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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 23.02.2012 - B 5 R 38/11 BH
BSG 23.02.2012 - B 5 R 38/11 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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Mit Beschluss vom 15.11.2011 hat es das LSG Baden-Württemberg abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger Beitragszeiten während der Strafhaft, höhere Arbeitsentgelte für weitere Beschäftigungszeiten sowie höheres Arbeitslosengeld ab 2004 vorzumerken.
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Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
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Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Soweit der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten während der Strafhaft geltend macht, ist ihm PKH schon deshalb zu versagen, weil er letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen möchte. Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3). Im Hinblick auf die begehrte Vormerkung höheren Arbeitsentgelts bzw Arbeitslosengeldes ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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1. Soweit der Kläger die Feststellung von Beitragszeiten während der Strafhaft geltend macht, ist nach Durchsicht des angefochtenen Beschlusses und der Akten nicht ersichtlich, dass er in der Sache Erfolg haben könnte. Dass seine Tätigkeiten während der Strafhaft weder als Beitragszeiten (§ 54 Nr 1 SGB VI) noch als sonstige rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Nr 2 und 3 SGB VI) vorzumerken sind (§ 149 Abs 5 S 1 SGB VI), folgt unmittelbar aus dem SGB VI. Beitragszeiten sind danach Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 S 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs 1 S 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs 1 S 3 SGB VI). Für die Arbeit des Klägers im landwirtschaftlichen Betrieb des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg in der Außenstelle K. der JVA B. sowie als Hilfskraft bei der Brauerei M. in K. sind vor dem 1.2.2004 weder freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge tatsächlich gezahlt worden noch gelten solche - mangels besonderer Vorschriften - (fiktiv) als gezahlt. Wegen der konstitutiven Bedeutung der Beitragszahlung für das Versicherungsverhältnis liegt somit keine Beitragszeit vor. Die Haftzeit ist auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeit vorzumerken, weil der Kläger den Tatbestand einer Berücksichtigungszeit (§§ 57, 249b SGB VI), Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI), Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) oder Ersatzzeit (§ 250 SGB VI) nicht erfüllt.
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Sollte der Kläger - was nahe liegt - in Wirklichkeit seinen rentenversicherungsrechtlichen Status (Versicherungspflicht und Beitragshöhe) während der Strafhaft klären wollen, so kann er dieses Ziel nicht im nachrangigen Vormerkungsverfahren des Rentenversicherungsträgers erreichen, sondern muss sich vorrangig entweder im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV an die DRV Bund oder alternativ an die Krankenkasse wenden, die als Einzugsstelle zuständig ist (§ 28i SGB IV). In diesen Verfahren kann dann ggf geprüft werden, ob der Kläger als sog "echter Freigänger" iS des § 11 Abs 1 Nr 1 Alt 2 StVollzG außerhalb der JVA in einem freien Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig tätig geworden ist oder nur als sog "unechter Freigänger" einer zugewiesenen Arbeit in einem Unternehmerbetrieb - unter öffentlich-rechtlicher Verantwortung der Vollzugsbehörde (BVerfG, NJW 1998, 3337, 3339 f) - nachgegangen ist.
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2. Im Übrigen ist keine Rechtsfrage ersichtlich, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die angesprochene Problematik bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4), weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Letzteres ist hier bezüglich der begehrten Vormerkung höheren Arbeitsentgelts (a) und Arbeitslosengeldes (b) der Fall:
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a) Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 SGB IV) beschäftigt waren, ist das (gesamte) Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 157 SGB VI) beitragspflichtige Einnahme (§ 162 Nr 1 SGB VI) und damit Beitragsbemessungsgrundlage (§ 161 SGB VI). Folglich ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorzumerken (§ 149 Abs 5 S 1 SGB VI), wenn dafür nachweislich entsprechende Pflichtbeiträge nach Bundesrecht wirksam (§ 197 Abs 1 SGB VI) gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 S 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom kompletten Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt auch der (entsprechende) Beitrag als komplett gezahlt (§ 203 Abs 2 SGB VI).
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b) Bei Personen, die Arbeitslosengeld bezogen haben, trägt die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich 80 vH des vormaligen Arbeitsentgelts, das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegt (§ 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI), so dass dessen Höhe für das Vormerkungsverfahren ohne Bedeutung ist.
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3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil sich die vorinstanzliche Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen orientiert und Widersprüche zur Rechtsprechung der genannten Gerichte nicht erkennbar sind.
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4. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen. Soweit der Kläger geltend macht, dem angefochtenen Beschluss fehle "jede materiell-rechtliche Grundlage", weil er ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, ist dies unzutreffend. Denn nach § 153 Abs 4 S 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG, die Berufung - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) - durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sein könnten, ist nicht erkennbar. Wenn der Kläger schließlich die angeblich fehlerhafte Besetzung des SG rügt und vorträgt, im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm der gesetzliche Richter iS von Art 101 Abs 1 S 2 GG entzogen worden, weil der Vorsitzende trotz Ablehnungsgesuchs an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt habe, so liegt darin ersichtlich kein Verfahrensmangel. Denn nach § 162 SGG überprüft das BSG grundsätzlich (Ausnahme: § 161 SGG) nur die Entscheidung des LSG und nicht die des SG (vgl BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 8). Verfahrensfehler, die dem SG unterlaufen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie im Berufungsverfahren fortwirken und deshalb auch als Verfahrensfehler des LSG anzusehen sind (vgl Senatsbeschluss vom 29.6.2011 - B 5 R 104/11 B; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31). Für das Vorliegen einer derartigen Konstellation fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
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5. Soweit der Kläger den angefochtenen Beschluss für "offensichtlich falsch" hält, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG keine Nichtzulassungsbeschwerde stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Da dem Kläger PKH nicht zu bewilligen war, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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