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BSG 16.02.2012 - B 9 V 17/11 B
BSG 16.02.2012 - B 9 V 17/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund von Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG - Zurückverweisung
Normen
§ 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG, § 2 Abs 1 VwRehaG, § 1 VwRehaG, § 12 Abs 1 S 3 VwRehaG
Vorinstanz
vorgehend SG Cottbus, 24. Februar 2009, Az: S 17 VS 102/05, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 12. Januar 2011, Az: L 11 VU 24/09, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Der 1942 geborene Kläger, ein Diplom-Landwirt mit der ergänzenden Berufsbezeichnung "Tierzuchtleiter", war in der DDR bei einem Volkseigenen Gut als Hauptabteilungsleiter Schweinezucht beschäftigt. Am 15.8.1988 erhielt er vom Direktor des Volkseigenen Kombinats I. eine Zusage für die Einstellung als Abteilungsleiter Futterwirtschaft. Am 5.9.1988 flüchtete sein Sohn in das damalige Bundesgebiet. Daraufhin wurde ihm am 4.10.1988 auf Weisung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) mitgeteilt, dass seine Einstellung nicht erfolgen könne.
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In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) des beklagten Landes vom 20.5.1998 stellte dieses fest, dass der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs 1 BerRehaG sei und die Verfolgungszeit vom 23.11.1988 bis 2.10.1990 gedauert habe. In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem VwRehaG des beklagten Landes vom 5.7.2002 stellte dieses außerdem fest, dass die am 4.10.1988 erfolgte Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage auf Weisung des MfS mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei; diese Maßnahme wurde für rechtsstaatswidrig erklärt.
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Seinen im Juli 2002 gestellten Antrag auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG in Verbindung mit dem BVG lehnte der Beklagte nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ab (Bescheid vom 22.1.2004). Auf Widerspruch stellte er nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme "psychische Störungen mit Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung" als Schädigungsfolge fest ("Abhilfebescheid" vom 14.7.2004); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.1.2005).
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Nach Klageerhebung veranlasste das Sozialgericht (SG) Cottbus die Begutachtung des Klägers durch den Psychiater und Neurologen Dr. L. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 18.4.2006 zu der Beurteilung, dass die psychischen Störungen des Klägers nicht auf die im Zusammenhang mit der Republikflucht des Sohnes auf Weisung des MfS erfolgte Einstellungsablehnung zurückzuführen seien. Der Beklagte nahm daraufhin die Feststellung der Schädigungsfolge mit Wirkung für die Zukunft zurück (Bescheid vom 27.6.2006). Auf Antrag des Klägers veranlasste das SG eine weitere Begutachtung durch den Psychiater Dr. M. Dieser vertrat in seinem Gutachten vom 23.8.2007 die Auffassung, dass die Gesundheitsstörungen "einer nichtorganischen Insomnie (Schlafstörung), Alpträume, somatoforme autonome Funktionsstörungen, vor allem das kardiovasculäre System betreffend, auf der Grundlage einer Dysthymia (depressive Neurose) bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur" mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und verschlimmert worden seien. Für den Zeitraum ab 1.8.2002 liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH vor. Nach Einholung von Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. L. vom 14.2.2008 und Dr. M. vom 13.3.2008 hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.2.2009).
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Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat der Kläger vor allem vorgetragen, nach der Flucht seines Sohnes sei er intensiv überwacht, verhört und mit überraschenden Besuchen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes konfrontiert worden. Die Folgen dieser "Zersetzungsmaßnahmen" auf seine Gesundheit seien bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Schädigungsbedingt bestehe bei ihm eine schwere seelische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten; dies habe auch der Sachverständige Dr. M. nicht zutreffend bewertet. Der Sachverständige Dr. L. habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten, so dass den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zukomme. Hilfsweise hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein (weiteres) neurologisch-psychiatrisches-psychosomatisches Gutachten von der Ärztin R. E. nach § 106 SGG zu dem Beweisthema einzuholen, dass er "gemäß dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unter dem Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, einer Dysthymie (depressive Neurose)" mit einer MdE um 50 vH leide.
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 12.1.2011 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 50 vH (ab 21.12.2007: Grad der Schädigungsfolgen <GdS> von 50) verneint. Dabei hat es sich vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in dessen Gutachten vom 18.4.2006 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 14.2.2008 gestützt. Dem Antrag, ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG einzuholen, sei nicht zu entsprechen, weil der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die dies angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigten.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet: Das LSG sei ohne hinreichende Begründung dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt.
Entscheidungsgründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 12.1.2011 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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1. Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, warum sich das LSG zu der von ihm beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Der Kläger hat zunächst dargetan, dass sich das LSG bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 18.4.2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2008 gestützt habe; dieser Sachverständige habe Brückensymptome für unverzichtbar erklärt. Sodann hat der Kläger ausgeführt, dass diese Auffassung nicht mit den Erkenntnissen eines neuen Expertengutachtens der Konferenz der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übereinstimme. Zwar hat er dazu nicht ausdrücklich vorgetragen, er habe das LSG bereits auf dieses Expertengutachten hingewiesen. Aus dem Tatbestand des Urteils des LSG ergibt sich jedoch, dass der Kläger bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hat, der Sachverständige Dr. L. habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten; den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung käme nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zu.
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2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.1.2011 gestellten Beweisantrag, nach § 106 SGG von Amts wegen ein weiteres neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob seine Gesundheitsstörungen (Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, sowie eine Dysthymie <depressive Neurose>) im ursächlichen Zusammenhang mit der nach dem VwRehaG bindend als rechtsstaatswidrig festgestellten Maßnahme stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat.
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Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es kommt insoweit darauf an, ob das Gericht - auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung - objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu den vom Beweisantrag erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Das Gericht muss mithin von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10).
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Liegen - wie hier - bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung in dieser Richtung. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (vgl etwa BSG Beschluss vom 24.3.2005 - B 2 U 368/04 B -).
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Der Kläger hat mit Recht geltend gemacht, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Er hat seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen-psychosomatischen Gutachtens bereits im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 7.4.2009, 22.10.2009, 29.3.2010 und 30.12.2010) damit begründet, dass Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. bestünden, weil dieser über keine ausreichenden Kenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der ehemaligen DDR verfüge, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Brückensymptome verlangt würden.
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Gestützt auf das bereits vom SG eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 18.4.2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2008 war für das LSG das Fehlen von Brückensymptomen der tragende Grund für die Verneinung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen. Es ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass ein Versorgungsanspruch nach § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG gemäß § 2 Abs 1 VwRehaG voraussetzt, dass eine Maßnahme nach § 1 VwRehaG aufgehoben oder deren Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt worden sei. Diese der Rehabilitierungsbehörde obliegenden Feststellungen seien nach § 12 Abs 1 S 3 VwRehaG für die Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entschieden. Das LSG hat die Rehabilitierungsentscheidung nach dem VwRehaG vom 5.7.2002 als eine solche Feststellung angesehen. Es ist jedoch nicht zu der Beurteilung gekommen, dass "die Ablehnung der Einstellung des Klägers als leitender Mitarbeiter - auch im Zusammenwirken mit weiteren schädigenden Vorgängen im Zusammenhang mit der Republikflucht seines Sohnes - zu einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne einer verbleibenden Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge (§ 1 Abs 1, § 30 Abs 1 BVG) geführt" hat. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugt, dass "die Ereignisse nach der Flucht des Sohnes am 5. September 1988 zu einer wesentlichen Verschlimmerung des klägerischen Leidens geführt" hätten. In diesem Zusammenhang hat das LSG ausdrücklich ausgeführt: "Wie der Sachverständige Dr. L. dargelegt und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2008 bekräftigt hat, fehlt es insoweit an Brückensymptomen, um einen solchen Ursachenzusammenhang zu begründen."
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Die Ablehnung des Beweisantrags hat das LSG damit begründet, dass "der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigten". Dabei hat es nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger ausdrücklich die Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. angezweifelt, diesem insbesondere vorgehalten hat, nicht über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der DDR zu verfügen. Sondern es hat auch nicht beachtet, dass es seine Entscheidung auf das Fehlen von Brückensymptomen nur stützen konnte, wenn deren Vorliegen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Voraussetzung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges ist. Insoweit kam es darauf an, ob die entsprechende Ansicht des Sachverständigen Dr. L. noch diesem Wissensstand entspricht. Da das LSG selbst - soweit erkennbar - nicht über eine medizinische Sachkunde verfügt, die ihm in Bezug auf diese Frage die Feststellung des Nichtbestehens neuerer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte, und auch nicht offengelegt hat, aus welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von einem Fehlen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat (BSG SozR 1500 § 128 Nr 31), hätte es sich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 2.12.2010 - B 9 VH 3/09 B, juris RdNr 13).
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Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der ihm durch § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses wird eine gegebenenfalls erforderliche Beweiserhebung im wiedereröffneten Berufungsverfahren durchzuführen haben. Dazu weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:
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Vor einer weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung könnte es sinnvoll sein, dem zu ernennenden Sachverständigen hinsichtlich des nicht medizinischen Sachverhalts entsprechende tatrichterliche Vorgaben zu machen, auf deren Grundlage dieser seine Beurteilung zur Kausalität abzugeben hat. Solche Vorgaben sollten insbesondere hinsichtlich des schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 VwRehaG erfolgen, also der nach § 1 Abs 1, 4 und 5, § 12 Abs 1 VwRehaG bindend für rechtsstaatswidrig erklärten Maßnahme, hier also der am 4.10.1988 erfolgten "Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage nach Weisung des MfS", die nach § 2 Abs 1 VwRehaG Folgeansprüche begründet. Dazu gehören nach § 3 Abs 1 VwRehaG Ansprüche auf Leistungen der Beschädigtenversorgung in entsprechender Anwendung des BVG, wenn der Betroffene infolge dieser Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch in Abgrenzung zu den im BerRehaG für Verfolgte im Sinne dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungen (§ 8 VwRehaG; §§ 8 ff BerRehaG) ist insoweit ein enges Verständnis des schädigenden Ereignisses angezeigt, so dass weitere staatliche "Einwirkungen" im Zusammenhang mit der Flucht des Sohnes, wie sie etwa Dr. M. in seinem Gutachten vom 23.8.2007 festgestellt hat, nicht als schädigende Tatbestände angesehen werden können (vgl hierzu auch Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, §§ 1 - 18 VwRehaG, RdNr 7 ff). Entsprechende "Einwirkungen" müssen zunächst von der Rehabilitierungsbehörde nach § 1 Abs 5 VwRehaG als sonstige hoheitliche Maßnahme bindend für rechtsstaatswidrig erklärt werden, bevor sie nach §§ 2, 3 VwRehaG Folgeansprüche, wie die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung in entsprechender Anwendung des BVG begründen können. Daran fehlt es bislang hier.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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