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BSG 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
BSG 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R - Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber Gesetzgeber
Normen
§ 46 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 1 S 5 SGB 2 vom 30.07.2004, § 46 Abs 4 SGB 2 vom 30.07.2004, § 1 SGB 3, § 3 SGB 3, § 5 SGB 3, § 6 SGB 3, § 341 Abs 2 SGB 3 vom 09.12.2004, § 366 SGB 3, § 26 Abs 2 SGB 4, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 104a GG, Art 104aff GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 17. Juni 2009, Az: S 72 KR 3322/06, Urteil
nachgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 1 BvR 1728/12, Beschluss
nachgehend BVerfG, 31. Oktober 2018, Az: 1 BvR 1728/12, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
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1. Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, dem Bund im Jahr 2005 einen Aussteuerungsbetrag zu erstatten, stand mit dem Grundgesetz in Einklang.
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2. Obwohl ein Beitragszahler in der Sozialversicherung aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten kann, kann er geltend machen, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten. Ob Letzteres der Fall ist, beurteilt sich nach dem besonderen Rechtscharakter der sich durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung auszeichnenden Sozialversicherungsbeiträge.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
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Der bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Beigeladene zu 2.) beschäftigte Kläger unterliegt der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Seit Oktober 2002 werden für ihn deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im Juli 2006 wandte er sich an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ua mit dem Begehren, ihm einen Teil des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 zu erstatten, weil diese um etwa 10 vH überhöht gewesen seien. Der dem Bund von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 1.) seit Januar 2005 aus dem Beitragsaufkommen zu erstattende, mehrere Milliarden Euro jährlich ausmachende Aussteuerungsbetrag des § 46 Abs 4 SGB II sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik des GG nicht für Zwecke der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab (Bescheid vom 27.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006).
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Die dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 17.6.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil der Kläger die Erstattung eines Teils des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht beanspruchen könne. § 46 Abs 4 SGB II sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Die Regelung halte sich innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, weil der Aussteuerungsbetrag im Hinblick auf den mit ihm verfolgten Finanzierungszweck einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Arbeitslosenversicherung aufweise. Mit seiner Einführung im Jahre 2005 habe nämlich eine notwendige Umschichtung finanzieller Mittel in dem Umfang stattgefunden, in dem der Beigeladenen zu 1. infolge der sog "Hartz IV"-Reform Mittel erspart geblieben seien, die die Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit bis dahin für Bezieher von Arbeitslosenhilfe habe aufwenden müssen. Der Aussteuerungsbetrag erweise sich deshalb als versicherungsimmanente Leistung und nicht als unzulässige Sonderabgabe der Beitragszahler zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates. § 46 Abs 4 SGB II verletze vor diesem Hintergrund auch nicht Grundrechte des Klägers. Weder liege ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG noch - im Hinblick darauf, dass der Aussteuerungsbetrag der Solidargemeinschaft des SGB III nütze - ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Im Übrigen fehle eine relevante Kausalbeziehung zwischen der Abführung des Aussteuerungsbetrags durch die Beigeladene zu 1. und der Höhe des konkreten Versicherungsbeitrags, weil nicht erkennbar sei, dass der Aussteuerungsbetrag aus dem Beitragsaufkommen stamme und - bejahendenfalls - einen unmittelbaren Einfluss auf den Beitragssatz habe. Auch gebe es eine strikte Beitragsäquivalenz in der Arbeitslosenversicherung nicht. Die weiteren, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung gerichteten Hilfsanträge des Klägers seien unzulässig.
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Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung seiner Grundrechte aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft seinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils zu viel erhobener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Er werde durch die Verwendung seiner Beiträge für die Zahlung des Aussteuerungsbetrags in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt, weil § 46 Abs 4 SGB II eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Diese sei durch die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht gedeckt, weil für die darin thematisch angesprochene "Sozialversicherung" eine strikte Zweckbindung der aufgrund von Versicherungspflicht erhobenen Beiträge gelte. Die gesetzliche Regelung bewirke dagegen eine pauschale Mittelabführung in den allgemeinen Bundeshaushalt ohne jede Zweckbindung. Die gebotene Trennung der Finanzmassen von Arbeitslosenversicherung einerseits und Bundeshaushalt andererseits werde aufgelöst, weil das Beitragsaufkommen der Versicherten zur Finanzierung des staatlichen Fürsorgesystems der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwendet werde, für das nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II allein der Bund die Finanzierungsverantwortung trage und das deshalb aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Vor allem diene der Aussteuerungsbetrag nicht der Rückerstattung eines zuvor an die Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit gezahlten Bundeszuschusses. Art 3 Abs 1 GG werde verletzt, weil der Transfer von Beitragsmitteln in den "Steuertopf" Beitragszahler im Vergleich mit Steuerbürgern, die nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert seien, ohne sachlichen Grund benachteilige. Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG liege vor, weil der Gesetzgeber mit der Anordnung der Erstattung eines Aussteuerungsbetrags die Beitragszahler hinsichtlich ihrer eigentumsrechtlich verwurzelten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "expropriiert" habe.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2009 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 in Höhe von 151,88 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen zu 1. - soweit es den Arbeitnehmeranteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde, wie er von dieser anteilig im Jahr 2005 als Aussteuerungsbetrag an den Bund abgeführt wurde.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Aussteuerungsbetrags könnte nur die Erhebung, nicht aber die Verwendung der Beitragsmittel betreffen mit der Folge, dass Beitragszahler daraus einen Rückzahlungsanspruch in keinem Fall herleiten könnten.
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Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.
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Die Beigeladene zu 2. unterstützt die Auffassung des Klägers und legt hierzu ein von ihr und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs 4 SGB II" (im Folgenden: Rechtsgutachten Hase) vor, in dem dieser seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung darlegt. Der Aussteuerungsbetrag sei unzulässig aus Beitragsmitteln erstattet worden.
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Die Bundesrepublik Deutschland (Beigeladene zu 3.) beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrags komme es nicht an, weil selbst eine Verfassungswidrigkeit allein die Verwendung von Beitragsmitteln, nicht deren Erhebung betreffen und ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den Bund nicht automatisch zu einem Rückzahlungsanspruch eines Beitragszahlers gegen die Beigeladene zu 1. führen würde. Im Übrigen entspreche die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund den Vorgaben der Verfassung. § 46 Abs 4 SGB II sei von der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG gedeckt, weil der Aussteuerungsbetrag zur Finanzierung einer "klassischen" Aufgabe der Arbeitslosenversicherung eingesetzt worden sei, nämlich zur Leistungserbringung an vormalige Arbeitslosengeldbezieher und deren Bedarfsgemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Trotz der verwaltungstechnischen Trennung der Bereiche SGB III und SGB II bestehe insoweit eine Verantwortung der Versichertengemeinschaft des SGB III, die deren Heranziehung zur Finanzierung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II legitimiere. Die im Bereich der Arbeitslosenversicherung verfassungsrechtlich (lediglich) geforderte Globaläquivalenz sei mehr als gewahrt. In Höhe gezahlter Bundeszuschüsse scheide eine kompetenzwidrige Verwendung ohnehin aus. In die allgemeine Handlungsfreiheit zwangsversicherter Beitragszahler werde nicht unzulässig eingegriffen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) des Klägers ist unbegründet.
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Zutreffend hat das SG dessen mit dem Hauptantrag erhobene zulässige Klage (dazu 1.) auf Aufhebung des Bescheides der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 27.9.2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24.10.2006 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.). Auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmeranteil seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).
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1. Die mit dem Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 SGG) ist zulässig.
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Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2005 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6, jeweils mwN). Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals geltenden - Beitragssatzes (in der Arbeitslosenversicherung) als eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.
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Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig, weil Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt wären. Zwar ist das Begehren des Klägers über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Aussteuerungsbetrags gerichtet. In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen Rügen" auf der "Beitragsseite" bzw "Leistungsseite" getrennt zu beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S 377 ff), beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu - möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei insgesamt zulässiger Klage getroffen und dieser eingeschränkt. Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4).
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2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Rechtsgrundlage für die von dem Kläger vor allem beanspruchte, auf einen Teil des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 SGB IV in seiner im maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt nach § 351 Abs 1 S 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.
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Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 in einem Umfang zu erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen zu 1. vermeintlich (nach Auffassung des Klägers) für die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund eingesetzt worden ist. Die (erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach; zutreffende Anwendung der Bestimmungen über Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung/-zahlung), hat das SG festgestellt und wird vom Kläger nicht bezweifelt. Soweit er sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält er diese allein deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Erstattung des Aussteuerungsbetrags verwandt" wurden. Der Kläger begehrt damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Jahr 2005 - für alle Versicherten - geltenden gesetzlichen Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung, der als einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen zu 1. gebracht werden könnte, zu denen auch der Aussteuerungsbetrag gehört. Der im Jahr 2005 geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch) festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge des Klägers zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender Höhe erhoben.
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Die gesetzliche Festlegung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 341 Abs 2 SGB III in seiner bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung: im Jahr 2005 6,5 vH) und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Erstattung eines Aussteuerungsbetrags durch die Beigeladene zu 1. an den Bund in § 46 Abs 4 SGB II in seiner bis Ende 2007 geltenden Fassung (s hierzu im Einzelnen noch unten a) bb) (3)) wegen vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte des Klägers verletzen würde oder aus anderen Gründen verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen zu 1. an den Bund im Rahmen des Aussteuerungsbetrags stellte keinen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art 2 Abs 1 GG dar (dazu a)). Dem Kläger wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt (dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der Beigeladenen zu 1. das Eigentumsgrundrecht des Klägers (dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche Finanzverfassung vor (dazu d)).
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a) Die Belastung des Klägers mit dem Arbeitnehmeranteil der für das Jahr 2005 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verletzte ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG.
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Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 GG gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden (vgl BVerfGE 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl zB BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 S 21, mwN; stRspr). Das ist hier der Fall.
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aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags, die eine Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen zu 1. (Bundesagentur) an den Bund begründet, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Beschäftigter) durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen seiner Handlungsfreiheit "eingriff". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Grenzen.
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(1) Zwar schützt Art 2 Abs 1 GG auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Aussteuerungsbetrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen zu 1. erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden (vgl hierzu den - Verfassungsbeschwerden gegen den den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrag betreffenden - Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen zu 1. durch den Aussteuerungsbetrag bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2005 beibehalten bzw von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Aussteuerungsbetrags an die Beigeladene zu 1. beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art 2 Abs 1 GG gegeben ist, ist im Rechtsstreit umstritten.
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Kläger und Beigeladene zu 2. (seine Arbeitgeberin) gehen - auch unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 42 f) - davon aus, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags durch die "Mechanismen des Sozialbeitragsrechts" vermittelt worden sei, aber auch bei "konkreter Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2005 offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. gestellten Aufgaben zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf allgemein erhöht habe. Auch seien den konkreten Ausgaben für den Aussteuerungsbetrag Mittel aus dem Beitragsaufkommen deshalb zuzuordnen, weil sonstige Einnahmen der Beigeladenen zu 1. hierfür im Jahr 2005 nicht ausgereicht hätten (so auch Bieback, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4). Das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beziehung zwischen den mit dem Aussteuerungsbetrag verbundenen Ausgaben und der Höhe des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung begründen der Kläger und die Beigeladene zu 2. damit, dass der prognostizierte Mittelbedarf der Beigeladenen zu 1. die entscheidende Bestimmungsgröße für die Festlegung des Beitragssatzes sei, unabhängig davon, ob es durch eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. tatsächlich zu Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen "beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.
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Das SG und die Beigeladene zu 3. (Bundesrepublik) verneinen demgegenüber eine unmittelbare und konkrete Auswirkung der durch die Regelung über den Aussteuerungsbetrag begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. auf die Beiträge der Versicherten und damit einen Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG. Die Beigeladene zu 3. betont in diesem Zusammenhang den weiten (auch konjunkturpolitischen) Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Beitragssatzes sowie, dass es einen "Automatismus" der Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen zu 1. nicht geben könne, weil diese bei Einnahmeüberschüssen nach § 366 SGB III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten "zurückgeben" könne (vgl insoweit - allerdings zu den Auswirkungen des den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrags - auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 16 ff). Das SG und die Beigeladene zu 3. heben hervor, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen - etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen Wertrelation zwischen Beitragsmitteln und Mittelverwendung ausschließe (ebenso Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 18).
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Obwohl es einer Festlegung des Senats in dieser Frage für seine Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des Beitragssatzes ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der Einnahmenseite liegen können (vgl BSGE 58, 134, 145 = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 67). Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl BSGE 57, 184, 188 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 42 f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl BSGE 57, 184, 192 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 47).
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(2) Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob - wie die Beigeladene zu 3. meint - eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. deshalb ausscheidet und es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene zu 1. vom Bund nach §§ 340, 363 ff SGB III erbrachten Mittel - im Hinblick auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (ebenso Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 15). Die Beigeladene zu 3. vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Erstattung des Aussteuerungsbetrags im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich finanzielle Mittel des Bundes an diesen zurückflössen bzw die Zahlungen im Rahmen des Aussteuerungsbetrags hierdurch "kompensiert" würden. Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des Bundes und der Beigeladenen zu 1. wenden der Kläger und die Beigeladene zu 2. - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 43 ff) - ein, dass eine solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des Bundes anhaftende (eigene) Rechtfertigung verkenne und deshalb strikt (formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei, ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.
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bb) Die genannten Fragen braucht der Senat nicht zu beantworten, weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender - Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art 2 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund im Jahr 2005 - dessen Aufbringung aus Beitragsmitteln und ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den Beitragssatz unterstellt - stand formell und materiell mit dem GG in Einklang. Der Kläger als Beitragszahler kann aus seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Verwendung des Aufkommens aus seinen - einfachrechtlich zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Erstattung des Aussteuerungsbetrags (generell) unterlassen wird.
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(1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 53). In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 45 f; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr 2).
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Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das BVerfG hat damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar gegen die ab 2008 geltende gesetzliche Regelung über einen von der Beigeladenen zu 1. an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten Kammerbeschluss indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das BVerfG im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen") seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung der Verfassungsbeschwerdeführer dafür fehle, dass und warum der Rechtsprechung des BVerfG für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sei (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 26). Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerfG ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des BSG - die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen im Hinblick auf die Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos) ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden, ob äußerste Grenzen überschritten wurden (vgl hierzu auch das Rechtsgutachten Hase, S 51 ff, der für die Relevanz von Grundrechten der Beitragszahler zwischen Klagen gegen die (bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben unterscheidet).
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(2) Ob sich der Kläger gegen die Verwendung von Beitragsmitteln für die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher (verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf sein Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG berufen kann, beurteilt der Senat im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f <Künstlersozialabgabe>). Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der gesetzlichen Krankenversicherung - die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).
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Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene zu 1. in § 46 Abs 4 SGB II in dessen bis Ende 2007 geltender Fassung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht der Beigeladenen zu 1. erfolgte deshalb in Konkretisierung eigener Aufgaben der Beigeladenen zu 1., beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG - einer (weiteren) Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG entzogen.
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(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre Angehörigen) in der Gestalt des SGB II geschaffen. Das SGB II sieht für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Kapitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (in Kapitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit Grundsicherungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit - der Beigeladenen zu 1. - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II), liegt die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II beim Bund. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt (vgl § 46 Abs 1 S 5 SGB II). Seit 1.1.2005 enthält der Finanzierungsteil des SGB II allerdings auch Regelungen über Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Bund.
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Nach § 46 Abs 4 SGB II in der seit 1.1.2005 - bis 31.12.2007 - geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl I 2014; § 46 Abs 4 SGB II aF) erstattet die Beigeladene zu 1. dem Bund jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II (Alg II), Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) einen Anspruch auf Alg II erworben haben, entspricht. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007 (BGBl I 3245; dort Art 2) wurde § 46 Abs 4 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert und die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund durch die Verpflichtung zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ersetzt (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 10/11 R).
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Der auf die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags gerichteten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. wurde im Gesetzgebungsverfahren eine Steuerungsfunktion zugeschrieben. Es gehe bei der "Erstattungsregelung" darum, einen "Anreiz für die Bundesagentur zu schaffen, dass Arbeitslose noch während des Bezugs von Arbeitslosengeld dauerhaft beruflich eingegliedert werden …" (vgl hierzu die Begründung zu § 46 des Entwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 63 f). Daneben wurde als "weiterer Effekt" der Einführung des Aussteuerungsbetrags genannt, dass "die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 64 zu § 46).
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§ 46 Abs 4 SGB II aF verpflichtete die Beigeladene zu 1. im Ergebnis - nach der Art einer Kopfpauschale - zu einer an den Bund abzuführenden aufwandsbezogenen Zahlung für jeden Arbeitslosen/Hilfeempfänger, der innerhalb von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es) von - beitragsfinanziertem - Alg nach dem SGB III einen Anspruch auf - steuerfinanziertes - Alg II erwarb (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Gelang es der Beigeladenen zu 1. nicht, Arbeitslose noch während des Bezugs von Alg nach dem SGB III dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren (mit der Folge, dass diese bei erneuter Arbeitslosigkeit - lediglich - einen neuen Anspruch auf Alg nach dem SGB III erworben hätten und ein Bezug von Alg II damit abgewendet worden wäre), so musste sie den nicht vermittelten Arbeitslosen und nunmehrigen Empfänger von Alg II wegen der auf das Zwölffache der durchschnittlichen monatlichen, in § 46 Abs 4 SGB II aF genannten Aufwendungen berechneten Höhe der auf diesen entfallenden Zahlung "faktisch ein weiteres Jahr auf eigene Kosten finanzieren" (vgl Oppermann in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 46 RdNr 14). Die Höhe der Abschlagszahlungen war von der Beigeladenen zu 1. im Wege einer Überprüfung der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle im vorangegangenen Kalendervierteljahr zu ermitteln.
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§ 46 Abs 4 SGB II aF führte bei der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2005 zu Ausgaben in Höhe von 4,556 Mrd Euro (vgl hierzu die schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Andres vom 30.11.2005, BT-Drucks 16/158 S 9 f; im Jahr 2006: 3,282 Mrd Euro; im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro). In den Jahren 2005 bis 2007, in denen § 46 Abs 4 SGB II aF galt, führte die Beigeladene zu 1. etwa 10 Mrd Euro an den Bund ab.
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(4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich "Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG). Die in § 46 Abs 4 SGB II aF enthaltene Finanzierungsregelung wird von der Kompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS von Art 72 Abs 2 GG einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46 Abs 4 SGB II aF ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom Bundesgesetzgeber im SGB II umfassend und mit bundesweiter Geltung normierten Finanzierungsvorschriften war.
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(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.
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Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; s zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 f). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekommen sollen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, dass sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 f). In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht nur an Beitragszahlungen, sondern auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der Sozialversicherung (vgl BVerfGE 17, 1, 9 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG). Dabei ist es unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art 74 Abs 1 Nr 12 GG sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen (vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 43). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 f; BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 13). Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32). Auch hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel, sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht und/oder diese Leistungen "eigen- bzw gruppennützig" sind.
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Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 8). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10).
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(b) Hieran gemessen wird die in § 46 Abs 4 SGB II aF enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund von der Kompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der vom Kläger und der Beigeladenen zu 2. sowie der weit überwiegenden Literatur (vgl nur Oppermann in: Spellbrink/Eicher, aaO, § 46 RdNr 16; O'Sullivan in: Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2011, § 46 RdNr 47 f; Grimmke in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2009, § 341 RdNr 32 ff; Rolfs in: Gagel, SGB III, Stand Juni 2011, § 340 RdNr 9b; ferner Spellbrink, SozSich 2005, 59 ff; Oppermann, DVBl 2005, 1008, 1013; Bieback, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4; Hoehl, NZS 2007, 293 ff; Adamy, SozSich 2005, 2, 11; offenlassend: Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2011, K § 46 RdNr 29; Knapp, JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 46 RdNr 66 ff; Schumacher in: Oestreicher, SGB II/SGB III, Stand November 2011, § 46 SGB II RdNr 5) vertretenen Auffassung stand sie (noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die für die Zahlung des Aussteuerungsbetrags erhobenen Mittel dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 SGB III) gehört. Die Zahlungen der Beigeladenen zu 1. wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar.
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Die Annahme, dass (noch) ein hinreichender sachlich-gegenständlicher Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bestand, lässt sich zunächst darauf stützen, dass der Aussteuerungsbetrag nach den Aufwendungen für solche (einen Teil solcher) Grundsicherungsempfänger (und ihre Bedarfsgemeinschaft) berechnet wurde, die vor Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit Alg nach dem SGB III bezogen hatten; insoweit bestand noch ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft (dazu (aa)). Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Integration arbeitsuchender Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den Aussteuerungsbetrag in Anspruch genommene Beitragsmittel infolgedessen auch "eigen- bzw gruppennützig" verwendet wurden (dazu (bb)).
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(aa) § 46 Abs 4 SGB II aF knüpfte für die Berechnung des an den Bund zu zahlenden Aussteuerungsbetrags an die - für Alg II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung - erbrachten Aufwendungen des Bundes für solche Grundsicherungsempfänger an, die zuvor im Leistungsbezug nach dem SGB III gestanden hatten. Jedenfalls für die Ermittlung des Umfangs des Aussteuerungsbetrags war der vorangegangene Bezug von Alg damit zwingende Vorbedingung. Aus der Gruppe vormaliger Leistungsbezieher nach dem SGB III wurde als Referenzgruppe für die - mit dem ermittelten Aufwand vorzunehmende - Multiplikation außerdem nur ein bestimmter Personenkreis herangezogen, nämlich jene vormaligen Leistungsbezieher nach dem SGB III, die innerhalb eines kurzen Zeitraumes von drei Monaten nach dem Bezug von Alg einen Anspruch auf Alg II erworben hatten (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Indem er diese Parameter zum Maßstab der Berechnung des Aussteuerungsbetrags erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen Nexus mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten eingebunden. Denn über diesen Berechnungsmodus wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene zu 1. an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von Aufwendungen für einen Teil vormaliger Bezieher von Alg nach dem SGB III, sollten solche entstanden sein, beteiligte.
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Diesen - durch die Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF zur Aufgabe aktiver Arbeitsförderung unterbricht entgegen der vom Kläger und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung nicht, dass das Recht der sozialen Sicherung mit der "Hartz IV"-Reform allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe "aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Erwerbsfähiger nunmehr ausschließlich im SGB II geregelt ist. Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. für Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsuchender ist nicht schon aus diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen (hierzu sogleich unten). Gegen die Annahme eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" spricht des Weiteren nicht, dass der Regelung über den Aussteuerungsbetrag eine im Gesetz verlautbarte, auf die aktive Arbeitsförderung (vormaliger Bezieher von Alg) ausgerichtete Zweckbestimmung fehlte und die vereinnahmten Mittel - wie der Kläger und die Beigeladene zu 2. meinen - ohne Zweckbindung allgemein in die Finanzierung der Grundsicherungsleistungen flossen oder (vgl insoweit - zurückhaltender - Rechtsgutachten Hase, S 23) § 46 Abs 4 SGB II aF jedenfalls die "Zusammenhänge", auf die sich die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. stützte, nicht offen auswies (hierzu weiter unten).
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Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II zum 1.1.2005 ein neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten - Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem Bund zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob Leistungen hierfür aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammen. Der Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im SGB III regeln und "direkt" bei der Beigeladenen zu 1. belassen können. Deshalb steht dieser Beurteilung auch die durch das Kommunale Optionsgesetz zeitgleich mit § 46 Abs 4 SGB II aF eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 SGB III nicht entgegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III weitgehend ausgeschlossen sind (zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl Estelmann/Eicher bzw Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2011, § 22 RdNr 2a, 6a, 60 und 63a). Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Im Hinblick hierauf braucht sich der Senat nicht dazu zu äußern, wie die vom Gesetzgeber gewählte "Konstruktion" (vgl hierzu Rechtsgutachten Hase, S 30 ff) rechtstechnisch zu bewerten ist, etwa ob - wie die Beigeladene zu 3. meint - die Verlagerung von Eingliederungskosten lediglich als Folge einer "verwaltungstechnischen Trennung der Rechtskreise" betrachtet werden muss, die auf dem "Umweg" über eine Haushaltsentlastung der Beigeladenen zu 1. mit anschließendem Ausgleich durch diese "korrigiert" wurde, oder - wie Kläger und Beigeladene zu 2. einwenden - durch das Gesetz konstitutiv als Grundsicherungsempfänger ausgewiesene Personen im gleichen Gesetz - hiermit im Widerspruch stehend - "zu Ex-Arbeitslosenhilfeempfängern umdefiniert" worden sind.
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Kläger und Beigeladene zu 2. verneinen eine "verlängerte" Verantwortung der Solidargemeinschaft des SGB III für die Aufgaben, die mit dem Aussteuerungsbetrag finanziert werden sollten, auch deshalb, weil die Zahlungen der Beigeladenen zu 1. ohne gesetzliche Zweckbindung zur Finanzierung der (aller) Grundsicherungsleistungen verwandt worden seien; zwischen der Versicherungsleistung Alg und der Inanspruchnahme bedürftigkeitsabhängiger Hilfen wie dem Alg II seien keinerlei rechtliche Verknüpfungen gegeben; insbesondere knüpften Grundsicherungsleistungen regelmäßig nicht an einen vorherigen Leistungsbezug nach dem SGB III an, wie dies im früheren Recht bei der Arbeitslosenhilfe der Fall gewesen sei, sondern setzten für die Leistungsberechtigung nur Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit voraus (vgl hierzu im Einzelnen Rechtsgutachten Hase, S 16 f, 22).
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Soweit der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF damit entgegengehalten wird, die Verwendung der mit dem Aussteuerungsbetrag vereinnahmten Mittel sei im Gesetz nicht an den Zweck gebunden gewesen, hiermit (nur) solche Arbeitslose einzugliedern, die früher im Leistungsbezug nach dem SGB III standen, greift dieser Einwand nicht durch. Eine solche Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite ergibt sich konzeptionell aus der Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags, die an den vorangegangenen Bezug von Alg anknüpfte (dazu bereits oben 2. a) bb) (3)). Im Übrigen ist es kompetenzrechtlich ohne Bedeutung, dass die dem Bund durch den Aussteuerungsbetrag zugeflossenen Mittel nicht nur vormaligen Beziehern von Alg, sondern auch anderen Arbeitsuchenden zugutekamen. Der Zuordnung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF zum Bereich der Arbeitslosenversicherung steht wegen des diese auch prägenden fürsorgerischen Prinzips eine Fremdbegünstigung in gewissen Grenzen nicht entgegen (dazu noch unten (bb); vgl auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13).
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Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint werden, § 46 Abs 4 SGB II aF habe eine Bestimmung über einen (gerade) auf die Finanzierung von Eingliederungsleistungen gerichteten Zweck gefehlt. Insoweit ist zunächst (allgemein) zu berücksichtigen, dass das Gesetz die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. für Leistungen an Grundsicherungsempfänger nach Maßgabe der Berechnungsfaktoren für den Aussteuerungsbetrag begrenzt hat. Hinzukommt, dass diese - über die Zahlung eines Aussteuerungsbetrags bewirkte - Teilfinanzierung von Leistungen an Grundsicherungsempfänger ihrer Größenordnung nach in etwa demjenigen Betrag entsprach, um den der Haushalt der Beigeladenen zu 1. ab dem Jahr 2005 bei Eingliederungsleistungen und hiermit zusammenhängenden Personalkosten für Bezieher von Arbeitslosenhilfe entlastet worden war (vgl hierzu die dem Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugrundeliegende Finanz- bzw Haushaltsplanung, BT-Drucks 15/1516 S 4, 64, 89; s auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss) vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1728 S 8, und den Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1733 S 2: geschätzte Entlastung der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2005 bei Eingliederungsleistungen, Personalkosten, Unterhaltsgeld um 6,2 Mrd Euro, geschätzte Belastung im Jahr 2005 durch den Aussteuerungsbetrag mit 5,8 bzw 5,9 Mrd Euro; nach Adamy, SozSich 2006, 2 ff, war der Aussteuerungsbetrag im Haushalt des Bundes für das Jahr 2005 als Einnahme mit 6,72 Mrd Euro veranschlagt und beliefen sich - nach eigenen Berechnungen - die tatsächlichen Ausgaben des Bundes für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Jahr 2005 auf 3,2 Mrd Euro, die Verwaltungsausgaben auf 2,8 Mrd Euro; zu weiteren Einzelheiten vgl die Antwort der Bundesregierung vom 23.7.2007 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kornelia Möller ua, BT-Drucks 16/6119 S 2). Diese arbeitsmarktpolitischen Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe einschließlich der Verwaltungskosten für deren vermittlerische Betreuung waren zuvor aus Beitragsmitteln erbracht worden. Die für den Bund "kostenneutrale" Überleitung der Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für frühere Bezieher von Arbeitslosenhilfe in das Hilfesystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende war - wie bereits erörtert (dazu oben unter 2. a) (bb) (3)) - als "weiterer Effekt" der Einführung des Aussteuerungsbetrags gewollt (vgl Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 15/1516 S 64 zu § 46).
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Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags in § 46 Abs 4 SGB II aF kann auch nicht unter Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus Beiträgen vorgenommene Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen für die Arbeitslosenhilfebezieher früheren Rechts sei "problematisch" gewesen. Entgegen dieser vor allem von der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung kann aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage für die Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF verfassungsrechtlich nichts hergeleitet werden. Dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines - angenommenen (vgl dazu Rechtsgutachten Hase, S 31, unter Bezugnahme auf Berne, Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, S 343 ff) - schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des BVerfG als nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die spätere Regelung über den Aussteuerungsbetrag allenfalls rechtspolitisch in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von Verfassungswidrigkeit "verdichten".
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Ein Verstoß gegen die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG lässt sich schließlich nicht mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren) Beteiligung der Beigeladenen zu 1. an der Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen nicht einer "Erstattungsregelung" als eines (neuartigen) Instruments der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion bedienen dürfen. Der Beigeladenen zu 1. wurde es durch die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II aF ermöglicht, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die Zahlungshöhe des Aussteuerungsbetrags zu beeinflussen. Gelang es ihr nicht, durch zeitnahe Vermittlung nach Auslaufen des Bezuges von Alg nach dem SGB III einen Bezug von Alg II zu vermeiden, kam der Verpflichtung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags in gewisser Weise Sanktionscharakter zu (vgl hierzu Oppermann in: Eicher/Spellbrink, aaO, § 46 RdNr 14; vgl auch Adamy, SozSich 2003, 426, 429: "Strafgebühr"). Die Beigeladene zu 1. sollte auf diese Weise zu effizienten und ergebnisorientierten Vermittlungen angehalten bzw davon abgehalten werden, auf der Grundlage einer kostenorientierten Betrachtung ihre Bemühungen zu minimieren und abzuwarten, bis Arbeitsuchende in den Rechtskreis des SGB II überwechselten. Dass und warum der Einsatz eines solchen Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde, kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, wird vom Kläger und der Beigeladenen zu 2. nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hinreichend erkennbar. Ferner ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se verfassungswidrig (dazu noch unter (5)).
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(bb) Die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II aF weist auch deshalb (noch) einen hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür verwendete Beitragsmittel der Finanzierung des gerade auch den in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienten und deshalb nicht "fremdnützig", sondern "eigen- bzw gruppennützig" eingesetzt wurden. Zunächst wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw gruppennütziger" Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein - "fremdnützig", dass in den Genuss mit ihnen bezahlter Leistungen auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des SGB III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit ein solcher Beitrag - dem klassischen Konzept der Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch) dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden kompetenzrechtliche Grenzen nicht überschritten und ist die Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer Natur (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Das ist hier der Fall, weil nach dem SGB III zu leistende Beiträge auch für die Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren Erfüllung (seit jeher) auch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend hebt die Beigeladene zu 3. zudem hervor, dass von den über den Aussteuerungsbetrag mitfinanzierten Eingliederungsleistungen für Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitierten, die als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichteten, gleichzeitig aber im Leistungsbezug nach dem SGB II standen, weil das erzielte Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend war (sog Aufstocker). In diesem Sinne bestand ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich brachte (hierzu Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 14).
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In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr 3 zu Art 20 GG <Einbeziehung von Rentenbewerbern in die Krankenversicherung>; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 <Künstlersozialversicherung>). Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die dem Gesetzgeber gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat das BVerfG auch die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die Alt-Versicherten qualifiziert (BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 111, unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50).
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(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF war - ihren Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.
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Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags bestand darin, diese bzw die in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste Solidargemeinschaft der beitragzahlenden Versicherten an der Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu beteiligen. Weil § 46 Abs 4 SGB II aF damit einen sachlich-gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" - und damit einer der Materien des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG - aufwies, war dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellte ein legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die "Erstattungsregelung" war ausgehend von der hinzunehmenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen. Geeignet in diesem Sinne war auch die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung, soweit sie für die Beigeladene zu 1. ein Instrument der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion enthielt. Die Beigeladene zu 1. sollte auf diese Weise - zur Erreichung des genannten Primärzwecks - zu einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit angehalten werden (hierzu oben unter 2. a) bb) (3) und (4) (b) (aa)). Regelungen wie die in § 46 Abs 4 SGB II aF enthaltene gehören im weitesten Sinne zum "Neuen Steuerungsmodell" ("new public management"), das die Erreichung von (Verwaltungs)Zielen besser sicherstellen soll, als es durch Aufsicht und Weisungen möglich ist (vgl O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44; ausführlich hierzu bei § 48b RdNr 2 ff, 9: Effektivität nicht erwiesen, unter dem Blickwinkel der notwendigen demokratischen Legitimation aber unbedenklich). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, § 46 Abs 4 SGB II aF sei unverhältnismäßig, weil Beitragszahler infolgedessen für ineffizientes Handeln der Beigeladenen zu 1. aufkommen müssten (so aber Oppermann, aaO, § 46 RdNr 16; Spellbrink, SozSich 2005, 59, 60; auch Bieback, SGb 2005, 481, 489); denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass Beitragszahler von optimalen Vermittlungsbemühungen auch - und zwar in mehrfacher Hinsicht (dazu oben unter 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - profitieren. Die in § 46 Abs 4 SGB II aF normierte Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. war für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen zu 1. bzw der Solidargemeinschaft des SGB III an den Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die Berechnungsfaktoren des Aussteuerungsbetrags im Jahr 2005 auf einen Betrag deutlich unter dem Betrag begrenzt, um den die Beigeladene zu 1. ab 2005 bei Eingliederungsleistungen, Personalkosten und Unterhaltsgeld entlastet und mit dem der Bund im Hinblick auf die tatsächlichen Ausgaben für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und Verwaltungskosten belastet wurde.
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b) Die Belastung des Klägers mit dem Arbeitnehmeranteil der für das Jahr 2005 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des Aussteuerungsbetrags verletzte diesen auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG. Dem Kläger wurden dadurch nicht - wie er meint - im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.
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Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG). Sachlich gerechtfertigt ist eine Beitragsbelastung jedoch - von vornherein - dann, wenn ein Versicherter über seine Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, die der Finanzierung des gerade auch ihm (selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb "eigen- bzw gruppennützig" sind. Im Hinblick hierauf hat das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 95, 98 f). Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich Krankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der "Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle) Begünstigte des Systems sind.
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Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten, wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw gruppennützig" ist. Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen zu 1. dem Bund zu erstattenden Aussteuerungsbetrags eingesetzt worden sein sollten, war das - wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - der Fall.
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c) Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 SGB II aF folgenden Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. stellte auch keine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art 14 Abs 1 GG dar.
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Der Kläger sieht sich durch die Belastung mit dem Arbeitnehmeranteil der für das Jahr 2005 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs 4 SGB II aF einen "hohen Prozentsatz an Beitragsmitteln" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich "entzog", diese daher "expropriierte".
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Zwar hat das BVerfG in der Sozialversicherung als schutzfähige Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 GG solche vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126; 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 10; 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene zu 1.) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 28). Unterstellte man, durch § 46 Abs 4 SGB II aF einen "Entzug" (gerade) von Beitragsmitteln, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie hierdurch jedenfalls nicht berührt.
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d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 SGB II aF um eine gemäß Art 74 Abs 1 Nr 12, Art 72 Abs 2 GG kompetenzgemäß zustande gekommene Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff GG nicht verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 49 ff). Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art 120 Abs 1 S 4 GG nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen zu 1. bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.
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3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er sich auf ein der selbstständigen Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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