsverhältnis als Lagerist aufgrund der Krankheiten "Diabetes, Polyneuropathie, Thalamussyndrom, Zustand nach cerebralen Ischämien und Thalamusinsult" bis zum 17.12.2009 Krankengeld (Krg). Die Beklagte beendete die Leistung, da der Kläger die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen ausgeschöpft habe (Bescheid vom 4.11.2009). Der Kläger meldete sich arbeitsuchend und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Er begehrte ab 12.8.2010 Krg wegen ärztlich festgestellter AU aufgrund leichter kognitiver Störung, cerebrovaskulärer Erkrankung, Diabetes, Polyneuropathie bzw cerebraler transitorischer ischämischer Attacken (TIA), Diabetes mit mehreren Komplikationen. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen Erschöpfung des Krg-Anspruchs ab (Bescheid vom 10.11.2010; Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011). Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bewilligte dem Kläger zum 1.9.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 1.3.2011). Zur Begründung seiner Klage auf Gewährung von Krg ab 12.8.2010 hat der Kläger vorgetragen, sein Alg-Bezug habe eine neue Mitgliedschaft begründet, für die eine neue Krg-Höchstbezugsdauer gelte. Hätte ihm die Beklagte vom Anfang an Krg gewährt, wäre ihm der über die Rente hinausgehende Spitzbetrag nach § 50 Abs 1 S 2 SGB V verblieben. Die Beklagte dürfe aus ihrer rechtswidrigen Ablehnung des Krg jetzt keinen Vorteil ziehen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.12.2011).
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Das LSG hat die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat, als unzulässig verworfen: Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht 750 Euro (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Er belaufe sich für den Krg-Anspruch vom 12. bis 31.8.2010 auf 635,93 Euro. Unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung und des § 50 Abs 1 S 2 SGB V sei die Zahlung des Spitzbetrags für die Folgezeit bis zum 1.3.2011 kein sachlich verfolgbares Prozessziel. Für die Statthaftigkeit einer Berufung sei nicht der gestellte Antrag maßgebend, sondern das, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgbares Prozessziel anstrebe, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls wollen kann (Urteil vom 13.6.2012).
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Der Kläger beruft sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil auf einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) als Verfahrensfehler.
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II. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist zulässig. Der Kläger hat sie fristgerecht erhoben und einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG-Urteil verstößt gegen Art 19 Abs 4 GG. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet bei einem gesetzlich eröffneten Instanzenzug, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer von der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, dass der Zugang unerfüllbar oder unzumutbar gemacht oder in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 160 Nr 20 RdNr 13 mwN). So aber liegt es hier. Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil es das Begehren auf Krg-Gewährung ab 1.9.2010 als rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Mit seinen Anforderungen erschwert es indes den Zugang zur Berufung in unzumutbarer Weise.
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Ein Rechtsbehelf kann zwar in extremen Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sein. Hierfür ist es prägend, dass der Rechtsbehelfsführer mit seinem Rechtsbehelf verfahrensfremde Gründe verfolgt (vgl zB BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - Juris RdNr 7). Rechtsmissbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer prozessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm widersprechenden Zweck (vgl BVerfG Beschluss vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 - Juris RdNr 15 mwN; BGHSt 38, 111, 113; BSG SozR 1500 § 148 Nr 5 S 7 unter Hinweis auf Baumgärtel, Zeitschrift für Zivilprozess - ZZP 69 (1956), 89, 93 f; ZZP 86 (1973), 353, 358). Hierfür ist nicht nur positiv darauf abzustellen, dass die Rechtsausübung das Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt. Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl BVerfG Beschluss vom 21.8.2001 - 2 BvR 282/00 - Juris RdNr 15 mwN). Für eine in diesem Sinne funktionswidrige Inanspruchnahme der Rechtspflegeeinrichtung genügt es nicht, dass ein Rechtsmittelführer sein Begehren lediglich auf eine Begründung stützt, die das Rechtsmittelgericht nicht für zutreffend, sondern für fern liegend erachtet. Damit würde die Grenze zwischen unzulässigen und unbegründeten Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen unzumutbar verwischt.
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Das LSG hat verfahrensfremde und verfahrenswidrige Zwecke im dargelegten Sinne nicht festgestellt. Hierfür besteht auch kein Anhalt. Vielmehr hat der Kläger von Anfang an seine Rechtsauffassung sachlich begründet, warum ihm nach seiner Überzeugung Krg jedenfalls über den 31.8.2010 hinaus zustehe. In einem solchen Fall ist das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren nicht rechtsmissbräuchlich.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Dies ist - wie ausgeführt - hier der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
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